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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2012 D-1518/2012

22 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,437 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1518/2012/wif

Urteil v o m 2 2 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren […], Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Advokatur Thöni Zürich-Flims, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 / N […].

D-1518/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Z._______(Provinz Y._______), am 24. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 25. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die Türkei im Herbst 2006 mit seinem authentischen Reisepass legal verlassen und im selben Jahr in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, das im Jahr 2010 abgewiesen worden sei, dass er von den österreichischen Behörden in die Türkei hätte ausgeschafft werden sollen, diese ihn jedoch nicht abgeholt hätten, dass er sich einen slowakischen Reisepass und eine slowakische Identitätskarte beschafft habe, mit denen er mehrere europäische Staaten bereist habe, dass er in der Schweiz sei, weil er Kurde sei und in der Türkei keinen Militärdienst leisten wolle, dass er Sympathisant der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) sei und deren Leute mit Lebensmitteln unterstützt habe, dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährte, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, dort sei sein Asylantrag abgelehnt worden und man habe ihn in die Türkei zurückschaffen wollen, dass ein am 26. Januar 2012 durchgeführter Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war, dass das BFM die österreichischen Behörden am 21. Februar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-

D-1518/2012 staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 24. Februar 2012 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – eröffnet am 12. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich und den Wegweisungsvollzug anordnete, gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Österreich sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hätten, dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 24. August 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Österreich keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention

D-1518/2012 vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2012 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Folge sei in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren oder eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Ansetzung einer gehörigen Frist zur Beschwerdeergänzung und Nachreichung weiterer Beweismittel ersuchte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

D-1518/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Subeventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

D-1518/2012 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Österreich und die Zustimmung dieses Staats zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerde-

D-1518/2012 führers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückführung nach Österreich die Ausschaffung in seine Heimat, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und in der Türkei keinen Militärdienst leisten wolle beziehungsweise befürchte, aufgrund seiner Refraktion in einem Militärgefängnis festgehalten zu werden, dass in Zeitungen häufig Todesnachrichten von Soldaten kurdischer Abstammung zu lesen seien (vgl. die beigelegten Internetauszüge), dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs explizit bestreitet, dass Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auf die vorgebrachten Gründe, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstünden, nicht einzugehen ist, da vorliegend lediglich die Voraussetzungen einer Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur Prüfung des Asylgesuches zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen konnte, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Österreich noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerde-

D-1518/2012 führers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr in dieses Land aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt würde, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen lassen, dass die Beschwerdesache weder aussergewöhnlich umfangreich oder besonders schwierig erscheint, weshalb der Antrag, es sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung der ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde anzusetzen, abzuweisen ist (vgl. Art. 53 VwVG), dass im Rahmen einer in freier richterlicher, antizipierter Beweiswürdigung vorgenommenen Einschätzung nicht davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer angebotenen, sich in Österreich befindlichen Unterlagen könnten an der offensichtlichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern, weshalb der Antrag auf Ansetzung einer entsprechenden Frist abzuweisen ist, dass keine Gründe ersichtlich sind, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit

D-1518/2012 den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1518/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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