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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2012 D-1546/2012

29 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,360 mots·~12 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. März 2012

Texte intégral

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung IV D-1546/2012/sed

Urteil vom29 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren B._______, Jemen, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N_______.

D-1546/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der eigenen Angaben zufolge aus dem Jemen stammende Beschwerdeführer seine Heimat am 18. Januar 2012 mit einem gefälschten jemenitischen Pass verliess und auf dem Luftweg über D._______ nach E._______ gelangte, von wo aus er seine Flucht auf dem Landweg in Richtung F._______ fortsetzte, von wo kommend er am 20. Januar 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 30. Januar 2012 zu seiner Person, zu den Asylgesuchsgründen und zum Reiseweg befragt wurde, wobei er unter anderem angab, sein Onkel habe vor dreissig Jahren im Militär gedient und sei am Krieg zwischen Syrien und Nordjemen beteiligt gewesen, weshalb sein Familienname politisch vorbelastet sei, dass er sich selber nicht politisch betätige, obwohl er eine politische Meinung zum Geschehen im Jemen habe, dass er weiter ausführte, er habe seine Heimat Ende 1996 verlassen, mit dem Ziel, in Deutschland ein Studium zu beginnen, dass er während seiner Studienzeit in Deutschland eine Partnerin gehabt habe, die nun mit dem gemeinsamen Kind in H._______ lebe, und er zuletzt nach der Geburt des Kindes im Jahr 2009 in Kontakt mit ihnen gewesen sei (A 4/S. 10), dass er im Juni 2010 in seine Heimat zurückgekehrt sei, wo er in I._______ bei Verwandten gewohnt habe, dass er im August 2011 während einer Reise zu seinem Vater nach J._______ von der Polizei in I._______ schriftlich zu einer Befragung aufgefordert worden sei, weshalb er nicht habe zurückkehren können und sich bis zu seiner Ausreise im Januar 2012 in J._______ aufgehalten habe, dass ihm im EVZ insbesondere das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach aufgrund seiner Schilderungen möglicherweise E._______ oder F._______ mutmasslich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,

D-1546/2012 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, es würden keine Gründe gegen eine Wegweisung in die genannten Länder sprechen, sein Kind und seine Partnerin würden sich indessen in H._______ aufhalten, weshalb er dorthin wolle, um sich um sie kümmern zu können, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 31. Januar 2012 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen wurde, dass vorinstanzliche Untersuchungen bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Deutschland ergaben, dieser sei dort vom 1. Juli 2010 bis zum 15. Januar 2011 im Besitze einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (Arbeitsplatzsuche nach Studium) gewesen, dass das BFM die deutschen Behörden am 22. Februar 2012 gestützt auf den abgelaufenen Aufenthaltstitel um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 24. Februar 2012 guthiessen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 schriftlich das rechtliche Gehör zum Umstand gewährte, Deutschland sei vermutlich für das vorliegende Verfahren zuständig, worauf er mit Schreiben vom 1. März 2012 einzig geltend machte, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, weil sich seine Freundin und das gemeinsame Kind in H._______ befinden würden, dass die Entfernung von seiner Partnerin und vom Kind eine Belastung darstelle und ihn psychisch stark beeinträchtige, dass seine Partnerin und er gegenwärtig dabei seien, die Vaterschaftsanerkennung und das Sorgerecht zu regeln, und sie beabsichtigen würden zu heiraten, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. März 2012 – eröffnet am 15. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete,

D-1546/2012 dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe am 20. Januar 2012 beim EVZ in G._______ ein Asylgesuch eingereicht, wo er am 30. Januar 2012 summarisch zu seinen Asylgründen befragt worden sei und ihm insbesondere das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt worden sei, dass die deutschen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO gutgeheissen hätten und bei dieser Sachlage gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liege, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. August 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland bestehen würden,

D-1546/2012 dass die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens gestützt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen fraglich sei und es ihm frei stehe, das Ehevorbereitungsverfahren und die Vaterschaftsanerkennung von Deutschland aus weiterzuführen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1546/2012 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) entschieden wird, und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

D-1546/2012 dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt gemachten Sachverhaltsvorbringen wiederholt und auf die Einleitung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung und zur Regelung des Sorgerechts zugunsten seines in H._______ lebenden Kindes verweist, dass er weiter anführt, auch infolge der politischen Probleme im Jemen in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Deutschland, welches Land aufgrund der einschlägigen Staatsverträge als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Deutschland die Bestimmungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) nicht beeinträchtigt werden, da es ihm dadurch nicht verunmöglicht wird, die angeblich begonnenen Ehevorbereitungen und die zivilrechtlichen Angelegenheiten bezüglich des Kindes fortzuführen, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,

D-1546/2012 dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Wegweisung nach Deutschland sprechen, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in seine Heimat zurückschaffen, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Deutschland geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, den Eingang der in der Eingabe vom 20. März 2012 in Aussicht gestellten Unterlagen bezüglich einer allfälligen Vaterschaftsanerkennung und einer Regelung des Sorgerechts abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt –

D-1546/2012 die notwendigen Vorkehrungen aus Deutschland aus weiterführen kann und auch die Heiratsvorbereitungen vom Ausland her durchgeführt werden können, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1546/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik

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