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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2010 D-1627/2010

19 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,815 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1627/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1627/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass eine am 19. August 2009 durchgeführte Abfrage der Eurodac- Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2007 bereits ein Asylgesuch in Deutschland eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung durch das BFM vom 10. September 2009 unter anderem angab, er habe seine Heimat am 27. November 2007 verlassen, sei über die Türkei nach Deutschland gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, worauf er Beschwerde erhoben habe, die im August 2009 abgewiesen worden sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, er sei aus Inguschetien und habe sich als Kurier für die Wahabisten betätigt, dass ihm anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, sein Asylgesuch sei in Deutschland abgelehnt worden und er werde nach Russland zurückgeschickt, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 12. November 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständigen deutschen Behörden sandte, welchem mit Schreiben vom 17. November 2009 entsprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- D-1627/2010 rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe am 29. November 2007 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 17. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) – bis spätestens zum 17. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, er habe die Zuständigkeit Deutschlands für das Dublinverfahren verstanden, er befürchte aber, die deutschen Behörden würden ihn direkt nach Russland ausschaffen, dass diese Begründung für den Wegweisungsvollzug nach Deutschland aber kein Hindernis darstelle, da dieser Singnatarstaat des Dublinabkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non- Refoulement-Gebot respektiere und der Beschwerdeführer dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könne, D-1627/2010 dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde frühestens am 10. März 2010 eröffnet wurde, dass gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie sinngemäss das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat und jede Weitergabe von Daten bis zum Entscheid zu unterlassen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen, dass die Akten am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls D-1627/2010 entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun- D-1627/2010 gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Dublin Assoziierungsabkommen; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Deutschland als für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist, dass die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe implizit geltend macht, ihm drohe eine unzulässige Kettenabschiebung nach Russland, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Deutschland generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass vielmehr in Deutschland der Asylantrag des Beschwerdeführers, ebenso wie eine dagegen erhobene Beschwerde, offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden sind, dass es dem Beschwerdeführer, indem er seine bereits in Deutschland geprüften Asylgründe wiederholt, jedenfalls nicht gelingen kann, dies in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, D-1627/2010 dass eine Überstellung nach Deutschland diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass auch keine anderen Gründe gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist, dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweitergabe angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind, D-1627/2010 dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1627/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9

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