Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1614/2016
Urteil v o m 2 . Oktober 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
D-1614/2016 Sachverhalt: A. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) und teilte diesem mit, dieser habe ihn im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Visa-Erleichterungen für syrische Staatsangehörige mit seiner Schwester B._______ (Beschwerdeverfahren D-1613/2016) in die Schweiz eingereist und ersuche darum, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden, wo seine Brüder wohnen würden. Der Beschwerdeführer melde sich in den nächsten Tagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______. B. Am 26. Mai 2014 erschien der Beschwerdeführer mit seiner Schwester und seinen Eltern (Beschwerdeverfahren D-1632/2016) im EVZ und füllte das Personalienblatt aus. C. Am 10. Juni 2014 erhob die Vorinstanz die Personalien und befragte den Beschwerdeführer zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 12. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie komme aus E._______ (Provinz al-Hasakah), wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Seit 2011 habe er wie sein Vater für ein ausländisches Erdölunternehmen gearbeitet. Er sei Feuerwehrchauffeur gewesen und habe deshalb auch einen staatlichen Vertrag gehabt. Es habe viele Detonationen in der Gegend gegeben und sie hätten auch Brände in arabischen Dörfern löschen müssen. Sie hätten Angst gehabt, dass der "Islamische Staat" (IS; zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) oder – in neuerer Zeit verwendet – "Daesh") Bomben in ihren Fahrzeugen verstecken würde. Im September 2013 habe ihn der IS aufgefordert, er solle ihre Verletzten ins Spital fahren. Am 4. Dezember 2013 sei er das erste Mal telefonisch vom IS bedroht worden. Seine Mutter habe das Telefon abgenommen, aber die Terroristen nicht verstanden. Er habe ihr das Telefon aus der Hand genommen. Sie hätten ihn beschuldigt, er würde mit Ungläubigen zusammen arbeiten, und ihn mit dem Tod bedroht, wenn er seine Arbeit nicht niederlege. Sie hätten gesagt, wenn er ihnen in die Hände falle, werde
D-1614/2016 er enthauptet. Sie hätten auch fünf bis sechs Mal Zettel unter sein Fahrzeug geworfen, wo drauf gestanden habe, dass seine Tage gezählt seien. Er sei auch von arabischen Mitarbeitern aufgefordert worden, zu verschwinden. Am 1. Februar 2014 habe er zusammen mit seinem Vater aufgehört zu arbeiten. Bei ihm habe dann ein fünfzehntägiger Urlaub angefangen. Er habe keine Drohungen mehr erhalten, aber die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) habe von ihm gefordert, danach wieder weiter zu arbeiten, weil er sonst in den Militärdienst geschickt werde. Davor habe er sich gefürchtet. Er und sein Vater hätten sich in dieser Zeit auf die Suche nach einem Schlepper gemacht. Am 21. Februar 2014 habe er Syrien mit seinen Eltern und B._______ Richtung Türkei verlassen und am 18. März 2014 hätten sie vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) Einreisevisa für die Schweiz erhalten. Er und B._______ seien bereits am 19. März 2014 und die Eltern am 29. April 2014 legal in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass, Arbeitsbestätigungen seines ehemaligen Arbeitgebers, eine Krankenkassenkarte und acht Fotos zu seinem Arbeitsalltag ein. D. Am 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein im Original mit einer Übersetzung der wichtigsten Seiten ein. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe vom 14. März 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, und im Falle der Abweisung der Beschwerde sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
D-1614/2016 Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde beantragte er sodann, es seien die Dossiers der Geschwister (F._______ [N {…}], B._______, G._______ [N {…}], H._______ [N {…}] und I._______ [N {…}]) beizuziehen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 3. Februar 2016, einen Einberufungsbrief vom 8. Juni 2014 und einen Marschbefehl vom 1. Juni 2014 inklusive deutscher Übersetzung ein. G. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfügung vom 17. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den die Beschwerde Unterzeichnenden als Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 14. März 2016 Stellung zu nehmen. H. Am 6. April 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. I. Am 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und am 25. April 2016 eine weitere Eingabe ein, worin Bezug zu den eingereichten Militärdokumenten genommen wird. Ein Dolmetscher habe erklärt, dass das blaue Dokument zwei Teile habe, die bei der Übergabe getrennt würden, wobei der eine Teil an die Behörde als Beleg der Zustellung zurückgeschickt werde. J. Am 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote ein und erklärte dabei, dass die Verfahren der Schwester D-1613/2016 und der Eltern D-1632/2016 vom Rechtsvertreter parallel bearbeitet worden seien, weshalb einige Schreiben, welche an alle Familienmitglieder gerichtet worden seien, nur in der vorliegenden Kostennote aufgeführt worden seien.
