Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D150/2009/sed Urteil v om 2 5 . Juli 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), und deren Kinder D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Kongo (Kinshasa), (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008.
D150/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juni 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ für sich und ihr damals noch einziges Kind D.______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 26. Juni 2008 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Am 7. Juli 2008 wurden sie vom BFM – ebenfalls noch in G._______ – gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie gehörten der Ethnie der Muyombe an und stammten aus der Provinz BasCongo. Sie seien Mitglieder der politisch religiösen Gemeinschaft "Bundu Dia Kongo" (BDK). Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2003 eine sechsmonatige Ausbildung bei der BDK absolviert und sei in der Folge in der Stadt H._______ als Pastor der Gemeinschaft tätig gewesen. Im März 2008 habe die kongolesische Regierung die BDK verboten und die Schliessung aller Versammlungslokale verfügt. Als Protest gegen diese behördlichen Massnahmen habe der Beschwerdeführer unter anderem Flugblätter verfasst. Am Abend des 17. Juni 2008 habe er sich nach dem Verteilen von Flugblättern auf dem Heimweg befunden, als er von Soldaten angehalten und in Handschellen gelegt worden sei. Die Soldaten hätten ihn nach Hause gebracht und dort ihn und seine Frau geohrfeigt. Die bei der anschliessenden Hausdurchsuchung gefunden Flugblätter seien beschlagnahmt worden. Danach sei er auf die Ladefläche eines Lastwagens gelegt und nach I._______ (ebenfalls Provinz BasCongo) gebracht worden. Beim Verlassen des Hauses hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin darüber informiert, ihr Ehemann werde nun umgebracht, und sie angewiesen, im Haus auf ihre – der Soldaten – Rückkehr zu warten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch umgehend den ebenfalls der BDK angehörigen und mit ihnen befreundeten Chef des Sicherheitsdienstes telefonisch über den Vorfall informiert. Auf dessen Anweisung hin sei der Beschwerdeführer dann von einem Soldaten nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) gebracht worden, wo er sich bei Leuten, die mit dem Chef des Sicherheitsdienstes befreundet gewesen seien, habe verstecken können. Ebenfalls dank der Hilfe des Chefs des Sicherheitsdienstes habe die Beschwerdeführerin am
D150/2009 20. Juni 2008 zusammen mit ihrer damals einjährigen Tochter D.______ dem Beschwerdeführer nach Brazzaville folgen können. Bereits am 21. Juni 2008 hätten sie Brazzaville auf dem Luftweg in Richtung Frankreich verlassen; der sie begleitende Mann habe nach der Landung in Paris für sie ihnen nicht zustehende Reisepässe vorgewiesen. Anschliessend seien sie umgehend mit dem Zug in die Schweiz gereist. Für den weiteren Inhalt der Aussage wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden einen am 7. Juni 2004 ausgestellten Mitgliederausweis der BDK zu den Akten. Weitere Ausweise besässen sie nicht; sie hätten nie Reisepässe oder Identitätskarten beantragt, und die bei der Reise nach Europa verwendeten Pässe hätten sich nie in ihrem Besitz befunden. A.d Das BFM wies die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu. A.e Am 8. August 2008 brachte die Beschwerdeführerin in Q._______ ihre zweite Tochter, E.______, zur Welt. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 – eröffnet am 15. Dezember 2008 – lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden in der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 11. Januar 2009 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D150/2009 Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – gaben die Beschwerdeführenden einen Teil der Zeitung K._______vom 9. Oktober 2009 im Original sowie einen dem Internet entnommenen, auf den 20. Juni 2008 datierten Bericht betreffend die BDK zu den Akten. C.b Am 12. Januar 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine am 31. Dezember 2008 von der L._______ in J._______ ausgestellte, die Beschwerdeführenden betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. C.c Am 14. Januar 2009 traf beim BFM eine am 19. Dezember 2008 ausgestellte, am 6. Januar 2009 per "EMS"Kurier in die Schweiz geschickte BDKMitgliedschaftsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG abwarten. Ausserdem werde das zweite Kind E._______ in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Die Beschwerdeführenden teilten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2010 mit, C._______ sei im 7. Monat schwanger und müsse blutverdünnende Medikamente einnehmen. E.b Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 rügten die Beschwerdeführenden sodann beim Bundesverwaltungsgericht, vom Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons J._______ für ein Gespräch beim BFM in Bern Wabern eingeladen worden zu sein. Sie befürchteten, ein solches – mit Vertretern einer Delegation aus Kongo (Kinshasa) durchgeführtes – Gespräch könnte für sie schwere Nachteile zur Folge haben, weshalb die
D150/2009 "Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsland" festzustellen sei. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden daraufhin am 21. Mai 2010 darüber in Kenntnis, die erwähnte Einladung zu einem persönlichen Gespräch stehe in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen (insbesondere von Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG), weshalb dem Begehren um Feststellung der "Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsland" keine Folge zu geben sei. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 18. August 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am 23. August 2010 gaben die Beschwerdeführenden weitere Dokumente zu den Akten: die Zeitung M._______ vom 21. Juni 2010 im Original, einen am 14. Mai 2010 ausgestellten Suchbefehl im Original, ein "EMS"Zustellcouvert sowie zwei dem Internet entnommene Berichte betreffend die Verfolgungssituation von Menschenrechtsaktivisten und von Exponenten der BDK. Gleichzeitig wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2010 in J._______ ein drittes Kind, einen Sohn namens N._______ (dessen Name nachträglich auf F._______ geändert wurde), geboren habe. H. Das BFM, welches vom Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2010 zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen worden war, beantragte auch mit Vernehmlassung vom 10. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die neu eingereichten Dokumente wurde festgehalten, diese seien ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die Vernehmlassung vom 10. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden am 13. September 2010 zur Kenntnis gebracht.
D150/2009 Die Beschwerdeführenden nahmen am 16. und 17. September 2010 (Poststempel: 17. September 2010 und 18. September 2010) eingehend zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. September 2010 Stellung und reichten – nebst einer Kopie des sich bereits bei den Akten befindenden Haftbefehls – zwei weitere dem Internet entnommene Berichte sowie ein Blatt mit verschiedenen Arten von Flaggen und Nassstempeln ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.
D150/2009 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprächen in verschiedener Hinsicht der allgemeinen Lebenserfahrung. 4.1.1. In der Tat ist kaum anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland, wo sie zur Schule gegangen sind und wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach Bestehen der Matura und einjährigem Studium am O._______ in H.________ eine sechsmonatige Ausbildung zum Pastor absolviert hat (vgl. Vorakten A1 S. 3 und A2 S. 3), nie einen offiziellen Ausweis besessen hatten. Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden – wie von ihnen behauptet – weder bei der Ausreise über den internationalen Flughafen von Brazzaville noch bei der Einreise nach Frankreich persönlich kontrolliert worden sein sollen, sondern der sie begleitende Mann für sie ihnen nicht zustehende, auf ihnen nicht bekannte Identitäten lautende Reisepässe vorgewiesen habe (vgl. Vorakten A1 S. 4 und 7 f., A2 S. 4 und 7 sowie Beschwerde S. 3).
D150/2009 4.1.2. Sodann kann angesichts der Tatsache, dass die BDK im März 2008 behördlich verboten wurde und seither jegliche Aktivität für die Organisation geahndet wird, auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, als er am 17. Juni 2008 auf der Strasse von Soldaten angehalten und nach seinen Papieren gefragt worden sei, seine BDK Karte vorgewiesen haben will (vgl. A19 S. 3 f.). Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen mit einem Mäppchen voller selber hergestellter BDKFlugblätter, in denen zur Revolte aufgerufen worden sei, von Haus zu Haus gegangen zu sein, und er das Mäppchen mit den verbleibenden Flugblättern auch dann auf sich behalten habe, als er gesehen habe, wie die Soldaten ihren Lastwagen abgestellt hätten und auf ihn zugekommen seien (vgl. A19 S. 3 und S. 6 f.). Die in der Beschwerdeschrift dazu abgegebenen Erklärungen, er habe die BDKKarte vorgewiesen, weil er sich durch den Besitz des Ausweises "spirituell geschützt" gefühlt und gehofft habe, die Soldaten wollten nur wissen, wer er sei, und liessen ihn dann wieder laufen, im Übrigen sei er bei der Verteilung der Flugblätter bereit gewesen, ein gewisses Risiko einzugehen (vgl. Beschwerde S. 3), vermag nicht zu überzeugen. 4.1.3. Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es ergebe keinen Sinn, dass die Soldaten am 17. Juni 2008 nur den Beschwerdeführer, nicht aber dessen Ehefrau – welche selber auch BDKMitglied gewesen sei (vgl. A20 S. 3 f.) und in deren Haus weiteres belastendes Material gefunden worden sei – festgenommen hätten und dieser stattdessen gesagt hätten, ihr Ehemann werde umgebracht und sie müsse auf ihre – der Soldaten – Rückkehr warten, zumal der Beschwerdeführerin dadurch nicht nur die eigene Flucht, sondern auch die Organisation der Flucht ihres Ehemannes ermöglicht worden wäre. Der Hinweis auf das kleine Kind und die offensichtlich bestehende weitere Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 oben) gibt dabei keine überzeugende Erklärung für das ungewöhnliche Verhalten der Soldaten ab. 4.1.4. Wie das BFM schliesslich ebenfalls zu Recht bemerkte, erstaunt, dass ein Chef des Sicherheitsdienstes das Risiko eingegangen sein soll, Mitglied der illegalen BKD zu sein, und in seiner Funktion zudem Soldaten beauftragt haben soll, festgenommene Mitglieder freizulassen und ins Ausland zu bringen.
D150/2009 4.2. Die sich bei den Akten befindenden Beweismittel sind nicht geeignet, die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu beseitigen. 4.2.1. In Bezug auf den im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen BDKAusweis hielt das BFM zu Recht fest, solche Ausweise seien gerade im afrikanischen Raum leicht beschaffbar, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommen könne. Des Weiteren stimmen die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen teilweise nicht mit den im BDK Mitgliederausweis enthaltenen Angaben überein. Entgegen der in der angefochtenen Verfügung – zumindest sinngemäss – vertretenen Auffassung muss das Datum der Ausstellung des Ausweises zwar nicht zwingend mit dem Datum des Beitritts zur BDK übereinstimmen, so dass aus dieser Abweichung noch keine Ungereimtheit abgeleitet werden kann. Klar widersprüchlich sind hingegen die Angaben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers. So nennt der BDKAusweis den 30. März 1979, während der Beschwerdeführer sowohl auf dem von ihm selber ausgefüllten Formular (vgl. A3) als auch anlässlich der direkten Bundesbefragung (vgl. A19 S. 2) ausdrücklich erklärte, am 11. März 1979 geboren zu sein. Mit der Bemerkung, in seiner Heimat habe das Geburtsdatum keine grosse Bedeutung, und weil das Datum nur um wenige Tage abweiche, habe er damals auch keine Korrektur verlangt (vgl. Beschwerde S. 4), lässt sich die Unstimmigkeit nicht beseitigen. 4.2.2. Ungeachtet der – bereits erwähnten – Tatsache, dass in Kongo (Kinshasa) fast alle (amtlichen und nichtamtlichen) Dokumente ohne Weiteres käuflich erworben werden können, weisen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente zahlreiche Ungereimtheiten auf. Es ist anzunehmen, dass die BDKMitgliedschaftsbestätigung von den Beschwerdeführenden erst nach Erhalt der negativen BFMVerfügung vom 12. Dezember 2008 angefordert und dann am 6. Januar 2009 per "EMS"Kurier in die Schweiz geschickt worden war. Die Bestätigung fusst inhaltlich offensichtlich auf den Angaben der Beschwerdeführenden und muss als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Hinsichtlich des Suchbefehls bemerkte das BFM in seiner (zweiten) Vernehmlassung vom 10. September 2010 zu Recht, es handle sich um
D150/2009 ein internes polizeiliches Dokument, welches nie an die gesuchte Person ausgehändigt würde. Im Übrigen entsprächen weder die auf dem Suchbefehl angebrachte Flagge noch der Nassstempel dem offiziellen Aussehen, wobei der Nassstempel sogar einen orthographischen Fehler enthalte. Mit der Einreichung eines Blattes mit verschiedenen Nassstempeln und zwei Arten von Flaggen lassen sich die Auffälligkeiten auf dem Suchbefehl keineswegs erklären, zumal – wie in der Vernehmlassung vom 10. September 2010 richtig festgehalten wurde – auf offiziellen Dokumente die kongolesische Flagge in viereckiger und nicht in "wehender" Form dargestellt wird und die auf dem Blatt angebrachten Nassstempel weder Orthographiefehler enthalten noch in ihrem Schriftbild oder bezüglich der Art des Löwenkopfes dem Stempel auf dem eingereichten Suchbefehl entsprechen. Der Hinweis schliesslich, es handle sich nicht um einen orthographischen Fehler, vielmehr fehle das "e", weil der Stempel nicht richtig aufgedrückt worden sei oder weil die Tinte ausgetrocknet beziehungsweise vom Papier nicht angenommen worden sei (vgl. Replik S. 2), erscheint völlig absurd. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch nicht einsehbar ist, wieso der Suchbefehl in der Hauptstadt Kinshasa und nicht am Herkunftsort der Beschwerdeführenden, H._______, ausgestellt worden ist, oder wieso der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach seiner angeblichen Flucht per behördlichen Befehls gesucht sein soll. Was die beiden eingereichten Zeitungen K._______ und M._______ betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass es sich nicht um bedeutende, auflagenstarke Publikationen handelt. Auffällig ist sodann, dass die ganze Zeitung M.________ eine blosse Kopie ist und dass der die BDK betreffende Artikel im K._______ ein anderes Schriftbild aufweist als der Rest der Zeitung, so dass sich der Verdacht aufdrängt, die fertig gedruckten Publikationen seien – zwecks Einreichung als Beweismittel – nachträglich mit den Artikeln versehen und dann kopiert worden. Die verschiedenen dem Internet entnommenen Berichte haben die allgemeine Situation der BDK und verschiedener politischer und menschenrechtlicher Organisationen in Kongo (Kinshasa) zum Gegenstand und weisen keinen direkten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden auf. Wie im Übrigen das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2010 bezüglich des Artikels von P._______ zutreffend bemerkte, machten die Beschwerdeführenden nie geltend, Mitglied der Organisation "Bundu dia Mayala" (BDM) zu sein.
D150/2009 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift oder in der Replik näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
D150/2009 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gewährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist ihnen jedoch nicht gelungen. Insbesondere ist in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) angebrachten Hinweis, die Beschwerdeführenden würden im Falle ihrer Rückkehr auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt oder getötet, seien doch schon in den Jahren 2007 und 2008 jeweils rund 100 BDKMitglieder getötet worden, darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftmachung ihrer BDKMitgliedschaft und an der daraus resultierenden Verfolgungssituation zu beseitigen. Schliesslich lässt sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
D150/2009 erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. An dieser Feststellung vermögen auch die dem Internet entnommenen und auf Beschwerdeebene eingereichten, die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) betreffenden Artikel nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010) beruhigte sich die Lage wieder und es wurden seither aus der Hauptstadt Kinshasa und aus dem Westen des Landes keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet, so dass nicht generell von Krieg,
D150/2009 Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. 6.3.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Person handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Die Beschwerdeführenden gehören zwar mit ihren drei kleinen Kindern zur "Risikogruppe" ("groupe vulnérable"), deren Wegweisungsvollzug in der Regel – wie vorstehend erwähnt – als nicht zumutbar erachtet wird. Diese Zugehörigkeit allein genügt jedoch nicht, um die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ohne Weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführenden stammen aus H._______. In H._______ beziehungsweise in deren Umgebung leben auch ihre zahlreichen Angehörigen (die Eltern der Beschwerdeführerin sollen zwar schon vor langer Zeit verstorben sei, doch lebten die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in R.______/H._______). Der Beschwerdeführer hat seine 12jährige Schulzeit mit der Matura abgeschlossen und anschliessend während eines Jahres eine Ausbildung am O._______ in H._______ absolviert. Seine Ehefrau hat zumindest während fünf Jahren die Schule besucht. Die Beschwerdeführenden, welche Lingala als ihre Muttersprache nennen, sprechen gut Kiyombe, Kikongo und Französisch (Ehemann) beziehungsweise Kiyombe (Ehefrau). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder. Was das noch junge Alter der Kinder betrifft, so ist festzuhalten, dass diese zwar dem Säuglingsalter entwachsen, aber noch nicht eingeschult sind, so dass deren Ausreise aus der Schweiz nicht zu einer sozialen Entwurzelung führen wird.
D150/2009 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten werden und sich in Kongo (Kinshasa) – anders als in der Schweiz, wo sie während ihres nunmehr dreijährigen Aufenthaltes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind – eine neue Existenz werden aufbauen können. 6.3.3. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in der Schweiz nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 11. Januar 2009 gestellten, bis anhin noch
D150/2009 nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D150/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: