Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.01.2022 D-1518/2020

10 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,332 mots·~37 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1518/2020

Urteil v o m 1 0 . Januar 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 / N (…).

D-1518/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, reiste über ein Relocation-Programm von Italien her am 29. März 2017 legal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 11. April 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie am 2. Juli 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf D._______ (Subzoba E._______, Zoba F._______), wo sie zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt habe. Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und dann abgebrochen, da sie ihre Familie habe unterstützen müssen. In der nahegelegenen Stadt G._______ habe sie an verschiedenen Orten als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe sie einen Sohn zur Welt gebracht, wobei sie sich von dessen Vater nach einer zweijährigen Beziehung getrennt habe. Plötzlich sei etwa im vierten Monat 2014 ein Bote der Dorfverwaltung bei ihrer Familie vorbeigekommen – sie habe sich gerade bei der Arbeit in G._______ befunden – und habe dieser eine Vorladung für sie übergeben. Demnach hätte sie sich innert zehn Tagen bei der Verwaltung melden müssen, wobei sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe. Etwa ein halbes Jahr später sei ihrer Familie erneut eine Vorladung zugestellt worden, gemäss der sie eine mehrmonatige militärische Ausbildung zu absolvieren habe. Aus Angst sei sie danach nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt und habe sich ausschliesslich in G._______ aufgehalten. Es sei ungewöhnlich gewesen, dass sie als Einzige solche Vorladungen erhalten habe, zumal Mütter eigentlich keinen Nationaldienst leisten müssten und die Verwaltung anerkannt habe, dass sie für ihre Familie aufkommen müsse. Sie habe daher angenommen, dass H._______ – der Bruder des Dorfverwalters I._______ – das Aufgebot veranlasst habe. Dieser habe mit ihr ausgehen und sie heiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Wahrscheinlich habe er seine Macht und seinen Einfluss genutzt, um sich auf diese Weise an ihr zu rächen. Schliesslich habe ihr Vater vom Dorfverwalter rund ein Jahr nach der letzten Vorladung eine weitere solche erhalten. Darin sei unter anderem mitgeteilt worden, dass es sich um die letzte Aufforderung handle. Daraufhin habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen, und sei zwei Monate

D-1518/2020 später nach Äthiopien ausgereist. In dieser Zeit sei ihr Vater ihretwegen verhaftet und mehrere Monate in einem Gefängnis festgehalten worden. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Familie zurückgelassen, da die Reise gefährlich gewesen sei. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihr Schulzeugnis und eine Wohnsitzbestätigung im Original sowie Kopien der Taufurkunde und des Impfausweises ihres Sohnes J._______ ein. C. Die Beschwerdeführerin brachte in der Schweiz am (…) den Sohn B._______ zur Welt. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie und ihren Sohn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2020 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Weiter wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die in Aussicht gestellten medizinischen Berichte einzureichen.

D-1518/2020 G. G.a Nachdem innert erstreckter Frist keine Arztberichte eingingen, wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 zur Vernehmlassung eingeladen. G.b In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 verwies das SEM auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. G.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1518/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Sie habe angegeben, dass sie nach dem Schulabbruch von der Verwaltung offiziell vom Militärdienst befreit worden sei, wobei sie schriftlich als Verantwortliche ihrer Familie anerkannt worden sei. Es erstaune, dass sie Jahre später im Alter von (…) Jahren und als Mutter plötzlich Vorladungen erhalten haben soll. Ihren Angaben zufolge habe es sich denn auch um einen Ausnahmefall gehandelt, welcher darauf zurückzuführen gewesen sei, dass H._______, dessen Avancen sie abgelehnt habe, seine Macht ausgenutzt habe, um das Aufgebot zu veranlassen. Auf Nachfrage habe sie jedoch nicht stichhaltig begründen können, wie sie zu dieser Annahme komme. Sie habe lediglich dargelegt, dass in Eritrea üblicherweise mehrere Personen gleichzeitig zum Dienst aufgeboten würden, während sie die Einzige gewesen sei, die damals eine Vorladung erhalten habe. Zudem seien Mütter zu dieser Zeit nicht in den Dienst eingezogen worden, sondern nur

D-1518/2020 Leute, die nicht mehr zur Schule gegangen seien. Auf die Frage, wie sie darauf komme, dass H._______ hinter den Vorladungen stehe, habe sie bloss ausgeführt, dieser sei der Bruder des Verwalters und habe wohl sein Verwandtschaftsverhältnis ausgenutzt. Es sei aber auch möglich, dass die Vorladungen direkt vom Verwalter ausgegangen seien. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aufgrund dieser Ereignisse das Land verlassen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie in der Zeitspanne von mehr als eineinhalb Jahren zwischen der ersten Vorladung und der Ausreise genauer zu eruieren versucht hätte, durch wen und aus welchem Grund sie vorgeladen werde. Zudem erstaune es, dass sie und ihre Familie keinerlei Bemühungen unternommen hätten, gegen die unrechtmässigen Vorladungen vorzugehen, obwohl sie offiziell vom Dienst befreit worden sei und als Mutter ebenfalls nicht der Dienstpflicht unterstanden habe. Ebenso erstaunlich sei es, dass die Verwaltung in ihrer Sache über eine derart lange Zeitspanne hinweg keine Massnahmen ergriffen habe und insbesondere nicht gegen ihre Familie vorgegangen sei. Sie habe auch nicht geltend gemacht, dass H._______ sie in dieser Zeit kontaktiert habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es als widersprüchlich und äusserst zweifelhaft, dass die Behörden dann just zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ihren Vater mitgenommen und diesen inhaftiert hätten. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu H._______ erschienen ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung ihrer Person glaubhaft zu machen. Abgesehen von den Annäherungsversuchen von H._______ – die vor den Aufgeboten erfolgt seien – habe sie keine persönlichen Interaktionen mit H._______ dargelegt. Ihren Aussagen liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass dieser zu irgendeinem Zeitpunkt Vorkehrungen im Hinblick auf eine Heirat mit ihr ergriffen oder ihrer Familie entsprechende Absichten kundgetan hätte. Aus den späteren Vorladungen, die über einen Zeitraum von fast zwei Jahren zugestellt worden seien, lasse sich kein nachhaltiges Interesse respektive Verfolgungsinteresse von H._______ erkennen. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass die Vorladungen tatsächlich von H._______ veranlasst worden seien. Auf die Frage, ob ihre Familie nach ihrer Ausreise erneut von den Behörden aufgesucht worden sei, habe sie ausgeführt, sie fühlten sich immer noch von H._______ bedroht. Ihre diesbezüglichen Angaben seien aber äusserst vage geblieben und sie habe auf Nachfrage lediglich erklärt, ihre Familie würde H._______ jeweils im Dorf treffen und dieser habe sie beschuldigt, sie versteckt und ihr bei der Ausreise geholfen zu haben. Insgesamt vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb diese nicht auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen seien.

D-1518/2020 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP sowie der Anhörung in jeder Hinsicht widerspruchsfrei ausgefallen seien. Auch innerhalb der Anhörung seien ihre Angaben konsistent. Die Hauptargumentation der Vorinstanz bestehe darin, dass sie die Schilderungen als nicht kompatibel mit dem üblichen Rekrutierungsprozess erachte und das Verhalten von ihr und ihrer Familie als "erstaunlich" einstufe, weshalb die Vorbringen als unplausibel und damit unglaubhaft angesehen würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe das Kriterium der Plausibilität aber nur mit grosser Zurückhaltung angewendet werden. Die Prüfung der Plausibilität solle sich in erster Linie auf naturwissenschaftliche Tatsachen beschränken und nicht zur Wertung von Verhaltensweisen herangezogen werden. Zudem sei der kulturelle und länderspezifische Kontext zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe selbst dargelegt, dass ihre Vorladung als (…)jährige Mutter nicht dem üblichen Ablauf der Rekrutierung für den Militärdienst entsprochen habe. Sie habe dies jedoch durchaus schlüssig erklären können, indem sie ausgeführt habe, dass sie aufgrund ihrer legitimen Ablehnung des Heiratsantrags von H._______ in den Fokus der Behörden geraten sei. Die damalige Dispensation vom Militärdienst sei von der lokalen Verwaltung ausgestellt worden. Da H._______ der Bruder des Dorfverwalters gewesen sei, habe er veranlassen können, dass sie gezielt zum Dienst aufgeboten werde. Dies habe bedeutet, dass die frühere Dispensation durch die neuen Aufgebote widerrufen worden sei, womit sie und ihre Familie sich offensichtlich nicht dagegen hätten zur Wehr setzen können. Es habe klarerweise ein gesellschaftliches Gefälle zwischen ihr als alleinstehender Mutter aus armen Verhältnissen und H._______ bestanden. Es sei daher entgegen der Argumentation der Vorinstanz im länderspezifischen Kontext plausibel, dass sie sich nicht gewehrt und auch nicht weiter nachgeforscht habe. Was allfällige Interaktionen zwischen ihr und H._______ angehe, gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz während der Anhörung keine diesbezüglichen Fragen gestellt habe. Der Grund für die Flucht seien denn auch nicht die Heiratsabsichten, sondern die Reaktion auf deren Ablehnung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe überzeugend darlegen können, weshalb sie berechtigterweise davon ausgegangen sei, dass H._______ der Drahtzieher der Vorladungen sei. Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass sie dafür keinen konkreten Beweis liefern könne. Zusammenfassend habe sie widerspruchsfrei und äusserst plausibel darlegen können, dass sie aufgrund der persönlichen Kränkung des Bruders des lokalen Verwalters zum Dienst aufgeboten worden sei und insgesamt drei Vorladungen keine Folge geleistet habe. Sie gelte damit als Wehrdienstverweigerin und würde bei einer Rückkehr sofort inhaftiert und

D-1518/2020 bestraft werden. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren in Eritrea unverhältnismässig streng sei, weshalb sie als Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen sei. Die Sanktionierung erfolge dabei aus politischen Gründen (sogenannter Politmalus). Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr eine willkürliche Haftstrafe und im schlimmsten Fall gar die Todesstrafe, ohne dass dem ein gerichtliches Verfahren vorangehen würde. Die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst würde überdies Art. 3 und Art. 4 EMRK verletzen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – welches davon ausgehe, dies betreffe die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – erweise sich dies als asylrelevant. Das United Kingdom Upper Tribunal habe in einem Urteil (MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC]) festgehalten, dass die Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv der unterstellten politischen Meinung beruhe. Dieser Auffassung sei zu folgen. Sodann habe die Beschwerdeführerin auf der Flucht in Italien K._______ kennengelernt. Sie führe mit diesem eine Beziehung und im (…) sei ihr gemeinsamer Sohn auf die Welt gekommen. Zwischenzeitlich sei ihr Partner von den deutschen Behörden als Flüchtling anerkannt worden. Es bestehe daher die Gefahr einer Reflexverfolgung und sie müsse befürchten, bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihres Partners verhaftet, verhört und dabei gefoltert zu werden. Die drohende Reflexverfolgung sei dabei als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin glaubhaft machen können, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet wäre. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. Da die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist sei, drohe ihr deswegen bei einer Rückkehr eine willkürliche Bestrafung. Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 von 30. Januar 2017 zum Schluss gekommen, dass dies nur der Fall sei, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die betroffene Person in den Augen der Behörden als missliebig erscheinen liessen. Es sei angesichts der verfügbaren Länderinformationen jedoch nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zu diesem Schluss komme. Zudem würden im Fall der Beschwerdeführerin erschwerende Faktoren vorliegen, da sie durch die legitime Ablehnung der Avancen von H._______ in Ungnade gefallen sei und den drei darauffolgenden Vorladungen zum Militärdienst keine Folge geleistet habe.

D-1518/2020 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung vor, sie sei von der lokalen Verwaltung im Jahr 2014 zum Militärdienst aufgeboten worden. Es fällt jedoch auf, dass sie bei der ersten Befragung zu keinem Zeitpunkt geltend machte, dass H._______ diese Vorladungen veranlasst haben soll. Bei der Anhörung brachte sie hingegen bereits zu Beginn vor, dass dieser seine Macht habe ausüben wollen respektive sie mit der Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes unter Druck gesetzt habe (vgl. A13, F102 f.). Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass sie in der Folge nicht in der Lage war, zu erklären, wie sie zu dieser Annahme kam. Auf die diesbezüglichen Fragen hin führte sie lediglich aus, sie habe H._______ abgewiesen und dieser habe deshalb gewollt, dass sie in den Dienst gehe (vgl. A13, F153). Zudem seien in Eritrea alle Personen dienstpflichtig und die Vorladungen kämen nicht nur zu einer, sondern zu mehreren Personen. Sie sei jedoch die Einzige gewesen, die solche Vorladungen erhalten habe (vgl. A13, F155). Später führte sie aus, dass sie die Vorladungen von der Verwaltung erhalten habe und es sich bei H._______ um den Bruder des Verwalters handle, weshalb sie davon ausgehe, dass dieser sein Verwandtschaftsverhältnis ausgenützt habe. Es sei aber auch möglich, dass sie die Vorladung direkt vom Verwalter bekommen habe (vgl. A13, F192). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass

D-1518/2020 die Beschwerdeführerin keineswegs sicher war, dass die Vorladungen von H._______ veranlasst worden waren. Nachdem die lokale Verwaltung sie offenbar tatsächlich offiziell und schriftlich vom Dienst befreit hatte (vgl. A13, F107 f.), wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest über ihre Familie in Erfahrung zu bringen versucht, aus welchem Grund nun plötzlich eine Vorladung erfolgte. Wäre diese von der Verwaltung ausgegangen, wäre es allenfalls möglich gewesen, eine erneute Dispensation – wenn die vorangehende als widerrufen gegolten hätte – zu erhalten. Weshalb die Beschwerdeführerin aber die Vorladungen einfach ohne weitere Nachforschungen ignoriert haben will, erscheint trotz des in der Beschwerdeschrift dargelegten sozialen Gefälles zwischen ihr und H._______ nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch eine verheiratete Schwester der Beschwerdeführerin erst im Alter von etwa (…) Jahren aufgefordert worden war, eine militärische Grundausbildung zu absolvieren, wobei sie dieser Aufforderung nachkam (vgl. A13, F109 ff.). Die Beschwerdeführerin war folglich keineswegs die einzige Person, die erst zu einem späteren Zeitpunkt – mithin nicht im Alter von 18 oder 19 Jahren (vgl. A13, F107) – aufgefordert wurde, sich einer militärischen Ausbildung zu unterziehen. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Vermutung, dass H._______ hinter den Vorladungen für sie gestanden habe, überzeugend darlegen kann. Die vagen Ausführungen in dieser Hinsicht lassen indessen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass sie tatsächlich unter den von ihr genannten Umständen im Alter von (…) Jahren und als Mutter für den eritreischen Nationaldienst aufgeboten worden ist. Es muss auch als unwahrscheinlich erachtet werden, dass die lokalen Behörden nach den ersten beiden Vorladungen im vierten und neunten Monat 2014 rund eineinhalb Jahre lang keine Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen hätten, während sie kurze Zeit nach der dritten Vorladung ihren Vater für mehrere Monate inhaftiert haben sollen (vgl. A13, F193). Weiter war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, kohärent darzulegen, aus welchen Gründen sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung wurde sie gefragt, weshalb sie nach der dritten Vorladung zwei Monate zugewartet habe, bevor sie ausgereist sei. Bei ersterer gab sie an, dass sie ursprünglich geplant habe, einfach im Heimatstaat zu bleiben ohne sich bei den Behörden zu melden, aber als diese gekommen seien und viele Jugendliche mitgenommen hätten, habe sie verstanden, dass sie keine andere Wahl habe (vgl. A4 Ziff. 7.02 S. 9). Dieselbe Frage beantwortete sie anlässlich der Anhörung dahingehend, dass es zwei Monate gedauert habe, bis sie jemanden gefunden habe, der ihr den Weg zeigen könne (vgl.

D-1518/2020 A13, F169). Als sie in der Folge gefragt wurde, ob zu jenem Zeitpunkt Jugendliche im Dorf zwangsrekrutiert worden seien, führte sie aus, dass sie damals die Einzige gewesen sei, weshalb sie sich versteckt habe (vgl. A13, F170). Die Befragerin wies sie anschliessend auf ihre abweichenden Angaben bei der BzP hin, woraufhin die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihr anlässlich der BzP gesagt worden sei, sie könne bei der Anhörung ausführlich sprechen, weshalb sie alles habe zusammenfassen müssen (vgl. A13, F174). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb ihre Angaben zu diesem Punkt bei der BzP unterschiedlich ausgefallen sind. 5.2.2 Sodann führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zur Sache aus, dass sie nach der ersten Vorladung nicht mehr jeden Tag von ihrem Arbeitsort G._______ nach D._______ zurückgekehrt sei. Nachdem sie die zweite Vorladung erhalten habe, sei sie gar nicht mehr nach Hause gegangen. Sie habe sich somit im Jahr vor der Ausreise nie mehr in D._______ aufgehalten (vgl. A13, F149 und F162 ff.). Daraufhin erkundigte sich die Befragerin, weshalb sie bei der BzP noch angegeben habe, dass sie bis zur Ausreise ununterbrochen in D._______ gelebt habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, es sei bei jener Frage um die Adresse gegangen und sie sei offiziell stets in D._______ registriert gewesen (vgl. A13, F165). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP danach gefragt worden war, von wann bis wann sie physisch ("fisicamente") in D._______ gelebt habe, worauf sie antwortete, sie habe von der Geburt bis zur Ausreise dort gewohnt (vgl. A4, Ziff. 2.01). Ihre Erklärung, dass sie damals nach der offiziellen Adresse gefragt worden sei, erscheint daher nicht überzeugend. Überdies gab sie auch zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, dass sie zuletzt in D._______ gelebt habe, wobei die betreffende Frage lautete, an welcher Adresse sie vor der Ausreise "gewohnt und geschlafen" habe (vgl. A13, F33). Später führte sie präzisierend aus, dass sie nicht bis zum Tag ihrer Ausreise im Haus ihrer Eltern übernachtet habe, sondern zwischen G._______ und dem Dorf gependelt sei (vgl. A13, F40). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht erwähnte, dass sie vor der Ausreise angeblich ein ganzes Jahr nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sein soll. 5.2.3 Des Weiteren erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identitätskarte ebenfalls als uneinheitlich. So gab sie bei der BzP an, dass sie eine unbeschränkt gültige Identitätskarte besessen habe, welche sie im Jahr 2015 verloren habe. Sie erinnere sich aber nicht daran, ob sie diese in ihrer Tasche oder zu Hause gelassen habe, aber als sie ihren Ausweis für ihre Abreise gesucht habe, habe sie ihn nicht finden können

D-1518/2020 (vgl. A4, Ziff. 4.03). Als sie bei der Anhörung gefragt wurde, wo sich ihre Identitätskarte befinde, führte sie aus, dass damals neue Ausweise mit Fingerabdrücken ausgestellt worden seien, weshalb sie ihren alten Ausweis den Behörden habe abgeben müssen. Da sie "mit ihm" Probleme gehabt habe, habe er ihr den Ausweis nicht zurückgeben wollen (vgl. A13, F182). Im Rahmen der späteren Nachfragen führte sie aus, dass sie ihre Identitätskarte im Jahr 2015 abgegeben habe. Sie wolle jedoch klarstellen, dass ihre originale Identitätskarte verloren gegangen sei; diese habe sich in ihrer Tasche befunden und irgendwann habe sie diese nicht mehr gefunden. Sie habe jedoch eine Kopie davon gehabt und es sei diese Kopie gewesen, die sie damals abgegeben habe (vgl. A13, F190). Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der BzP nicht erwähnte, dass kurz vor ihrer Ausreise im Jahr 2015 die Behörden sämtliche Identitätskarten eingesammelt hätten, um neue auszustellen. Andrerseits macht die anfängliche Aussage der Beschwerdeführerin bei der Anhörung – die Ausweise seien eingesammelt worden und aufgrund ihrer Probleme habe sie ihre nicht zurückerhalten – wenig Sinn, wenn sie lediglich eine Kopie der Identitätskarte abgegeben hätte, welche überdies gegen eine neu ausgestellte Karte mit Fingerabdrücken hätte ausgetauscht werden sollen. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Ihre Aussagen sind teilweise – insbesondere hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes und ihrer Identitätskarte – widersprüchlich und in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen daher die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie in Eritrea dreimal schriftlich von den Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden war, nachdem diese zuvor über Jahre hinweg toleriert hätten, dass sie keinen Dienst geleistet hatte. 5.3 5.3.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Der betroffenen Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und

D-1518/2020 Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr drohe aufgrund der Beziehung zu einer in Deutschland als Flüchtling anerkannten Person eine Reflexverfolgung, womit ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege. In der Beschwerdeschrift wird jedoch lediglich darauf verwiesen, dass es in Eritrea zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten komme. Es wird nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin zur Annahme gelangt, dass ihr konkret eine Reflexverfolgung drohe. Sie lernte ihren Partner erst in Italien kennen, weshalb nicht davon auszugehen sein dürfte, dass die heimatlichen Behörden von ihrer Beziehung Kenntnis haben. Ebenso wenig wird dargelegt, was ihren Partner zur Flucht veranlasst habe und inwiefern dies im Hinblick auf eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin relevant sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr tatsächlich eine solche drohen könnte, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Allein der Hinweis auf in Eritrea vorkommende Reflexverfolgung reicht nicht aus, um im Fall der Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor einer Verfolgung anzunehmen. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt somit nicht vor. 5.3.3 5.3.3.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche eine asylsuchende Person in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 5.3.3.2 Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend nicht glaubhaft machen, dass sie von der lokalen Verwaltung dreimal schriftlich aufgefordert wurde, Militärdienst zu leisten. Zudem bestehen keine konkreten Hinweise darauf,

D-1518/2020 dass in ihrem Fall – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie aus diesem Grund eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise. 5.3.3.3 Soweit in der Beschwerde Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für das zur Untermauerung der allgemeinen Kritikpunkte eingereichte GIGA-Gutachten, das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon mit vielen anderen Rechtsschriften zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts gereicht und in diesem Sinn gewürdigt worden ist (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3704/2018 vom 13. August 2018 E. 7.4.2; D-4617/2018 vom 9. August 2019 E. 8.2.6; D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 6.3). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. In der Beschwerdeschrift wird jedoch geltend gemacht, dass der Vollzug der Wegweisung den durch Art. 8 EMRK gewährten Schutz auf Achtung des Privat und Familienlebens tangiere. Die Beschwerdeführerin und K._______ seien bereits seit mehreren Jahren ein Paar und lebten ihre Beziehung so gut, wie ihnen dies die Umstände erlauben würden. Ihr gemeinsamer Sohn sei im (…) zur Welt gekommen und die Familie plane weiterhin eine gemeinsame Zukunft. Der Kindsvater

D-1518/2020 stamme ebenfalls aus Eritrea und sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden, weshalb es ihm nicht möglich wäre, nach Eritrea zu reisen. 6.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber dem ausländerrechtlichen Verfahren) festgeschrieben. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit für die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4). Somit ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage kommt dabei insbesondere Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf Art. 8 EMRK ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1. m.H.). Der Partner respektive Kindsvater verfügt vorliegend offenbar über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (vgl. Kopie Reiseausweis, Beschwerdebeilage 3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden daraus einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz ableiten könnten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK bei nicht verheirateten Paaren voraussetzt, dass eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung geführt wird, welche bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.). In der Beschwerdeschrift wird lediglich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und

D-1518/2020 ihr Partner ihre Beziehung "so gut es die Umstände erlauben" führen würden, ohne näher auszuführen, was darunter zu verstehen wäre. Es wird zudem nicht substanziiert, ob und inwiefern sich der Partner an der Erziehung des gemeinsamen Kindes beteiligt, wobei zumindest fraglich ist, in welchem Ausmass dies angesichts der unterschiedlichen Wohnsitze überhaupt möglich wäre. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine finanzielle Unterstützung erfolgen würde. Aus den Akten sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Partner – der in Deutschland offenbar über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügt – sich darum bemüht hätte, seine Partnerin und seinen Sohn nachzuziehen. Vor diesem Hintergrund könnte ohnehin nicht von einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung, aus welcher sich gestützt auf Art. 8 EMRK ein Bewilligungsanspruch ableiten liesse, ausgegangen werden. 6.4 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK geltend zu machen vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Wegweisung zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

D-1518/2020 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich im Weiteren nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 7.2.3 7.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2018 VI/4 mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfällig anstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu beurteilen ist, wobei dies unter dem Aspekt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und des Verbots einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft wurde. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Gericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; es sei jedoch davon auszugehen, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Bei letzterem sei dies insbesondere deshalb der Fall, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).

D-1518/2020 7.2.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts, weshalb insofern keine flagrante Verletzung anzunehmen sei (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 7.2.3.3 Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachgewiesen werden, dass den Betroffenen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6). 7.2.3.4 Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin ihrer Dienstpflicht bislang nicht nachgekommen ist und ihr bei einer Rückkehr die Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, ist nicht anzunehmen, dass deswegen ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK besteht. Der in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheid des United Kingdom Upper Tribunal (MST and Others) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

D-1518/2020 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits zitierten Koordinationsentscheid 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea lässt damit den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. 7.3.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. In jüngster Zeit hätten sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung seien begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.3 Vorliegend sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihr um eine heute (…)jährige Frau, welche die Schule bis zur achten Klasse besucht und in der Folge viele Jahre insbesondere als (…) und (…) gearbeitet hat (vgl. A13, F64 ff.). Nach wie vor leben im Heimatstaat zahlreiche Familienangehörige (vgl. A4, Ziff. 3.01), womit sie dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung in Eritrea unterstützen könnte. Zwar machte sie bei der Anhörung geltend, dass sie (…) habe und deswegen ärztlich behandelt werde (vgl. A13, F207 f.). In der Beschwerdeschrift

D-1518/2020 wurde weiter dargelegt, dass sie sich in ärztlicher Abklärung befinde aufgrund des ernsthaften Verdachts auf (…). Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die von ihr in Aussicht gestellten medizinischen Berichte nachzureichen. Innerhalb der erstreckten Frist und bis zum heutigen Zeitpunkt gingen indessen keine entsprechenden Unterlagen beim Gericht ein. Nachdem keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme durch medizinische Berichte belegt sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine medizinische Notlage drohen würde. Insgesamt sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass sie und ihr Kind bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Hinsichtlich des Kindswohls des mittlerweile (…)jährigen Sohnes führte das SEM zutreffend aus, dass angesichts seines Alters offensichtlich nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden könne. Dieser ist noch stark an seiner Mutter orientiert, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung mit ihr zusammen unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar erweist. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Sohn im Falle einer Wegweisung ohne seinen Vater aufwachsen müsste, ist festzuhalten, dass letzterer nicht über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 6), hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert, inwiefern zum jetzigen Zeitpunkt eine gelebte Beziehung zwischen K._______ und seinem Sohn bestehe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts von Eritrea aus nicht möglich wäre aufgrund des fehlenden Zugangs zu modernen Kommunikationsmitteln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise in Kontakt mit ihren Angehörigen in der Heimat stand (vgl. A13, F47 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Sodann ist derzeit eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-1518/2020 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'400.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1518/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'400.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand: