Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1535/2022
Urteil v o m 3 1 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Rahel Neeracher, Rechtsanwältin, Teichmann International (Schweiz) AG, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 / N (…).
D-1535/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch vom 23. November 2015 geltend gemacht hatte, er stamme aus B._______ und sei im Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist, dass er 2005/2006 Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gehabt habe, nachdem er als Besitzer einer Druckerei für einen Freund und Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Wahlplakate hergestellt habe, dass er im Jahr 2006 ausserdem einen Familienangehörigen im von den LTTE kontrollierten Gebiet beerdigt habe, weshalb er verdächtigt worden sei, zu den LTTE gegangen zu sein, dass er mehrmals vom CID (Criminal Investigation Departement) aufgesucht und geschlagen worden sei, dass dieses Asylgesuch am 22. Januar 2020 abgewiesen und die Wegweisung sowie der Vollzug aus der Schweiz angeordnet wurden, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1063/2020 vom 11. Mai 2020 abgewiesen wurde, dass er mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 ans SEM ein zweites Asylgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen neue Tatsachen geltend machte und neue Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz einreichte, dass er aktives Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Commitee (STCC) und dessen Leiter vom sri-lankischen Verteidigungsminister per Dekret als Terrorist eingestuft worden sei, dass er weiter auf verschiedene Berichte über die Situation von Tamilen in Sri Lanka hinwies und seine umfangreichen politischen Aktivitäten im Hinblick auf die Situation in Sri Lanka bei einer Rückkehr zu einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen führen würden, dass kein Zweifel darüber bestehe, dass die sri-lankischen Behörden ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bereits identifiziert hätten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei,
D-1535/2022 dass ferner bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs sein Alter und die familiäre Situation zu beachten seien sowie dass er krank sei, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Februar 2022 – eröffnet am 1. März 2022 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 stattgefunden hätten, sei seine Eingabe als Mehrfachgesuch zu qualifizieren, dass jene Vorbringen, welche sich auf die Zeit vor Ergehen des Urteils berufen, als Revisionsgründe einzustufen seien, welche im Rahmen eines entsprechenden Gesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien, weshalb das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf diese Vorbringen nicht eintrete, dass bei den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ein nachhaltiger Eindruck entstehe, dass er tatsächlich oder zumindest glaubhaft in exponierter Stellung für die STCC tätig sei, wobei ferner fragwürdig sei, inwiefern er als Koch in irgendeine Kaderposition einzureihen wäre, dass anhand des eingereichten Materials ferner nicht ersichtlich sei, dass er eine herausragende, exponierte Rolle eingenommen habe, weshalb aufgrund der Aktenlage seine Rolle und Aktivitäten durchweg höchstens einem einfachen Mitglied des STCC gleichkomme, dass seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka folglich als nicht glaubhaft gemacht zu taxieren sei und als objektiv betrachtet nicht gegeben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch gutzuheissen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und neuerlicher Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
D-1535/2022 dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Wegweisungsvollzug sei bis zu einem rechtskräftigen Entscheid auszusetzten, es seien die vollständigen Vorakten bei der Vorinstanz zu edieren und zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen, es seien die Akten des vorangehenden Beschwerdeverfahrens beizuziehen, dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht in die genannten Akten zu gewähren und eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen, ferner seien die notwendigen weiteren Untersuchungsmassnahmen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere die Ansetzung von entsprechenden Fristen zur Klärung/Korrektur in Bezug auf eingereichte Beweismittel durch das Gericht anzuordnen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bestellen, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt indem sie den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid nicht angehört und ihm keine Nachfrist zur korrekten Einreichung der Beweismittel angesetzt habe, welche entweder nicht beigelegt worden seien oder nicht hätten geöffnet werden können, weshalb der Entscheid aufzuheben sei, dass ausserdem der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt worden sei und die Vorinstanz nicht gleichzeitig festhalten könne, seine Vorbringen seien gehörig begründet, aber nicht glaubhaft, dass es sich bei den Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht um revisionstaugliche Umstände handle und die Vorinstanz daher für deren Beurteilung zuständig sei, dass das SEM ausserdem anstelle eines Nichteintretensentscheides die Angelegenheit an die zuständige Behörde hätte überweisen müssen, es sich aber offensichtlich über die Qualifikation der Eingabe nicht sicher gewesen sei, habe es auf Seite fünf der Verfügung nämlich die Vorbringen trotzdem inhaltlich behandelt, wobei es mit diesem Verhalten gegen Treu und Glauben verstosse, dass der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft gemacht habe, dass er über ein derart pointiertes Profil verfüge,
D-1535/2022 dass mit einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu rechnen sei, müsste dieser die Schweiz verlassen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. April 2022 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das SEM anwies, ihm betreffend bestimmte Aktenstücke Akteneinsicht zu gewähren, ihm das Aktenverzeichnis des Verfahrens D-1063/2020 zukommen liess mit der Bitte, ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch zu stellen sowie Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Einreichung von Beweismitteln ansetzte, dass ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch am 28. April 2022 gestellt wurde und ihm die Instruktionsrichterin am 3. Mai 2022 ergänzende Akteneinsicht in die Akten D-1063/2020 gewährte, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 eine Beschwerdeergänzung einreichte und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch sei gutzuheissen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und neuerlicher Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, er sei von der Leistung allfälliger Kostenvorschüsse und von der Tragung der Verfahrenskosten im Falle des Unterliegens zu befreien, wobei der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückgezogen werde, dass mit der Beschwerdeergänzung zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, dass er zur weiteren Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, die Vorinstanz habe die Vorbringen betreffend exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz rechtlich falsch gewürdigt, indem sie davon ausgehe, dass keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden und er nicht über ein sogenanntes «verschärftes» Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfüge, dass dies namentlich im Widerspruch stehe dazu, dass das SEM anerkannt habe, dass der Beschwerdeführer eine Kaderposition im STCC innehabe,
D-1535/2022 dass aus seinen glaubhaft gemachten Vorbringen hervorgehe, er gehöre als Presseverantwortlicher des STTC zu dessen Kader und damit zum obersten Kreis und sei sozusagen politisches und mediales Aushängeschild desselben, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Juli 2022 fristgerecht bei der Gerichtskasse eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
D-1535/2022 wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die verfahrensrechtlichen Rügen vorab zu prüfen sind, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt oder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass das SEM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gehalten war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, zumal zwischen dem letzten Urteil und dem zweiten Asylgesuch weniger als fünf Jahre liegen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG), dass der Vorinstanz auch nicht vorzuwerfen ist, dass sie die nicht eingereichten oder nicht korrekt eingereichten Beweismittel nicht eingefordert hat, handelte es sich doch eben gerade nicht um eine Laieneingabe, zumal der Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens vor der Vorinstanz vertreten war, dass auch die Einschätzung des SEM, die Eingabe sei begründet aber inhaltlich nicht glaubhaft, keinen Widerspruch darstellt, sondern bedeutet, dass das Mehrfachgesuch die Anforderungen an eine hinreichende Begründung erfülle und deshalb darauf eingetreten werden könne (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG), und diese Aussage nicht als Urteil über die Glaubhaftigkeit zu werten ist, dass die Vorinstanz auch nicht gehalten war, die Eingabe betreffend allfälliger Revisionsgründe an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, stand es doch dem stets rechtlich vertretenen Beschwerdeführer offen, ein Revisionsgesuch einzureichen,
D-1535/2022 dass dem Beschwerdeführer einzig darin zuzustimmen ist, dass das SEM zwar auf die sich vor Ergehen des Urteils D-1063/2020 zugetragenen Vorbringen nicht eintrat, dann aber doch zumindest teilweise eine materielle Prüfung vornahm, dies sich jedoch zu Gunsten und nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt, dass der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und bei der Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass die Rüge der Verletzung formellen Rechts sich als unbegründet erweist und das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
D-1535/2022 dass das Profil des Beschwerdeführers aufgrund dessen exilpolitischen Tätigkeiten als Ganzes zu beurteilen ist, wobei diese Prüfung aber von der Vorinstanz korrekt erfolgt ist und diese auch – wie bereits erwähnt – Sachverhaltselemente und Beweismittel berücksichtigt hat, welche vor Ergehen des letzten Urteils zustande gekommen sind, dass das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sichte relevante Gefährdung schliessen zu lassen, dass die pauschalen Vorbringen, er sei aufgrund seiner Stellung innerhalb des STCC und seiner Verbindungen zu deren Führungspersonen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, sowie er habe für diese Organisation verschiedene, gegen die sri-lanksiche Regierung gerichtete Projekte mitgetragen, nicht genügen, um eine besondere Exponiertheit und damit eine Gefährdung zu konkretisieren, dass auch das Posieren auf Fotos sowie sich bei einer Demonstration ablichten lassen nicht darzulegen vermag, dass er in dieser Bewegung eine wichtige Rolle einnimmt, dass das Schreiben von C._______ vom 21. Dezember 2021 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dass die weiteren Beweismittel keine persönliche Verbindung zum Beschwerdeführer aufweisen, dass sein exilpolitisches Engagement insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet ist, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen, dass sich die Beschwerdeeingabe sowie die Beschwerdeverbesserung diesbezüglich darin erschöpfen zu behaupten, die Vorinstanz habe das Profil des Beschwerdeführers falsch gewürdigt, dessen Vorbringen zu wiederholen und die Rechtsprechung des Gerichts darzulegen, dass das Gericht jedoch im Ergebnis mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz übereinstimmt,
D-1535/2022 dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise eine Tätigkeit substanziiert, die darauf schliessen liesse, er sei ein bekannter Oppositioneller, dass es insgesamt nicht als wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer durch das behauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1063/2020 vom 11. Mai 2020 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, und der Beschwerdeführer somit keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahren entstandenen Gründe geltend machen konnte, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
D-1535/2022 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer denn auch keine Gründe vorbringt, die gegen die individuelle Zumutbarkeit sprechen würden, dass sich aus dem Machtwechsel im Jahr 2019 keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt und auch die aktuelle, vor allem wirtschaftlich schwierige Situation gemäss Praxis des Gerichts nicht zu einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zu führen vermag, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-1535/2022 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem am 11. Juli 2022 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1535/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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