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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2012 D-1573/2012

4 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,272 mots·~11 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1573/2012

Urteil v o m 4 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum (Sudan), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (…).

D-1573/2012 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) vom 25. Januar 2011 (dort eingegangen am 20. Februar 2011) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit Schreiben des BFM vom 4. Juli 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 27. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung. In seinen Eingaben brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er habe sich in seiner Heimat … dem Aufgebot zum Nationalen Dienst entzogen, bis nach rund drei Jahren die Behörden seinen Vater inhaftiert hätten, um seiner habhaft zu werden. Da seinem betagten Vater Haft von unbestimmter Dauer angedroht worden sei, habe er sich den Behörden … [im Frühjahr] 2009 stellen müssen. Er sei in der Folge unter misslichsten Bedingungen erst bei X._______ und dann in Y._______ inhaftiert worden, wobei er während der Haft immer wieder misshandelt worden sei. Er sei zwar Befragungen unterzogen worden, ein formelles Verfahren gegen ihn sei jedoch nie eröffnet hätten. Aufgrund der ständigen Misshandlungen habe er sich schliesslich trotz bekanntem Schiessbefehl zur Flucht entschlossen, welche ihm … [gegen Ende] 2009 mit anderen gelungen sei. Nach längerer Reise habe er … [Ende] 2009 die Grenze zum Sudan überschritten, wo er sich danach beim UNHCR in Kassala gemeldet habe. Er sei in der Folge vom UNHCR ins Shegerab Flüchtlingslager transferiert worden, welches er jedoch aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse und aus Furcht vor einer Verschleppung im … [Frühjahr] 2010 wieder verlassen habe. Seither lebe er zusammen mit Freunden und seinem Bruder, welcher ein Jahr nach ihm geflüchtet sei, in Khartum. Dort könne er jedoch kaum seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal er weder in der Schweiz noch in anderen Ländern Verwandte habe, welche ihn unterstützen könnten. Als Beweismittel legte er Kopien seiner Identitätskarte und einer UNHCR-Bestätigung vom Frühjahr 2010 vor.

D-1573/2012 B. Mit Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 – eröffnet durch die Botschaft am 28. Februar 2012 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zwar mutmasslich asylrelevant, für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar im Sudan zu verbleiben, wo er faktisch Schutz geniesse. Zwar seien die Bedingungen für die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan schwierig, jedoch sei ihr Unterhalt in den Flüchtlingslagern des UNHCR gesichert. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, zumal dort das Risiko einer Deportation aus dem Sudan respektive das geltend gemachte Risiko einer Verschleppung durch die eritreischen Behörden gering sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abzulehnen sei. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 1. März 2012 – dort eingegangen am 7. März 2012 – erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde am 21. März 2012 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die Verhältnisse im Sudan seien weit schlechter als vom BFM dargestellt, zumal während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager von Shegerab nicht einmal die grundlegendsten Bedürfnisse nach sauberem Wasser und Nahrung hinreichend gedeckt gewesen seien. Das Lager habe er jedoch insbesondere aus Furcht um seine Sicherheit verlassen, da von dort Menschen durch Angehörige des Rashaida- Stammes verschleppt worden seien, und dies mutmasslich mit dem Einverständnis der sudanesischen Sicherheitskräfte. Gleichzeitig werde in den Lagern die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge von den Behörden dermassen eingeschränkt, dass dort auf Dauer kein menschenwürdiges Leben möglich sei, zumal es dort weder Arbeit gebe noch ein Bildungsangebot vorhanden sei. Da er im Sudan weder Zugang zu einer Arbeit noch einer Ausbildung habe und er in den UNHCR-Lagern nicht sicher sei, ersuche er um eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz.

D-1573/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland endgültig (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst, seiner englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das

D-1573/2012 BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 2.2. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.) 3. 3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten er-

D-1573/2012 scheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, respektive bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Das BFM hat in seinem Entscheid die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesuchsgründe als mutmasslich asylrelevant erklärt, das Asylgesuch aus dem Ausland jedoch abgelehnt, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer zumutbaren Schutzalternative im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG auszugehen sei. Der Beschwerdeführer hält den diesbezüglichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, die Verhältnisse im Sudan und gerade auch in den Flüchtlingslagern seien in Tat und Wahrheit viel prekärer und gefährlicher als vom Bundesamt dargestellt. Aufgrund der Akten ist indes festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat nicht geeignet sind, die Schlüsse des Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan umzustossen. 4.2. In entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer – welcher keinerlei persönlichen Bezug zur Schweiz erkennen lässt und welcher sich schon seit über zwei Jahren im Sudan aufhält – nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang weist das Bundesamt in seinem Entscheid zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan bereits beim UNHCR angemeldet hat und er einem Flüchtlingslager zugewiesen wurde, wo ihm auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Abschiebung in die Heimat droht. Zwar soll es vor einigen Monaten im Sudan zur Deportation von über 300 Eritreern nach Eritrea gekommen sein (vgl. dazu den UNHCR-Kurzbericht "UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18. Oktober 2011), solche Deportationen betrafen in der Vergangenheit jedoch Personen, die sich ausserhalb der vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager und damit nach Auffassung der sudanesischen Behörden illegal im Lande aufhielten. Sollte sich der Beschwerdeführer also an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum vor

D-1573/2012 allfälligen Massnahmen bedroht fühlen, so ist er anzuhalten, sich wiederum in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich soweit ersichtlich um einen jungen und gesunden Mann. Seine Einwendungen gegen einen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager vermögen zudem nicht zu überzeugen, zumal davon ausgegangen werden darf, in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern sei der Grundbedarf an Versorgung und Betreuung hinreichend gedeckt. Seine weitergehenden Vorbringen betreffend das Fehlen von Arbeits- oder Ausbildungsmöglichkeiten vermögen den Verbleib im Sudan nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auf der anderen Seite lässt der bereits über zwei Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Khartum darauf schliessen, er sei nicht in seiner Existenz gefährdet. 4.3. Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der Beschwerdeführer – welcher keine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt – sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort im Sudan faktisch sicher und der weitere Aufenthalt im Sudan sei für ihn zumutbar. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1573/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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