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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2016 D-16/2016

1 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,920 mots·~30 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-16/2016 pjn

Urteil v o m 1 . Dezember 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).

D-16/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ beziehungsweise C._______ (beide Örtlichkeiten im D._______-Distrikt; Nordprovinz) – seine Heimat am (…) und gelangte auf dem Luft- und Landweg über Indien, die Malediven und Italien am (…) illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP, vgl. Act. A4) im EVZ Kreuzlingen vom 14. November 2013 wurde er mit Entscheid des BFM vom 15. November 2013 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton Solothurn zugewiesen. Am 23. Dezember 2014 wurde er durch das BFM angehört (vgl. Act. A15). A.b Anlässlich der BzP (vgl. Act. A4) gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Schwestern an derselben Adresse im Dorf B._______ gelebt zu haben, wo seine Familie bis heute lebe. Sein Vater habe in einem Bezirksamt gearbeitet, bis er seine Arbeitstätigkeit wegen einer Verletzung am Auge nach einem Bombenangriff habe aufgeben müssen, seither lebe die Familie von einer bescheidenen Rente (S. 4 f.). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, während der Schulferien im August 2013 von „einer Person aus dem Dorf“ als Wahlkampfhelfer für die bevorstehenden Wahlen vom 21. September 2013 angeworben worden zu sein, wobei er bereits früher politische Veranstaltungen besucht habe. Sein Einsatz habe am (…) begonnen, am (…) sei er erstmals von fünf bis sechs Personen aufgefordert worden, sein Engagement einzustellen, andernfalls er Probleme bekommen werde. Die Drohungen habe er nicht ernst genommen und seinen Einsatz bis am (…) oder (…) fortgesetzt, bis er und seine Kollegen von sechs bis sieben Personen angegriffen worden seien, wobei er zwei bis drei Stockhiebe auf den Rücken abbekommen und solche Schmerzen davon getragen habe, dass er fünf Tage die Arbeit habe einstellen und sich in eine ayurvedische Behandlung begeben müssen. Von einer Selbsteinweisung in ein staatliches Spital habe er abgesehen, da der Vorfall polizeilich registriert worden wäre und er von seinen Peinigern ausdrücklich aufgefordert worden sei, sich nicht an die Polizei zu wenden. Ab dem (…), einen Tag nachdem er die Arbeit wieder aufgenommen habe, sei er erneut von Unbekannten belästigt und

D-16/2016 geschlagen worden – auch zuhause, zuletzt am (…). Unterstellte Sympathien für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien der Grund für die Schläge gewesen, wobei er deren Urheber nicht benennen oder mit Sicherheit zuordnen könne, mutmasslich habe es sich um Mitglieder von anderen Parteien gehandelt. Die geschilderten Umstände hätten seine Eltern veranlasst, ihr Haus zu verkaufen und ihn in die Schweiz zu schicken (S. 7 f.). Im Zusammenhang mit einer möglichen Überstellung nach Italien im Rahmen eines allfälligen Dublin-Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Italien zu wollen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil ihm mitgeteilt worden sei, „dass die Sicherheit hier gut“ sei und er seine Familie finanziell werde unterstützen könne (S. 9). A.c Im Rahmen der Anhörung (vgl. Act. A15) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, ungefähr ein Jahr nachdem sein Vater verletzt worden sei, sei die Familie nach Thamakilapu gezogen (F25). Aufgrund der Verletzungen und des Umzugs sei ihnen und insbesondere seinem Vater unberechtigterweise vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten (F25, 108). Hingegen sei es so, dass sein Vater bis zu seinem Arbeitsunfall – mutmasslich im Jahr (…) oder (…) – für die Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet und Wahlpropaganda für sie gemacht habe (F48–52). Nach seiner Ausreise habe sein Vater seinetwegen Schwierigkeiten in Form von Drohungen und Belästigungen bekommen, weshalb er inzwischen versteckt in Colombo lebe (F13 und F141). Seither werde seine Mutter, welche ebenfalls den Wohnort gewechselt habe und in E._______, belästigt und als „Köder“ benutzt (F14 und F142). Ihn unmittelbar selbst betreffend gab er im Zusammenhang mit den geschilderten Problemen wegen seines Einsatzes als Wahlkampfhelfer über das an der BzP geltend Gemachte hinausgehend an was folgt: Am (…) seien sechs Personen, darunter dieselben, die ihn am (…) geschlagen hätten, in sein Elternhaus gekommen und ein Mann habe ihn gegen die Wand gedrückt und gewürgt und erst von ihm abgelassen, als seine Eltern versprochen hätten, er werde sein Engagement für die TNA einstellen. Am Tag nach der Wahl vom (…) sei er mit einem Kollegen mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als er ungefähr zwei Kilometer vor D._______-Town gesehen habe, dass es „irgendeine Auseinandersetzung“ gegeben habe. Sie hätten einfach vorbei fahren wollen, seien jedoch in die Auseinandersetzung mit ungefähr 30 Beteiligten hineingezogen worden, indem sie mit dem

