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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2017 D-1539/2017

16 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,563 mots·~13 min·1

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1539/2017

Urteil v o m 1 6 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), Serbien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N (…).

D-1539/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 22. November 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4412/2012 vom 25. September 2012 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 21. November 2012 wies das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 3. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen beim BFM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei beantragten sie in der Hauptsache die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig reichten sie medizinische Unterlagen bezüglich A._______ ein. Zur Begründung hielt diese zum einen daran fest, dass sie im Heimatland seitens von Privatpersonen an Leib und Leben bedroht sei. Zum andern habe sie am (…) 2012 bei einem Unfall eine (…)fraktur erlitten. Sie sei deshalb nicht transportfähig und mithin sei eine Wegweisung aus humanitären Gründen nicht zulässig. B._______ sei als Kind von ihrer Mutter abhängig. Ebenso sei es notwendig, dass C._______, die Mutter von A._______, ihrer Tochter beistehe, weil diese ihrerseits trotz ihres Unfalls ihr Kind zu betreuen habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung aus und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Nachreichung eines aktuellen Arztberichts auf. Dieser Aufforderung kamen sie nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 11. Februar 2013 nach. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere medizinische Unterlagen ein, die auf eine Tumorerkrankung von A._______ hinwiesen. Am 31. August 2016 forderte das SEM beide Beschwerdeführerinnen auf, aktuelle Arztberichte einzureichen. Die verlangten medizinischen Berichte wurden mit je einem Schreiben vom 21. September 2016 und 21. Oktober 2016 eingereicht.

D-1539/2017 E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 – eröffnet am 13. Februar 2017 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 25. Juli 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung verwies das SEM bezüglich der geltend gemachten Bedrohung im Heimatstaat auf die rechtskräftige Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 und führte weiter aus, dass es auch in seiner Verfügung vom 30. November 2012 betreffend das erste Wiedererwägungsgesuch auf dieses Vorbringen Bezug genommen habe. Was die gesundheitlichen Probleme von A._______ anbelange, bedürfe diese gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2016 nach der Operation eines (…) im Jahr 2014 entsprechender Nachfolgeuntersuchungen. Ausserdem leide sie an anhaltenden Schmerzen in verschiedenen Bereichen, sei in psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. Bezüglich Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gehe aus dem nach Abklärungen des SEM verfassten Bericht vom 30. Januar 2017 hervor, dass die geforderten Nachkontrollen und allfällige Nachbehandlungen durch einen Facharzt für Ohren-, Nasenund Halskrankheiten (ORL) in D._______, E._______, möglich seien. In derselben Provinz, in F._______, befinde sich ein onkologisches Institut, wo auch Computertomografie gemacht werde. Ebenfalls in D._______, im (…), gebe es die Möglichkeit für stationäre und ambulante Behandlungen durch einen Facharzt für Psychiatrie. Bezüglich der verschriebenen Medikamente seien die Schmerzmittel (…), (…) und (…) in Serbien erhältlich, die Medikamente (…) und (…) nicht. Als Alternative zu (…) werde (…) empfohlen. Für die Behandlung psychischer Erkrankungen seien beispielsweise die Neuroleptika (…) und (…) erhältlich. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei in Serbien grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung gewährleistet. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und der staatlichen medizinischen Grundversorgung hätten alle Personen, auch Angehörige der Roma, Anspruch auf eine Behandlung. B._______ leide gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2016 im Zusammenhang mit ihrer (…) an Schmerzen in Rücken und Beinen, besuche in der Schweiz wegen (…) eine (…)schule und bedürfe kinder- und jugendärztlicher Untersuchungen. Aus dem diesbezüglichen Abklärungsbericht des SEM vom 30. Januar 2017 gehe hervor, dass sie sich in den staatlichen medizinischen Strukturen in D._______, zum Beispiel im (…), behandeln lassen könne. Wie erwähnt sei der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet. Ob sie in Serbien in eine Regel- oder Sonderschule eingeteilt werde, könne

D-1539/2017 von der Schweiz aus nicht beurteilt werden. Nach dem Gesagten stehe die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerinnen dem Vollzug einer Wegweisung nicht im Wege. Im Verlauf des Verfahrens sei zudem auf die Betreuungsfunktion von A._______ ihrer sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden schwer kranken Mutter C._______ (N […]) gegenüber hingewiesen worden. Wenngleich die Betreuung durch ihre Tochter verständlich und aus Sicht der Betroffenen wohl wünschenswert sei, bestehe doch keine Notwendigkeit dafür. Die Mutter beziehungsweise Grossmutter der Beschwerdeführerinnen könne auch unter anderen Bedingungen betreut werden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 zu beseitigen vermöchten. F. Mit Eingabe vom 13. März 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin sie die Gewährung von Asyl beantragten; eventualiter sei die Wegweisung nicht zu vollziehen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Gleichzeitig wurden bezüglich A._______ ein ärztliches Zeugnis vom 2. Dezember 2016, betreffend B._______ ein Bericht eines Facharztes Psychiatrie und Psychotherapie vom 18. Februar 2017 und bezüglich C._______ ein Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom 30. September 2016 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 21. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

D-1539/2017 endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008. Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen datiert vom 3. Januar 2013. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Die neuen Art. 111b und 111c AsylG finden keine Anwendung. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konnten die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-1539/2017 4. 4.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m. w. H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 4.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz bezüglich der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Bedrohung im Heimatstaat zu Recht auf ihre rechtkräftige Verfügung vom 25. September 2012 verwies. Zwar wird auch mit der vorliegenden Beschwerde die Gewährung von Asyl beantragt. Indessen enthält die Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine Begründung. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Sachlage nicht derart verändern, dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag gerügt, das SEM habe die Transportfähigkeit von A._______ nicht abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem ist zu entgegen, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 letztmals je einen ärztlichen Bericht für die beiden Beschwerdeführerinnen einreichte. Den beiden Berichten ist weder eine Einschränkung noch eine Verneinung der Transport- beziehungsweise Reisefähigkeit zu entnehmen. Auch das Begleitschreiben des Rechtsvertreters enthält kein solches Vorbringen. Dasselbe gilt bezüglich der beiden vorgängig von ihm mit Schreiben vom 21. September 2016 eingereichten Arztberichte. Mithin erweist sich die Rüge, das SEM habe seine Abklärungspflicht und

D-1539/2017 damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet. Abgesehen davon wäre eine allfällige Beschränkung der Transportfähigkeit ohnehin zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen. Deshalb ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5.2 In materieller Hinsicht wird eingewendet, dass A._______ selbst bei vorhandener notwendiger medizinischer Infrastruktur keinen sofortigen Zugang zu dieser hätte, da sie aktuell keine serbische Krankenversicherung habe und auch nicht in der Lage sei, diese zu finanzieren. Zudem würde sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in den Genuss einer angemessenen Behandlung kommen. Für B._______ wäre es wichtig, ihre schulische Ausbildung fortzusetzen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass auch C._______ an Krebs leide und sich weiter in der Schweiz aufhalten werde. Die Familie wolle zusammenbleiben. Aufgrund der medizinischen Notlage beziehungsweise unter den gegebenen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung, insbesondere von A._______, nicht zumutbar. Zudem gebiete Art. 8 EMRK, dass die Familie zusammenbleibe. Nach Überprüfung der Akten geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat aus. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wobei auch das ärztliche Zeugnis für A._______ vom 2. Dezember 2016 nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen (vgl. vorstehend Bst. E). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Fortsetzung der schulischen Ausbildung von B._______, die gemäss der im eingereichten Bericht vom 18. Februar 2017 eines Facharztes Psychiatrie und Psychotherapie enthaltenen Diagnose unter einer (…) leide. Was die fehlende Krankenversicherung anbelangt, kann davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat möglich ist, die für den Erwerb eines Krankenversicherungsanspruchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen, und damit Leistungen der Krankenversicherung werden beanspruchen können. Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 4). Folglich besteht auch kein Grund

D-1539/2017 zur Annahme, dass ihnen der Zugang zur notwendigen Behandlung aus ethnischen oder finanziellen Gründen verwehrt sein könnte. Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen. Es steht den Beschwerdeführerinnen zudem frei, um Rückkehrhilfe zu ersuchen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ebenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen könnte. Zwar ist im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2013 auch C._______ als Partei aufgenommen und hat das SEM diesbezüglich das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen vermögen sich aber bereits deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil weder sie noch C._______ in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Trotzdem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM dem Anliegen der Beschwerdeführerinnen auf Koordination ihrer Verfahren gegebenenfalls im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung tragen könnte. 5.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2013 beziehungsweise in der Beschwerde vom 13. März 2017 dargelegten Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zulassen würde. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Serbien erweist sich somit nach wie vor als durchführbar. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1539/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-1539/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

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