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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2008 D-1517/2008

11 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,657 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1517/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ Nigeria, alias B.___ Nigeria, C.___Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom D.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-1517/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten unter der Identität E.____Nigeria, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Juli 2007 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 3. Dezember 2007 unter anderem angab, weder einer Ethnie noch einer Religion anzugehören, von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Bundesstaat Delta gelebt zu haben und keine Verwandten mehr zu haben, dass er im Alter von vierzehn Jahren eine sexuelle Beziehung mit dem Sohn eines Häuptlings gehabt habe, wovon der Häuptling erfahren habe, dass sich die Dorfbevölkerung gegen den Beschwerdeführer gewandt habe, weshalb er nach Benin City geflohen sei, dass er schliesslich mit zirka einundzwanzig Jahren seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Marokko gelangt sei, wo er acht Monate verbracht habe, dass er danach mit einem Schlauchboot nach Europa weitergereist sei, wo er sich in unbekannten Ländern - ohne Kontakt mit den Behörden - zirka drei Jahre aufgehalten habe, bevor er im Juli 2007 mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass er nie Identitätspapiere besessen habe und an keiner Grenze kontrolliert worden sei, dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter anderen Identitäten, unter anderem aufgrund der Einreichung eines Asylgesuches, erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. A 25/3) die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses des BFM bestritt (vgl. A27/1), D-1517/2008 dass das BFM mit - am 25. Februar 2008 eröffnetem - Entscheid vom 21. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2008 an das BFM gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass das BFM die Beschwerdeeingabe am 6. März 2008 dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde zur weiteren Behandlung überwies, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-1517/2008 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Angaben des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, seinem familiären Umfeld und seinem Reiseweg befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, auffallend ausweichend und realitätsfremd und teils tatsachenwidrig ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente einzureichen, dass im Weiteren das Auftreten des Beschwerdeführers unter verschiedenen Identitäten, vom Beschwerdeführer trotz klarer Beweislage stets bestritten, dessen Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellt und den Schluss verstärkt, der Beschwerdeführer sei nicht willens, korrekte Angaben zu Herkunft und Identität zu machen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, D-1517/2008 dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, zu befürchten, in seinem Heimatstaat wegen einer sexuellen Beziehung zum Sohn eines Häuptlings Übergriffen seitens der Dorfbevölkerung ausgesetzt zu werden, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, teils widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift lediglich allgemeine, teils sachfremde Ausführungen macht, ohne auf die vorinstanzlichen Ausführungen näher einzugehen, dass es hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift festzuhalten gilt, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 der Konvention vom 6. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschiedene andere, einer rekursführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c), dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten konnte, mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden kann, dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung seiner Asylvorbringen herbeiführen, D-1517/2008 dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung in Zweifel zu ziehen sei, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. e AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-1517/2008 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1517/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: D-1517/2008 Seite 9

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