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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2019 D-1504/2019

16 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,279 mots·~16 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1504/2019

Urteil v o m 1 6 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (…).

D-1504/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 11. Oktober 2017 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Sri Lanka tamilischer Ethnie handelt, welcher aus einer Ortschaft nördlich von B._______ (Nordprovinz) stammt, wo er bis zu seiner Ausreise mit einem Kompagnon ein eigenes (… [Geschäft]) geführt habe, dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, nachdem die Behörden seit einiger Zeit verstärkt gegen ehemalige Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorgingen, fürchte er sich vor Nachstellungen der Sicherheitskräfte, da er sich von 2003 bis 2006 an Aktivitäten der LTTE-Schülerorganisation beteiligt habe und da er 2005 einmal bei einer Round-up-Aktion festgenommen und geschlagen, aber noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden sei, dass er zudem im Juli 2017 in seinem Geschäft von der Polizei kontrolliert und befragt worden sei, zusammen mit den andern dort Anwesenden, nachdem es in der Nähe seines Geschäfts zu einem Mord an zwei Polizisten gekommen sei, dass zwar auch alle anderen Geschäfte in der Gegend kontrolliert und die dort Anwesenden befragt worden seien, die Kontrolle in ihrem Fall aber einen gezielteren Eindruck gemacht habe als bei den andern, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass das SEM im Rahmen dieses Entscheides im Wesentlichen zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit nie asylrelevante Verfolgung erlitten und es spreche nichts dafür, dass er zukünftig in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangen könnte, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6236/2017 vom 12. November 2018 im Resultat bestätigt

D-1504/2019 wurde; dies nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhebliche Weiterungen zu seinen ursprünglichen Gesuchsvorbringen eingebracht hatte, verbunden mit der Vorlage diverser Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben, in welchen allerdings zum Teil abweichende Angaben gemacht wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das SEM dem Beschwerdeführer am 22. November 2018 eine neue Ausreisefrist ansetzte, dass der Beschwerdeführer in der Folge exakt zwei Monate nach Erlass des vorgenannten Urteils – mit Eingabe vom 12. Januar 2019, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter und unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG [SR 142.31]" – ans SEM gelangte, dass er in seiner Eingabe um eine wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl ersuchte, eventualiter um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, wobei er unter anderem die Durchführung einer Nachbefragung beantragte (vgl. für die weiteren Anträge die Akten), dass er mit dieser Eingabe namentlich eine angebliche Polizei-Vorladung vom 18. November 2018 zu den Akten reichte, ausgestellt angeblich von der Antiterroreinheit der Polizei von Colombo (Terrorist Investigation Division; TID) zuhanden der TID-Einheit von D._______, wozu er ausführte, damit könne er eine neu verschärfte Gefährdungslage belegen, dass er in diesem Zusammenhang seine bereits bekannten Gesuchsvorbringen bestätigte und bekräftigte, wobei er geltend machte, in diesem Zusammenhang bestehe auch noch weiterer Abklärungsbedarf, dass er mit seiner Eingabe eine Reihe von neuen persönlichen Bestätigungsschreiben vorlegte, ferner ein Foto angeblich datierend von 2005 oder 2006, welches ihn in LTTE-Uniform und mit Waffe zeige, mehrere Fotos angeblich datierend vom Frühjahr 2018, welche ihn bei einer LTTE- Demonstration in der Schweiz zeigten, sodann mehrere Zeitungsartikel betreffend die allgemeine Lage in seiner Heimat und schliesslich ein Kurzbericht eines Arztes mit Medikationsliste und eine Spitalbestätigung, dass er unter Bezugnahme auf die letztgenannten Beweismittel geltend machte, er sei in der Heimat physisch und psychisch misshandelt worden

D-1504/2019 und nach der Wahrnehmung seines Rechtsvertreters verhalte er sich wie eine traumatisierte Person, zumal er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte, was derzeit noch abgeklärt werde, dass das SEM nach Eingang des Wiedererwägungsgesuches an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und diese um eine Prüfung der vorgelegten TID-Vorladung ersuchte, dass die Botschaft dem SEM am 24. Januar 2019 mitteilte, die TID-Vorladung sei nicht echt, da wesentliche Elemente gefälscht seien, weitere wesentliche Elemente fehlten und die Vorladung darüber hinaus auch inhaltliche Mängel aufweise, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2019 die spezifischen Feststellungen der Botschaft zur Kenntnis brachte, dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu im Rahmen der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2019 im Wesentlichen erklärte, er habe das Dokument von seiner Mutter erhalten und er sei sich keiner Fälschung bewusst, die ihm offengelegten Angaben seien jedoch ungenügend, weshalb er sich nicht abschliessend dazu äussern könne und um weitergehende Akteneinsicht ersuche, dass er gleichzeitig vorbrachte, die TID-Vorladung sei seiner Mutter von Agenten des CID (Criminal Investigation Department) ausgehändigt worden, welche ihr gedroht hätten, sie werde ihren Sohn nie wiedersehen, sollte er dieser Vorladung keine Folge leisten, dass seine Gefährdung im Übrigen unabhängig von der Qualifikation der Vorladung massiv sei, zumal er als ehemaliger LTTE-ler verfolgt werde und er auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme drei zusätzliche persönliche Bestätigungsschreiben zu den Akten reichte, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2019 (eröffnet am 26. Februar 2019) unter Kostenfolge ablehnte, wobei es nach Abweisung der Anträge um Durchführung einer Nachbefragung und um Gewährung weitergehender Akteneinsicht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 18. Oktober 2017 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

D-1504/2019 dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. März 2019 – handeln durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, dass er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (zwei weitere persönliche Bestätigungsschreiben, zusätzliche Presseartikel betreffend die Lage in der Heimat und einen Beleg betreffend eine Anmeldung zu einem Arztbesuch) – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug per sofort einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. Vollzugsstopp vom 29. März 2019), dass nach Eingang und Prüfung der Akten – mit Zwischenverfügung 9. April 2019 – das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der provisorische Vollzugsstopp zurückgenommen wurde, dass im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 24. April 2019 – und damit fristgerecht – eingezahlt worden ist,

D-1504/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Wiedererwägungsentscheid ist und solche Entscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und gesetzlich geregelt wird, womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten ist, vorliegend jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine

D-1504/2019 nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass schliesslich Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das SEM die Gesuchseingabe vom 12. Januar 2019 – ihrer Bezeichnung folgend – als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Bestimmung von Art.111b AsylG behandelt hat, und nicht als Mehrfachgesuch im Sinne der Bestimmung von Art. 111c AsylG, dass dies als zutreffend zu erkennen ist, auch wenn im Rahmen der Gesuchseingabe erneut die Gewährung von Asyl verlangt und vom SEM in der Folge auch Abklärungen in der Heimat veranlasst wurden, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Gesuchseingabe nicht auf neue – im Sinne von entstandene – Gesuchsgründe berufen hat, was nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens, sondern in einem Verfahrens nach Art. 111c AsylG zu behandeln gewesen wären (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.), sondern er sich unter Vorlage eines angeblich neu entstandenen Beweismittels auf seine bereits bekannten Gesuchsgründe berufen hat, welche sich verschärft hätten, was er mit diesem Beweismittel belegen könne, dass es sich zudem – wie nachfolgend aufgezeigt – beim angeblich neuen Beweismittel um eine Fälschung handelt, und nicht angeht, mittels Vorlage einer Fälschung erneut ins ordentliche Verfahren gelangen zu wollen, dass das SEM in Rahmen der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, die Vorbringen über das Vorliegen einer angeblich verschärften Gefährdungslage hielten einer Prüfung nicht

D-1504/2019 stand, da es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten TID-Vorladung gemäss Feststellung der Botschaft um eine Fälschung handle und da die vom Beschwerdeführer vorgelegten persönlichen Bestätigungen als reine Gefälligkeitsschreiben zu erkennen seien, dass dieser Schluss aufgrund der Aktenlage zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer zwar einwendet, die Einschätzungen der Botschaft zur TID-Vorladung seien ungenügend und im Resultat nicht haltbar, weil die Botschaft ihren Bericht nicht auf der Basis des Originals, sondern bloss auf der Basis einer Kopie verfasst habe, weil sie darüber hinaus auch keine Abklärungen bei der Polizei in D._______ und beim TID in Colombo getroffen habe und weil sie schliesslich verkenne, dass solche Vorladungen durchaus unvollständig sein könnten, wenn diese beispielsweise – wie in seinem Fall zu vermuten – nicht in Colombo, sondern behelfsmässig von der örtlichen Polizei ausgestellt würden, dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die Feststellungen der Botschaft zur klaren Mangelhaftigkeit der angeblichen TID-Vorladung (welche im Übrigen just sechs Tage nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sein soll) zu erschüttern, dass aufgrund der präzisen und insgesamt schlüssigen Feststellungen zu den spezifischen Mängeln der angeblichen TID-Vorladung mit Bestimmtheit vom Vorliegen einer Fälschung auszugehen ist, weshalb diesbezüglich kein Bedarf an weiteren Abklärungen besteht (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass in diesem Zusammenhang gleichzeitig festzuhalten bleibt, dass das SEM seiner Pflicht zur Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Botschaftsberichts ordnungsgemäss nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer zwar im Weiteren geltend macht, der Frage nach der Echtheit der TID-Vorladung komme ohnehin keine entscheidrelevante Bedeutung zu, da in seinem Fall unbesehen davon vom Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage auszugehen sei, habe er doch – wie im Urteil vom 12. November 2018 auf Seite 10 festgestellt – im Jahre 2015 Haft und Folter erlitten, weshalb das SEM zwingend weitere Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen müssen, zumal vor dem Hintergrund der vorgelegten Bestätigungsschreiben, welche es zu Unrecht als blosse Gefälligkeitsschreiben abgetan habe, dass allerdings auch diese Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen,

D-1504/2019 dass dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten ist, dass er wider den tatsächlichen Gehalt der von ihm angerufenen Urteilserwägung argumentiert, wenn er behauptet, vom Gericht seien an dieser Stelle seine Vorbringen über angeblich 2015 erlittene Haft und Folter als glaubhaft gemacht erkannt worden, dass ihm sodann entgegenzuhalten ist, dass der Feststellung der Fälschung seines zentralen Beweismittels entscheidrelevante, mithin ausschlaggebende Bedeutung zukommt, da damit die Glaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen endgültig erschüttert ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer schliesslich in seinen weiteren Ausführungen zur angeblichen Begründetheit seiner bereits bekannten Gesuchsgründe völlig ausser Acht lässt, dass diese im ordentlichen Verfahren eine umfassende Prüfung erfahren haben und es nicht angeht, mittels eines Wiedererwägungsgesuches – welches auf der Grundlage eines gefälschten Beweismittels eingereicht worden ist – eine nochmalige Prüfung der bereits beurteilten Gesuchsgründe zu verlangen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene eine ganze Serie von persönlichen Bestätigungsschreiben vorgelegt hat, welche seine Vorbringen stützen sollen, dass diesen jedoch keine Beweiskraft zuzumessen ist, da aufgrund der Aktenlage von der Vorlage blosser Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist, dass letztlich in keiner Hinsicht ein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen ersichtlich ist, womit die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch als neue Beweismittel zum einen ein Foto eingereicht hat, welches aus dem Jahre 2005 oder 2006 stammen soll und ihn in Uniform und mit einer Waffe zeige, und zum anderen Fotos angeblich vom Frühjahr 2018, welche ihn bei einer LTTE-Demonstration in der Schweiz zeigten, dass ihm in diesem Zusammenhang zunächst entgegenzuhalten ist, dass er diese Fotos schon im ordentlichen Verfahren hätte einreichen können, womit sich deren Vorlage erst jetzt als verspätet erweist (vgl. dazu Art. 66 Abs. 3 VwVG bzw. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),

D-1504/2019 dass auf weitere Erwägungen zum Aspekt der prozessualen Verspätung verzichtet werden kann, da den nachgereichten Fotos im Übrigen schon auf den ersten Blick jede Relevanz abzusprechen ist, dass dem Foto von 2005 oder 2006 keine Relevanz zukommen kann, da vom Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Teilnahme an Waffentrainings der LTTE während seiner Schulzeit von 2003 bis 2006 (Anm.: also während der damaligen Friedenszeit, zumal diese erst im Juli 2006 endete) nicht in Abrede gestellt, aber als nicht asylrelevant erkannt wurde (vgl. Urteil D-6236/2017, E. 3.4 und 5.5), dass ebenso den Fotos aus der Schweiz jegliche Relevanz abzusprechen ist, da weder deren Inhalt noch die übrige Aktenlage für eine mindeste Exposition des Beschwerdeführers sprechen, dass im Rahmen der Beschwerde abschliessend geltend macht wird, es sei zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu erkennen, da der Beschwerdeführer nicht nur ein klares Gefährdungsprofil aufweise, sondern auch ein Folteropfer sei, Suizidalität vorliege, in seiner Heimat keine Folterwiedergutmachung vorhanden sei und sich die Lage in seiner Heimat laut verschiedenster Presseberichte ganz allgemein verschlechtert habe, dass diese Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, weil die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erst vor sechs Monaten umfassend geprüft worden ist (vgl. Urteil D-6236/2017, E. 7.2 und 7.3) und insgesamt nichts dafür spricht, seither hätten sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers oder die allgemeine Lage in seiner in rechtserheblicher Weise verändert, dass die im Gesuchsverfahren und auf Beschwerdeebene vorgelegten Presseberichte keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und auch nicht geeignet sind, die weiterhin geltende Lageeinschätzung zu Sri Lanka in irgendeiner Form zu erschüttern, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wiederwägungsgesuch eine kurzen Arztbericht mit zugehöriger Medikationsliste eingereicht hat, in diesem Bericht aber lediglich über zwei Konsultationen bei einem Hausarzt berichtet wird (am 13. und 20. Dezember 2018), in deren Verlauf zur Hauptsache schwere Kopfschmerzen besprochen wurden, an welchen der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Angaben zufolge seit sechs Monaten litt, welche jedoch schon beim zweiten Termin eine Besserung zeigten,

D-1504/2019 nachdem er während einer Woche mit einem pflanzlichen Heilmittel (…), einem einfachen Schmerzmittel (mit dem seit Jahren bekannten Wirkstoff […]), einem simplen Vitaminpräparat (…) und einem einfachen Medikament gegen Magnesiummangel (…) behandelt worden war (vgl. Gesuchsbeilage Nr. 10), dass der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt auch noch an einen Neurologen überwiesen wurde, jedoch nichts dafür spricht, nach der Sprechstunde vom 17. Januar 2019 hätte irgendein weiterer Behandlungsbedarf bestanden (vgl. Gesuchsbeilage Nr. 11), woran auch der auf Beschwerdeebene nachgereichte Beleg über die Anmeldung zu einem Arztbesuch nichts ändert, da sich daraus lediglich ergibt, dass er Beschwerdeführer am 13. März 2019 noch einen anderen Hausarzt aufgesucht haben dürfte (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8), dass mit Blick auf den Inhalt dieser Berichte und Bestätigungen nichts für eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens spricht, geschweige denn für das Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 28. März 2019 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.– anzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 24. April 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1504/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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