Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-15/2016
Urteil v o m 7 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (…).
D-15/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 13. November 2015 in die Schweiz, wo sie am 22. November 2015 um Asyl ersuchten. B. Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 2. Dezember 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eingehende Anhörungen zu den Gründen der Flucht fanden am 7. Dezember 2015 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Militärdienstes in Afghanistan von muslimischen Terroristen bedroht werde. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 (Eröffnung am 28. Dezember 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Januar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um vorsorgliche Anweisung an die Behörden, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat oder eine Datenweitergabe an diesen zu unterlassen respektive die Beschwerdeführenden bei einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-15/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat-
D-15/2016 oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden, wobei eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen, besteht bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4.2 Sodann geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden) keine solche Datenbekanntgabe hervor. Den Beschwerdeführenden steht es bei weiterem Klärungsbedarf frei, sich an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde oder das SEM zu wenden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-15/2016 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Asylgesuchen geltend, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007/2008 und 2010 zweimal für jeweils sechs Monate als Berufssoldat in Afghanistan gewesen sei (…). Nachdem er nach seinem ersten Einsatz nach Mazedonien zurückgekehrt sei, habe er regelmässig von einer islamistischen terroristischen Gruppe telefonische Drohungen erhalten. Ihm sei vorgeworfen worden, in Afghanistan Muslime getötet zu haben, weswegen ihm mit dem Tode gedroht worden sei. Nachdem er im (…) 2010 von seinem zweiten Einsatz zurückgekehrt sei, hätten die Bedrohungen wieder eingesetzt. Zudem sei er dreimal von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden. Die Gruppe habe überdies auch seine Geschäftskunden bedroht. Die Beschwerdeführenden hätten die Drohungen wie auch die Angriffe nicht bei der Polizei gemeldet, da sie von den Anrufern davor gewarnt worden seien. Der Beschwerdeführer habe aber seinem militärischen Vorgesetzten davon berichtet, sei aber nicht ernst genommen worden. Im August 2015 sei der Beschwerdeführer nach F._______ geflohen. Auch dort habe er Drohanrufe erhalten und man habe ihn aufgefordert, seine Familie ausser Landes zu schaffen, da ansonsten die Kinder entführt würden. [Im] November 2015 sei er deshalb nach Mazedonien zurückgekehrt, um (…) das Land mit dem Flugzeug Richtung Schweiz zu verlassen. Bereits vor der Ausreise, aber – wie sie von ihren Angehörigen in der Heimat erfahren hätten – auch danach habe regelmässig ein Auto mit unbekannten Insassen vor dem Haus der Familie gestanden. Als die Beschwerdeführerin die Insassen einmal angesprochen habe, hätten diese sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und ihr gesagt, sie solle sich nicht weiter einmischen. C._______ (nachfolgend: Tochter) sei aus Angst nicht mehr zur Schule gegangen. Aufgrund der Angstzustände sei die Tochter sogar in psychiatrischer Behandlung gewesen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mazedonische Reisepässe sowie drei militärische Bestätigungen ein. 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit knapp acht Jahren bedroht zu werden, ohne über die dahinterstehende Gruppierung konkrete Angaben machen zu können. So sei er lediglich in der Lage gewesen zu mutmassen, dass es sich wohl um eine terroristische Gruppe handle, ohne jedoch deren Namen oder Ziele nennen zu können. Angesichts jahrelanger Drohungen wären zumindest rudimentäre Kenntnisse zu erwarten. Die Angabe, jeden zweiten oder dritten Tag,
D-15/2016 manchmal einmal pro Woche telefonisch mit dem Tode bedroht worden zu sein, sei realitätsfremd, da nicht nachvollziehbar sei, wieso er über Jahre hinweg mit leeren Drohungen behelligt worden sei, ohne dass die Gruppierung je Anstalten getroffen hätte, die Drohungen umzusetzen. Es sei auch nicht erkennbar, was die Täter mit ihren jahrelangen Bedrohungen bezweckt hätten. Dass der Leutnant des Beschwerdeführers die Drohungen nicht ernstgenommen habe, sei ebenso wenig überzeugend, wie der Umstand, dass er die Untätigkeit des Vorgesetzten tatenlos hingenommen habe und ein zweites Mal nach Afghanistan gegangen sei, ohne vorgängige Massnahmen zum Schutz seiner Familie zu treffen. Er habe auch nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht, wieso er nie Anzeige erstattet habe. Ferner habe er angegeben, nicht zu wissen, ob andere (…) Soldaten seiner Kaserne, welche ebenfalls in Kabul stationiert gewesen seien, auch bedroht worden seien, da er sicherheitshalber mit niemandem darüber gesprochen habe. Ein solches Verhalten sei jedoch unverständlich. Die Aussagen zu den drei tätlichen Angriffen seien trotz Aufforderung zu einer möglichst detaillierten Schilderung deckungsgleich, substanzarm und ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen und über die Angreifer habe er keine Angaben machen können, mit der unplausiblen Begründung, es sei jeweils dunkel gewesen. Darüber hinaus sei der letzte Angriff, welcher schliesslich Auslöser für die Flucht nach F._______ gewesen sei, widersprüchlich geschildert worden, indem er diesen einmal im Dezember 2014 und einmal im Juli 2015 verortet habe. Schliesslich habe sich auch die Beschwerdeführerin widersprüchlich zum letzten Angriff geäussert. 6.3 Die Beschwerdeführenden wendeten gegen diese Argumentation in der Beschwerde ein, dass es sich bei der terroristischen Gruppierung um die mazedonische Ushtria Çlirimtare Kombëtare (UÇK) handle. Diese ursprünglich albanische Organisation habe sich zum Ziel gesetzt, gegen die Unterdrückung ihrer Landsleute vorzugehen und die Christen aus Mazedonien zu vertreiben, um ein einheitliches islamisches Grossalbanien zu schaffen. Sie hätten Verbindungen zur Armee und zur Polizei, wodurch sie Zugang zu persönlichen Daten der Bürger hätten. Aufgrund dieser Verbindungen hätten die Beschwerdeführenden es auch unterlassen, zur Polizei zu gehen. In der angefochtenen Verfügung werde nicht darauf eingegangen, dass sie in einer albanisch dominierten Gegend leben würden. Die dortigen Behörden hätten gute Verbindungen zur UÇK, so dass sie nicht auf deren Hilfe zählen könnten, sondern sich im Falle einer Anzeige vielmehr noch grösserer Gefahr aussetzten würden. Der Umstand, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht weiter auf seine Meldung eingegangen sei, liesse sich dadurch erklären, dass Kommandanten viel zu tun
D-15/2016 hätten und sich daher nicht um die Belange ihrer Untergebenen kümmern könnten. Zudem habe die persönliche Unzufriedenheit dazu beigetragen, dass jener nicht geholfen habe. 7. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt, wobei im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann. So sind insbesondere die Schilderungen der Drohungen oberflächlich erfolgt. Gleich verhält es sich mit den tätlichen Angriffen, zumal auch die diesbezüglichen Schilderungen keine Realkennzeichen enthalten. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch die Erklärung, die Angreifer nicht beschreiben zu können, da es jeweils dunkel gewesen sei, insbesondere im Lichte der Aussage, beim zweiten Vorfall seien die Täter im Zentrum der Stadt zu ihm gestossen, hätten ihn begleitet und plötzlich angefangen, ihn zu schlagen (vgl. act. A10 F91). Das SEM wies überdies zu Recht auf die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen hinsichtlich des dritten Angriffs hin. Zusätzlich zu den Argumenten der Vorinstanz kann auch auf die Antworten der Beschwerdeführerin zu diesem Sachverhaltskomplex hingewiesen werden, welche den Eindruck eines Zurechtrückens des Sachverhalts vermitteln (vgl. act. A11 F26 bis F30). Hinsichtlich des Autos, welches jeweils vor dem Haus der Beschwerdeführenden gestanden habe, ist noch auf die unstimmigen Aussagen hinzuweisen, ob die Beschwerdeführerin mit den Insassen gesprochen habe (vgl. ebd. F20 und F40). Schliesslich ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde nunmehr detailliertere Angaben über die Urheber der Drohungen machten und Gründe für die nicht erfolgte Anzeige nannten, zumal nicht nachvollzogen werden kann, wieso diese Angaben nicht bereits bei der Vorinstanz ins Verfahren hätte eingebracht werden können. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass diese nachträglich vorgetragene Behauptung, bei den Urhebern der Drohungen handle es sich um die UÇK, die Vorbringen vollends unglaubhaft erscheinen lassen, ist doch in keiner Weise plausibel, inwiefern die UÇK, welche mit dem Afghanistan-Konflikt nichts zu tun hat, ein Interesse an Vergeltung an ehemaligen Soldaten der ISAF-Truppen haben sollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher als unglaubhaft zu erachten, so dass die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist und die Asylgesuche abzulehnen sind.
D-15/2016 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-15/2016 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen. Die Beschwerdeführenden würden ein eigenes Haus besitzen, in welchem sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Darüber hinaus würden sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit zumutbar. Die geltend gemachten Angstzustände der Tochter könnten aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte nicht in der vorgebrachten Verfolgung gründen. Eine allenfalls nötige medizinische Behandlung der Tochter aufgrund ihrer Angstzustände sei auch im Heimatstaat gewährleistet. 9.6 Diese Ausführungen des SEM sind zu bestätigen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, das Geschäft des Beschwerdeführers sei aufgrund der Drohungen gegenüber seinen Kunden sowie des Umstands, dass er ins Ausland geflohen sei, praktisch wertlos geworden, so dass sie keine wirtschaftliche Lebensgrundlage mehr hätten, überzeugt nicht, zumal die
D-15/2016 Drohungen gegenüber den Kunden des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-15/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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