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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2017 D-1531/2016

5 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,430 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1531/2016

Urteil v o m 5 . Januar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).

D-1531/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2014 in die Schweiz und suchte am 29. Juli 2014 um Asyl nach. B. Er wurde am 8. August 2014 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 14. September 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er der Pfingstgemeinde angehört habe, aus dem Militärdienst desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (Eröffnung am 9. Februar 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2016 replizierte.

D-1531/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1531/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus B._______ (Eritrea) stamme. Seit 1991 habe er zusammen mit seiner Familie in C._______ gelebt. Nach seinem Schulabschluss im Jahre (…) sei er in den Militärdienst eingezogen worden und habe ab dem Jahre 2000 in der (…) gedient. Im Jahre 2006 sei er der Pfingstgemeinde beigetreten. Im (…) 2009 sei er beim Beten zusammen mit weiteren Angehörigen der Pfingstgemeinde festgenommen worden. Wer in Haft seinem Glauben abgeschworen habe, sei freigelassen worden, was er jedoch nicht getan habe. Nach drei Monaten sei er entlassen worden, da er an einem Manöver der (…) habe teilnehmen müssen. Danach habe das Thema geruht. Mittlerweile sei er wieder katholischen Glaubens. Nach der Haftentlassung habe er im Militärdienst für sechs Monate verschärften Bedingungen unterstanden, indem man ihn beobachtet, eine Urlaubs- und Ausgangssperre verhängt und seinen Sold gekürzt habe. Am (…) 2010 sei er mit seiner Einheit für eine militärische Zeremonie nach C._______ gegangen, wofür er einen Passierschein erhalten habe, welcher vier Wochen gültig gewesen sei. Nach den Feierlichkeiten habe er sich zusammen mit einem Freund zu seiner Schwägerin nach D._______ begeben, während seine Einheit am (…) 2010 nach E._______ zurückgekehrt sei. Er selbst sei am (…) 2010 nach C._______ zurückgereist, um seine Ausreise vorzubereiten. Am (…) 2010 sei er mit seinem Passierschein nach F._______ gelangt und habe anschliessend zu Fuss illegal die Grenze nach Äthiopien überquert. Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, eine Kopie eines Nachweises der Teilnahme am Nationaldienst, ein Diplom des G._______ Training Center in Kopie, eine Kopie eines Zeugnisses der (…) und vier Fotos zu den Akten. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion und der Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde nicht glaubhaft seien. So habe

D-1531/2016 er in der Anhörung ausgeführt, seine Einheit habe sich am (…) 2010, d.h. (…), für eine Zeremonie nach C._______ begeben, wofür er einen Passierschein erhalten habe. Anschliessend sei er nach D._______ gelangt, von dort am (…) 2010 nach C._______ zurückgekehrt und schliesslich am (…) 2010 nach F._______ gelangt, von wo er die Grenze zu Fuss passiert habe. In der BzP habe er dem widersprechend angegeben, er habe, nachdem die verschärften Bedingungen, welche ihm nach der Haftentlassung auferlegt worden seien, im (…) 2010 geendet hätten, noch zwei Monate gewartet, bis er um Urlaub ersucht habe. Im (…) 2010 seien ihm zehn Tage Urlaub gewährt worden und er sei in dieser Zeit ausgereist. An anderer Stelle in der BzP habe er angegeben, im (…) 2010 in C._______ gewesen zu sein, da er Urlaub erhalten habe. Von dort habe er die Ausreise begonnen. Den (…) 2010 habe er hingegen nicht erwähnt. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgeführt, von den verschärften Bedingungen, welche er in der BzP erwähnt habe, nichts zu wissen, und er habe darüber hinaus ausgesagt, ihm sei kein Urlaub gewährt worden. Seine Ausführungen zur Pfingstgemeinde seien unlogisch. Er habe in der Anhörung zu Protokoll gegeben, in Äthiopien an keiner Messe der Pfingstgemeinde teilgenommen zu haben, weil er sich im Flüchtlingslager aufgehalten habe. Im Sudan habe er wegen Zeitnot seinen Glauben nicht praktiziert. Gemäss Anhörung sei er mittlerweile katholischen Glaubens, da er nicht wisse, wo er anknüpfen könnte. Allerdings habe er bereits in der BzP angegeben, Katholik zu sein. Aufgrund des Zeitraumes, welcher zwischen der BzP und der Anhörung gelegen habe, sei davon auszugehen, dass er eine neue Pfingstgemeinde gefunden hätte, wäre er tatsächlich ein aktiver Anhänger dieser Gemeinschaft. Vor dem Hintergrund einer derart grossen Flexibilität in Glaubensfragen und der geltend gemachten schlechten Haftbedingungen, sei die Aussage, er habe in der Haft seinem Glauben nicht abgeschworen, obwohl dies zu seiner Entlassung geführt hätte, kaum nachvollziehbar. Er habe angegeben, für die Teilnahme an der militärischen Zeremonie einen Passierschein erhalten zu haben. Gleich anschliessend habe er jedoch erläutert, nach C._______ gebracht worden zu sein. Es leuchte einerseits nicht ein, weshalb man ihm einen Passierschein ausstelle, wenn man ihn nach C._______ bringe. Andererseits werfe der Umstand, dass der Passierschein vier Woche gültig gewesen sei, Fragen auf. Der Erklärungsversuch, dies sei geschehen, da man nicht gewusst habe, ob er auch am (…) 2010, dem (…), eingesetzt würde, überzeuge nicht, zumal die Ausstellung von Passierscheinen in der Regel restriktiv gehandhabt werde.

D-1531/2016 Des Weiteren habe er geltend gemacht, zwischen dem (…) 2010 und dem (…) 2010 ohne Probleme in C._______ gelebt zu haben. Er habe auch keine Vorkehrungen getroffen, da diejenigen, welche ihn in die Stadt gebracht hätten, die Anschrift seiner Wohnung nicht gekannt hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass man ihn, wäre er tatsächlich am (…) 2010 desertiert, gesucht hätte, und es wäre ein Leichtes gewesen, ihn zu finden, da er in C._______ gewohnt habe und dort registriert gewesen sei. Die eingereichten Beweismittel würden sich lediglich auf das Absolvieren des Militärdienstes beziehen und seien daher nicht geeignet, eine Desertion glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, aufgrund der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde inhaftiert worden zu sein. Nach seiner Entlassung sei es allerdings zu keinen weiteren Massnahmen gekommen. Mittlerweile sei er katholisch. Somit würden ihm bei einer Rückkehr aufgrund seines Glaubens keine Verfolgungsmassnahmen drohen. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Beschwerdeführer die Desertion in der BzP unrichtig dargestellt habe. Dies sei dadurch erklärbar, dass er sich damals in einem sehr schlechten seelischen Zustand befunden habe, da die Reise durch die Sahara und die Mittelmeer-Überfahrt schrecklich und traumatisierend gewesen seien. Gegen Ende der BzP habe er die Fragen zu wenig ernst genommen und habe nicht mehr genügend Kraft gehabt, aufwendig zu erklären, wie er habe desertieren können. Da ihm gesagt worden sei, er könne sich kurz fassen, da er seine Fluchtgründe anlässlich der Anhörung ausführlich darlegen könne, habe er versucht, seine Aussagen abzukürzen, indem er keine zusätzlichen Fragen oder Unklarheiten generiere. Demgegenüber habe er in der Anhörung die Desertion ausführlich und glaubhaft dargelegt. Er habe nach seiner Haftentlassung unter verschärften Bedingungen gedient. So habe er keinen Anspruch auf Urlaub gehabt, habe statt 500 Nakfa pro Monat nur noch 300 Nakfa erhalten und habe ständig harte Arbeit und militärische Trainings absolvieren müssen. Es sei aber nicht so, dass sich diese Bedingungen stark von denjenigen der andern Soldaten unterschieden hätten. Deshalb sei ihm dies nicht mehr bewusst gewesen, als er die Fragen an der Anhörung beantwortet habe. Er habe in der BzP ausgesagt, er sei Katholik, da seine Eltern Katholiken seien und er – wie dies die meisten Leute tun würden – damit seine offizielle Religionszugehörigkeit (seit Geburt und Taufe) angegeben habe. Er

D-1531/2016 habe sich in Eritrea im Jahre 2006 Zirkeln angeschlossen, die gemeinsam versteckt gebetet und der Pfingstgemeinde angehört hätten. In E._______ hätten sie ein Gebäude, welches 1990 im Krieg zerstört worden sei, als Treffpunkt genutzt. In H._______ hätten sie sich nachts im Wald getroffen. Der Beschwerdeführer sei von der Redlichkeit und der Disziplin der Pfingstgemeindler fasziniert gewesen und habe sich ihnen deshalb angeschlossen. In den drei Jahren bis zur Verhaftung habe sich ein starkes Zugehörigkeitsgefühl zur Gruppe und der gemeinsamen Überzeugung entwickelt, so dass er seinem Glauben im Gefängnis nicht habe abschwören können. In Äthiopien sei ein Besuch von Pfingstgemeinden-Gottesdiensten nicht möglich gewesen, da es im Flüchtlingslager (I._______) keine gegeben habe respektive diese zu weit entfernt gewesen seien. In J._______ habe er zwei Gottesdienste besucht, unter anderem am wichtigsten Feiertag, Ostern. Davon schwärme er noch heute. Im Südsudan sei es schwierig gewesen, Gottesdienste oder Glaubensbrüder zu finden. Er habe lediglich einzelne Personen, nicht aber Gruppen angetroffen. In der Schweiz habe er sich der Christian Fellowship ([…]) angeschlossen; später der Kirche Vineyard. Das Programm dieser Kirchen sei ähnlich wie dasjenige, welches er von der Pfingstgemeinde kenne. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aufgrund der illegalen Ausreise und der Desertion inhaftiert. Dabei würden die vergangenen Haftstrafen und Probleme und somit auch die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde auftauchen, was zu einer zusätzlichen Gefährdung führe. Zum Passierschein sei zu erwähnen, dass eritreische Nationaldienstangehörige stets einen solchen ausgestellt erhalten würden, wenn sie Reisen müssten, sei es urlaubshalber oder aufgrund der Dienstpflicht. Dabei sei eine Gültigkeitsdauer von einem Monat üblich. Es sei somit weder ungewöhnlich noch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen solchen erhalten habe. Er habe auch in C._______ ein Ausweisdokument benötigt; insbesondere für den (…) aufgrund der erhöhten Sicherheitsmassnahmen in der Stadt. Ohne Passierschein hätten sich die Soldaten nicht frei in C._______ bewegen können. In diesem Punkt verkenne das SEM die eritreische Realität deutlich. Da der Beschwerdeführer einen Passierschein besessen habe und damit habe rechnen können, dass er erst nach etwa einem Monat zuhause gesucht werde (der Beschwerdeführer kenne die Gepflogenheiten des Militärs sehr gut), sei er das Risiko eingegangen, bis zu seiner Flucht zuhause zu wohnen. Das Risiko sei nicht sehr hoch gewesen, denn in der Regel würden Personen von ihrer Einheit erst nach einer gewissen Wartefrist abgeholt, welche selten unter einem Monat liege.

D-1531/2016 Bei einer Razzia oder Personenkontrolle hätte er sich ohne Probleme mit dem Passierschein ausweisen können. Die eingereichten Beweismittel würden mehr beweisen, als das SEM in seinem Entscheid annehme. Denn asylrelevant sei vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Soldat gewesen sei und er die Armee und seine Heimat illegal verlassen habe oder nicht. Die eingereichten Dokumente würden deutlich zeigen, dass er als Angehöriger der Armee tätig gewesen sei. Die Beweismittel würden aus den Jahren 1999 bis 2007 stammen. Da kein einziger Fall eines (gesunden) Soldaten bekannt sei, der in den Jahren 2005 bis heute aus der Armee entlassen worden wäre, betrage die Wahrscheinlichkeit einer regulären Entlassung Null. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel an seinem Dienst in der eritreischen Armee. Die falschen Angaben in der BzP würden dem SEM aber dazu dienen, die Desertion als solche anzuzweifeln. Dass der Beschwerdeführer aus dem Militär entlassen worden wäre, sei jedoch aufgrund der in Eritrea herrschenden Situation ausgeschlossen. Zudem habe er seine Desertion an der Anhörung substanziiert und glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer habe sich im militärdienstpflichtigen Alter befunden, als er Eritrea verlassen habe. Schon deshalb spreche eine natürliche Vermutung dafür, dass er militärdienstpflichtig gewesen sei, was vom SEM auch nicht bestritten werde. Seit November 2005 sei die Dienstpflicht auf unbestimmte Zeit ausgedehnt worden. Selbst demobilisierte Veteranen und Reservisten, einige nach 10-jähriger Dienstzeit, seien seit Juni 2005 wieder zum Dienst einberufen worden. Bis heute herrsche eine allgemeine Mobilmachung. Lediglich Veteranen der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF) und Menschen mit Behinderung seien explizit von der Dienstpflicht befreit und der Beschwerdeführer falle nicht unter diese Personengruppen, weshalb er dienstpflichtig sei. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer nur durch Desertion dem Militärdienst entziehen können. Ihm sei deshalb in Anwendung der herrschenden Praxis Asyl zu gewähren. 4.4 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bemerkung, die Wahrscheinlichkeit einer Entlassung aus dem Militärdienst sei gleich Null, verkenne, dass Asylsuchende ihre Vorbringen glaubhaft machen müssten. Davon würden Eritreer trotz der nur eingeschränkten Möglichkeit einer Entlassung aus dem Nationaldienst nicht entbunden, denn es finde auch im eritreischen Kontext keine Umkehr

D-1531/2016 der Beweis- respektive Substanziierungslast statt. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Desertion glaubhaft zu machen. Obwohl davon auszugehen sei, dass er die wahren Umstände seines Verlassens des Militärdienstes verheimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch nicht auf eine reguläre Entlassung geschlossen werden. Genauso wenig reiche es jedoch aus, sich auf die allgemeinen Gegebenheiten im eritreischen Militär zu berufen, ohne die konkreten Umstände des Verlassens des Dienstes glaubhaft darzutun, um von einer Desertion auszugehen. Folglich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Desertion glaubhaft zu machen. Bezüglich der Befürchtung, bei einer Rückkehr aufgrund seiner angeblichen Vergangenheit als Anhänger der Pfingstgemeinde zusätzlich bestraft zu werden, sei darauf hingewiesen, dass er gemäss eigenen Angaben nicht mehr dieser Gemeinde angehöre, sondern nun katholischen Glaubens sei, weshalb er keine Nachteile zu befürchten habe. 4.5 Diesen Ausführungen wurde in der Replik entgegnet, der Beschwerdeführer habe nicht nur dargelegt, dass im eritreischen Kontext keine Möglichkeit bestehe, regulär aus der Armee auszuscheiden. Vielmehr habe er auch seine Desertion und seine Flucht glaubhaft dargelegt. Er sei sich bewusst, dass er in der BzP seine Desertion nicht wahrheitsgemäss geschildert habe. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe er im Rahmen der Anhörung jedoch die Desertion glaubhaft dargelegt. Die Argumente des SEM zur angeblichen Unglaubhaftigkeit seien in der Beschwerdeschrift grösstenteils entkräftet worden. Es sei zu betonen, dass Glaubhaftigkeit nicht erst dann vorliege, wenn sämtliche Zweifel an den Vorbringen beseitigt seien. Vielmehr genüge es, wenn diese als überwiegend wahrscheinlich erscheinen würden. Dabei müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine faire Abwägung erfolgen zwischen den Elementen, welche für und denjenigen welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Wie bereits das SEM bemerkte, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion widersprüchlich ausgefallen, indem er in der BzP erwähnte, er sei anlässlich eines gewährten Urlaubs desertiert, während er in der Anhörung angab, anlässlich einer Teilnahme an Feierlichkeiten in C._______, wofür ihm ein Passierschein ausgestellt worden

D-1531/2016 sei, geflohen zu sein. Hinsichtlich der widersprüchlichen Schilderung der Desertion kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, er habe die Desertion in der BzP unzutreffend geschildert, da er müde und traumatisiert gewesen sei, weshalb ihm die Kraft gefehlt habe, detaillierte Schilderungen abzugeben, vermag nicht zu überzeugen, zumal es den Aussagen in der BzP nicht an Detaillierung fehlt, sondern diese vielmehr schlicht anderen Inhalts als jene in der Anhörung sind. Mit dem Einwand in der Beschwerde, ein reguläres Ausscheiden aus dem Militärdienst sei im Länderkontext nicht vorstellbar, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Bereits das SEM erwiderte dazu in der Vernehmlassung in zutreffender Weise, dass auch in solchen Konstellationen keine Umkehr der Beweislast stattfinde und es somit (weiterhin) dem Beschwerdeführer obliege die angerufenen Fluchtgründe (hier: Desertion) glaubhaft zu machen. Dies ist dem Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – aufgrund der gravierenden inhaltlichen Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. 5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu erwägen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mittlerweile nicht mehr der Pfingstgemeinde angehöre. Zudem sei es nach seiner Haftentlassung im Jahre 2009 bis zu seiner Flucht zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen aus religiösen Gründen gekommen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass im heutigen Zeitpunkt eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr besteht. 5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1531/2016 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 1 und 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1531/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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