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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2009 D-1504/2009

12 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,359 mots·~7 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-1504/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N_____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1504/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 17. November 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 19. Januar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein und aus dem Dorf C._______ zu stammen, dass er im Sommer 2008 im Quellgebiet des Flusses D._______ mit seinem Cousin fischen gegangen sei, wo sie sich mit Osseten geschlagen hätten, D-1504/2009 dass sein Cousin Mitte August 2008 von diesen umgebracht worden sei und diese ihn in seiner Abwesenheit Zuhause aufgesucht und dabei seine Eltern verprügelt hätten, dass er vor der Ausreise seine Identitätskarte verloren habe (vgl. A1, S. 4) und sich in der Folge einen Reisepass habe ausstellen lassen, mit diesem er auf dem Luftweg in die Ukraine gelangt sei, dass er in der Ukraine vor der Weiterreise in die Slowakei seinen Reisepass vergraben habe aus Furcht, 'bei der nachfolgenden Weiterreise von den europäischen Behörden möglicherweise wieder in die Ukraine zurückgeschafft zu werden' (vgl. A11, S. 3), dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im B.________ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 2. März 2009 eröffnetem - Entscheid vom 26. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1504/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, stellt doch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe in der Ukraine vor der Weiterreise in die Slowakei seinen Reisepass vergraben, da er befürchtet habe, bei der nachfolgenden Weiterreise in Europa aufgrund der Eintragung in seinem Reisepass möglicherweise wieder in die Ukraine zurückgeschafft zu werden (vgl. A11, S. 3), offensichtlich keinen solchen dar, D-1504/2009 dass die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach 'es sich von selbst verstehe, dass der Beschwerdeführer seinen für die Weiterreise völlig nutzlos gewordenen Reisepass vergraben habe', ebensowenig als entschuldbarer Grund gelten kann, sondern vielmehr Ausdruck für die offensichtlich fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers ist, den erforderlichen Nachweis seiner Identität zu erbringen, dass der Beschwerdeführer denn auch, obwohl ausdrücklich dazu aufgefordert, bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, rechtsgenügliche Identitätspapiere nachzureichen, dass die Vorinstanz im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, zu befürchten, wie sein Cousin von Osseten umgebracht zu werden, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezügliche Argumentation mit keinem Wort eingegangen wird, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen D-1504/2009 Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vollumfänglich geprüft hat, dass es dabei den Wegweisungsvollzug des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1504/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 7

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