D-16/2016 Holzstock geschlagen und so zu Fall gebracht worden seien. Die ihm unbekannten Schläger hätten sie „mit Absicht in die Mitte“ gebracht „mit der Hoffnung, dass“ sie „bestimmt von beiden Parteien angegriffen“ würden „und so ums Leben“ kämen. Es sei zwar möglich gewesen zu reden und zu telefonieren, nicht jedoch zu fliehen, weshalb sein Kollege ihre Auftraggeberin angerufen habe, damit sie sie abholen komme. Letztere sei in Begleitung der Polizei gekommen, in der Zwischenzeit seien sie wegen ihrer Unterstützung der TNA brutal zusammengeschlagen worden. Ihnen sei mit Nachdruck verboten worden, der Polizei vom Vorfall zu berichten. Hätte er sich dem widersetzt und Strafanzeige erstattet, wäre sein Leben noch mehr in Gefahr gewesen und zwar von den Schlägern und der Polizei. Die Aufraggeberin habe sie schliesslich in Begleitung von Polizisten abgeholt, am Folgetag hätten Zeitungen über den Vorfall berichtet. Am (…), als er mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei, sei er auf der Strasse angehalten und nochmals heftig zusammengeschlagen worden, so dass er sich in Begleitung seines Vaters in eine Art Spital begeben habe. Am selben Tag hätten sechs Personen in seinem Elternhaus nach ihm gesucht und seine Mutter unter Gewaltanwendung angehalten, ihn nachhause zu holen, damit sie ihn mitnehmen könnten. Sie hätten erwähnt, dass ihn der Umstand, dass er die TNA unterstützt habe, das Leben kosten werde (F25, F86ff., F121, F134ff. und F156ff.). Schliesslich habe er es zuhause nicht ausgehalten und sich aus Angst während ungefähr eines Monats bei seiner Tante, seinem Onkel in E._______ und in F._______ versteckt. Während dieser Zeit sei zuhause mehrmals nach ihm gesucht worden und jedes Mal sei gedroht worden, ihn umzubringen. Aus Angst um ihn hätten ihm seine Eltern zur Ausreise aus Sri Lanka geraten und seine Mutter habe ein Haus, welches sie bei ihrer Heirat als Mitgift erhalten habe, verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Im Übrigen sei auch bei seiner Tante und kurz danach bei seinem Onkel nach ihm gesucht worden (F25). Vor seinem Engagement als Wahlkampfhelfer, welches hauptsächlich finanziell motiviert gewesen sei, sei er nie politisch aktiv gewesen, wobei er durchaus mit der TNA sympathisiere, weil sie sich für die Rechte und Bedürfnisse der Tamilen einsetze (F117 ff.). B. Mit am 1. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 27. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-16/2016 Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Vorliegend habe der durch die TNA unterstützte Oppositionskandidat Maithripala Sirisena die weitgehend friedlich verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom (…) für sich entscheiden können und sei seit dem (…) Präsident in Sri Lankas. Ein Interesse der sri-lankischen Behörden an der Verfolgung von Personen, die eine legale Partei wie die TNA unterstützten, sei grundsätzlich nicht anzunehmen, wobei hervorzuheben sei, dass er kein Parteimitglied gewesen sei, vor den Parlamentswahlen im Jahr 2013 nichts mit der TNA zu tun gehabt habe und seine Aufgaben für die Partei von untergeordneter Natur gewesen seien. Die im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2013 geschilderten Vorfälle seien somit zwar bedauerlich, jedoch sei nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten, da es ihm möglich gewesen sei, aus Sri Lanka mit einem auf ihn lautenden Pass auszureisen. Zudem erscheine sein Vorbringen, wonach er in Sri Lanka um sein Leben habe fürchten müssen, vor dem Hintergrund, dass seine Gegner mehrmals die Möglichkeit gehabt hätten, ihm schwerwiegendere Verletzungen als die geschilderten zuzufügen, übersteigert. Aufgrund der veränderten politischen Situation sei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der Unterstützung der TNA im Jahr 2013 zu rechnen. Schliesslich sei auch nicht davon auszugehen, dass die geschilderten Nachstellungen im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten Nähe zu den LTTE gestanden hätten, zumal diese erst im Kontext der Regionalwahlen und nicht bereits vorher erfolgt seien. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (D._______-Distrikt) und nach Würdigung seiner individuellen Verhältnisse als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell die Gewährung von Asyl, subeventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit

D-16/2016 und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel in Kopie bei, auf deren Inhalt – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Originale der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel nach.

F. F.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2016 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Motivsubstitution.

F.b Nach gewährter Fristerstreckung vom 14. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und am 5. August 2016 eine Kostennote zu den Akten.

F.c Am 21. September 2016 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. September 2016 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-16/2016 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei bereits erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-16/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen – namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, in den Akten befänden sich keine Anhaltspunkte, welche die Zweifel an der Intensität der erlittenen Nachteile und am Verdacht, den LTTE nahezustehen, begründen würden. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, eine mögliche Reflexverfolgung wegen der unterstellten LTTE-Vergangenheit seines Vaters zu prüfen. Ausserdem habe das SEM eine Rechtsverletzung begangen, indem es dem Schreiben vom 12. Dezember 2013 zu Unrecht einen verfahrensrelevanten Beweiswert abgesprochen habe, obwohl dieses geeignet gewesen wäre, ein zentrales Vorbringen zu belegen. Schliesslich unterstelle ihm das SEM einen Alias-Namen, wozu sich ebenfalls keine Anhaltspunkte in den Akten befänden. Die Rüge der zu Unrecht unterlassenen Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Reflexverfolgung wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2016 zurückgezogen, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass

D-16/2016 sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. Dezember 2013, welches im Übrigen unter der Bezeichnung „Bestätigung der Partei“ auf dem Beweismittelcouvert aufgeführt ist (vgl. Act. A14, Nr. 4), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dieses – wie in der Beschwerdeeingabe erwähnt – als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert qualifiziert und damit nicht „ignoriert“ hat. Ob diese Beweiswürdigung zutreffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu prüfen, sondern bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Ferner hat die Vorinstanz die im Zusammenhang mit den Regionalwahlen 2013 geschilderten Nachteile im Umfang der geltend gemachten Intensität für nicht asylrelevant befunden, weshalb sie nicht veranlasst war, bestehende Zweifel an der Intensität zu substantiieren. Was den durch das SEM erfassten Alias-Namen anbelangt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer daraus kein ersichtlicher Nachteil erwachsen ist und folglich keine Veranlassung besteht, durch das SEM „die Namensfrage zu klären“. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe verletzte das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts genauso wenig wie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant erachtete. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fand folgerichtig nicht statt. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,

D-16/2016 Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt. 4.3 Dem SEM ist insoweit beizupflichten, als es die unmittelbar im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers als Wahlkampfhelfer für die TNA im Rahmen der Regionalwahlen vom 21. September 2013 erlittenen Nachteile mangels aktuellen Bezugs für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat. Da das Schreiben vom 12. Dezember 2013 diese für nicht asylrelevant befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Inhalt hat, könnte die Frage, ob es von der Vorinstanz zu Recht als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert worden ist, offen bleiben. Nichts destotrotz gibt es zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Verfasser des Schreibens, dem der Beschwerdeführer sehr gut bekannt sei, war nicht in der Lage, seinen Namen korrekt zu schreiben (G._______ anstatt H._______), was erste Zweifel aufkommen lässt, wie gut er diesen tatsächlich kannte. Sodann wird der Beschwerdeführer im erwähnten Schreiben als glühender Anhänger (ardent supporter) der TNA bezeichnet, der sich während der gesamten Wahlkampagne pausenlos dem Wahlkampf gewidmet und beispielsweise Treffen organisiert und Leute mobilisiert habe. Das geschilderte Engagement scheint vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge nie Parteimitglied und sein Engagement hauptsächlich finanziell motiviert gewesen sei und sich im Aufhängen von Plakaten, Verteilen von Flyern und dem Verrichten von Hilfsarbeiten erschöpft habe, stark übertrieben (vgl. A4, S. 7 und A15, F19, F25 und F34). Ausserdem vermochte er kaum Angaben über die TNA zu machen, was bei einem „glühenden Anhänger“ – ebenso wie einer Parteimitgliedschaft – eigentlich zu erwarten gewesen wäre (vgl. A15, F32 ff.). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er den Verfasser des Schreibens vom 12. Dezember 2013 im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unerwähnt liess, dagegen, dass sich die beiden (wenn überhaupt) im dargelegten Ausmass gekannt haben. Das Schreiben wurde von der Vorinstanz folglich zu Recht als reines Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert qualifiziert. Sodann machte er im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er werde aufgrund seines Einsatzes als Wahlkampfhelfer in seinem Heimatstaat gesucht und würde im Falle einer Rückkehr „bestimmt bereits am Flughafen getötet“ werden (vgl. A15, F27, F138, F142–146, F150). Zwar konnte er die potenziellen Urheber nicht genauer benennen, allerdings scheint er diese

D-16/2016 in Regierungskreisen zu vermuten, andernfalls nicht ersichtlich wäre, weshalb er „bereits am Flughafen“ getötet werden sollte (vgl. A15, F150 f.). In der Beschwerdeeingabe wird hierzu ergänzend ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers werde nach wie vor belästigt. Beispielsweise sei seine Mutter am 2. Juli 2015 von vier Personen attackiert worden und habe sich danach in Spitalpflege begeben müssen, was sie veranlasst habe, Strafanzeige zu erstatten (vgl. Englische Übersetzung des Spitalberichts vom 12. Juli 2015 und der Anzeige bei der Polizei vom 14. Juli 2015, Beschwerdebeilagen 7 und 8). Sollte der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Vergangenheit als Wahlkampfhelfer für die TNA und wegen einer angeblichen Beteiligung bei den LTTE gesucht werden und an Leib und Leben gefährdet sein, so wäre darin ein asylrelevanter Nachteil zu erkennen, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur Folge hätte. Wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der fraglichen Vorbringen verhält, ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. In diesem Zusammenhang wird auf die Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2016 verwiesen. 4.4 In der Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2016 und der Eingabe vom 22. Juli 2016 wird an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen festgehalten. Die Darlegungen des Beschwerdeführers seien kohärent, widerspruchsfrei und detailreich ausgefallen, so dass aus Sicht eines verständigen Dritten überhaupt keine Zweifel daran aufkommen könnten, dass sich die fraglichen Vorfälle wie geschildert zugetragen hätten; den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG werde Genüge getan. 4.5 Das Gericht kommt nach Würdigung der Akten zu einem gegenteiligen Schluss. Vorab ist die Auffassung des SEM zu bestätigen, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland mit einem auf ihn lautenden Pass verlassen habe, gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an seiner Person im Ausreisezeitpunkt spreche. Ferner weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die geschilderten Nachstellungen erst im Kontext der Regionalwahlen im September 2013 und nicht bereits vorher erfolgt seien, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die unterstellte Unterstützung der LTTE für die geltend gemachten Nachteile ursächlich gewesen sei. Im Übrigen finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, die seine Behauptung, ihm sei eine Beteiligung beziehungsweise Unterstützung der LTTE unterstellt worden, stützen wür-

D-16/2016 den. Auf Nachfrage, weshalb ihm ein Bezug zu den LTTE unterstellt worden sei, führte er zusammengefasst aus, dieser Verdacht leite sich aus einem gleichlautenden Verdacht gegen seinen Vater ab (vgl. A15, F108). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2016 von der Behauptung, sein Vater habe unter einem entsprechenden Verdacht gestanden, Abstand genommen hat, wird der Behauptung eines auf letzterem fussenden Verdachts jegliche Grundlage entzogen. Die geltend gemachte Unterstützung beziehungsweise Beteiligung der LTTE erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Im Übrigen enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten und können mitnichten als kohärent und widerspruchsfrei bezeichnet werden. Bezüglich des Vorfalls vom 22. September 2013 ist festzuhalten, dass sich dieser kaum wie geschildert zugetragen haben konnte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und sein Bekannter unverhofft in eine Auseinandersetzung geraten sind, allerdings erscheint es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sie unter den geschilderten Umständen zum Mittelpunkt derselben hätten werden sollen, zumal sie rein zufällig in diese geraten seien. Jeglicher Logik entbehrt auch die Darstellung, sie seien an der Flucht gehindert worden, nicht jedoch daran, ihre Auftraggeberin anzurufen, die sie dann in Begleitung der Polizei abgeholt habe. Im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei „extrem“ zusammengeschlagen worden und habe sich am 23. September 2013 in ein „sogenanntes Spital“ begeben, weshalb er nicht zuhause gewesen sei, als Unbekannte nach ihm gesucht hätten. Wie er unter den geschilderten Umständen am Folgetag morgens im Stande gewesen sei, Fahrrad zu fahren, wirft weitere Fragen auf. Davon unbenommen dürfte seine Aussage, er sei am 23. September 2013 morgens auf dem Weg zum Laden so zusammengeschlagen worden, dass er sich kaum noch habe aufrichten können, kaum in Einklang zu bringen sein mit der Behauptung, er sei auf dem Nachhauseweg nach einem Computerkurs – den er nach dem regulären Schulunterricht besucht habe – angegriffen worden. Im Übrigen mutet es seltsam an, dass seiner Mutter ohne weitere Angaben beschieden worden sei, er müsse sich „bei ihnen“ melden, ist doch nicht ersichtlich, wie er dieser Aufforderung mangels weitere Angaben überhaupt hätte nachkommen können (vgl. A15, F25, F100 ff., F134 ff. und 156 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angab, bis zu seinem (hauptsächlich finanziell motivierten) Engagement als Wahlkampfhelfer bei den Regionalwahlen im September 2013 nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A117 ff.). Somit ist nicht ersichtlich, weshalb er im präsentierten Ausmass in den Fokus der heimatlichen Be-

D-16/2016 hörden hätte geraten sollen. Folglich erweisen sich die angeblichen Drohungen und Belästigungen gegenüber seiner Familie als nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.6 Überdies ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, der Unterstützung oder Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt gewesen zu sein. Die Asylvorbringen haben sich sodann als unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer ernsthaft eine Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Im Übrigen

D-16/2016 hat er im November 2013 am Heldentag und im Dezember 2013 an einer Grossdemonstration teilgenommen und sich somit nicht in nennenswertem Ausmass exilpolitisch betätigt (F136). Nach dem Gesagten liegen keine Nachfluchtgründe vor, die die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden.

4.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über

D-16/2016 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9–12 und 14) – weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was ihm mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug

D-16/2016 der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und die Ostprovinz Sri Lankas sei aufgrund der seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 deutlich verbesserten Sicherheitslage grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem D._______-Distrikt, wo er nahezu sein ganzes Leben verbracht habe und wo seine Mutter und seine Schwestern lebten, somit verfüge er vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Schliesslich sei er gemäss der Aktenlage gesund und habe ein Studium angefangen und dabei gute Resultate erzielt. Gemäss eigenen Angaben würde er eine gute Stelle bekommen, wenn er weiterstudieren könnte. Diese Faktoren erlaubten ihm die Wiederbegründung einer Lebensgrundlage in seinem Heimatland. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Verweis auf dem Gericht bekannte Themenpapiere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe pauschal vor, seine Wegweisung sei angesichts der im Verfahren dargelegten Tatsachen und im Lichte aller relevanten aktenkundigen Umstände unzulässig und unzumutbar. 6.3.3 Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus dem D._______-Distrikt, wo er fast sein ganzes Leben bis zur Ausreise verbracht hat und wo er auf ein

D-16/2016 Beziehungsnetz bestehend aus seiner Mutter und seinen Schwestern zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat eine stabile Wohnsituation vorfinden wird, da seine Mutter gemäss Aktenlage noch an derselben Adresse wohnt wie vor seiner Ausreise. Zwar machte er im vorinstanzlichen Verfahren geltend, seine Familie habe ihr Haus verkaufen müssen, um ihm die Flucht in die Schweiz zu ermöglichen (vgl. A4, S. 4 f.). Diese Behauptung kann ihm allerdings nicht geglaubt werden, da er an anderer Stelle ausführte, seine Familie wohne nach wie vor an derselben Adresse (vgl. A4, S. 7). Somit kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimatregion niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit guter Schulbildung und erster Arbeitserfahrung (vgl. A4, S. 3 ff.). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-16/2016 8.2 Mit der Honorarabrechnung vom 5. August 2016 macht der amtliche Rechtsbeistand einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2‘981.80 geltend, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von zwölf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 121.– sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 220.80 ausgewiesen werden. Der ausgewiesene Zeitaufwand fällt in Anbetracht des Aktenumfangs und der Komplexität der Materie leicht überhöht aus und ist auf zehn Stunden zu kürzen. Das amtliche Honorar ist bei Anpassung der Kostennote auf Fr. 2‘497.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Fürsprecher Daniel Weber zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-16/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für den als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'497.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

D-16/2016 — Bundesverwaltungsgericht 01.12.2016 D-16/2016 — Swissrulings