D-1614/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des Asylgesetztes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1614/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es betreffend den Beschwerdeführer aus, seine Schilderungen zu zentralen Punkten seiner Asylvorbringen seien dünn und vage geblieben und würden jeglicher Realkennzeichen entbehren. Seine Vorbringen würden sich grösstenteils aus einer Aneinanderreihung von Behauptungen zusammensetzen. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie er bedroht worden sei. Danach gefragt, ob ihm bei der Arbeit je etwas zugestossen sei, habe er verneint. In keiner seiner Ausführungen fänden sich Realkennzeichen. Er erwähne einzig, in Angst gelebt zu haben. Diese Aussage weise jedoch keinen Gehalt auf. An der Anhörung habe er angegeben, nicht nur telefonisch, sondern auch schriftlich von
D-1614/2016 Daesh bedroht worden zu sein. Ausserdem hätten ihm die syrischen Behörden indirekt gedroht, da sie mit Daesh unter einer Decke stecken würden. Bei diesen neuen Vorbringen handle es sich nicht um Konkretisierungen der bereits dargelegten Ereignisse. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er diese nicht schon im Rahmen der BzP hätte geltend machen können. Zudem erstaune eine Kooperation der syrischen Regierung mit Daesh, da sie diese ja aus der Gegend vertreibe; auch sei unglaubhaft, dass eine Organisation wie der IS sich zu einer solchen Allianz hinreissen lassen würde. Entsprechend habe der Beschwerdeführer dann auch angegeben, nie Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt zu haben. An der BzP habe er angegeben, am 4. Dezember 2013 das erste Mal bedroht worden zu sein. Hätte er bereits einige Monate zuvor Drohzettel erhalten, so wäre zu erwarten gewesen, dass er einen Zeitpunkt vor dem Dezember 2013 genannt hätte. Es leuchte nicht ein, weshalb Daesh einerseits bis zu ihrer Haustüre kommen könne, um Drohzettel unter der Haustüre durchzuschieben und andererseits Probleme habe, seiner habhaft zu werden, zumal angeblich immer alle Leute gewusst hätten, wo er sich befinde. Weiter leuchte nicht ein, weshalb sich Daesh darauf beschränke und Zeit dafür nehme, Zettel in den Hof zu werfen, statt sich einer erfolgversprechenderen Methode zu bedienen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verfolger jeweils angerufen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass er nicht da sei. Er sei ja das Ziel der Drohungen gewesen. Weiter erstaune, dass all diese Drohungen bis zu seiner Ausreise ohne Konsequenzen geblieben seien, zumal er angegeben habe, dass die ganze Familie Daesh zum Opfer hätte fallen sollen. Die eingereichten Beweismittel würden einzig den Teil seiner Darstellung bestätigen, den das SEM nicht in Zweifel ziehe. Weiter mache er geltend, er wolle nicht nach Syrien zurückkehren, weil er dann ins Militär geschickt werde. Aus den Akten gehe hervor, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien den Militärdienst abgeschlossen habe und seither nicht mehr einberufen worden sei, da er für die Feuerwehr gearbeitet habe. Die blosse subjektive Furcht, in die Armee einberufen zu werden, führe nicht zur Annahme einer Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine baldige Verwirklichung seiner Furcht überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Da zudem kein konkreter behördlicher Kontakt bestanden habe, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er einrücken sollte, bestehe auch kein Anlass für begründete Furcht, künftig ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, es gehe nicht an, dass das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe
D-1614/2016 einen Teil seiner Vorbringen nachgeschoben, weil er im EVZ nicht davon gesprochen habe. Im EVZ sei ihm gesagt worden, man habe nicht viel Zeit, er solle sich kurz fassen und er bekomme noch die Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich zu schildern. Es müsse beim EVZ D._______ eine amtliche Erkundigung eingeholt werden. Der Zusammenhang zwischen den Drohanrufen beziehungsweise den schriftlichen Drohungen und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Bei den Sachverhaltselementen, die er erst bei der Anhörung erstmals vorgebracht habe, handle es sich um Ausführungen zu den schriftlichen Drohungen und um die indirekte Bedrohung durch den syrischen Staat als Folge des Überlaufens ehemaliger Geheimdienstangehöriger zum IS. Die schriftlichen Drohungen habe er bloss als Zugabe angesehen, und diese seien nicht fluchtauslösend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Staat von der Flucht seiner Geschwister gewusst habe. Bei den Drohungen hätten sie auf die geflohenen Brüder Bezug genommen und ihn aufgefordert, auch die Flucht zu ergreifen. Er habe für eine ausländische Gesellschaft gearbeitet, was der IS nicht toleriert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht verstanden, was man von ihm zu den Drohungen habe wissen wollen. Er sei zum Teil auch nicht in der Lage gewesen, sich richtig auszudrücken. Er habe den ersten dieser Anrufe genau datieren können. Auch sonst hätten seine Antworten eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten. Das SEM habe nicht verstanden, worum es gehe. Die Heimat des Beschwerdeführers sei zur Hauptsache von der YPG kontrolliert worden. Der IS habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, vermummte Kämpfer an die Haustüre des Beschwerdeführers zu schicken, um ihn dort zu ergreifen. Man habe ihn dazu bewegen müssen, das Haus zu verlassen. Die Zettel hätten von arabischen Sympathisanten überbracht werden müssen. Die Anrufer hätten jeweils versucht, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Wahrscheinlich hätten sie beabsichtigt, ihn zu entführen und dem IS auszuliefern. Man habe den Beschwerdeführer aus dem von der YPG beschützten Bereich herauslocken wollen, um ihn zu fassen. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst bereits geleistet. In der Zwischenzeit sei er als Reservist eingezogen worden. Er verweise dabei auf die Beweismittel, welche man ihm nach seiner Flucht habe zustellen wollen. Sie würden vom 1. und vom 8. Juni 2014 datieren, seien also nach seiner Flucht entstanden. Die Beweismittel seien bei einer verheirateten Schwester in Syrien gelandet und liegengeblieben. Sie habe die Beweismittel einem Bekannten in den Nordirak mitgegeben, der sie einem weiteren Bekannten nach Deutschland mitgegeben habe, der sie ihm in die Schweiz gesendet habe.
D-1614/2016 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beweismittel seien bereits im Jahre 2014 entstanden. Die Begründung, warum diese nicht schon im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Auch schweige sich die Beschwerde darüber aus, wie die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers in den Besitz der Dokumente gelangt sei, die an ihren Bruder adressiert seien. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Daher komme den eingereichten Beweismitteln wenig Beweiskraft zu. Ausserdem würden beide Dokumente diverse Unregelmässigkeiten aufweisen. So falle beim blauen Dokument auf, dass der schwarze Rahmen um den Text nicht zentriert sei. Weiter sei augenfällig, dass der Rand links vom Stempel nicht gerade geschnitten sei, sondern unregelmässig – wie mit einer Schere. Es leuchte nicht ein, weshalb sich die syrischen Behörden einer so umständlichen und ungenauen Methode für ihre Formulare bedienen würden, statt perforierte Bögen zu benutzen. Beim weissen Blatt sei offensichtlich, dass es sich um eine schlechte Kopie handle, die erst im Nachhinein ausgefüllt worden sei. So sei der Briefkopf kaum lesbar, während im unteren Drittel des Blatts, auf der linken Seite eine ca. 8 x 8 Zentimeter grosse Fläche abgedeckt worden sei. Ausserdem falle auf, dass der Fingerabdruck in der Mitte der Seite sich unter dem Text befinde. Das heisse, dass zuerst der Fingerabdruck gedruckt oder angebracht und danach der kopierte Text auf die Seite gedruckt worden sei. Auch dies sei nicht nachvollziehbar. In der Regel würden Stempel, Unterschriften und Fingerabdrücke auf den Text angebracht, um dessen Richtigkeit, Wahrheit oder das eigene Einverständnis mit dem Inhalt zu bestätigen. Des Weiteren falle auf, dass die auf den Formularen angebrachten Stempel zwar alle das gleiche Sujet hätten, jedoch nicht alle gleich aussähen. Während der Stempel auf der blauen Urkunde am Rand Dreiecke zeige, die vom Emblem weg zeigen würden, würden diese Dreiecke bei der weissen Urkunde zum Emblem hinzeigen. Dies bestärke die Zweifel an der Echtheit der genannten Beweismittel. Die mit der Eingabe dieser Beweismittel geltend gemachte Geschichte sei sehr fragwürdig. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung geltend gemacht, nicht in die Armee eingezogen worden zu sein, weil er als Feuerwehrmann einer Aufgabe im öffentlichen Interesse nachgegangen sei. Er habe damit den Eindruck erweckt, dass dies die Bedingung sei, damit er nicht einberufen werde. Wenn nun der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit erscheine, weil er das Land verlassen habe, sei dies dem Arbeitgeber schnell aufgefallen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörden so lange zuwarten würden, um ihn aufzubieten. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb der syrische Staat aus dem Verschwinden des Beschwerdeführers schliesse, er sei einzuberufen. Zudem würde diese
D-1614/2016 nachträgliche Einberufung in Abwesenheit verschiedene unerwünschte Doppelspurigkeiten mit der YPG hervorrufen, welche die gesamte Region eisern kontrolliere und für deren Armee der Beschwerdeführer angeblich auch kämpfen solle. Zu Beginn der BzP werde darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellenden auch dafür verantwortlich seien, was sie nicht sagen. Die pauschale Behauptung, wonach fast alle Asylsuchenden dem Mandatar berichtet hätten, dass sie daran gehindert worden seien, ihre Geschichte vollständig vorzutragen, sei daher haltlos. Die vollständige Geltendmachung der Asylgründe falle in die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden. Aus der Tatsache, dass einige Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten, erwachse letzterem kein Anspruch auf Asyl. Der Umstand, wonach die syrischen Behörden angeblich über die Flucht dieser Verwandten schon lange Bescheid wüssten, begründe keine Furcht vor drohender Reflexverfolgung. Hätte eine solche Gefahr bestanden, so hätte sie sich in den auf die Ausreise der Flüchtlinge folgenden Jahren verwirklicht. Entsprechend mache der Beschwerdeführer keine Angst vor Reflexverfolgung geltend. Im Restlichen beschränke sich die Beschwerde darauf, die Asylgründe nochmals vorzutragen, ohne auf die im Entscheid genannten Unstimmigkeiten einzugehen. Dabei sei man bemüht, Szenarien zu schaffen, in denen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht unlogisch erschienen. Wo dies misslinge, erkläre man, der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen falsch verstanden oder eine andere Absicht verfolgt, als die Frage zu beantworten. In den Protokollen finde sich jedoch kein Hinweis auf etwaige Missverständnisse. Der Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer zuerst zur Flucht bewegt werden solle, damit Daesh ihn dabei angreifen könne, ziele ins Leere. Implizit werde damit erklärt, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort nichts vor Daesh zu befürchten hatte. Da der Beschwerdeführer in den Monaten der Drohungen nicht auf eine der zahlreichen Fallen der Daesh hereingefallen sei, könne vermutet werden, dass er sich – zwar vorsichtig – jedoch mit einer gewissen Sicherheit in seiner Region habe bewegen können. Die Drohanrufe, hätten gemäss Beschwerde und gemäss den vorangehenden Befragungen des Beschwerdeführers nicht den gleichen Inhalt. Vergleiche man die Behauptungen in der Beschwerde mit den eingereichten Protokollen der Verfahren von B._______ und seinen Eltern, so falle auf, dass die Anrufe darin anders geschildert seien. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe befürchtet, als Reservist eingezogen zu werden, sobald er mit der Tätigkeit als Feuerwehrmann aufhöre. Mit seiner Flucht habe er diese
D-1614/2016 Tätigkeit beendet. Aus diesem Grund sei er rund zweieinhalb Monate nachher als Reservist zum Kriegsdienst aufgeboten worden. Im Zeitpunkt der Einberufung habe der syrische Staat nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer ausser Landes gewesen sei. Die entsprechenden Belege seien bei seiner verheirateten Schwester gelandet, die nach der Heirat immer noch den angestammten Namen getragen habe und auf diese Weise leicht habe gefunden werden können. Die Beweisurkunden seien von einem Mitarbeiter der zuständigen Amtsstelle ausgehändigt worden, der J._______ heisse. Seine Schwester sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Sicherheit sei und habe keine weiteren Schritte unternommen, um ihm diese Beweisurkunden zukommen zu lassen. Das Telefonnetz im Heimatort funktioniere zudem nur selten. Der Beschwerdeführer habe erst später von diesen Beweisurkunden erfahren. Sie seien irgendeinmal bei einem Telefonat mit der Schwester erwähnt worden. Die Formulare seien zu einem Zeitpunkt verwendet worden, als der Bürgerkrieg schon lange begonnen habe, weshalb der Nachschub von Formularen nicht unbedingt prioritär gewesen sei und die betreffende Amtsstelle den Fotokopierer verwendet habe, um eine weitere Auflage dieser Formulare zu erstellen. Da es sich um kein Standardformat handle, hätten die Formulare anschliessend zurechtgeschnitten werden müssen. Beim anderen Formular bestehe sogar die Möglichkeit, dass es sich um die Kopie einer Kopie handle, was die schlechte Qualität erkläre. Es gebe anscheinend verschiedene Versionen dieser Stempel. Anscheinend könne auch das SEM nicht mit Bestimmtheit sagen, dass eine Version davon die einzig richtige wäre und welche der beiden Versionen die richtige sei. Es sei möglich, dass die gleiche Amtsstelle zwei verschiedene Stempel verwende. Die Umstände der Befragung im EVZ D._______ könnten nicht belegt werden, da keine Hilfswerkvertretung beigezogen worden sei. Das Risiko einer Reflexverfolgung leite sich von der Tatsache ab, dass der Beschwerdeführer engen Kontakt zu seinen Angehörigen unterhalte und ihn die syrischen Behörden misshandeln oder foltern könnten, um aus ihm Informationen über seine Angehörigen und deren exilpolitische Tätigkeiten zu erfahren. Es sei unzulässig, bei einzelnen Aussagen die Interpretation zu wählen, die am Weitesten von den anderen Aussagen entfernt liege, um so einen Widerspruch zu konstruieren. Die Araber im Quartier würden mit dem IS sympathisieren und als Spitzel arbeiten. Über sie dürfte der IS von seiner Tätigkeit erfahren haben. Der IS habe versucht, den Beschwerdeführer unter einem Vorwand ausserhalb des von der YPG beschützen Bereichs zu locken. Es passiere immer wieder, dass ein Halter eines Fahrzeuges vom IS überwältigt und entführt werde. Dies wäre dem Beschwerdeführer widerfahren, wenn er auf die Lockanrufe hereingefallen wäre. Daneben habe es auch
D-1614/2016 Drohanrufe gegeben. Diese Drohungen seien teilweise auch schriftlich erfolgt. IS-Sympathisanten aus dem Quartier dürften die Überbringer der Drohbriefe gewesen sein. Solange sich der Beschwerdeführer an seinem Wohnort aufgehalten habe, sei er in der Tat in Sicherheit gewesen. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, im EVZ D._______ würden die Gesuchstellenden daran gehindert, ihre Asylgründe vorzutragen, weshalb amtliche Erkundigungen anzuordnen seien. Da keine Hilfswerksvertretung an der BzP anwesend gewesen sei, seien keine Belege dafür vorhanden. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. An der Anhörung vom 12. Mai 2015 war eine Hilfswerkvertretung anwesend. Dass an der BzP eine Hilfswerkvertretung anwesend sein soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern ist nicht zu bemängeln, dass anlässlich der BzP keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen ist. Soweit gerügt wurde, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP seine Asylgründe nicht vollständig schildern können und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG kann das SEM die Asylsuchenden anlässlich der BzP zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Anlässlich der BzP vom 10. Juni 2014 hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Asylgründe – wenn auch nur summarisch – zu schildern. Danach stellte das SEM einige Fragen dazu und schliesslich wurde nochmals nachgehakt, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Akten A6/10 S. 6 f.). Es gehen keine weiteren Anhaltspunkte aus dem Protokoll der BzP hervor, die auf eine inkorrekte Durchführung der BzP schliessen lassen. Ausserdem wurde der Rechtsvertreter vom BFM vor der BzP am 2. Juni 2014 angefragt, ob er daran teilnehmen möchte. Er verzichtete jedoch darauf. Das SEM hat demnach den Sachverhalt korrekt festgestellt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Es besteht deshalb vorliegend kein Grund, amtliche Erkundigungen im EVZ D._______ anzuordnen. Dieser Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
D-1614/2016 Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Zudem sind gemäss Praxis Widersprüche in den Aussagen einer Person ihrer Glaubwürdigkeit nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Rechtsprechung deshalb Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die zwischen BzP und Anhörung entstanden sind, nur dann für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Befragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
D-1614/2016 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom IS bedroht worden. 6.2.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der eingereichten Fotos bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Feuerwehrchauffeur einerseits für ein privates Unternehmen und andererseits für die Behörde gearbeitet hat und dabei Schreckliches gesehen und Angst bei seiner Tätigkeit gehabt hat. Bezüglich der gegen ihn gerichteten Drohungen durch den IS hat das SEM jedoch zu Recht Unstimmigkeiten festgestellt. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, warum ihm der IS oder dessen Sympathisanten schriftliche Drohungen auf Zetteln unter dem Fahrzeug oder der Haustüre deponiert haben sollen, wo ihm mit dem Tod gedroht worden sei, sie ihm aber während all der Monate bis zur Ausreise nichts Konkretes haben anhaben können und dies, obwohl er auch in Arabisch bewohnte Quartiere habe fahren müssen, um Brände zu löschen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen durch den IS kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, zumal sie keine asylrelevanten Konsequenzen hatten. In der Replik führte der Beschwerdeführer selber aus, dass er am Wohnort aufgrund des Schutzes durch die YPG in Sicherheit gewesen sei und die bewaffneten Kämpfer des IS nie an der YPG vorbeigekommen wären (vgl. Replik S. 5). In die Gebiete des IS ist er gemäss seinen Angaben auch nicht zum Löschen gefahren (vgl. Akte A13/16 F70). Es bestand deshalb für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefahr, solange er sich im Gebiet, welches unter der Kontrolle der YPG stand, aufgehalten hat. 6.3 6.3.1 Mit Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer einen Marschbefehl und einen Einberufungsbrief, beide ausgestellt im Juni 2014 von den syrischen Behörden, ein. 6.3.2 Das SEM führte zutreffend aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer erst mit Eingabe der Beschwerde vom 14. März 2016 einen Marschbefehl und einen Einberufungsbrief der syrischen Behörden einreichte. Die beiden Dokumente sind bereits zwei Jahre zuvor ausgestellt und seiner Schwester übergeben worden. Ausserdem reichte er während dem Asylverfahren am 20. Mai 2015 das Militärbüchlein ein, welches sich bei seiner Schwester befunden hat (vgl. Akte A13/16 F93). Angesichts dessen, dass er diesbezüglich Kontakt mit seiner Schwester aufgenommen hat und es sich bei den beiden Beweismittel
D-1614/2016 auch um militärische Dokumente handelt, hätte spätestens mit der Einreichung des Militärdienstbüchleins der Marschbefehl und der Einberufungsbrief vom Juni 2014 eingereicht oder zumindest zur Sprache gebracht werden müssen. Es bestehen deshalb Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde erstmals geltend, er fürchte sich vor einer Reflexverfolgung wegen seiner Angehörigen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben. 6.4.2 Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nachfluchtgrund vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze Familie – und somit auch die sich im Ausland befindenden Familienangehörigen (Reflexverfolgung) – oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird (vgl. BVGE 2010/44 und EMARK 1994 Nr. 17). 6.4.3 Die Geschwister des Beschwerdeführers F._______ und I._______ sind im Jahr 2010 und G._______ und H._______ im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist und haben in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer machte keine Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund der Ausreise seiner Angehörigen geltend. Seine Eltern sind sodann Ende 2010 seine Geschwister in der Schweiz besuchen gegangen und wieder zurück nach Syrien gekehrt, ohne dass sie nach der Rückkehr nach Syrien zu ihren Kindern befragt worden sind. Da der Beschwerdeführer während den vier beziehungsweise zwei Jahren nach der Ausreise der Geschwister nie Probleme mit den syrischen Behörden hatte (vgl. Akte A6/10 S. 7), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden wegen seiner Geschwister, die in der Schweiz leben und teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden sind, eine Reflexverfolgung zu befürchten hat. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-1614/2016 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 17. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Das Honorar des vom Gericht mit Verfügung vom 17. März 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang
D-1614/2016 durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 21. Oktober 2016 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen. Dem Rechtsvertreter wird somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2275.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1614/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, Fürsprech und Notar, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2275.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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