Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-151/2015
Urteil v o m 1 2 . April 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
D-151/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesiça). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 16. Oktober 2013 in Richtung Türkei. Am 28. Oktober 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 30. Oktober 2013 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamts für Migration (BFM, nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) in X._______ ein Asylgesuch stellte. Am 15. November 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das damalige BFM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Am 7. Mai 2014 erfolgte sodann eine ausführlichere Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) (Bundesanhörung). Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe im März 2012 (bzw. zwischen Mai und Juni 2012) ein Aufgebot für den syrischen Reservedienst erhalten und sei daraufhin aus B._______ zu seinem Onkel in den Irak geflohen, weil er Angst gehabt habe, in den Bürgerkrieg verwickelt zu werden. Er habe daraufhin in C._______ einen Asylantrag ausgefüllt, und der UNHCR habe ihm am 23. Oktober 2013 eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Als er von seinem Vater die Information erhalten habe, die syrischen Behörden hätten sich aus B._______ zurückgezogen und die PKK (bzw. die PYD) kontrolliere die Stadt, sei er im März 2013 (bzw. zwischen Februar und April 2013) nach Hause zurückgekehrt. Es sei ihm in der Folge allerdings nicht möglich gewesen, B._______ zu verlassen, weil ihm aufgrund der Verweigerung, dem Aufgebot für den Reservedienstes Folge zu leisten, jederzeit eine Verhaftung durch die syrischen Behörden gedroht hätte. Er habe nach seiner Rückkehr nach B._______ ab April und Mai 2013 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, wobei die PKK (resp. die PYD) diese Demonstrationen zusehends unterbunden habe. Zudem habe er ab August 2013 bei der Organisation "D._______" mitgewirkt und im Rahmen dieser Tätigkeit Hilfsgüter an arme Familien verteilt. Ab August bzw. September 2013 hätten PKK-Vertreter (resp. PYD-Vertreter) ihn auf der Strasse verschiedentlich aufgefordert, er solle bei der PKK (resp. der PYD) mitkämpfen. Die Vertreter der PKK (resp. der PYD) seien zudem auch mehrmals
D-151/2015 bei ihm zu Hause vorbeigegangen und hätten seinen Vater unter Druck gesetzt. Einige Tage vor seiner Flucht hätten die Vertreter der PKK (resp. der PYD) den Vater des Beschwerdeführers von zu Hause mitgenommen und ihn bedroht. Diese Drohung sei zusammen mit der Entführung eines Freundes wenige Tage vor seiner Abreise schliesslich ausschlaggebend gewesen, dass er am 16. Oktober 2013 aus B._______ geflüchtet sei. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Rechtsbeistand, um Akteneinsicht und Gelegenheit, weitere Beweismittel und Schlussbemerkungen einzureichen. Das BFM wies das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 ab, weil die Untersuchung zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. Es stellte gleichzeitig in Aussicht, nach Abschluss der Untersuchung auf das Akteneinsichtsgesuch zurückzukommen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 kam das BFM auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zurück und editierte zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit deren Einsicht nicht durch Art. 27 VwVG vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sei. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In Bezug auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und seine Tätigkeit für die Organisation "D._______" mache der Beschwerdeführer im Übrigen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Diese Tätigkeiten seien deshalb nicht asylrelevant und vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Dabei beantragte er [1], Ziff. 1-3 der angefochtenen
D-151/2015 Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen. Weiter stellte er den Antrag [2], ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der unterzeichnete Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Schliesslich beantragte er [3], ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Als Beweismittel legte er namentlich einen Auszug aus einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) zur Situation in den kurdischen Gebieten Syriens (Under Kurdish Rule – Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, 19. Juni 2014, https://www.hrw.org/report/2014/06/19/under-kurdishrule/abuses-pyd-run-enclaves-syria, abgerufen am 13. Januar 2016), ein Schreiben verschiedener mit dem Beschwerdeführer verwandter Personen (einschliesslich einer Übersetzung aus dem Arabischen) sowie ein Schreiben von E._______ (einschliesslich einer Übersetzung aus dem Arabischen) ins Recht. Die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers reichte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Januar 2015 nach. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Fotos einer in der Schweiz abgehaltenen Anti-Syrien- Demonstration vom 3. Januar 2015 sowie ein Schreiben des Präsidenten von "D._______" zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 ersuchte der Instruktionsrichter das SEM, sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen und hierbei insbesondere die neueste Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) zu berücksichtigen. H. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Im Wesentlichen führte es aus, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 unterschieden sich in Bezug auf den Sachverhalt in entscheidenden Punkten von der vorliegenden Beschwerde. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einziehung in den Reservedienst klar widersprüchlich, und die Beschwerdeschrift enthalte noch einmal eine neue Darstellung des Sachverhalts. Die vom Beschwer-
D-151/2015 deführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestätigungsschreiben vermöchten an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Beweiskraft dieser Dokumente äusserst gering sei. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz reiche nicht aus, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM vom 15. Mai 2015 Stellung zu nehmen. J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM vom 15. Mai 2015. Er machte geltend, der vorliegende Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des SEM mit dem Sachverhalt zu vergleichen, welcher dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zugrunde liege. Weiter treffe es zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Datum des Aufgebots für den Reservedienst in den Befragungen unsicher ausgefallen seien; daraus sei aber nicht zu folgern, dass der Kerngehalt der Aussage nicht zutreffe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von Sicherheitsleuten der PYD gesucht und damit auch in kurdischem Gebiet verfolgt werde. Soweit die Vorinstanz schliesslich die Beweiskraft der eingereichten Dokumente bestreite, sei darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben handle. K. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "Original" eines Haftbefehls (einschliesslich einer Übersetzung aus dem Arabischen) zu den Akten. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Dokument belege das Aufgebot des Beschwerdeführers als Reservist. Ausserdem belege es, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Militärverwaltung polizeilich gesucht werde, was die geltend gemachten Fluchtgründe bestätige und akzentuiere. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen Frist eine neue Bedürftigkeitsbestätigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Ausbleiben einer solchen
D-151/2015 Bestätigung für das weitere Verfahren davon ausgehen werde, dass er über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten, zumal er gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit dem 2. Juli 2015 bei der F._______ GmbH arbeitstätig sei. M. Mit Eingabe vom 8. März 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter innert angesetzter Frist Unterlagen zu seiner Prozessarmut ein und stellte den Antrag, das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht aufzuheben. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem die Kopie des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers mit der F._______ GmbH, eine Lohnabrechnung von Februar 2016 sowie Ausweise über die Kosten für die Unterkunft, die Krankenkasse und das Streckenabonnement. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-151/2015 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In Bezug auf die geltend gemachte Vorladung in den Militärdienst seien die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die PKK (resp. die PYD) habe ihn nach seiner Rückkehr nach B._______ unter Druck gesetzt, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, sei nicht hinreichend begründet und widersprüchlich. Beide Vorbringen seien deshalb unglaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. In Bezug auf seine Tätigkeit für die Organisation "D._______" und seine Teilnahme an Demonstrationen habe der Beschwerdeführer zudem keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien.
D-151/2015 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche neue Beweismittel ein. Vor Beschwerdeinstanzen, die dem VwVG unterstehen – namentlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – ist das Einbringen neuer Beweismittel zulässig (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MA- THIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 5 N 1616). Das Bundesverwaltungsgericht übt eine umfassende Sachverhaltskontrolle aus (Art. 49 lit. b VwVG) und hat deshalb grundsätzlich auf den im Zeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzustellen (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 S. 542). Dies gilt auch für das Asylrecht (Art. 106 Abs. 1 lit. b AsylG). Zu berücksichtigen sind deshalb nicht nur Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind ("echte Noven"), sondern auch solche, die beim vorinstanzlichen Entscheid schon vorhanden waren ("unechte Noven) (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA- BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1045). Selbst Beweismittel, die dem Beschwerdeführer schon bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, können berücksichtigt werden, wenn sie als ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht bezieht für seine Prüfung folglich nicht nur die der Vorinstanz bekannten Tatsachen und Beweismittel mit ein, sondern berücksichtigt auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismittel (Urteil des BVGer D-761/2015 vom 16. Juni 2015, E. 6.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen und Beweismittel ohne zwingenden Grund erst im Beschwerdeverfahren geltend macht, kann allerdings dazu führen, dass seine Asylvorbringen als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu würdigen sind (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4.3 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf Grundlage des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beweismaterials als glaubhaft zu qualifizieren sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
D-151/2015 Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.4 Nach diesem Massstab zu prüfen ist zunächst die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorladung in den Reservedienst. 4.4.1 Diesbezüglich stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in der BzP und in der Bundesanhörung widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorladung gemacht. Der Beschwerdeführer habe diesen Widerspruch nicht auflösen können, als er in der Bundesanhörung darauf angesprochen worden sei. Weil davon auszugehen sei, dass jemand, der ein Aufgebot zum Militär erhalte, nicht derart widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorladung mache, seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Generell seien Militärbüchlein, Reservistenkarten und Vorladungen für den Militärdienst aufgrund der leichten Fälschbarkeit von geringem Beweiswert. Im Falle des Beschwerdeführers vermöchten das Militärbüchlein und die Reservistenkarte – ihre Echtheit vorausgesetzt – die behauptete Vorladung für den Reservedienst ohnehin nicht zu beweisen. Weiter weise die eingereichte Vorladung für den Militärdienst augenfällige Fälschungsmerkmale auf. Die Bestätigung des UNHCR im Irak vermöge im Übrigen eine tatsächliche Verfolgung in Syrien nicht zu beweisen.
D-151/2015 4.4.2 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens gab der Beschwerdeführer zwar zu, seine Angaben zum Datum des Aufgebots seien in den Befragungen unsicher ausgefallen. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass der Kerngehalt der Aussage nicht zutreffe. Man erkenne aus dem Befragungsprotokoll, dass nichts auswendig gelernt worden sei. Der Beschwerdeführer versuche vielmehr, sich zeitlich zu orientieren. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bundesanhörung immerhin ca. 2 Jahre nach dem Aufgebot erfolgt sei (Vernehmlassungsantwort des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2015, Ziff. 2). Dass das eingereichte Militäraufgebot eine Fälschung sei, werde bestritten. Es sei durchaus möglich, dass in der Hektik des Bürgerkriegs Aufgebote auch offiziell durch Ausfüllen gescannter Dokumente erstellt würden (Beschwerdeschrift, Art. 3 d). Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben ein, eines von G._______ und eines von E._______. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 reichte er zudem ein Schreiben des Präsidenten von "D._______" (Abteilung B._______) zu den Akten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers belegen diese drei Schreiben den Fluchtgrund der Einberufung in die syrische Armee. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht schliesslich ein als "Haftbefehl" bezeichnetes Dokument als Beweismittel zu den Akten. Das Dokument belege, dass der Beschwerdeführer als Reservist aufgeboten worden sei und er aufgrund seines Nichteinrückens von der Militärverwaltung polizeilich gesucht werde. 4.4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Aufgebots für den Reservedienst gemacht hat. Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wird aber nicht nur durch seine ungenauen Angaben zum Zeitpunkt der Vorladung in Frage gestellt, sondern insbesondere auch durch seine widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Flucht zu seinem Onkel in den Irak. Während der Beschwerdeführer in der BzP äusserte, er habe ab Anfang Juli 2012 bei seinem Onkel gelebt (A 5, Ergänzungsfrage 2.04), machte er in der Bundesanhörung geltend, im März oder April 2012 dorthin geflohen zu sein (A 18, Frage 35). Es mag zutreffen, dass es nach zwei Jahren schwierig sein kann, den genauen Zeitpunkt der Zustellung eines Dokuments anzugeben, selbst wenn es sich dabei um die Vorladung für den Reservedienst handelt. Demgegenüber müsste der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Flucht in den Irak zeitlich genauer verorten können, insbesondere wenn zutrifft, dass er in B._______ ein Restaurant geführt hat (A 18, Frage 16), die Flucht für ihn mithin ein einschneidendes Erlebnis in seinem beruflichen Alltag dargestellt haben müsste.
D-151/2015 4.4.4 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wird weiter insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die eingereichte Vorladung für den Militärdienst auch nach Auffassung des Gerichts eine Fälschung darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass der Stempel auf dem Dokument offensichtlich nicht echt ist, sondern auf dem später eingescannten Dokument aufgeklebt worden ist. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Einwand, es sei möglich, dass in der Hektik des Bürgerkriegs Aufgebote auch offiziell durch Ausfüllen gescannter Dokumente erstellt würden, ist nach Auffassung des Gerichts vorgeschoben. 4.4.5 Die drei durch den Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben haben nach Auffassung des Gerichts nur sehr beschränkten Beweiswert. Zum einen dürfte es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben von Personen handeln, die dem Beschwerdeführer nahestehen. Zum anderen ist auch ihr Inhalt ungeeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen: Während das Schreiben von E._______ auf die Vorladung des Beschwerdeführers für den Reservedienst ohnehin nicht Bezug nimmt, erwähnen die beiden anderen Schreiben die Vorladung nur am Rande. G._______ behauptet in seinem Schreiben zwar, die PYD habe den Beschwerdeführer wegen seiner Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Regime mehrfach zu inhaftieren versucht. Diese Aussage ist allerdings nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selber nie von selbst erlebten Verhaftungsversuchen erzählt hat, sondern im Gegenteil zu verstehen gab, er hätte sich in B._______ auch nach seiner Rückkehr aus dem Irak frei bewegen können (A18, Frage 41 e contrario). Der Präsident von "D._______" (Abteilung B.________) schreibt zwar, der Beschwerdeführer sei in den Reservedienst einberufen worden (…) und er habe keine andere Möglichkeit gehabt als die Heimat zu verlassen. Diese Aussage ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht zuletzt deshalb unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer der Organisation "D._______" nach eigenen Angaben erst im Jahr 2013 beigetreten ist, der Präsident der Organisation folglich nicht imstande sein dürfte, verlässliche Angaben zur 2011 bzw. 2012 erfolgten Vorladung zu machen. 4.4.6 Auch dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 eingereichten "Haftbefehl" kommt nach Auffassung des Gerichts keine Beweiskraft zu. Dokumente von der Art des eingereichten "Haftbefehls" können leicht käuflich erworben werden und ihre eigenhändige Fälschung ist einfach. Das halbseitige Dokument weist keinerlei fälschungssichere Merk-
D-151/2015 male auf. Auffällig ist überdies, dass die auf dem "Haftbefehl" platzierte Unterschrift übereinstimmt mit der Unterschrift auf der vom Beschwerdeführer eingereichten "gelben Karte" und der Vorladung zum Reservedienst. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass derselbe Beamte, welcher die Vorladung unterschrieben haben soll, auch für den Haftbefehl zuständig gewesen sein soll. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung wird überdies dadurch in Frage gestellt, dass sich das syrische Regime aus B._______ zurückgezogen hat, mithin mehr als unwahrscheinlich ist, dass in B._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert (vgl. z.B. den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten und oben bereits zitierten Bericht von HRW, Under Kurdish Rule, Juni 2014, S. 2; ausführlich zum Ganzen BVGE 2015/3, E. 6.7.5.3). In Frage gestellt wird die Echtheit des Dokuments schliesslich, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklärt, wie er in den Besitz des Haftbefehls gekommen sein will. Insbesondere erläutert er nicht, weshalb die Militärverwaltung der Familie des Beschwerdeführers das Original des Haftbefehls ausgehändigt haben sollte, was mehr als erstaunlich ist, nachdem der Haftbefehl an die Militärpolizei – und nicht an den Beschwerdeführer oder seine Familie – adressiert ist. Bei dieser Sachlage ist der "Haftbefehl" als Falschurkunde zu qualifizieren und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 4.4.7 Insgesamt erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorladung in den Reservedienst dem Gericht aus den vorstehenden Gründen als konstruiert. Der Beweiswert der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu eingebrachten Beweismittel ist äusserst beschränkt. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung in den Reservedienst nicht hat glaubhaft machen können. 4.5 Zu prüfen ist sodann die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die PYD. 4.5.1 Diesbezüglich stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Schilderungen der Rekrutierungsversuche durch die PKK (resp. die PYD) seien undifferenziert und stereotyp ausgefallen und liessen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte selbst erlebt. Überdies habe der Beschwerdeführer in den Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht, was die behauptete Bedrohung seines Vaters angehe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die PKK (resp. die PYD) – wie in der Bundesanhörung geltend gemacht – den Vater des Beschwerdeführers hätte mitnehmen, den Beschwerdeführer
D-151/2015 selbst aber hätte unbehelligt lassen sollen, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, ihn selbst mitzunehmen. 4.5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, die PYD habe nach seiner Rückkehr nach B.________ immer stärkeren Druck auf ihn ausgeübt, sich den militärischen Aktivitäten der PYD anzuschliessen. Man hätte ihm auch mit einer Denunziation bei der syrischen Militärpolizei gedroht. Als physische Gewalt gegen den Vater des Beschwerdeführers ausgeübt worden sei und ein Freund entführt worden sei, weil er sich geweigert habe am Kampf der PYD teilzunehmen, habe es der Beschwerdeführer nicht länger ausgehalten. Den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Schilderung der Rekrutierungsversuche durch die PYD sei so detailliert ausgefallen, wie eben auch gefragt worden sei. Es sei nicht klar gewesen, in welcher Hinsicht der Befrager in der Bundesanhörung mehr Details zu hören gewünscht habe. Widersprüchlich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht. Es erscheine aufgrund des patriarchalen Systems der Herkunftsregion des Beschwerdeführers schliesslich möglich, dass die PYD in einem gewissen Moment mehr Druck auf den Vater als auf den Beschwerdeführer ausübte. Daraus könne kein Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von G.________, E._______ und vom Präsidenten von "D._______" sei ersichtlich, dass die Flucht des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, um der Zwangsrekrutierung durch die PYD zu entgehen. 4.5.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Verfahrensakten nicht den Schluss zulassen, seine Ausführungen in den Befragungen zur Verfolgung durch die PYD seien widersprüchlich gewesen. Er erwähnte zwar erst in der Bundesanhörung, dass sein Vater einige Tage vor seiner Flucht aus B._______ von PYD-Vertretern mitgenommen worden sei (A 18, Fragen 65-66). Dies steht indes nicht im Widerspruch zur Aussage in der BzP, wonach die PKK-Leute (bzw. PYD-Leute) mehrmals bei ihm zu Hause vorbeigegangen seien und den Vater bedroht hätten (A 5, Frage 7.01), sondern stellt eine blosse Ergänzung dar. Nichtsdestotrotz fallen die Schilderungen der geltend gemachten Aufforderungen durch PYD-Leute auch nach Auffassung des Gerichts sehr detailarm und stereotyp aus. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind von einer erstaunlichen Distanziertheit geprägt. Diese Distanziertheit zum Erzählten steht in eindeutigem Ge-
D-151/2015 gensatz zum geltend gemachten Fluchtgrund, wonach die Gefahr der Rekrutierung durch die PYD für den Beschwerdeführer subjektiv so intensiv gewesen sei, dass er habe flüchten müssen. 4.5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von G._______, E._______ und vom Präsidenten von "D._______" (Abteilung B._______) nicht geeignet, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Wie bereits oben begründet wurde, qualifiziert das Gericht diese Schreiben als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert (vgl. oben, E. 4.4.5). Auch geht aus den Schreiben nicht hervor, worin die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PYD bestanden haben soll. Das Schreiben von E._______ spricht lediglich von einer Verfolgung durch das Regime und Anhänger des Regimes. G._______ äussert in seinem Schreiben zwar, die Asayish (der Sicherheitsdienst der PYD) habe mehrfach versucht, den Beschwerdeführer zu verhaften. Das Gericht hat bereits ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, weil der Beschwerdeführer selbst solche konkrete, auf ihn bezogene Verhaftungsversuche in den Befragungen nie erwähnt hat (vgl. oben, E. 4.4.5). Dasselbe gilt für das Schreiben vom Präsidenten von "D.________" (Abteilung B._______), wo geltend gemacht wird, die Asayish hätten öfter versucht, den Beschwerdeführer festzunehmen. 4.5.5 In einer Gesamtbetrachtung qualifiziert das Gericht aus den vorstehenden Gründen auch die Verfolgung durch die PYD als nicht glaubhaft. Die Verfügung der Vorinstanz ist auch diesbezüglich zu bestätigen. 4.6 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer schliesslich erstmals geltend, die PYD habe den Beschwerdeführer auch deshalb bedroht, weil er für die humanitär ausgerichtete Kurdengruppe "D._______" tätig gewesen sei, wobei der PYD diese Organisation als Konkurrenz betrachtet habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP seine Tätigkeit für "D._______" mit keinem Wort erwähnt hat und auch keine entsprechenden Fluchtgründe geltend machte. Auch in der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben, welche darauf schliessen lassen, seine Tätigkeit für die Organisation habe ihm Probleme mit der PYD eingebracht (vgl. A 18, Fragen 32 und 46). Die Vorinstanz ist zurecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Verfolgung geltend gemacht, womit nicht von einer Asylrelevanz der Tätigkeit bei "D._______" auszugehen sei. In Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der
D-151/2015 Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die PYD aufgrund seiner Tätigkeit bei "D._______" in den Anhörungen zumindest erwähnt hätte, wäre er aufgrund dieser Tätigkeit tatsächlich verfolgt worden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.7 Dasselbe gilt für die erst auf Beschwerdeebene als Fluchtgrund geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen. Im Schreiben von E._______ ist die Rede davon, der Beschwerdeführer habe aktiv an der friedlichen syrischen revolutionären Bewegung in B._______ teilgenommen und sei deshalb verfolgt worden. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht glaubhaft, hat der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen doch nie behauptet, wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden zu sein, sondern sich – im Gegenteil – dahingehend geäussert, er habe sich nie politisch betätigt. Auch diesbezüglich ist daher davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nachgeschoben sind und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
4.8 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er verschiedene Fotos zu den Akten. Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben in seiner Heimat nie politisch betätigt hat und folglich nicht davon auszugehen ist, dass die Behörden in seinem Heimatstaat die Aktivitäten des Beschwerdeführers an den dokumentierten Kundgebungen überhaupt zur Kenntnis nähmen. Auch der Umstand, dass sämtliche Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht unter der Beobachtung der Behörden in seiner Heimat steht. Unter der Voraussetzung, dass man die Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt als exilpolitisches Engagement bezeichnen wollte, vermögen seine Tätigkeiten aber ohnehin nicht zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen, zumal die Anforderungen an die öffentliche Exponierung nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2).
4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe zu prüfen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall von
D-151/2015 den Sachverhalten, die BVGE 2015/3 sowie dem Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zugrunde lagen. In beiden Urteilen war es den Beschwerdeführern (bzw. im zweiten Fall auch der Beschwerdeführerin) gelungen, eine durch Dienstverweigerung (BVGE 2015/3) bzw. die Teilnahme an Demonstrationen (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ausgelöste politische Verfolgung des syrischen Regimes glaubhaft zu machen, was hier gerade nicht der Fall ist. Das SEM hat infolgedessen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prüfen 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-151/2015 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2015 (Bestätigung des Bezugs von Sozialhilfeleistungen durch die Sozialen Dienste H._______ vom 12. Januar 2015) den Nachweis erbracht, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Allerdings hat er in der Zwischenzeit eine Beschäftigung aufgenommen. Seit dem 2. Juli 2015 ist er nach den Angaben im ZEMIS bei der F._______ GmbH in J._______ tätig. Unter Einbezug dieser Tätigkeit erzielt er, anders als in der Eingabe vom 8. März 2016 dargelegt, monatliche Einnahmen von Fr. 2583.20.–, zumal die durch den Arbeitsvertrag mit der F._______ GmbH ausgewiesene Essensentschädigung von Fr. 200.– nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Nettolohn von Fr. 2383.20.– als Lohnbestandteil in Naturalform hinzuzurechnen ist. Anders als in der Eingabe vom 8. März 2016 ist überdies nicht von Ausgaben von Fr. 2489.–, sondern von Fr. 2339.– auszugehen, weil der prozessuale Zuschlag auf den Grundbetrag von Fr. 1200.– nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur 20% beträgt. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen ist beim Beschwerdeführer nicht von einem Defizit, sondern von einem Überschuss von Fr. 244.20.– auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt damit mittlerweile über die erforderlichen Mittel, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Die ursprünglich ausgewiesene Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist also während des vorliegenden Verfahrens weggefallen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sind (siehe in diesem Zusammenhang BGE 122 I 5 E. 4a S. 6, wo es um den nachträglichen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ging). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
7.2 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, mithin die Anforderungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der Abweisung des Gesuchs um
D-151/2015 unentgeltliche Rechtspflege ist vorliegend auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene einen gefälschten "Haftbefehl" zu den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-151/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte gefälschte Haftbefehl wird eingezogen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 lit. a AsylG wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Arthur Brunner
Versand: