Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-157/2015 law/auj
Urteil v o m 1 9 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien
A._______, geboren am (…), Niger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2014 / N (…).
D-157/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 – eröffnet am 7. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Dezember 2014 aufzuheben und diese anzuweisen, auf Grund von Art. 12 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die angefochtene Verfügung des SEM bzw. BFM aufzuheben und dieses anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das BVGer über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass er schliesslich um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2015 beim BVGer eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-157/2015 und zieht in Erwägung, dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (bzw. bis am 31. Dezember 2014 des BFM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-157/2015 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) in der Reihenfolge ihrer Auflistung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III- VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
D-157/2015 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 3. November 2011 aussagte, er habe im Oktober 2014 für eine (vorgetäuschte) medizinische Behandlung ein Visum von Spanien beantragt und dieses innerhalb einer Woche erhalten, dass er am 14. Oktober 2014 ausgereist und über unbekannte Länder mit dem Flugzeug, einem Auto und der Eisenbahn am 16. Oktober 2014 in die Schweiz gelangt sei, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass Spanien diesem am 30. September 2014 ein vom 5. Oktober 2013 bis 25. Oktober 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, dass das BFM aufgrund dieses Sachverhaltes die spanischen Behörden am 6. November 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 30. Dezember 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist und gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und er dies an der Befragung auch nicht bestritt, dass dieser anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu Protokoll gab, eine Wegweisung nach Spanien sei für ihn kein Problem, und er wolle bloss einen Ort haben, an dem er bleiben könne,
D-157/2015 dass er auf Beschwerdeebene jedoch die Zuständigkeit Spaniens bestreitet, dass er zur Begründung anführt, er habe bei der Schweizer Botschaft in Niamey ein Einreisevisum für die Schweiz beantragt, und die Schweizer Botschaft habe seinen Antrag gutgeheissen, dass er das Visum aus administrativen Gründen auf der spanischen Botschaft in Niamey habe abholen müssen, da das Schweizer Konsulat in Niamey selbst keine Visa ausstelle, sondern die Ausstellung nur genehmige, und die formelle Ausstellung dann durch die spanische Botschaft erfolge, dass es sich demzufolge bei seinem Visum entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um ein spanisches Visum handle, sondern um ein schweizerisches, und dies durch eine Anfrage beim Schweizer Konsulat schnell verifizierbar sei, dass diese Ausführungen an der Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers nichts ändern, dass die Schweiz in Niger weder über eine eigene Botschaft noch ein Konsulat verfügt, sondern lediglich über ein Kooperationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und eine Konsularagentur (vgl. < https://www.eda.admin.ch/deza/de/home/laender/ niger.html >, abgerufen am 14.01.2015), dass die spanische Botschaft in Niamey die Schweiz in Niger in Visaangelegenheiten vertritt und Staatsangehörige der Republik Niger ihre Anträge auf Erteilung von Einreisevisa für die Schweiz für Kurzaufenthalte (bis maximal 90 Tage) bei der spanischen Botschaft in Niamey einreichen können, dass allerdings die spanische Botschaft nicht für sämtliche Kategorien von Visaanträgen für die Schweiz zuständig ist, so u.a. nicht für Anträge für Kurzaufenthalte aus medizinischen Gründen (vgl. < https://www.eda. admin.ch/countries/niger/fr/home/visa/visa-sejour-tourisme/visa.html >, abgerufen am 14.01.2015), dass der Beschwerdeführer an der BzP denn auch angab, er habe ein Einreisevisum für eine medizinische Behandlung in Spanien – nicht in der Schweiz – erhalten,
D-157/2015 dass gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem Spanien dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 ein gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde, in welchem Fall der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, dass angesichts dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass die spanischen Behörden nicht im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung mit der Schweiz, sondern selbstständig dem Beschwerdeführer ein Einreisevisum zwecks medizinischer Behandlung in Spanien ausgestellt haben, ansonsten sie gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO das Übernahmeersuchen der Schweiz sicherlich zurückgewiesen hätten, dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
D-157/2015 Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen, und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vorbringt, er habe sich nie in Spanien aufgehalten und – im Gegensatz zu seinen Aussagen an der BzP – ausführt, er möchte nicht in dieses Land, in dem er niemanden habe, zurückkehren, und er darum ersucht, aus humanitären Gründen nicht nach Spanien überstellt zu werden, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Spanien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten, dass er an der Befragung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu Protokoll gab, abgesehen von Asthma, für das er einen Spray erhalten habe, gesund zu sein, dass er ein gesundheitliches Problem gegenüber den spanischen Behörden lediglich vorgetäuscht habe, um von diesen ein Einreisevisum zwecks medizinscher Behandlung zu erhalten, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 bei einem Arzt des (…) wegen Verdachts auf Asthma bronchiale DD viraler Infekt behandelt wurde,
D-157/2015 dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien würde gegen völkeroder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen, dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
D-157/2015 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-157/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: