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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2011 D-1625/2011

17 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,882 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1625/2011 Urteil vom 17. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N ….

D-1625/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2011 – von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er am 26. Januar 2011 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat im Jahre 2007 aus Furcht um sein Leben verlassen, da er an seinem Heimatort von einer Räuberbande verfolgt worden sei, welche bereits seinen Vater erschossen habe, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei von Nigeria über den Niger nach Libyen gelangt, von wo er auf dem Seeweg Italien erreicht habe, dass er in diesem Zusammenhang namentlich angab, er habe sich während der letzten zweieinhalb Jahre ununterbrochen in Italien aufgehalten, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (am 10. April 2009 in X._______), dass sich der Beschwerdeführer indes auf Nachfrage des BFM gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Dokumente, keine Arbeit und auch sonst gar nichts habe (vgl. act. A1, Ziff. 18 [S. 5 unten]), dass das BFM am 4. Februar 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet am 8. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der

D-1625/2011 Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, welches innert massgeblicher Frist vonseiten Italiens nicht beantwortet worden war – auf die Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. März 2011 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Aufhebung der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz respektive des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, wie auch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (respektive um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 107a AsylG), dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend machte, in Italien – wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei – würde er keine humanitären Verhältnisse antreffen, sondern ohne Dach über dem Kopf, Essen und Hoffnung auf der Strasse landen, dass er in diesem Zusammenhang anführte, eine Beschwerde gegen den italienischen Asylentschied habe er nicht einreichen können und in seiner vormaligen Asylunterkunft sei es zu Ausschreitungen gekommen, weil dort Menschen mit Gewalt nach Libyen ausgeschafft worden seien, worauf er das Lager verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, dass er abschliessend vorbrachte, der Entscheid des BFM verletze internationales Recht, da er ganz klar als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

D-1625/2011 Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) anzusehen sei, was vom BFM zu Unrecht nicht anerkannt werde, und da für ihn keine Garantie auf einer Rückkehr in Sicherheit und Würde bestehe, sondern er vielmehr im Falle seiner Wegweisung eine mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare Behandlung zu gewärtigen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen ( Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-1625/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde doch vonseiten Italiens das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach der Flüchtlingskonvention, dem Entscheid des BFM in keiner Weise entgegen steht, sondern vielmehr von vornherein ins Leere stösst, da die vom Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach angerufene Ausschlussbestimmung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft) in Fallkonstellationen nach Art.34 Abs. 2 Bst. d AsylG – also in Dublin-Verfahren – gerade nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu die abschliessende Aufzählung in Art. 34 Abs. 3 AsylG [erster Satz], wonach die dort erwähnten Ausschlussbestimmungen nur in Fallkonstellationen nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a, b, c und e zur Anwendung gelangen können), dass das Vorbringen betreffend das angebliche Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft zudem auch in materieller Hinsicht ins Leere gestossen wäre, da sich aufgrund der Akten auch nicht ansatzweise schliessen lässt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,

D-1625/2011 hat er doch im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches nicht Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern lediglich angebliche Nachstellungen vonseiten einer Räuberbande geltend gemacht, was in keiner Weise einen asylrelevanten Sachverhalt darstellt, dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien konkret einwendet, er werde dort keine humanitären Verhältnisse antreffen, sondern ohne Obdach und Arbeit auf der Strasse landen, womit ihm eine mit der EMRK unvereinbare Behandlung drohe, dass er zudem sinngemäss geltend macht, er habe in Italien eine Abschiebung nach Libyen zu gewärtigen, dass indes auch diese Vorbringen in keiner Weise zu überzeugen vermögen beziehungsweise aufgrund der Akten keine relevanten Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass denn auch Abschiebungen von in Italien befindlichen Asylsuchenden nach Libyen noch nie beobachtet wurden und auch kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde solche Abschiebungen unter Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen ins Auge fassen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei während seines bisherigen Aufenthalts in Italien von immerhin bereits zweieinhalb Jahren durchaus in der Lage gewesen, dort ein Auskommen zu finden,

D-1625/2011 dass er im Übrigen anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch die in Italien vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-1625/2011 (Dispositiv nächste Seite)

D-1625/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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