Abtei lung IV D-1520/2010 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2010 Richter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Advokatur Kanonengasse, lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1520/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus C._______ stammender türkischer Staatsangehöriger – gemäss eigenen Angaben am 11. Juni 2009 von B._______ aus mittels eigenen Reisepasses und eines Visums für Rumänien auf dem Luftweg nach D._______, Rumänien, gelangte, wo er sich mehrere Wochen aufhielt, dass er danach mit dem Auto nach Ungarn, Slowenien und Italien reiste und schliesslich am 13. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 16. Juli 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen darlegte, als Sympathisant der Dev-Sol (Devrimci Sol; deutsch: Revolutionäre Linke) habe er deren Zeitungen "Birgül", "Cumhurriyet" und "Dev-Sol" sowie weitere Publikationen in seinem Lebensmittelgeschäft deponiert und verteilt, dass die türkischen Behörden diese Zeitschriften anlässlich verschiedener Razzien gefunden und ihn deshalb insgesamt etwa zehn bis fünfzehn Mal für jeweils einen bis zwei Tage festgenommen und verhört und ihm dabei gedroht hätten, ihn eines Tages verschwinden zu lassen, dass er diese Drohungen zunächst nicht ernst genommen, jedoch im Januar 2009 erfahren habe, dass in F._______ Sympathisanten der Dev-Sol aus ähnlichen Gründen zum Verhör mitgenommen worden und danach spurlos verschwunden seien, weshalb er nach seiner letzten Festnahme im Mai 2009 respektive anfangs Juni 2009 beschlossen habe, ins Ausland zu fliehen, dass dem Beschwerdeführer in der Befragung vom 16. Juli 2009 durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien oder Ungarn gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer erklärte, wegen der Menschenrechte wolle er, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, D-1520/2010 dass auf Anfrage des BFM vom 13. August 2009 die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 8. September 2009 erklärten, der Beschwerdeführer habe über ein vom 6. Juni 2009 bis am 5. Juli 2009 gültiges Visum für Rumänien verfügt, dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) die rumänischen Behörden am 9. September 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 3. November 2009 ihre Zustimmung erteilten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den sofortigen Vollzug der Wegweisung anordnete und feststellte, einer all fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 25. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung aussetzte sowie die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2010 zur Vernehmlassung aufforderte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer erklärte, es hebe den angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2010 auf und es werde ein neuer Asylentscheid ergehen, dass eine Kopie dieser Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2010 zur Kenntnisnahme zuging, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid D- 1158/2010 vom 10. März 2010 die Beschwerde vom 25. Februar 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2009 erneut nicht eintrat, die Wegweisung nach D-1520/2010 Rumänien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz mittels eines rumänischen Visums in Rumänien eingereist, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Rumänien am 3. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 16. Juli 2009, sein Asylgesuch solle wegen der Menschenrechte in der Schweiz behandelt werden, an der Zuständigkeit Rumäniens nichts zu ändern vermöge, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO) oder einer Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum 2. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, D-1520/2010 dass der Beschwerdeführer mit – am gleichen Tag per Telefax übermittelter – Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung i.S. von Art. 107a Abs. 2 zweiter Satz AsylG zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Beizug der Akten N (...) ersuchen liess, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, aufgrund der Situation in Rumänien bestünden erhebliche Zweifel an der Durchführung eines rechtmässigen Asylverfahrens; insbesondere seien aus der Türkei stammende, kurdische Flüchtlinge zahlreichen Repressionen ausgesetzt und es komme immer wieder zu Auslieferungen von Asylsuchenden an die Türkei ohne vorherige Durchführung eines Asylverfahrens, wie das Beispiel N (...) zeige, dass deshalb die Gefahr einer Kettenabschiebung in die Türkei bestehe, was eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax vom 12. März 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. März 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, er habe ein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Schweizer Verlobten H._______ D-1520/2010 eingeleitet, weshalb gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO sowie Art. 8 und 12 EMRK auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2010 aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Bestätigung betreffend die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens mit einer Schweizerin sowie das von ihm in seiner Rechtsmittelschrift vom 12. März 2010 in Aussicht gestellte Gutachten hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Rumänien einzureichen und den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen, dass er dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitteilte, der Vollzug der Wegweisung bleibe im Sinne der angeordneten Massnahme bis zu anderslautender Anordnung ausgesetzt und die Verfahrensakten N (...) würden beigezogen, dass mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 31. März 2010 der Beschwerdeführer erklären liess, die Beziehung zu seiner Verlobten bestehe seit zirka sechs Monaten und werde vor allem im Rahmen seiner Besuchsaufenthalte in I._______ gelebt; aufgrund der Abwesenheitserlaubnis sei es ihnen möglich gewesen, sich sehr häufig zu sehen, dass gemäss der Auskunft der SFH (Schweizerischen Flüchtlingshilfe) respektive der Jesuit Refugee Service Romania insbesondere bei Asylsuchenden, welche in Rumänien registriert worden seien und das Land verlassen hätten, bei der Rückkehr aus einem Drittstaat Schwierigkeiten bestünden, wieder in das Asylverfahren aufgenommen zu werden, da die Wiederaufnahme in den meisten Fällen nur mittels eines Anwalts möglich sei und sie bis dahin als illegal anwesend gelten und damit eine Rückschaffung riskieren würden, dass ausserdem um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis am 12. April 2010 ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts diesem Antrag am 6. April 2010 stattgab, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2010 durch das X._______ des Kantons G._______ als seit dem 10. März 2010 verschwunden gemeldet wurde, D-1520/2010 dass sich der Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben des X._______ des Kantons G._______vom 7. April 2010 an die Rechtsvertreterin nicht an die Aufenthaltsregelung gehalten habe und im Durchgangszentrum Y._______ am Tag der Fürsorgegeldauszahlung nicht erschienen sei, weshalb die am 10. März 2010 erfolgte Abmeldung nicht aufgehoben werde, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. April 2010 mitteilen liess, der X._______ des Kantons G._______ habe ihn ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs abgemeldet und er erhalte deshalb keine Fürsorgeleistungen vom Kanton G._______ mehr, womit er derzeit von der bescheidenen Unterstützung von Verwandten und Bekannten in der Schweiz lebe und daher als mittellos zu erachten sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1520/2010 dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prü fung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), D-1520/2010 dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visa zur Anwendung gelangt, dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder er über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer über ein Visum für Rumänien, gültig vom 6. Juni bis am 5. Juli 2009, verfügte und sich vor seiner Einreise in die Schweiz vom 13. Juli 2009 in Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat (vgl. act. A1/12 S. 4 und 8 f., act. A10/1), dass demnach das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 13. August 2009 zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A14/6 S. 1) und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 3. November 2009 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act. A16/1), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Rumäniens ausging, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, D-1520/2010 dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass die allgemeine Kritik am rumänischen Asylverfahren vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag, dass aus dem beigezogenen Dossier N (...) resultiert, dass es sich dabei um einen türkischen Landsmann kurdischer Ethnie handelt, der unter anderem geltend macht, wegen Unterstützung der PKK in der Türkei verurteilt worden zu sein und in Rumänien um Asyl ersucht zu haben, jedoch ohne Eröffnung eines Entscheides von den rumänischen Behörden an die Türkei ausgeliefert worden sei, dass diese Angaben indessen lediglich auf Parteibehauptungen des Asylbewerbers im genannten vorinstanzlichen Verfahren beruhen und damit entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene nicht dokumentiert respektive belegt wird, türkische Asylsuchende seien in Rumänien in der Regel Repressionen ausgesetzt, dass auch die weitere Argumentation in der Beschwerde, wonach insbesondere Personen kurdischer Ethnie in rumänischen Asylverfahren von Repressionen betroffen seien, nicht verfängt, da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person kurdischer, sondern türkischer Ethnie handelt (vgl. act. A1/13 S. 2), dass ferner der Einwand, bei der Rückkehr nach Rumänien bestünden Schwierigkeiten, wieder in das Asylverfahren aufgenommen zu werden, da dies in den meisten Fällen nur mittels eines Anwalts möglich sei, nicht stichhaltig erscheint, da es sich vorliegend nicht um eine Wiederaufnahme eines – bereits vorbestandenen – Asylverfahrens handelt und zudem, wie erwähnt, Rumänien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und damit die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuches anerkannt hat, dass die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeführte Argumentation, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz eine Verlobte und es sei ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden, die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag, D-1520/2010 dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass nach Art. 2 Bst. i [i]) der Dublin-II-VO grundsätzlich auch nicht verheiratete Partner als Familienangehörige zu erachten sind, indessen eine solche Partnerschaft nebst einer dauerhaften Beziehung insbesondere voraussetzt, dass diese bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass die Beziehung des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. März 2009 in der Schweiz begründet wurde, weshalb – entgegen der in der Eingabe vom 19. März 2009 vertretenen Ansicht – diese Norm vorliegend nicht zum Tragen kommt, dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Anwendung von Art. 7 und 8 Dublin-II-VO bestehen, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120), dass sich der Beschwerdeführer indessen – wie besehen – in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO berücksichtigt werden kann, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte D-1520/2010 (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt, dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass vorliegend nicht von einer solchen Konstanz auszugehen ist, da die Beziehung nach Angaben des Beschwerdeführers seit zirka September 2009 und damit erst seit etwa sieben Monaten besteht, aufgrund der Akten weder ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung respektive das Führen eines gemeinsamen Haushalt festgestellt werden kann noch die Partner finanziell verflochten sind, dass ausserdem am geforderten Interesse respektive der Bindung der Partner aneinander gewisse Zweifel aufkommen, da einerseits die Beziehung vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise im Nachgang zur Mitteilung des BFM an der Anhörung vom 16. Juli 2009, dass auf das Asylgesuch vermutlich nicht eingetreten werde, erfolgte und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst mit Mitteilung vom 19. März 2010 und nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt diesen Umstand erwähnte, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage danach, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung des Beschwerdeführers auch deshalb eine zulässige Einschränkung des Konventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der Begründung der Beziehung respektive der beabsichtigten Ehegemeinschaft für den Beschwerdeführer vorhersehbar war, dass er aufgrund der mit der Dublin-II- D-1520/2010 Verordnung eingegangenen Verpflichtungen vermutlich aus der Schweiz weggewiesen werden würde (siehe zu diesem Argument EGMR, Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Beschwerde Nr. 9214/80, § 68), dass in Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heiratspläne ausserhalb der Schweiz nicht verwirklicht werden könnten und es dem Beschwerdeführer und dessen Partnerin denn auch zumutbar respektive unbenommen ist, die Ehe im Ausland, beispielsweise in Rumänien, zu vollziehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da die auf Beschwerdeebene nochmals dargelegten Asylgründe in der Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens in Rumänien, welches – wie dargelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1520/2010 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens – und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beizug der Akten N (...) respektive deren Studium als nicht massgeblich für den Verfahrensausgang erwies – auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1520/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 15