Abtei lung IV D-1555/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Romuald Djomo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1555/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte, dass gemäss den Akten dem Beschwerdeführer am Tag zuvor auf dem Flughafen Charles-De-Gaulle in Roissy die Einreise nach Frankreich verweigert worden war, nachdem er sich dort mit einem verfälschten Reisepass sowie einer verfälschten französischen Niederlassungsbewilligung ausgewiesen hatte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass am 15. Februar 2009 die Kurzbefragung und am 20. Februar 2009 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus dem anglophonen Südwesten von Kamerun, vor seiner Ausreise sei er in X._______ wohnhaft gewesen und er sei von Beruf Geschäftsmann, dass er weiter angab, seine Eltern seien ebenfalls in X._______ wohnhaft, wo sein Vater als Bauunternehmer tätig sei, und er habe zwei Geschwister, welche in Y._______ lebten, dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er gehöre dem SCNC an, er habe deswegen ab dem Jahre 2006 wiederholt Nachstellungen von Seiten der Behörden erlitten und er sei aktuell von einer erneuten Verhaftung bedroht, dass er in diesem Zusammenhang im Rahmen der Kurzbefragung eine Verhaftung am 7. Dezember 2006 (mit zehn Tagen Haft), eine zweite Verhaftung am 18. Mai 2007 (mit 5 Tagen Haft) sowie eine dritte Verhaftung am 25. September 2008 geltend machte, wobei er anlässlich der letzten Verhaftung verprügelt und ausgezogen worden sei und man ihm einen Gewehrlauf in den After gesteckt habe, D-1555/2009 dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung zusätzlich eine Verhaftung am 17. Mai 2008 geltend machte, sowie eine Verhaftung am 1. März 2008, wobei er bei dieser Gelegenheit für einen Monat inhaftiert worden sei (vgl. act. A14, S. 8 f.), dass der Beschwerdeführer anführte, drei Tage nach der Verhaftung vom 25. September 2008 sei ihm von den Behörden angeboten worden, gegen Bezahlung den SCNC auszuforschen, was er nach kurzer Bedenkzeit akzeptiert habe, dass die Behörde an seine Kooperationsbereitschaft geglaubt und ihn entlassen habe, wobei er anlässlich der Kurzbefragung ausführte, die Entlassung sei unter der Auflage erfolgt, überhaupt nichts mehr für den SCNC zu machen, dass er nach seiner Entlassung jedoch sehr aktiv für den SCNC tätig gewesen sei, dass die Polizei ihn am 10. Oktober 2008 bei ihm zuhause habe verhaften wollen und bei dieser Gelegenheit seinen Computer, sein Laptop und andere Sachen mitgenommen habe, dass er sich in der Folge bei einer Tante in Y._______ aufgehalten habe, wo es jedoch am 2. respektive am 25. November 2008 von Seiten der Polizei zu einem erneuten Verhaftungsversuch gekommen sei, er sich aber in einem Deckenzwischenraum habe verstecken können, dass er sich daraufhin bei einem Freund in Y._______ aufgehalten habe, wo er einen Mann namens B._______ kennengelernt habe, welcher ein Mitarbeiter des IKRK sei, dass dieser Mann ihm gefälschte Papiere beschafft, seine Ausreise aus Kamerun organisiert und das Ganze auch finanziert habe, da B._______ um seine Probleme gewusst habe (vgl. act. A5, S. 7 Mitte), dass der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien angeblicher Haftbefehle vom 25. September 2008 und vom 10. Oktober 2008 vorlegte, wozu er anführte, die Haftbefehle seien ihm von seinem heimatlichen Anwalt erhältlich gemacht worden, D-1555/2009 dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung als weiteres Beweismittel eine angebliche Anwaltsbestätigung vom 12. Februar 2008 vorlegte (Telefaxkopie), dass der Beschwerdeführer daneben einen auf eine Dritt-Identität lautenden kamerunischen Reisepass mit sich führte, welcher von den Schweizer Behörden, wie schon von den französischen Behörden (vgl. oben), im Rahmen einer Dokumentenprüfung als Fälschungen erkannt wurde (Bildauswechslung), dass er ferner verschiedenste andere Ausweise mit sich führte (namentlich einen nigerianischen Reisepass sowie drei ihm nicht zustehende Führerausweise aus andern Ländern), welche er angeblich an jemanden anderes hätte übergeben sollen, sowie drei Belege vom Dezember 2007 und Januar 2008 über Bargeldüberweisungen eines gewissen C._______ aus Kamerun an einen gewissen D._______ in Frankreich (über Euro ..., Euro ... und Euro ...), wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, über deren Herkunft und Hintergrund Auskunft zu geben, dass er auf Frage nach dem Verbleib seiner eigenen Identitätspapiere angab, einen Pass habe er noch nie besessen, da er nie eine Reise beabsichtigt habe, und seine nationale Identitätskarte sei bei der Polizei verblieben (vgl. act. A5, S. 5), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf Vorhalt hin eingestand, dass er sich in den Jahren 2002 bis 2006 als Asylsuchender in Frankreich aufgehalten habe, dass er diesbezüglich auf Frage hin anführte, er habe auch in Frankreich als Asylgrund die Mitgliedschaft bei der SCNC angeben und er sei im Jahre 2006 von Frankreich nach Kamerun zurückgekehrt, weil er gedacht habe, das Problem sei nun vorüber (vgl. act. A5, ab S. 11 Mitte), dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung präzisierte, er habe in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten, im Übrigen aber daran festhielt, er sei im Jahre 2006 freiwillig nach Kamerun zurückgekehrt (vgl. act. A14, S. 10 und S. 12), dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 – eröffnet am folgenden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen D-1555/2009 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft erkannte, wobei es vorab auf Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verwies, dass es im Weiteren festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen seien in verschiedener Hinsicht unlogisch und liessen nicht nachvollziehbar auf die geltend gemachte Verfolgungssituation schliessen, dass es schliesslich auf eine in wesentlichen Punkten mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen verwies, welche nicht für ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse spreche, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009 bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ersuchte, dass er zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht- Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte, dass er in seiner Eingabe geltend machte, ihm drohe in seiner Heimat asylrechtlich relevante Verfolgung, weil er für die Unabhängigkeit des Staates „Southern Cameroons“, dem vormaligen West-Kamerun gekämpft habe, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Anwalt werde ihm bis zum 16. März 2009 sein Asylgesuch stützende Beweismittel zustel- D-1555/2009 len, respektive bis dahin Fakten und Beweismittel zusammentragen, wobei der Beschwerdeführer sinngemäss um ein Zuwarten mit dem Beschwerdeentscheid ersuchte, dass die Beschwerde mit den Akten – vorab per Telefax – am 11. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass mit Eingabe vom 13. März 2009 (Telefax) der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis setzte und sinngemäss um das Einräumen einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 (Telefax) – wie von ihm sinngemäss in Aussicht gestellt (vgl. oben) – weitere Beweismittel nachreichte, namentlich eine zweite Anwaltsbestätigung und ein angebliches SCNC-Bestätigungsschreiben (beide mit identischem Stempel vom 9. März 2009), ferner drei angebliche Anträge um Kautionsbestellung (vom 17. Dezember 2006, vom 30. März 2008 und vom 27. Mai 2008) und einen angeblichen Auszug aus einem Spitalbuch vom 29. September 2008, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde fristgerecht ist, der Beschwerdeführer seine Eingabe jedoch – basierend auf einer englischsprachigen Vorlage – in Englisch verfasst hat, D-1555/2009 dass die für die Beschwerde verwandte Vorlage indes einer bekannten deutschsprachigen Beschwerdevorlage entspricht und die kurze englischsprachige Begründung des Beschwerdeführers ohne weiteres verständlich ist, weshalb aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann und auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der Antrag des Rechtsvertreters um das Einräumen einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen sind, da die Beschwerdesache nicht als komplex erscheint (vgl. Art. 53 VwVG), der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und vom Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf allfällige neue rechtserhebliche Elemente ersichtlich gemacht werden, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), D-1555/2009 dass das BFM in seinen Entscheid detailliert auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag, auf deutliche logische Brüche in den Vorbringen sowie auf eine in wesentlichen Punkten mangelnde Substanziierung der Schilderung hinweist, dass die Erwägungen des BFM – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – aufgrund der Akten als durchwegs zutreffend erscheinen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Haft und Folter ohne jegliche Realkennzeichen schilderte, dass ohne nachvollziehbaren Grund einzelne Verhaftungen erst anlässlich der einlässlichen Anhörung genannt wurden, obwohl bereits bei der Kurzbefragung die einzelnen Haftdaten zentrales Thema war, dass ebenso unglaubhaft erscheint, die Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer auf sein einfaches Versprechen hin, für sie zu arbeiten und Namen zu nennen, ohne weiteres gehen lassen und nicht auf sofortige Erfüllung des Versprechens gepocht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Folterungen kaum in der Lage gewesen wäre, kurz nach seiner Entlassung an Vorbereitungsarbeiten für den Nationalfeiertag teilzunehmen, dass schliesslich auch nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Tante gesucht, trotz einfachem Versteck aber nicht gefunden worden sei, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen keine konkreten und stichhaltigen Argumente entgegen setzen kann, welche geeignet wären, die Schlüsse des BFM zu entkräften, dass demnach aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle die Kernvorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt konstruiert erscheinen, dass auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers – sein Mitführen von mehreren Sätzen an gefälschten oder ihm nicht zustehenden Ausweisen, wie auch das Mitführen von Belegen über namhafte Zahlungen von Kamerun nach Frankreich, über deren Hintergründe D-1555/2009 ihm jedoch nichts bekannt sein will – gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit sprechen, dass auch die in Kopie vorgelegten Beweismittel – zwei angebliche Haftbefehle, zwei angebliche anwaltliche Schreiben und ein angebliches SCNC-Bestätigungsschreiben, die drei angebliche Anträge um Kautionsbestellung sowie der angebliche Auszug aus einem Spitalbuch – nicht für die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen sprechen, da diese nicht geeignet sind, die über weite Strecken offenkundig fehlende Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen oder die erkennbar plakativen Momente im Sachverhaltsvortrag zu plausibilisieren, dass den vorgelegten Beweismitteln im Resultat keine Beweiskraft zuzumessen ist, sondern aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, diese seien einzig im Hinblick auf respektive in Zusammenhang mit der Gesuchseinreichung fabriziert worden, dass es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), D-1555/2009 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein jüngerer Mann, welcher eigenen Angaben zufolge aus einer Unternehmerfamilie stammt und über Geschäftserfahrung verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Kamerun nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf prozessleitende Anordnungen gegenstandslos werden, dass auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so- D-1555/2009 wie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1555/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12