Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1628/2020
Urteil v o m 1 7 . März 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 2001, Somalia, vertreten durch Joana Mösch, MLaw, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2020
D-1628/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste mutmasslich am 25. Dezember 2019 unkontrolliert in die Schweiz ein, worauf sie gleichentags im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte. Am 4. Februar 2020 wurde sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt, wobei sie als unbegleitete Minderjährige behandelt wurde. B. Gemäss Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ war die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 in Italien daktyloskopisch erfasst worden. Im Rahmen ihrer Befragung erteilte ihr das SEM unter anderem das rechtliche Gehör zur Frage, ob Gründe bestehen würden, welche gegen die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs sprechen würden. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in Italien in ein Lager gebracht worden. Obwohl sie krank gewesen sei, sei sie nicht einmal untersucht worden, und es habe sich niemand um sie gekümmert. C. Am 18. Februar 2020 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Auftrag des SEM in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 teilte das SEM der Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, die Beschwerdeführerin werde gestützt auf die durchgeführte Altersanalyse für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig erachtet. Gleichentags erfasste das Staatssekretariat im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den 1. Januar 2001. E. Am 28. Februar 2020 richtete das SEM an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
D-1628/2020 einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). F. Mit Eingabe an das SEM vom 4. März 2020 teilte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin werde bestritten. G. Am 11. März 2020 stimmte die zuständige italienische Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu. H. Mit Verfügung vom 13. März 2020 (Datum der Eröffnung: 16. März 2020) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und wies sie an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. März 2020 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das Staatssekretariat anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich ihrer Unterbringung einzuholen. Weiter beantragte sie, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum zu berichtigen oder – da sie im vorinstanzlichen Verfahren die Volljährigkeit bestritten habe – zumindest ein entsprechender Bestreitungsvermerk anzubringen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Vollzug der
D-1628/2020 Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 28. April 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung einen medizinischen Bericht einzureichen. Die Zwischenverfügung ging der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 30. April 2020 zu. L. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 teilte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, obwohl sie beim zuständigen Bundesasylzentrum mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 30. April 2020, einen Antrag auf medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin gestellt habe, sei bislang nichts geschehen. Ferner ersuchte sie um Erstreckung der Frist für die Einreichung des verlangten medizinischen Berichts. M. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 wurde die betreffende Frist durch das Gericht bis zum 30. Juni 2020 verlängert. N. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 teilte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, sie habe mit Schreiben vom 16. Juni 2020 erneut beim SEM beantragt, es sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich einer psychischen Erkrankung medizinisch abzuklären. Bis heute habe sich das Staatssekretariat aber zu keinem der gestellten Anträge geäussert. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, das SEM sei durch das Gericht dazu aufzufordern, ihre gesundheitliche Situation einschliesslich allfälliger psychischer Probleme abzuklären.
D-1628/2020 O. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 wurde unter anderem festgestellt, dass das SEM während des laufenden Beschwerdeverfahrens, trotz zweimaligen Antrags der Rechtsvertreterin unter jeweiligem Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 28. April 2020, weder eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst noch die entsprechenden Anträge der Rechtsvertreterin überhaupt beantwortet habe. Weiter wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, das SEM sei zur Abklärung ihrer gesundheitlichen Situation aufzufordern, gutgeheissen, und das Staatssekretariat wurde aufgefordert, bis zum 15. September 2020 einen medizinischen Bericht einzureichen. P. Mit Eingabe vom 2. September 2020 teilte die Rechtsvertreterin unter Einreichung entsprechender Beweismittel mit, die Beschwerdeführerin sei in den Kanton Solothurn verlegt worden, was den Austausch mit ihr – einer unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden – erschwere. Q. Mit Schreiben vom 11. September 2020 ersuchte das SEM um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines medizinischen Berichts bis zum 30. September 2020. Diesem Antrag gab die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 15. September 2020 statt. R. Mit Eingabe vom 23. September 2020 übermittelte die Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Verlegung der Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn die Kopie eines Schreibens des SEM. S. Mit Schreiben vom 29. September 2020 übermittelte das SEM die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses betreffend die Beschwerdeführerin. T. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 wurde das SEM unter anderem gestützt auf das genannte ärztliche Zeugnis aufgefordert, die Beschwerdeführerin für eine eingehende Abklärung an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern überweisen zu lassen. Zur Einreichung eines entsprechenden medizinischen Berichts wurde dem Staatssekretariat eine Frist bis zum 18. Dezember 2020 gesetzt.
D-1628/2020 U. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 übermittelte das SEM das Original des am 29. September 2020 zugestellten ärztlichen Zeugnisses. V. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 ersuchte das SEM um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines medizinischen Berichts bis zum 1. Februar 2021. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 stattgegeben. W. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 ersuchte das SEM unter Einreichung einer Mitteilung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer ein weiteres Mal um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines medizinischen Berichts bis zum 1. März 2021. Diesem Antrag gab die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. Februar 2021 statt. X. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 übermittelte das SEM eine Mitteilung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, wonach die Beschwerdeführerin den vereinbarten Termin für eine ärztliche Untersuchung nicht habe wahrnehmen wollen. Y. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Schreiben des SEM vom 4. Februar 2021 und die betreffende Mitteilung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer das rechtliche Gehör erteilt. Z. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
D-1628/2020 Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2 Mit der Beschwerdeschrift wird in einem Nebenpunkt beantragt, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin zu berichtigen oder – da im vorinstanzlichen Verfahren die Volljährigkeit bestritten worden sei – zumindest ein entsprechender Bestreitungsvermerk anzubringen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass – abgesehen von der blossen Bestreitung der Volljährigkeit – die Berichtigung des am 28. Februar 2020 durch das SEM in der Datenbank ZEMIS erfassten Geburtsdatums weder im vorinstanzlichen Verfahren bereits beantragt wurde, noch Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Somit kann die Änderung der im ZEMIS eingetragenen Personendaten auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, und auf die entsprechenden Anträge ist folglich nicht einzutreten. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die
D-1628/2020 Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, die vorgängig zu behandeln sind. Dabei wird zum einen geltend gemacht, das SEM habe im Zusammenhang mit der angenommenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin die Begründungspflicht verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen. Zum anderen wird gerügt, das Staatssekretariat habe den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weder rechtsgenüglich abgeklärt noch ausreichend gewürdigt und dabei seine Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
D-1628/2020 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (BGE 144 1 11 E. 5.3). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2). 4.2.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 217 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. 4.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen ist in einem ersten Schritt auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der in der angefochtenen Verfügung angenommenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.3.1 Dies setzt voraus, zunächst auf die für die Prüfung der Volljährigkeit einer asylsuchenden Person massgeblichen Kriterien hinzuweisen. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018
D-1628/2020 VI/3 E. 4.2.3 m.w.N.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 4.3.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes hervor. Auf dem Personalienblatt, das bei der Anmeldung der Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz ausgefüllt wurde, ist als Geburtsdatum der 4. April 2004 eingetragen. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Jahr 2000 geboren worden und – auf entsprechende Nachfrage hin – folglich 19 Jahre alt. Das genaue Datum kenne sie nicht, sie sei jedoch im zweiten Monat geboren. Bei der Ankunft im Bundesasylzentrum habe sie ein anderes Datum angegeben, wobei eine andere Person somalischer Staatsangehörigkeit das Formular für sie ausgefüllt habe. Im Verlauf der Erstbefragung beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens. Dies begründete die Rechtsvertreterin damit, aufgrund der widersprüchlichen Angaben, Anzeichen von pubertärem Verhalten, des Analphabetismus und der Regel, wonach Minderjährige die Unterkunft nicht alleine verlassen dürften, sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren eigenen Aussagen tatsächlich minderjährig sei. Die Beschwerdeführerin selbst gab in Bezug auf die beantragte Durchführung eines Altersgutachtens zu Protokoll, man könne das machen, sie habe aber immer gedacht, sie sei ungefähr 19 Jahre alt. Auch gegenüber den italienischen Behörden habe sie dieses Alter angegeben. Aus der am 18. Februar 2020 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel erstatteten medizinischen Altersanalyse ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: In der Zusammenschau der verschiedenen durchgeführten Untersuchungen könne von einem Mindestalter von 16,4 Jahren ausgegangen werden, bei einem wahrscheinlichen Lebensalter von etwa 18 Jahren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit die Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das von der Beschwerdeführerin (anhand des Datums 4. April 2004) angegebene Lebensalter von 15 Jahren und 10 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren.
