Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1622/2026 law/bah
Urteil v o m 2 4 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 / N (…).
D-1622/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am 31. August 2023 und gelangte am 6. September 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 12. September 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf (ZEMIS Direkterfassung). Am 26. Juli 2024 und 13. Mai 2025 hörte es sie zu ihren Asylgründen an. A.c Die am 28. August 2024 mandatierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM am 3. Dezember 2024 um Einsicht in die «Verfahrensakten zum Botschaftsasyl» aus dem Jahr 2011. A.d Das SEM teilte der Rechtsvertretung unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG mit, die beantragte Akteneinsicht könne zurzeit nicht gewährt werden, weil die Untersuchung zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss der Untersuchung werde das SEM auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. Es stellte fest, dass diese Zwischenverfügung nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei (vgl. Art. 107 Abs. 1 AsylG). B. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2026 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen werde, dies verbunden mit der Androhung, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftrage den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. März 2026 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 sei aufzuheben, es sei Einsicht in die vollständigen
D-1622/2026 Akten des ersten Asylgesuchs zu gewähren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2026 gut, und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Susanne Sadri als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem wies er das SEM an, das Gesuch um Einsicht in die Akten des «Botschaftsverfahrens» umgehend zu behandeln und die Akten desselben nach gewährter Akteneinsicht an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Der Beschwerdeführerin räumte er die Gelegenheit ein, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Akten des «Botschaftsverfahrens» ergänzende Ausführungen zur Beschwerde nachzureichen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt werde. E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 reichte die Rechtsbeiständin die Todesurkunde und die ärztliche Todesbescheinigung der am (…) 2026 verstorbenen Schwiegertochter der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig teilte sie mit, dass das SEM ihr die Akten des «Botschaftsverfahrens» nicht zugestellt habe, obwohl das Gericht dies in seiner Zwischenverfügung vom 11. März 2016 angeordnet habe. Der Eingabe lag zudem eine Kostennote der Rechtsbeiständin vom 9. Juni 2026 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1622/2026 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5). 4.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten
D-1622/2026 festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 4.3 Das SEM stellte der Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung in Aussicht, auf ihr Gesuch um Gewährung von Einsicht in die Akten des «Botschaftsverfahrens» nach Abschluss der Untersuchung zurückzukommen, unterliess dies jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Da die Akten im eGov nicht eingelesen wurden, hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Zugang zu den betreffenden Akten. Trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 11. März 2026 behandelte das SEM bislang weder das von der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2024 gestellte Akteneinsichtsgesuch, noch liess es dem Bundesverwaltungsgericht diese Akten zukommen. Das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 5.2 Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht angezeigt. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Einsicht in die Akten des «Botschaftsverfahrens» trotz entsprechender Anweisung in der Zwischenverfügung vom 11. März 2026, dies umgehend nachzuholen, nicht behandelt. Ebenso wenig ist es der Anweisung des Gerichts nachgekommen, die Akten des «Botschaftsverfahrens» an das Bun-
D-1622/2026 desverwaltungsgericht zu übermitteln (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs). Damit hat es das SEM dem Gericht implizit verunmöglicht, die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin allenfalls zu heilen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 sei aufzuheben. Die Sache ist zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Einwände in der Beschwerde, die darin gestellten Anträge und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine ihr durch das SEM zu erstattende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vorliegend wurde mit der Eingabe vom 9. Juni 2026 eine Kostennote vom selben Tag eingereicht, in welcher die Rechtsbeiständin den zeitlichen Aufwand für Aktenstudium, Besprechen und Verfassen der Beschwerde und der Eingabe vom 9. Juni 2026 mit 12,5 Stunden (à Fr. 250.–) veranschlagt. Die Auslagen werden mit pauschal Fr. 41.– angegeben. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für das Besprechen und Verfassen der Eingaben auf Beschwerdeebene erscheint überhöht und wird vom Gericht auf 10,5 Stunden festgelegt. Die angegebene Spesenpauschale erscheint plausibel. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'665.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1622/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung der Akteneinsicht und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'665.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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