Abtei lung IV D-1606/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______ geboren D._______, alias A._______, geboren E._______, angeblich Somalia, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1606/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2004 in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag in G._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 2. April 2004 summarisch befragt und am 23. August 2004 von den zuständigen Behörden des Kantons H._______ und am 29. November 2006 vom BFM angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in der somalischen Stadt I._______ als Sohn einer sudanesischen Mutter und eines somalischen Vaters geboren und sei christlicher Glaubenszugehörigkeit beziehungsweise er sei Angehöriger der J._______, dass er nach dem Tod des Vaters – er sei damals noch Kleinkind gewesen – mit seiner Mutter im Dorf K._______ im Staat L._______ im Sudan gelebt habe und im Jahre 2003 anlässlich eines Angriffs von Moslems am Arm und am Oberschenkel verletzt worden sei, dass im Jahre 2004 die Moslems erneut angegriffen und die Häuser des Dorfes in Brand gesetzt hätten, weshalb er und seine Mutter geflohen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2007 – eröffnet am 30. Januar 2007 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden auf Ereignissen beruhen, die sich im Sudan zugetragen haben sollen, dass indessen zweifelhaft sei, dass er tatsächlich im Sudan gelebt habe, weil er sich nur in Englisch ausdrücke, obwohl Englisch und Arabisch in der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers Verkehrssprachen seien, und dieser kein Idiom beherrsche, obschon Bewohner dieser Gegend im Sudan meistens mehrere Idiome sprechen würden, D-1606/2007 dass er nahezu keine Kenntnis der Gegend habe, aus welcher er zu stammen vorgebe, nicht wisse, was der Begriff M._______ bedeute, obwohl er aus der Region der N._______ stammen solle, politische und religiöse Verantwortliche nicht nennen und keine Angaben zu andern Clans oder Stämmen machen könne und ihm die O._______ unbekannt sei, dass eine Gesamtwürdigung erlaube, nicht nur die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auszuschliessen, sondern auch zu erheblichen Zweifeln an der Herkunft und Nationalität des Beschwerdeführers führe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und subsidiär die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Herkunfts- oder Heimatland, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln, um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachrei chung von Beweismitteln abgelehnt, die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2007 zwei Beweismittel (Wohnsitzbestätigung der Republik Sudan vom 23. Februar 2007 und Bestätigungsschreiben der P._______ vom 29. April 2007) einreichen und ergänzend beantragen liess, es sei eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen, D-1606/2007 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden und auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), D-1606/2007 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers bestehen, dass deshalb vorab auf die nachvollziehbaren und hier im Ergebnis zu bestätigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass das von der Vorinstanz mit vielen Beispielen aufgezeigte mangel hafte Wissen des Beschwerdeführers über geographische, kulturelle und sprachliche Gegebenheiten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts seine sudanesische Herkunft nicht glaubhaft erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beteuert, im Sudan gelebt zu haben, und darauf hinweist, anlässlich der Anhörungen bezüglich der wesentlichen Einzelheiten übereinstimmend geantwortet zu haben, was als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu werten sei, dass diese Ausführungen indessen angesichts der ausführlich begründeten Zweifel an seiner sudanesischen Herkunft insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar anführt, Q._______ werde in der Liste der im Sudan oder anderswo in Afrika gesprochenen Sprachen nicht aufgeführt, indessen aufgrund allgemein zugänglicher Quellen ersichtlich ist, dass R._______ im Sudan (Region S._______) und im Tschad gesprochen wird, dass aus dieser falschen Erwägung der Vorinstanz nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist, da – wie das BFM zutreffend D-1606/2007 ausführte – seine Aussagen über seine Beherrschung dieser Sprache unterschiedlich ausfallen und insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diese Sprache nur ein wenig verstehe, aber nicht spreche, obwohl er sie als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. Vorakten A14/14, S. 2, Frage 17), dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass – wie erwähnt – R._______ in der Region S._______ gesprochen wird, der Beschwerdeführer indessen in der Provinz T._______ gelebt haben will, wo R._______ indessen nicht als Umgangssprache gesprochen wird, dass, auch wenn der Beschwerdeführer keine Schule besucht haben und Analphabet sein sollte, nicht erklärbar ist, weshalb er über einfache geographische Gegebenheiten seines Herkunftsgebietes, wo er seit seiner Kindheit gelebt haben will, keine Kenntnisse hat, dass sein Einwand, er habe bei den drei Befragungen aufgrund der Stresssituation zeitweise regelrecht Erinnerungslücken gehabt, was dazu geführt habe, dass er sogar allgemeine Fragen wie beispielsweise über die Tätigkeit der O._______ oder die N._______ nicht mehr habe beantworten können, unbehelflich ist, da der Beschwerdeführer damit einerseits einräumt, dass Kenntnisse über allgemeine Gegebenheiten auch ohne Schulbildung möglich sind, und andererseits aus den Protokollen nicht ersichtlich wird, dass er in unüblichem Mass während der Befragungen unter Stress gelitten haben sollte, dass der Vorwurf, das BFM hätte durch Nachfragen detailliertere und konkretere Aussagen verlangen sollen, denn durch präzise Nachfragen hätten alle entscheidrelevanten Ungereimtheiten ausgeräumt werden können, nicht haltbar ist, weil sowohl bei der kantonalen wie auch bei der ergänzenden Anhörung mehrmals nachgefragt und bei der letzteren Anhörung der Beschwerdeführer mit früheren divergierenden beziehungsweise ungereimten Aussagen konfrontiert wurde (vgl. A14/14, S. 9 ff.), dass der Beschwerdeführer Nachfragen mehrmals mit Nichtwissen beantwortete, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, denn die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an D-1606/2007 der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass deshalb kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören oder die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind, dass die eingereichte vom 23. Februar 2007 datierende Bestätigung zum Beleg, dass der Beschwerdeführer in K._______ wohnhaft gewesen sei, nicht tauglich ist, da mangels rechtsgenüglicher Papiere (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seine Identität nicht feststeht und folglich nicht festgestellt werden kann, ob sich die eingereichte Wohnsitzbestätigung überhaupt auf ihn bezieht, dass in der Eingabe vom 14. Mai 2007 zwar dargelegt wird, es sei schwierig, zu Beweismitteln zu gelangen, indessen nicht konkret begründet wird, wie der Beschwerdeführer diese Wohnsitzbestätigung beschaffte, und nicht bekannt gegeben wird, wer diese Drittpersonen sind, welche das Dokument organisiert haben sollen, dass – zumal die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Religionsgemeinschaft der J._______ aufgrund seiner Antworten anlässlich der Anhörungen ohnehin als dürftig zu bezeichnen sind – die eingereichte Bestätigung der P._______ nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling führt, da wegen seiner unbekannten Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft nicht feststellbar ist, in Bezug auf welchen Staat er aufgrund der vorgebrachten Verfolgung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu anerkennen wäre, dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz nicht zur Vernehmlassung aufzufordern ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol - D-1606/2007 chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, jedoch – wie bereits oben erwähnt – die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.), dass angesichts der unzureichenden Offenlegung der tatsächlichen Herkunft durch den Beschwerdeführer und der fehlenden Bemühungen um die Beibringung von Identitätspapieren eine Verletzung der Mitwir kungspflicht vorliegt, dass die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit beziehungsweise sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts seiner mangelnden Kenntnisse landesspezifischer Gegebenheiten als unglaubhaft zu erachten ist, weshalb die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf diese Staaten entfällt, dass überdies zu schliessen ist, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen, D-1606/2007 dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem tatsächlichen Heimatland über Bezugspersonen verfügt, auf deren Unterstützung er zählen kann, dass zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und in der Lage sein dürfte, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – bedürftig ist und seine Begehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren, dass folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1606/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den U._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10