D-1628/2020 Am 28. Februar 2020 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin werde gestützt auf die durchgeführte Altersanalyse für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig erachtet, und erfasste in der Datenbank ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den 1. Januar 2001. In der Folge teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit Schreiben vom 4. März 2020 mit, die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin werde bestritten. Dabei machte sie geltend, gemäss dem Altersgutachten lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegen. Es gebe genügend Hinweise, die dafür sprechen würden, die Beschwerdeführerin weiterhin als unbegleitete Minderjährige zu behandeln, und es werde auf die Anträge anlässlich der Erstbefragung verwiesen. Diese Argumentation wird durch die Rechtsvertreterin auch in der Beschwerdeschrift vorgebracht. 4.3.3 Hinsichtlich der soeben genannten Aspekte ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der Erstbefragung vom 4. Februar 2020 auf wiederholte Nachfrage hin die Aussage machte, sie sei bereits 19 Jahre alt und somit volljährig. Diese Angabe bestätigte sie auch noch, nachdem ihre Rechtsvertreterin im Verlauf der Befragung die Vermutung geäussert hatte, die Beschwerdeführerin mache über ihr Alter unzutreffende Angaben. Dabei ist ausserdem festzustellen, dass sich die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Altersanalyse zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht als eindeutig belegt erwies, zugleich jedoch ein Lebensalter von 18 Jahren durchaus als wahrscheinlich bezeichnet wurde. Angesichts dieser Ergebnisse der Altersanalyse und unter Berücksichtigung der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen, als glaubhaft zu erachten. Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. 4.3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich ausserdem, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Begründung auf die Frage der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4.3.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass seit der am 18. Februar 2020 erstatteten medizinischen Altersanalyse mehr als ein
D-1628/2020 Jahr verstrichen ist, womit aus heutiger Sicht umso mehr von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 4.4 In einem weiteren Punkt wird durch die Rechtsvertreterin gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weder rechtsgenüglich abgeklärt noch ausreichend gewürdigt und dabei seine Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 4.4.1 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung werde nicht darauf eingegangen, dass die Rechtsvertreterin anlässlich der Befragung vom 4. Februar 2020 einen Antrag auf medizinische Abklärung und psychosoziale Unterstützung der Beschwerdeführerin gestellt habe. Dabei gehe aus den Akten hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine traumatisierte, alleinstehende junge Frau handle. Dies gelte selbst unter der vom SEM vertretenen Annahme, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei. Die Vorinstanz habe in keiner Weise auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable Person handle. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerdeschrift im Übrigen auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Überstellung von Familien und Schwerkranken nach Italien (Urteil E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 [als Referenzurteil publiziert]) hingewiesen. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin sagte im Rahmen ihrer summarischen Befragung aus (zum Folgenden das entsprechende Protokoll, Ziff. 5.01 f., 8.02, 9.01), sie sei im Juli 2017 aus ihrem Heimatstaat Somalia ausgereist und nach Libyen gelangt. In Libyen sei sie von Schleppern, die auf Lösegeld gehofft hätten, während zweier Jahre eingesperrt worden, wobei sie von diesen auch geschlagen worden sei. Sie leide unter Schlaflosigkeit, was daran liege, dass sie in Libyen viele Sachen erlebt habe. Auf die Frage hin, wie es für sie sei, über Libyen sprechen zu müssen, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, sie wolle nicht daran erinnert werden, denn sie sei dort lange festgehalten, geschlagen und misshandelt worden. Aus dem Protokoll der summarischen Befragung geht zudem hervor, dass die Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit allfälligen traumatischen Erfahrungen in Libyen einen Antrag auf medizinische Abklärung und psychosoziale Unterstützung der Beschwerdeführerin stellte (ebd., Ziff. 8.02).
D-1628/2020 4.4.3 In der angefochtenen Verfügung erwähnte das SEM zwar, die Beschwerdeführerin habe davon berichtet, sie leide unter Schlaflosigkeit, weil sie viele Sachen erlebt habe. Auch erwähnte die Vorinstanz den von der Rechtsvertreterin gestellten Antrag auf medizinische Abklärung. Ferner wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, gemäss Auskunft des Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Flumenthal lägen keine relevanten medizinischen Akten vor. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht darauf einging, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung von einer zweijährigen Einsperrung und dabei erlittenen Misshandlungen berichtete. Ebenso wurde in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen, weshalb dem gestellten Antrag auf medizinische Abklärung keine Folge geleistet wurde. 4.4.4 Im vorliegenden Verfahren erging mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Aufforderung, einen medizinischen Bericht einzureichen. In der Folge teilte die Rechtsvertreterin zunächst mit Eingabe vom 5. Juni 2020 mit, obwohl sie beim zuständigen Bundesasylzentrum mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 30. April 2020, einen Antrag auf medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin gestellt habe, sei bislang nichts geschehen. Als Beweismittel übermittelte sie eine Kopie des genannten Schreibens vom 30. April 2020, welches einen Empfangsstempel des SEM trägt, wonach die Eingabe am 4. Mai 2020 entgegengenommen wurde. Aus dem genannten Schreiben geht hervor, dass die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 28. April 2020 das Staatssekretariat darum ersuchte, die Beschwerdeführerin sowohl medizinisch als auch psychologisch abklären zu lassen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 teilte die Rechtsvertreterin weiter mit, sie habe mit Schreiben vom 16. Juni 2020 erneut beim SEM beantragt, es sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich einer psychischen Erkrankung medizinisch abzuklären. Bis heute habe sich das Staatssekretariat aber zu keinem der gestellten Anträge geäussert. Weiter wurde in der Eingabe ausgeführt, obwohl die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin bestritten werde, sei diese in das Bundesasylzentrum Flumenthal verlegt worden, was die Kommunikation zwischen der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und der Rechtsvertreterin erheblich erschwere. Die Rechtsvertreterin habe am 15. Mai, am 23. Juni und am 29. Juni 2020 jeweils die Beschwerdeführerin kontaktiert. Dabei sei deutlich geworden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gut gehe, sie
D-1628/2020 sich aber geniere, sich aus diesem Grund bei der Pflege zu melden. Von der Dolmetscherin sei die Rechtsvertreterin auf die kulturell bedingte Angst vor Stigmatisierung hingewiesen worden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Rechtsvertretung mehrmals betont, dass sie nicht verrückt sei und deshalb nicht zu einer Psychiaterin gehen wolle. Das Gericht werde ersucht, die Vorinstanz dazu aufzufordern, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einschliesslich allfälliger psychischer Probleme abzuklären. Mit der Eingabe vom 30. Juni 2020 wurde als Beweismittel unter anderem eine Kopie des genannten Schreibens an das SEM vom 16. Juni 2020 eingereicht, welches einen Empfangsstempel trägt, wonach die Eingabe am 17. Juni 2020 durch das Staatssekretariat entgegengenommen wurde. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Rechtsvertreterin erneut unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 28. April 2020 das Staatssekretariat darum ersuchte, die Beschwerdeführerin medizinisch abklären zu lassen, einschliesslich der psychischen Gesundheit. Dabei wies die Rechtsvertreterin das SEM ausserdem darauf hin, dass ihre medizinischen Anträge bis jetzt unbeantwortet geblieben seien. Es lägen der Rechtsvertreterin auch keine Akten vor, die über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin aufklären würden. Die Passivität des SEM könne nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus an den Pflegedienst gelange. Es handle sich bei ihr um eine junge Frau, die möglicherweise traumatisiert sei, sicherlich bildungsfern sei, sprachliche Schwierigkeiten habe und gemäss dem vorliegenden Altersgutachten wahrscheinlich sogar minderjährig sei. Es sei somit naheliegend, dass sie sich nicht traue, bei der Pflege nach einem Arzttermin zu fragen, geschweige denn bei einer Psychiaterin. Gemäss Art. 26a AsylG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG obliege es dem SEM, den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären, wenn Hinweise auf Vulnerabilität vorlägen. Es werde beantragt, dass die Beschwerdeführerin umgehend und mit der nötigen Sorgfalt ärztlich untersucht werde, wobei die Untersuchung durch ein reines Frauenteam vorzunehmen sei. Des Weiteren wurde mit der Eingabe eine protokollarische Auflistung ("Stammdatenblatt") der Kontakte zwischen der Rechtsvertretung und der Beschwerdeführerin eingereicht. Daraus geht über das bereits Erwähnte hinaus unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin der Rechtsvertreterin am 23. Juni 2020 im Rahmen eines Telephongesprächs mitgeteilt habe, sie habe schon mehrfach mit der Rechtsvertreterin sprechen wollen, jedoch sei ihr der Kontakt vom Pflegedienst verweigert worden.
D-1628/2020 Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. August 2020 wurde das SEM unter Hinweis auf verschiedene Mängel der vorinstanzlichen Verfahrensführung, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Dublin-Überstellungen unter anderem von schwer erkrankten Asylsuchenden (Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019) und auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf die behördliche Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – unter Einschluss des medizinischen Sachverhalts – aufgefordert, eine eingehende medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Dabei wurde das Staatssekretariat ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen dieser Untersuchung auch allfälligen psychischen Problemen der Beschwerdeführerin aufgrund möglicher geschlechtsspezifischer Misshandlungen Rechnung zu tragen sei. Mit Schreiben vom 29. September 2020 übermittelte das SEM die Kopie eines vom 22. September 2020 datierenden ärztlichen Zeugnisses einer Fachärztin für Allgemeine innere Medizin. Aus diesem ärztlichen Zeugnis geht unter anderem hervor, dass möglicherweise von einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund diverser Gewalterlebnisse der sehr jung wirkenden Patientin auszugehen sei. Weiter hielt die behandelnde Ärztin fest, sie wolle die Beschwerdeführerin für eine weitere Abklärung und Betreuung an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer in Bern überweisen. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 18. November 2020 wurde festgestellt, dass seitens des SEM – obwohl es mit der Zwischenverfügung vom 25. August 2020 bereits ausdrücklich aufgefordert worden sei, bei der durchzuführenden medizinischen Untersuchung auch allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen – noch immer keinerlei Massnahmen getroffen worden seien, die von der erwähnten Fachärztin für Allgemeine innere Medizin vorgeschlagene fachspezifische psychiatrische Beurteilung in die Wege zu leiten. Somit sei die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor und trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht an die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt worden. Angesichts dessen wurde die Vorinstanz aufgefordert, unverzüglich die im ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2020 vorgeschlagene Überweisung der Beschwerdeführerin an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer für eine eingehende Abklärung in die Wege zu leiten. Zur Einreichung des betreffenden medizinischen Berichts wurde dem SEM eine Frist bis zum 18. Dezember 2020 gesetzt.
D-1628/2020 In der Folge ersuchte das SEM zweimal, mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 und vom 29. Januar 2021, unter Bezugnahme auf die terminliche Verfügbarkeit des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer um Erstreckung der Frist zur Einreichung des verlangten medizinischen Berichts. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 übermittelte das SEM eine E-Mail des ärztlichen Leiters des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes, Bern. Aus dieser Mitteilung des Ambulatoriums geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2021 ein Termin für ein fachärztliches Konsilium und eine Woche später ein weiterer Termin für eine psychometrische Testung angesetzt war. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Termin vom 3. Februar 2021 nicht erschienen sei, habe sich das Ambulatorium telephonisch mit dem Asylheim, in dem sie wohnhaft sei, in Verbindung gesetzt. Die dort zuständige Person habe mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe schon am betreffenden Morgen erklärt, sie wolle nicht zum Termin erscheinen. Die zuständige Person habe dann versucht, die Beschwerdeführerin davon zu überzeugen, dass ein Termin beim Ambulatorium sinnvoll wäre. Die Beschwerdeführerin habe jedoch kein Gespräch mit dem Ambulatorium führen wollen. Das Ambulatorium schliesse den Fall damit ab, und eine erneute Anmeldung werde nicht als sinnvoll erachtet. Diesbezüglich wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2021 das rechtliche Gehör erteilt. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 gab die Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wohne in einem Asylzentrum des Kantons Solothurn, weit entfernt vom Bundesasylzentrum in Basel, wo eine niederschwellige Beratung durch die Vertrauensperson (implizit: die Rechtsvertreterin) möglich gewesen wäre. Dadurch sei der Kontakt zwischen der Vertrauensperson und der Beschwerdeführerin nur noch telephonisch möglich gewesen, wobei Letztere das Gespräch nie von sich aus gesucht habe. Im Rahmen der gleichwohl regelmässig durchgeführten Telephongespräche mit der Vertrauensperson habe die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage hin berichtet, dass es ihr "normal" gehe, wobei dies für sie bedeute, dass sie immer allein und traurig sei. Bezüglich des nicht wahrgenommenen Termins beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer habe sie bei einem erneuten Telephongespräch ausgeführt, dass sie zwar von der Unterkunft über den Termin informiert worden sei. Jedoch habe sie verstanden, dass man dabei sehr viel befragt werde, weshalb sie sich entschieden habe, nicht hinzugehen. Die Beschwerdeführerin habe erst jetzt die Wichtigkeit des er-
D-1628/2020 wähnten Termins begriffen. Somit sei die Vorinstanz aufzufordern, die Untersuchung durch das Ambulatorium neu anzusetzen und die Beschwerdeführerin zum Termin zu begleiten. Mit der Eingabe wurde eine erneuerte protokollarische Auflistung der Kontakte zwischen der Rechtsvertretung und der Beschwerdeführerin eingereicht. 4.4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG i.V.m. Art. 26a AsylG gehört zur Mitwirkungspflicht asylsuchender Personen unter anderem, dass sie sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen. Zufolge Art. 26a Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG geltend machen. Umgekehrt bedeutet dies, dass Asylsuchende mit einer verfahrensrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung sich in den Verfahrenszentren durch vom Bund beauftragtes medizinisches Fachpersonal kostenlos untersuchen lassen können (vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Kurzfristige Massnahmen] vom 23. September 2011 [BBl 2011 7325, 7332]). Dies setzt notwendigerweise voraus, dass das SEM auf entsprechenden Antrag hin eine entsprechende Untersuchung zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts auch tatsächlich in die Wege leitet. 4.4.6 Angesichts der Aussagen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz zu ihren Erlebnissen in Libyen machte, wäre im vorliegenden Fall eine fachärztliche Untersuchung grundsätzlich als angezeigt zu erachten gewesen. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen unter anderem von schwer erkrankten Asylsuchenden, ob in physischer oder in psychischer Hinsicht, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (a.a.O., E. 7.4.3). Dabei wurde festgehalten, es sei in Italien unter anderem in psychologischer Hinsicht von fehlender Unterstützung entsprechend vulnerabler Personen auszugehen.
D-1628/2020 4.4.7 Aus dem vorliegenden Sachverhalt (E. 4.4.2–4.4.6) ergibt sich zwar, dass die Verfahrensführung des SEM grundsätzlich als unsorgfältig und in verschiedener Hinsicht problematisch zu bezeichnen ist. Allerdings steht dem gegenüber, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG i.V.m. Art. 26a AsylG) in keiner Weise nachgekommen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe vom 23. Februar 2021 zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin den angesetzten Termin für eine Untersuchung durch das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer nicht wahrgenommen habe, nichts zu ändern. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz, wie sich erwiesen hat (E. 4.3.3), zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Auch für den in der genannten Eingabe gestellten Antrag, das SEM sei dazu aufzufordern, einen erneuten Termin beim Ambulatorium zu veranlassen, ist kein nachvollziehbarer Anlass ersichtlich, und er ist folglich abzulehnen. Somit sind die Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ausreichend gewürdigt geworden, und das SEM habe diesbezüglich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, im Ergebnis als unbegründet zu bezeichnen. 4.5 Zusammenfassend erweist sich, dass kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung wegen der vorgebrachten formellen Rügen aufzuheben. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel http://links.weblaw.ch/BVGE-2017%20VI/5
D-1628/2020 III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ("take back") findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.N.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23–25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Die zuständige italienische Behörde hat am 11. März 2020 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben, und diese wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 6. 6.1 Unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Referenzurteil in Bezug auf Italien nach eingehender Analyse festgehalten, dass das italienische Asylsystem zwar weiterhin Schwachstellen, jedoch keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR http://links.weblaw.ch/BVGE-2017%20VI/5 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
D-1628/2020 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6, 2010/45 E. 7.5 m.w.N.). 6.3 Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Hinweis auf das Referenzurteil E-962/2019 darauf, dass ihre Überstellung nach Italien unzulässig sei, weil sie nicht nur minderjährig, sondern angesichts ihrer psychischen Traumatisierung auch in gesundheitlicher Hinsicht besonders vulnerabel sei. 6.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie sich erwiesen hat (E. 4.3.3), ihre Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte, womit das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht von ihrer Volljährigkeit ausgegangen ist. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass, das SEM anzuweisen, wie mit der Beschwerdeschrift beantragt, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für eine kindsgerechte Unterbringung einzuholen. 6.3.2 Gestützt auf die einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht fest, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausge-
D-1628/2020 gangen werden. Zwar bestehen aufgrund der Erstbefragung und angesichts des im Beschwerdeverfahren eingegangenen ärztlichen Zeugnisses vom 22. September 2020 gewisse Hinweise auf das mögliche Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Jedoch ist die tatsächliche gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Ergebnis wegen ihrer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der angeordneten medizinischen Abklärungen (vgl. E. 4.4.7) als unbekannt zu bezeichnen. Weil dieser Umstand mangels ihrer Mitwirkung vollständig der Beschwerdeführerin anzulasten ist, besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Massnahmen zu treffen. 6.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sollte sie eine solche tatsächlich benötigen. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7). Die Beschwerdeführerin könnte sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin fordert ferner auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielhttp://links.weblaw.ch/BVGer-E-6298/2019 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-962/2019
D-1628/2020 raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5.3 Nach dem Gesagten bestehen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichend begründeten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage geraten wird. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6.6 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2). 7. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.N.). 9. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9
D-1628/2020 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1628/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: