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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2017 D-155/2017

2 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,068 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-155/2017

Urteil v o m 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).

D-155/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 über Äthiopien, Sudan und Libyen aus seinem Heimatland aus und am 6. Juli 2015 von Italien aus in die Schweiz ein, wo er am 8. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte. Aufgrund seiner im Personalienblatt gemachten Altersangabe, wonach er minderjährig sei ([..] Jahre und […] Monate), und der fehlenden Papiere wurde am 10. Juli 2015 eine radiologische Untersuchung des Handknochens (sog. Knochenaltersanalyse) zur Altersbestimmung durchgeführt, bei welcher festgestellt wurde, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers einem Alter von (…) Jahren entspreche. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung am 17. Dezember 2015 im Beisein einer Vertrauensperson brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ und habe mit seinen Eltern und vier jüngeren Geschwistern zusammengelebt. Er habe im Dezember 2014 als (…)-Jähriger in der (…) Klasse die Schule abgebrochen und sei wenige Tage später ausgereist. Als Ausreisegrund führte er zuerst die schulische Situation an. Er habe in Eritrea keine richtige Schulbildung erhalten, weil es fast keine Lehrer mehr gegeben habe und der Unterricht oft ausgefallen sei. Die Lehrer seien entweder bei Militäreinsätzen gewesen oder über die Grenze geflohen. Auch sei der Unterricht nicht gut gewesen, weil es keine richtigen Unterrichtsmaterialien gegeben habe. Zudem sei es in Eritrea egal, ob man zur Schule gehe und gut in der Schule sei, weil man einfach gefangen genommen werde und zum Militär müsse. Er habe gesehen, wie Dorfbewohner von Soldaten bei Razzien gefangen genommen und geschlagen worden seien, weil sie nicht zum Militärdienst gegangen seien. Auch er habe Angst davor gehabt, eine Aufforderung zum Militärdienst zu erhalten. Hinzu komme, dass sein Vater im Äthiopien-Krieg beide Beine verloren habe, daher im Rollstuhl sei und nicht mehr habe arbeiten können. Er habe seinem Vater helfen und die Schule beenden wollen. Den Lebensunterhalt würden sie durch die Hilfe von Bekannten, eine kleine Rente des Vaters und durch ein kleines Stück Land, welches sein Grossvater bewirtschafte, bestreiten. Er sei selber einmal in C._______ im Jahre 2012 oder 2013 bei einer Razzia kontrolliert und geschlagen worden und von der Polizei erst nach etwa

D-155/2017 einer Stunde nach Vorlage seiner Schulbescheinigung freigelassen worden. Zudem sei er 2013 und 2014, als er gegen Bezahlung kleine Handwerkstätigkeiten ausgeführt habe, von Soldaten kontrolliert worden, die ihm diese Tätigkeiten untersagt hätten. Er sei zur Polizei mitgenommen und nach Verwarnungen wieder freigelassen worden. Er sei illegal ausgereist und habe deswegen Angst, bei seiner Rückkehr verhaftet zu werden. Am 29. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die geltend gemachte schlechte Schulbildung in Eritrea sei nicht asylrelevant, da es sich hierbei um Nachteile allgemeiner wirtschaftlicher, sozialer und politischer Art handle und nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Bedrohung. Auch die vorgebrachte einstündige Festnahme bei einer Razzia zur Klärung des Sachverhaltes im Jahre 2012 oder 2013 sowie die Kontrolle und das Verbot der unerlaubten Ausübung kleiner Handwerkstätigkeiten seien nicht asylrelevant, weil objektiv keine genug intensive Einschränkung der Freiheitsrechte vorliege. Auch die Angst, irgendwann einmal festgenommen zu werden, stelle bloss eine hypothetische Möglichkeit des Freiheitseingriffs dar und sei deshalb keine genug intensive, asylrelevante Massnahme. Zudem sei der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen einer Razzia im Jahr 2012 oder 2013 als Verfolgungshandlung und der im Dezember 2014 erfolgten Ausreise zu verneinen. Vielmehr stellten die geschilderten Benachteiligungen Einschränkungen der Lebensqualität dar, denen es aber an der erforderlichen Schwere des Grundrechtseingriffs fehle. Zum Zeitpunkt der Ausreise hätten insgesamt keine flüchtligsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe bestanden. Auch liege keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Da der Beschwerdeführer Eritrea als nicht dienstpflichtiger Minderjähriger verlassen habe, könne er gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und würde für den Akt der illegalen Ausreise (deren Glaubhaftigkeit dahingestellt werden

D-155/2017 könne) nicht bestraft. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids soweit er die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffe. Eventualiter wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ersucht. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). In der Beschwerde brachte er vor, er habe wegen seiner illegalen Ausreise, unabhängig vom Grund der Ausreise und von seinem Alter, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weil das eritreische Regime dies als politische Opposition werte. Die Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus Eritrea entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, von welcher das SEM mit seiner neuen Praxis unerlaubt abweiche. Eine Abweichung von der Rechtsprechung sei nur in so genannten Pilotverfahren möglich, hier sei aber eine generelle Praxisänderung des SEM erfolgt. Zudem sei eine Praxisänderung auch deshalb unzulässig, weil es an entsprechenden neuen Herkunftstländerinformationen fehle, die diese begründen könnten. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Rechtsvertreter beziehungsweise eine Rechtsvertreterin bekanntzugeben, die ihm amtlich beigeordnet werden solle. E. Mit Schreiben seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Ernennung derselben als amtliche Rechtsbeiständin.

D-155/2017 F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und bestellte die vom Beschwerdeführer bezeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entsprechend der gestellten Beschwerdeanträge auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise infolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber sind die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen

D-155/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung, wonach die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status der Rückkehrende vor seiner Ausreise aus Eritrea gehabt habe, auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit implizit die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-155/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Das BFM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe Eritrea als minderjährige Person und somit noch nicht im dienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb er weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Es sei den Akten auch sonst nichts zu entnehmen, weshalb er bei einer Rückkehr

D-155/2017 nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt, die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. 6.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen seiner glaubhaften illegalen Ausreise aus Eritrea bei seiner Rückkehr gefährdet und als Flüchtling anzuerkennen, da anzunehmen sei, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegner erachtet würden und daher bei ihrer Rückkehr begründete Furcht hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen koordinierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als Referenzurteil publiziert). 7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7) kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers offengelassen werden, da entsprechende zusätzliche Faktoren, die das Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer hatte

D-155/2017 eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise als etwa (…)-Jähriger offensichtlich keinen Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst. Er kann mithin nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen unterstellt, hatte er lediglich im Rahmen einer Razzia Behördenkontakt, wurde aber nach Vorzeigen seiner Schulbescheinigung freigelassen. Auch die behaupteten Untersagungen und Verwarnungen durch Soldaten, als er unerlaubterweise als Schüler Handwerkstätigkeiten ausgeführt habe, stellen keine ausreichenden Anknüpfungspunkte dar, um ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen. Diese Vorbringen vermögen auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu begründen, aufgrund welcher er in den Fokus der Militärbehörden geraten sein könnte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass seine Familie oder er im Nachgang zu den – in der vorinstanzlichen Verfügung mangels genügender Eingriffsschwere und zeitlicher Kausalität als asylrechtlich irrelevant bewerteten – Ereignissen weitere Probleme mit eritreischen Behörden gehabt habe. Die Behauptung, nach seiner Ausreise sei seine Mutter gefangen genommen worden, wurde nicht weiter substanziiert, zumal er dies lediglich von Personen, die nach ihm ausgereist seien, vernommen habe und ihm im direkten telefonischen Kontakt mit seiner Familie nichts davon gesagt worden sei (vgl. act. A22 S. 20 F221 ff.). Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). 7.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die vorgebrachte illegale Ausreise vorliegend keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. 7.5 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die vom Beschwerdeführer angeführte hypothetische Möglichkeit eines Einzugs in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Militärbeziehungsweise Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-

D-155/2017 levant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.6 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels relevanter subjektiver Nachfluchtgründe verneint. 8. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung 17. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Vorliegend wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2017 auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Mit gleicher Verfügung wurden der amtlichen Rechtsbeiständin die Honoraransätze mitgeteilt. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Aufwand kann vorliegend zuverlässig geschätzt werden, weshalb sich das Nachfordern einer Kostennote erübrigt. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift selbst verfasst hat und die Rechtsvertreterin bis dato als einzige Eingabe ihre Mandatierung dem Gericht bekannt gab, ist das Honorar auf Fr. 150.– (inklusive Spesen) festzusetzen.

D-155/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 150.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Mareile Lettau

Versand:

D-155/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.06.2017 D-155/2017 — Swissrulings