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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 D-1543/2011

29 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,233 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1543/2011 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Partei A._______, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 / (…).

D-1543/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein aus dem Dorf B. (C. State) stammender und der Ethnie der D. angehörender Nigerianer, am 7. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Jahr 2005 im Verlauf eines ethnischen Konflikts zwischen D. und E. im C. State von Angehörigen der E. getötet worden, dass er, nachdem er vom Tod seines Vaters erfahren habe, von seinem langjährigen Wohn- und Arbeitsort in F. (G. State) nach B. zurückgekehrt sei, um seine Mutter und seine Brüder von dort wegzubringen, dass in der Nacht seiner Ankunft Angehörige der E. das Dorf erneut angegriffen, ihn festgenommen, misshandelt und gezwungen hätten, eines seiner Ohren aufzuessen, das sie ihm zuvor abgeschnitten hätten, dass er am folgenden Morgen von Männern seines Dorfes befreit und zu einem Arzt gebracht worden sei und ihm der Dorfvorsteher, der ihn dort regelmässig besucht habe, eines Tages eine für ihn und weitere Personen bestimmte Vorladung eines Gerichts in H. habe zukommen lassen, dass er dieser Vorladung wegen seiner Verletzung und aus Furcht, wie andere junge Männer von dort nicht mehr zurückzukehren, keine Folge geleistet habe, dass er einige Tage später von seiner Lebenspartnerin erfahren habe, dass im Fernsehen nach ihm gesucht worden sei, woraufhin der Arzt, bei welchem er sich aufgehalten habe, mitgeteilt habe, er könne nicht länger bei ihm bleiben, dass er deshalb seinen Heimatstaat mit der Hilfe des Dorfvorstehers in Richtung I. verlassen und sich in der Folge bis (…) in J. aufgehalten habe, bevor er über K. in die Schweiz gelangt sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens ein Dokument mit der Überschrift (…) in Kopie zu den Akten reichte,

D-1543/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, der Gesuchsteller habe den schweizerischen Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und Zugehörigkeit zur Ethnie der D. nicht erstellt seien, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage stelle, dass die Verfolgungsvorbringen nur auf den Behauptungen des Gesuchstellers beruhten, welche einzig durch dessen Narben gestützt würden, deren Herkunft jedoch nicht erwiesen sei, dass die Verfolgungsvorbringen selbst bei Wahrunterstellung lediglich Teil eines auf L. beschränkten allgemeinen und wirtschaftlichen Konflikts zwischen den E. und den D. seien, der von den Behörden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bekämpft werde, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass der von seinem Heimatdorf unterstützte Gesuchsteller nicht die Möglichkeit gehabt hätte, beim Staat um Schutz zu ersuchen und mit seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern in den G. State zurückzukehren, dass die geltend gemachten Vorbringen daher nicht asylrelevant seien, woran auch das eingereichte Beweismittel nichts ändere, zumal es sich lediglich um eine schlecht lesbare Kopie handle, wobei gerichtsnotorisch sei, dass solche Dokumente in Nigeria käuflich erworben werden könnten, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (…) vom 12. November 2010 vollumfänglich abwies, dass es im Einklang mit der Vorinstanz sowohl die Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als auch deren fehlende asylrechtliche Relevanz bestätigte und den Beweiswert des eingereichten Dokuments als beschränkt einschätzte,

D-1543/2011 dass der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 9. März 2011 (Datum des Poststempels) beantragen liess, es sei auf das Gesuch einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass im Weiteren die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, es sei M. anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des Gesuchs abzusehen, dass der Gesuchsteller zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass gleichzeitig ein als (…) bezeichnetes Dokument vom (…)und ein angeblich vom (…) datierender (…) sowie (…) eingereicht wurden, dass in der Eingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, in dem mit einem Foto des Gesuchstellers und dem behördlichen Stempel versehenen Dokument des N. werde sein Name samt Wohnort beziehungsweise Geburtsort und Namen der Eltern genannt, während dem Gesuchsteller im (…) vorgeworfen werde, beim ethnischen Konflikt zwischen D. und E. unter anderem (…) verursacht zu haben, dass die beiden Dokumente die Angaben des Gesuchstellers bekräftigen beziehungsweise glaubhaft machen würden und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 nicht hätten berücksichtigt werden können und das Revisionsgesuch innert der revisionsrechtlichen Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds eingereicht worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

D-1543/2011 sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 12. November 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,

D-1543/2011 dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten Beweismittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit genügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sachverhaltsfeststellung im Urteil (…) vom 12. November 2010 als falsch oder unvollständig erscheinen zu lassen, dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung dieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG), dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfahren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL

D-1543/2011 BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass ein Dokument wie die schriftliche Bestätigung der Identität des Gesuchstellers bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können, dass sich dessen ungeachtet das erwähnte Beweismittel als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erweist, zumal darin lediglich die Herkunft des Gesuchstellers von Geburt aus dem erwähnten N. und dem Dorf B. bestätigt wird, dass diesbezüglich indes auf die vorstehend zusammengefassten, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 bestätigten Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 zu

D-1543/2011 verweisen ist, wonach die Verfolgungsvorbringen selbst bei Wahrunterstellung lediglich Teil eines auf L. beschränkten allgemeinen und wirtschaftlichen Konflikts zwischen den E. und den D. sind, der von den Behörden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bekämpft werde, und keine Hinweise darauf bestünden, dass der von seinem Heimatdorf unterstützte Gesuchsteller nicht die Möglichkeit gehabt hätte, beim Staat um Schutz zu ersuchen und mit seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern in den G. State zurückzukehren, dass das Dokument vom (…) – ungeachtet der Frage von dessen Echtheit – mithin bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, dass der eingereichte (…) gemäss Angaben des Gesuchstellers vom (…) datiert und dieser mit keinem Wort erklärt, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt das Dokument erhältlich gemacht wurde beziehungsweise weshalb er dieses nicht bereits im Verlauf des ordentlichen Verfahrens einreichte, dass abgesehen davon auch erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen, zumal es sich gemäss dessen Inhalt um ein vertrauliches (…), nur für die polizeiinterne Verwendung (…) bestimmtes Schriftstück (…) handelt, und er überdies kein Wort darüber verliert, wie er in dessen Besitz gelangt ist, dass der Gesuchsteller mit Bezug auf dieses Beweismittel – ungeachtet der Frage von dessen Echtheit – und die damit belegbaren Tatsachen nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibringung respektive Geltendmachung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich war, dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung angesichts der erheblichen Zweifel an der Echtheit des Dokuments hinlänglich auszuschliessen ist, dieses hätte bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt, dass das erwähnte Beweismittel somit zusätzlich mit dem Mangel der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet ist (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51),

D-1543/2011 dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 abzuweisen ist, dass das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Absehen von Vollzugsmassnahmen während des Revisionsverfahrens) sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Revisionsgesuch aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).

D-1543/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:

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