Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1520/2016
Urteil v o m 3 0 . März 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Esther Potztal, MA Legal Studies, HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, [...], Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…)
D-1520/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. März 2014 in Richtung Sudan. Über Libyen gelangte sie am 8. Juni 2014 nach Italien, wo ihr Kind B._______ geboren wurde. Von Italien her kommend reiste sie mit ihrem Kind am 30. Juni 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 1. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. B. Am 18. August 2014 richtete das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht ein. Zudem ordnete es deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. D. Am 27. Oktober 2014 teilte das BFM der zuständigen italienischen Behörde mit, angesichts des Ausbleibens einer Antwort auf die Mitteilung vom 18. August 2014 sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens an Italien übergegangen.
D-1520/2016 E. Am 10. November 2014 teilte das BFM der zuständigen italienischen Behörde mit, in Anbetracht eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 benötige die Schweiz im Hinblick auf die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Garantien in Bezug auf die Aufnahmebedingungen der genannten Personen. F. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 12. November 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. G. In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6621/2014 vom 4. Februar 2016 die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dieses Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss der Rechtsprechung des EGMR und der darauf gestützten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil BVGE 2015/4 E. 4) erweise sich der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK genüge, als nicht ausreichend abgeklärt. H. Mit Mitteilung an das SEM vom 24. Februar 2016 erklärte die zuständige italienische Behörde, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt. I. Mit Verfügung vom 1. März 2016 (eröffnet am 4. März 2016) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und wies sie an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe.
D-1520/2016 Zur Begründung führte das Staatssekretariat unter anderem aus, es bestünden im Hinblick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. J. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO auszuüben. Weiter beantragten sie, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung gut. L. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. N. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 äusserten sich die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM.
D-1520/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. März 2016, mit welcher das SEM erneut auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, stützt sich ‒ im Vergleich zur Verfügung vom 23. Oktober 2014, welche durch Urteil vom 4. Februar 2016 aufgehoben wurde ‒ massgeblich auf den Umstand, dass die zuständige italienische Behörde mit Mitteilung vom 24. Februar 2016 ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden erklärte. Dabei führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) habe bei einer Rücküberstellung von Familien mit minder-
D-1520/2016 jährigen Kindern nach Italien eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 (BVGE 2015/4) erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien bilde. Entsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des „Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Website „www.sprar.it“ sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Unterstützung zu finden. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie dafür darstelle, dass Italien eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 habe das italienische „Dublin Office“ den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Das SEM habe die italienischen Behörden bereits mit seinem Ersuchen vom 18. August 2014 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen minderjährigen Sohn habe. Im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Catania erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens als Familienmitglieder identifiziert. Die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung
D-1520/2016 stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden als Familie untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach deren Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Es lägen somit keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dieser Argumentation in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung zwar auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 29217/12) sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/4 und D-4394/2015 vom 27. Juli 2015. Jedoch setze das Staatssekretariat die Rechtsprechung des EGMR ungenügend um. Gemäss dem Urteil Tarakhel müssten für die Rückkehrer konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften reserviert werden, und der Schweiz müsse eine derartige Zusicherung im Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheids vorliegen. Folglich könnten Zusicherungen seitens der italienischen Behörden bezüglich der idealerweise beabsichtigten Behandlung der rücküberstellten Personen keine Garantie dafür bieten, dass die Betroffenen auch tatsächlich einen Platz erhalten und entsprechend behandelt würden. Ebensowenig vermöge die Zusicherung, dass die betroffenen Personen in einer bestimmten Region untergebracht werden sollten, den Anforderungen an eine Garantie im Sinne des Urteils Tarakhel zu genügen. In BVGE 2015/4 sei auch das Bundesverwaltungsgericht selbst der Rechtsprechung des EGMR nur teilweise gefolgt. Gemäss dem Urteil Tarakhel sei es nämlich nicht ausreichend, wenn lediglich zugesichert werde, dass im Zeitpunkt der Ankunft der Familie in Italien irgendeine der im Rundschreiben vom 15. Februar 2016 aufgezählten Unterkünfte zur Verfügung stehen werde. Vielmehr müsse eine Zusicherung betreffend eine konkrete Unterkunft vorliegen. Somit lägen dem SEM hinsichtlich der Beschwerdeführenden lediglich allgemeine Garantien vor, die nach der Rechtsprechung des EGMR aber nicht reichen würden. Das SEM habe überdies das Beschleunigungsgebot der Dublin-III-VO verletzt, wonach ein Dublin-Verfahren eine möglichst rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
D-1520/2016 sicherstellen solle. Die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch am 1. Juni 2014 gestellt, und die lange Ungewissheit, ob ihr Verfahren in der Schweiz durchgeführt werde, bedeute für sie eine enorme Belastung. Schliesslich sei der Entscheid des SEM auch nicht mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbar. Nachdem die Behörden den Selbsteintritt der Schweiz über eine solch lange Dauer hinausgezögert hätten, würde eine Überstellung nach Italien das Kindeswohl verletzen. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung übermittelte das SEM Kopien der beiden Rundschreiben der italienischen „Dublin Unit“ vom 8. Juni 2015 und vom 15. Februar 2016 und wiederholte diesbezüglich die bereits mit der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellungen. Des Weiteren führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin habe bei seiner Überstellung nach Italien keine Verletzung seiner Rechte aus der KRK zu befürchten. Vielmehr werde ihm selbst und seiner Mutter eine engmaschige Betreuung zukommen. Gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (mittlerweile als BVGE 2016/2 publiziert) stelle die konkrete Zustimmung mit Bezeichnung der Namen und Altersangaben aller Familienmitglieder zusammen mit dem impliziten Hinweis auf die allgemeine Garantie der familiengerechten Unterbringung in Form der Rundschreiben eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung dar. Die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbringungsplätze gesorgt werde. 4.4 In der Replik auf die Vernehmlassung wiesen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin erneut darauf hin, dass angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots der Dublin-III-VO der Selbsteintritt der Schweiz angezeigt sei. 5. 5.1 In der Form eines Eventualantrags verlangen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, um verbesserte Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK einzuholen. Damit wird geltend gemacht, hinsichtlich der von den italienischen Behörden zu erlangenden Garantien sei der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides
D-1520/2016 zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz.1156, m.w.H.). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art.12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E.3.3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall besteht denn auch angesichts der gegebenen Umstände, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürf-
D-1520/2016 nisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellten, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd., E. 4.3). 6.2 Im Rahmen eines weiteren publizierten Urteils hat das Bundesverwaltungsgericht ausserdem überprüft, ob die soeben genannten Kriterien in der seither entstandenen Praxis des Zusammenwirkens zwischen den zuständigen italienischen Behörden und dem SEM umgesetzt werden (zum Folgenden BVGE 2016/2 E. 5.2). Dabei wurde im konkreten Fall entschieden, dass eine Zustimmungserklärung der italienischen Behörden zur Rückübernahme, mit welcher die betreffenden Personen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft betrachtet werden, den von der einschlägigen Rechtsprechung (Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel sowie BVGE 2015/4) verlangten Anforderungen an eine Garantieerklärung genügt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die betreffende Mitteilung der italienischen Behörden weder zur konkreten Unterbringung äussere (sondern lediglich anfüge, dass die Überstellung an einen bestimmten Ort zu erfolgen habe), noch ausdrücklich festhalte, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die individuelle Zusicherung müsse nämlich im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das in der Mitteilung angeführte Rundschreiben vom 2. Februar 2015
D-1520/2016 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit einem weiteren Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien zudem eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen in die individuelle Zusicherung einen ausdrücklichen Passus aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde (“This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015.”). Der Feststellung, dass mit der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und mit dem Hinweis auf die allgemeinen Rundschreiben hinreichende Garantien vorliegen, stehe ausserdem auch das Argument nicht entgegen, aufgrund einer Monate vor der eigentlichen Überstellung erstellten Liste sei nicht gewährleistet, dass entsprechende Plätze auch zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs noch vorhanden seien. Vielmehr bestehe die wesentliche Zusicherung darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten nämlich am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich dabei um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot an den bestehenden Bedürfnissen auszurichten versuche. Auch bestünden derzeit keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden handle es sich bei Italien im Übrigen um einen funktionierenden Rechtsstaat, weshalb an die Zusicherung keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde. 6.3 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit der Mitteilung der zuständigen italienische Behörde an das SEM vom 24. Februar 2016 eine Garantieerklärung vorliegt, die sämtliche der gemäss BVGE 2015/4 und BVGE 2016/2 verlangten Kriterien erfüllt: Die Beschwerdeführerin und ihr Kind werden in dieser Mitteilung unter zutreffender Angabe ihrer Namen und ihres jeweiligen Alters als Familie bezeichnet, die gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, wobei sie sich unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien bei der zuständigen Behörde am Flughafen von Catania zu melden hätten. Somit genügt diese Mitteilung den gemäss
D-1520/2016 der Tarakhel-Praxis des EGMR gestellten Anforderungen an die Zusicherung betreffend die Übernahme von Familien mit Kindern im Dublin-Verfahren durch Italien. Seitens der Beschwerdeführenden werden diesbezüglich im vorliegenden Verfahren ausschliesslich Argumente vorgebracht, die durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2016/2 ‒ wenn im Einzelnen nicht wortwörtlich, so doch zumindest sinngemäss ‒ bereits berücksichtigt worden sind und folglich nichts an der soeben getroffenen Einschätzung zu ändern vermögen. 6.4 Die Beschwerdeführenden wenden überdies ein, das SEM habe das Beschleunigungsgebot der Dublin-III-VO verletzt, wonach ein Dublin-Verfahren eine möglichst rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sicherstellen solle. Dabei wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch bereits am 1. Juni 2014 gestellt. Allerdings ist festzuhalten, dass das BFM den erstmaligen Nichteintretensentscheid mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 traf. Nachdem dieser Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Februar 2016 aufgehoben worden war, fällte das SEM den zweiten Nichteintretensentscheid mit Verfügung vom 1. März 2016. Angesichts dieser zeitlichen Umstände besteht kein begründeter Anlass, von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das SEM zu sprechen. 6.5 Schliesslich erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet, der Entscheid des SEM komme einer Verletzung des Kindeswohls gleich. Die Beschwerdeführenden halten sich seit dem 30. Juni 2014 in der Schweiz auf, und das noch nicht dreijährige Kind kann nicht als hier derart verwurzelt gelten, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte, wie sich aus dem Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Juni 2015 ergibt, insbesondere auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.4). 7. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den
D-1520/2016 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1520/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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