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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2012 D-1526/2012

22 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,384 mots·~27 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1526/2012

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 / N (…).

D-1526/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 15. November 2008 auf dem Seeweg, und gelangte am 12. Januar 2009 via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 28. Januar 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______ (Jaffna Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebietes), wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Am 19. Oktober 2009 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe einen Bruder und einen Freund gehabt, die sich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert hätten. Er selber habe die LTTE seit dem Jahr 2001 unterstützt, ohne Mitglied gewesen zu sein. Wegen dieser Unterstützungstätigkeit habe er Schwierigkeiten mit Soldaten der sri-lankischen Armee bekommen, die ihn an ihren Kontrollposten nach seinem Freund und seinem Bruder gefragt hätten. Am 3. Oktober 2008 habe er sich im Camp der Armee melden müssen, nachdem die Soldaten am Tag zuvor zu Hause seinen Identitätsausweis beschlagnahmt hätten. Er habe sich in der Folge einer täglichen Meldepflicht unterziehen müssen und sei im November 2008 zehn Tage lang im Spital gewesen, weil er im Camp jeweils geschlagen worden sei. Der Dorfvorsteher habe sein Problem mit der Armee auch nicht lösen können und die LTTE hätten ihn wegen seiner regelmässigen Unterschriftsleistung im Camp verdächtigt, sie verraten zu haben. Nachdem am 1. November 2008 sein Freund erschossen und er am Tag darauf zu Hause gesucht worden sei, habe sich sein Vater an seiner Stelle ins Armeecamp begeben. Am 5. November 2008 sei aber auch sein Vater getötet worden. Er habe sich bei einem Onkel versteckt und mit dessen Hilfe und Beziehungen zur Eelam People's Democratic Party (EPDP) am 7. November 2008 die Reise nach Colombo angetreten. Am 15. November 2008 sei er per Schiff von Sri Lanka nach Europa gereist.

D-1526/2012 C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: Ein "Diagnosis Ticket" (…), eine Todesurkunde (…), einen Arztbericht (…), eine Bestätigung des Grama Officer(…), eine Bestätigung der "Diocese of Jaffna"(…), eine Fotografie sowie einen Zeitungsartikel (…). D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 – eröffnet am 17. Februar 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. Bei der Kurzbefragung habe er ausgesagt, die LTTE unterstützt zu haben, indem er ihnen zu essen gegeben habe. Bei der Anhörung habe er aber erklärt, er habe die LTTE seit dem Jahre 2001 unterstützt, indem er am Pongu Tamil teilgenommen, ihnen zu essen gegeben und ihnen Lebensmittel sowie Gewehre geliefert habe. In Anbetracht der zentralen Bedeutung, die der Beschwerdeführer der Unterstützungstätigkeit für die LTTE und der damit verbundenen Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zumesse, hätte er sämtliche Formen der Unterstützung für die LTTE zwingend bereits anlässlich der Kurzbefragung erwähnen müssen. Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung ausgesagt, Angehörige der LTTE hätten ihn zweimal gewarnt, weil sie ihn nach dem Tod seines Freundes im November 2008 verdächtigt hätten, der Armee Hinweise gegeben zu haben. Bei der Anhörung habe er aber gesagt, die beiden Warnungen und der Verdacht der LTTE seien in der Festnahme von drei Mitgliedern der LTTE begründet gewesen. Ferner habe er bei der Kurzbefragung angegeben, am 2. November 2008 seien vier Unbekannte auf Motorrädern zu Hause aufgetaucht und hätten ihn erschiessen wollen. Bei der Anhörung habe er allerdings zuerst festgehalten, an diesem Tag seien Soldaten der sri-lankischen Armee nach Hause gekommen und hätten seinen Eltern gesagt, er solle das Haus so schnell wie möglich verlassen. An späterer Stelle habe er ausgeführt, seine Mutter habe Motorräder gehört, und ihn gewarnt, dass Armeeangehörige vor dem Haus sei-

D-1526/2012 en, woraufhin er die Flucht ergriffen habe. Zum angeblichen Besuch der sri-lankischen Soldaten zu Beginn des Monats Oktober 2008 bei ihm zu Hause habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, sieben bis acht Soldaten seien nachts bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten seinen Identitätsausweis beschlagnahmt. Er habe diesen Ausweis am folgenden Tag, als er sich im Armeecamp gemeldet habe, wieder zurückerhalten. Bei der Anhörung hingegen soll der Dorfvorsteher diesen Ausweis von der Armee zurückerhalten haben, nachdem er aus Sri Lanka ausgereist sei. Seine Vorbringen würden auch der allgemeinen Lebenserfahrung wiedersprechen. So mache es keinen Sinn, dass die sri-lankischen Soldaten den Beschwerdeführer im Oktober 2008, als er zehn Tage lang im Spital gewesen sei, angeblich fast täglich zu Hause gesucht und dabei seinen Vater beschuldigt hätten, ihn zu den LTTE geschickt zu haben. Es wäre den Sicherheitskräften nämlich ein Leichtes gewesen dies zu überprüfen. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte, die dem Dorfvorsteher im Oktober 2008 gesagt hätten, sie würden ihn verdächtigen, die LTTE zu unterstützen, nicht konsequenter gegen ihn vorgegangen seien. Erfahrungswidrig sei auch, dass er sich nach dem Tod seines angeblichen Freundes und der Suche nach ihm im November 2008 ausgerechnet im nahe gelegenen Haus seines Freundes versteckt haben wolle, wo es den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht schwer gefallen wäre, ihn ausfindig zu machen. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er im Spätherbst 2008, als die Kämpfe zwischen der Armee und der LTTE besonders heftig gewesen seien, ohne jegliche Kontrollen und Identitätsausweise sowie Passierscheine von B._______ nach Colombo habe reisen können. Somit hielten diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri

D-1526/2012 Lankas habe die Zivilbevölkerung gelitten. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und habe über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügt. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem seien Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet worden. In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher auch asylrechtlich unbeachtlich. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Behörden belegen. Sie enthielten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei oder in Zukunft eine solche Verfolgung zu befürchten habe. Der Zeitungsartikel beziehe sich

D-1526/2012 nicht auf den Beschwerdeführer persönlich und die Fotografie belege weder eine Beziehung zu den LTTE noch eine Unterstützungstätigkeit für diese oder Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden. Der mit der Todesurkunde belegte Tod seines Vaters und die ärztliche Pflege des Beschwerdeführers seien im Sinne der oben stehenden Erwägungen als nicht asylbeachtlich zu bewerten. Die beiden Schreiben des Grama Officer und der Diözese hätten nur geringen Beweiswert, da sie einfach beschaffbar seien und Schreiben dieser Art in der Regel auf Wunsch der beantragenden Person erstellt würden. Die Vorbringen hielten somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei der Entscheid des BFM vom 16. Februar 2012 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 10. April 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

D-1526/2012 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-1526/2012 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben: Das BFM lege seinem Entscheid einen veralteten Sachverhalt zugrunde, so wie er sich im Oktober 2009 präsentiert habe. Seitdem sei der Beschwerdeführer nicht mehr von der Vorinstanz kontaktiert worden und auch nicht angefragt worden, ob sich seitdem irgendwelche Veränderungen ergeben hätten. Dadurch sei der (abgemilderte) Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer zu den Veränderungen in den letzten zweieinhalb Jahren befrage und allenfalls dazu ergänzende Abklärungen vornehme. 6. Der Beschwerdeführer rügt demnach Verfahrensmängel, die sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz beziehen. Dabei rügt er unter anderem, dass sich seit seiner Flucht die Verhältnisse in Sri Lanka allgemein stark verändert hätten und sich seit der Anhörung im Oktober 2009 mehrere Umstände von asylrelevanter Bedeutung ereignet hätten, die ihn persönlich betreffen würden, wie die Verhaftung und das nach wie vor unbekannte Schicksal seines Bruders D._______ sowie sein exilpolitisches Engagement. Soweit seine Rügen

D-1526/2012 sowie die damit verbundenen prozessualen Anträge seine persönlichen Umstände betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.1 f. zu verweisen. Auf die Rügen und die damit verbunden prozessualen Anträge im Hinblick auf die allgemeinen Veränderungen in Sri Lanka, ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einzugehen (vgl. nachfolgend, E. 9.6 ff.). 6.1 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Nach Treu und Glauben darf vermutet werden, dass der Beschwerdeführer und insbesondere sein in Asylsachen versierter Rechtsvertreter die wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigen und unaufgefordert mittels Beweisstücken belegen. So gilt denn auch die Mitwirkungspflicht insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f. mit weiteren Hinweisen). Somit wäre es Pflicht des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters gewesen, allfällige zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen sofort den Schweizer Asylbehörden zur Kenntnis zu bringen. Demnach sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, abzuweisen, beziehungsweise die genannten Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nachfolgend noch eingegangen (vgl. E. 7.3). 7. 7.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 19. März 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des Be-

D-1526/2012 schwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Insbesondere der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer mit dem bei der Kurzbefragung anwesenden Dolmetscher Mühe gehabt haben will und sein Vorbringen während der Anhörung, wonach er bei der Kurzbefragung Angst gehabt haben will und er bei allen Befragungen Angst habe (vgl. A10/15 S. 7), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So hat der Beschwerdeführer sämtliche Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen anlässlich der Kurzbefragung (vgl. A1/12 S. 10) sowie anlässlich der Anhörung (vgl. A10/15 S. 1) "gut" verstanden haben will. Auch ist nicht einzusehen, weshalb er in einem Land um Asyl ersucht, vor dessen Behörden er sich zu fürchten vorgibt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamts zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 22. Februar 2012 sowie die erwähnten Zeitungsartikel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtliche bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 7.3 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegende Verfahren mit den Vorbringen geltend macht, wonach die tamilische Gemeinschaft in der Schweiz die Tamil Tigers wesentlich unterstütze, und er an einer Demonstration (…) in F._______ teilgenommen habe. Dies stelle ein weiteres Gefährdungselement dar. 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-

D-1526/2012 oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; EMARK 2000 NR. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss aus der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und S. 70). 7.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement nur in bescheidenem und wenig überzeugenden Ausmass betrieben. Man darf davon ausgehen, dass die sri-lankischen Behörden kein Interesse an derartigen, politisch unbedeutenden Aktivitäten ihrer Landsleute haben, mit denen Emigranten offensichtlich eine Aufnahme in ihrem Zielland anvisieren. Das Interesse der sri-lankischen Behörden dürfte auf die eigentlichen Regimegegner beschränkt sein, welche gegebenen falls mit den zur Verfügung stehenden, nachrichtendienstlichen Personalressourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Kategorie von Zielpersonen. Seine exilpolitischen Aktivtäten, die sich lediglich auf eine einzige Teilnahme an einer Demonstration beschränken, verschaffen ihm kein Profil, welches die sri-lankischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen von Seiten der Regierung zu rechnen hätte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.

D-1526/2012 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu belegen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WAL- TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

D-1526/2012 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft

D-1526/2012 gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das BFM habe seinem Entscheid einen veralteten Sachverhalt zugrunde gelegt, nämlich wie er sich im Oktober 2009 präsentiert habe. Die Verhältnisse hätten sich jedoch in Sri Lanka seit der Flucht des Beschwerdeführers stark geändert, der Bürgerkrieg sei seit dem Jahre 2009 beendet und die LTTE sei besiegt. 9.7 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebenen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt. So hat das BFM unter anderem auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2011/24) verwiesen, in dessen Rahmen sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und namentlich auf die seit der letzten vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse vom Februar 2008 (vgl. dazu das Grundsatzurteil BVGE 2008/2) eingetretenen Ereignisse und die daraus resultierenden Entwicklungen näher einging (vgl. BVGE 2011/24 E. 6.2 S. 486 mit Hinweis auf E. 7 und E. 8). Dabei wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten sowohl internationaler, ausländischer wie auch schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet (vgl. BVGE 2011/24 E. 6.2 S. 486 f.) Der Umstand an sich,

D-1526/2012 dass sich das BFM bei seiner Beurteilung der allgemeinen Situation in Sri Lanka im Wesentlichen auf das zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht stützte, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, da die dort vorgenommen Lageanalyse umfassend und detailliert erfolgt ist und sich die Verhältnisse in Sri Lanka seither nicht wesentlich verändert haben. Das BFM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt und die entsprechende Rüge kann ebenfalls nicht gehört werden. Somit sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, abzuweisen beziehungsweise geben die genannten Rügen keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.8 9.8.1 Es bleibt somit, an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäss öffentlich zugänglichen Quellen heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen ist, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). 9.8.2 Es ist festzustellen, dass im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510). 10. Gestützt auf die Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss den Akten lebte der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2000 in B._______ (C._______, Jaffna-Distrikt), ausserhalb des Vanni-Gebietes. Danach begab er sich nach E._______, wo er sich bis im Jahr 2002 aufhielt. Bis zu seiner Ausreise habe er dann wieder in B._______ gelebt (vgl. Akten der Vorinstanz A10/15 S. 3). In B._______ habe er bei seinen Eltern gelebt und die letzten sieben oder acht Tage vor seiner Ausreise habe er bei seinem Onkel verbracht (vgl. A10/15 S. 3). Neben seinen Geschwistern und seiner Mutter leben noch vier Onkel und fünf Tanten sowie ein Cousin

D-1526/2012 seines Vaters, mit dem er einen ganz engen Kontakt habe, in Sri Lanka (vgl. a.a.O). Ein Onkel väterlicherseits finanzierte seine Ausreise und nahm mit dem Schlepper Kontakt auf (vgl. A10/15 S. 10 und S. 12). Unter diesen Umständen ist entgegen seinen anders lautenden Aussagen auf Beschwerdeebene davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über ein tragfähiges Netz verfügt, zumal seine Familie auch noch immer in B._______ lebt. Seine Mutter beziehungsweise seine Schwestern werden den jungen Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Auch werden im vorliegenden Verfahren keinerlei Belege für die fehlende Möglichkeit seiner Mutter und seiner Schwestern beigebracht, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Dieser verfügt über eine elfjährige Schulbildung (vgl. A1/12 S. 2) und fand vor seiner Ausreise mit Gelegenheitsarbeiten ein Auskommen (vgl. a.a.O). Bei der Reintegration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner nahen Verwandten zählen können, die in Sri Lanka leben. Dies um so mehr als ein Onkel auch seine Ausreise finanziert und organisiert hat. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen des aktenmässig gesunden Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

D-1526/2012 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. April 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1526/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit dem am 3. April 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

D-1526/2012 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2012 D-1526/2012 — Swissrulings