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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2010 D-159/2010

14 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,117 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-159/2010/ets {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren (...), Sudan, alias A._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-159/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan am 1. September 2009 verliess und über Libyen und Italien am 27. November 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er an der Befragung zur Person vom 11. Dezember 2009 und an der Direktanhörung vom 28. Dezember 2009 im Transitzentrum Altstätten zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im August 2009 die Frau eines Onkels väterlicherseits erstochen, aus Rache für die Tötung seiner Mutter durch den Sohn dieses Onkels im Oktober 2008, dass dieser Cousin bei den Janjaweed sei, die vor langer Zeit seinen Vater, einen ehemaligen Regierungsbeamten, umgebracht hätten, dass ein Freund seiner Mutter, bei dem er gewohnt habe, ihm Geld für die Ausreise gegeben habe, dass er sich nach dem Tod seiner Mutter nicht an die Behörden gewandt habe, weil er nicht im Dorf anwesend gewesen sei, in dem der Mord geschehen sei, und weil sein Onkel und dessen Sohn ihn hätten umbringen können, weil er ja selbst nur ein "small boy" sei, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2010 – eröffnet am selben Tag – einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fällte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit – in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung verfasster – Eingabe vom 11. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-159/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-159/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, D-159/2010 dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspapiere vorlägen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, noch nie in seinem Leben ein amtliches Ausweisdokument besessen zu haben und sich vor der Polizei nie mittels Identitätskarte ausgewiesen haben zu müssen, wenig plausibel erscheine, dass dies auch gelte für seine Behauptung, keinerlei schriftliche oder mündliche Kontaktmöglichkeiten und Telefonnummern zu haben, um Verwandte oder Freunde zwecks Papierbeschaffung zu kontaktieren, dass auch die Aussagen, ohne jegliche Reisedokumente und Kontrollen und ohne für die Reise bezahlt zu haben, in die Schweiz gelangt zu sein, der allgemeinen Erfahrung widersprächen und daher offensichtlich unglaubhaft seien, dass zudem die Angaben zum Reiseweg und zum zweimonatigen Aufenthalt in Libyen oberflächlich seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Länderund Ortskenntnisse offensichtlich nicht sudanesischer Staatsangehöriger sein könne und weder aus X._______ – ein dem BFM unbekannter Ort – stammen noch in Y._______ gewohnt haben könne, dass er nämlich über seine angeblichen Herkunfts- und Aufenthaltsorte im Südsudan nur tatsachenwidrige oder gar keine Angaben habe machen können, dass er zudem tatsachenwidrige Angaben über die sudanesische Währung und die Nationalflagge gemacht habe und nicht in der Lage gewesen sei, den Nationalfeiertag, einheimische Ethnien, politische Parteien sowie Nachbarstaaten des Sudans zu nennen, dass es unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer, der in einem arabischen Sprachraum aufgewachsen sein wolle, des Arabischen nicht mächtig sei und behaupte, Englisch sei seine Muttersprache, obwohl er offensichtlich Mühe bekunde, sich in Englisch fliessend und auf Anhieb verständlich auszudrücken, D-159/2010 dass die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine wahre Identität offenzulegen, dass daran auch die Erklärungsversuche für die mangelhaften Länderkenntnisse in der Beschwerde, er habe als Halbwaise die Schule nicht besuchen können und sei als Kuhhirt aufgewachsen, nichts zu ändern vermögen, dass gerade ein Hirte sehr wohl in der Lage sein dürfte, den Namen des Flusses zu nennen, der durch sein Dorf fliesst, dass die unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde, wenn je ein Identitätsdokument von ihm existiert hätte, er dieses von seinen verstorbenen Eltern vor deren Tod hätte erhalten müssen, was nicht der Fall gewesen sei, offensichtlich nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen vermögen, dass dasselbe auch für die vagen Erklärungsversuche in der Beschwerde zu den oberflächlichen Angaben zum Reiseweg gilt, dass auch die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung für die geringen Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers - seine verstorbene Mutter stamme aus Ghana und habe ihn in ihrer Muttersprache Englisch aufgezogen, sein Vater habe ihm Arabisch nicht beibringen können, weil er verstorben sei, und an seinem Wohnort im Südsudan werde mehr Englisch als Arabisch gesprochen - nicht zu überzeugen vermag, dass daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verschleiere bewusst seine Identität und seine Herkunft, um ein Wegweisungshindernis zu schaffen, und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, D-159/2010 dass das Bundesamt aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus dem Sudan stamme, zu Recht folgerte, dessen sich ausschliesslich auf diesen Staat beziehende Asylvorbringen entbehrten jeglicher Grundlage, dass auch die Feststellungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers (Wohnorte, Adressen, Identität des verstorbenen Onkels, häufige Reisen der Mutter ins Heimatdorf ihres Mannes, obwohl sie wegen Problemen mit ihrem Schwager und dessen Sohn von dort weggezogen sei) nicht zu beanstanden sind, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben zu den Janjaweed-Milizen – die seinen Vater umgebracht haben sollen und von deren Mitglied, seinem Cousin, er sich verfolgt fühlt – zu machen vermochte, indem er sie als Ethnie und als "eine Gruppe von Leuten" bezeichnete, "die Macht haben" und "gute Dinge" an sich reissen würden (A7 S. 4,6), dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Begründung des Asylgesuchs enthält und nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sein sollten, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-159/2010 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelnden Mitwirkung und der Verheimlichung der wahren Identität beziehungsweise Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden seiner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen, dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-159/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfang- und Verfahrenszentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Bescherdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbetätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 9

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