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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2011 D-1493/2011

10 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,431 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1493/2011 Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N (…).

D-1493/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 verliess und am 15. August 2008 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das erste Asylgesuch ablehnte, und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. Oktober 2010 mit Urteil D-7390/2010 vom 16. November 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit schriftlicher Eingabe vom 6. Dezember 2010 beim BFM zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass der Eingabe zahlreiche Fotografien, Aufrufe, Forderungen, Texte und Kopien zweier (…)-Zertifikate beigelegt wurden (act. B2), dass das BFM den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 aufforderte, bis zum 30. Dezember 2010 das zweite Asylgesuch seines Mandanten ausführlich schriftlich zu begründen, insbesondere dessen exilpolitisches Engagement bezüglich Zeit und Ort zu konkretisieren, und allfällige weitere Beweismittel einzureichen, dass der Rechtsvertreter dem BFM mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 "diverse Dokumente, Bilder und Zeugnisse" nachreichte und darauf hinwies, eine Übersetzung der Unterlagen und Begründung werde folgen, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet am 7. März 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 geltend gemachte Gefährdung aufgrund seiner Kontakte zu den Basij sei bereits Gegenstand des ersten Asylgesuchs gewesen, das vom BFM aufgrund massiver Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei,

D-1493/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht den Asylentscheid des BFM vollumfänglich gestützt habe, dass den Akten keine Hinweise auf neue Ereignisse in dieser Sache zu entnehmen seien, weshalb auf dieses Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs nicht mehr einzutreten sei, dass es der Beschwerdeführer entgegen der Ankündigung seines Rechtsvertreters unterlassen habe, Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung durch die Basij zu den Akten zu reichen, und die eingereichten (…)zertifikate nicht geeignet seien, die angebliche Gefährdung zu belegen, dass es sich bei den hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereichten Texten und Fotografien vornehmlich um Beweismittel handle, die sich auf Kundgebungen aus der Zeit zwischen Dezember 2008 und dem 13. November 2010 bezögen, dass das erste Asylverfahren in diesem Zeitraum noch hängig gewesen sei, weshalb bezüglich dieser Demonstrationsteilnahmen nicht von neuen, nach Abschluss des ersten Verfahrens eingetretenen Ereignissen gesprochen werden könne, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs vor dem BFM hätte geltend machen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. November 2010 die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DFW) sowie die durch Fotografien belegte Teilnahme an diversen Demonstrationen in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2009 als massentypische, niedrigprofilierte Erscheinungsform exilpolitischer Proteste qualifiziert und dieser Tätigkeit im Hinblick auf die Begründung der Flüchtlingseigenschaft jede Eignung abgesprochen habe, dass unter den zahlreichen Beweismitteln lediglich der in Kopie eingereichte Zeitungsausschnitt aus der in B._______ publizierten iranischen Zeitung C._______ vom (…) als tatsächlich neu entstandene Tatsache zu bezeichnen sei,

D-1493/2011 dass dieser knappe und allgemein formulierte Text die Ansicht des BFM, es handle sich vorliegend um ein exilpolitisches Engagement von bescheidenem Ausmass, nicht umzustossen vermöge, dass sich keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei in jedem Fall von einer Wegweisung abzusehen (vorläufige Aufnahme) und es sei im Hinblick auf seine Mittellosigkeit kein Kostenvorschuss zu erheben, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1493/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorliegend am 14. März 2011 ablaufen würde, die Beschwerde vom 7. März 2011 indessen als abschliessend erscheint und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb das Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997 Nr. 3 und 1996 Nr. 19), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend

D-1493/2011 aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7390/2010 vom 16. November 2010), weshalb die formellen Anforderungen an die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids gegeben sind, dass das BFM sich in seiner Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 zu Recht auf den Standpunkt stellte, das schriftliche Asylgesuch vom 6. Dezember 2010 erweise sich als mangelhaft substanziiert und konkretisiert, dass das BFM den Beschwerdeführer in Anwendung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts deshalb aufforderte, das Gesuch ausführlich zu begründen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer es in der Folge unterliess, sein Gesuch ausführlich zu begründen, dass auf ein (weiteres) Asylgesuch nicht schon deshalb einzutreten ist, weil ein exilpolitisches Engagement umfassend dargelegt wird, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 und 7 S. 772 ff.),

D-1493/2011 dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens war, soweit der Beschwerdeführer dieses geltend machte und substanziierte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7390/2010 vom 16. November 2010 zum Schluss gelangte, die Teilnahme an massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste erweckten das Augenmerk der iranischen Behörden nicht, weshalb derartige Aktivitäten nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass diese Würdigung im Einklang mit der vom Bundesverwaltungsgericht verbindlich festgelegten Praxis steht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass der Beschwerdeführer sich zur Hauptsache auf exilpolitische Aktivitäten beruft, die er vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklichte, weshalb diesbezüglich kein veränderter Sachverhalt vorliegt, der im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu einer anderen Beurteilung führen kann, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Kundgebungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei spätestens durch den in der Zeitung B._______ veröffentlichten Artikel auf die Liste der Regimegegner gelangt, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig geteilt wird, wie vom BFM, da aufgrund der Aufmachung des Artikels nicht der Eindruck entsteht, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person mit ernsthaftem politischem Engagement, dass der erneute Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Probleme mit den Basij unbehilflich ist, zumal er diese im ordentlichen Verfahren aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht glaubhaft machen konnte, dass auch der Hinweis in der Beschwerde auf die allgemeine Lage im Iran nicht zu einer anderen Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft führen kann,

D-1493/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich

D-1493/2011 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Behauptung des Rechtsvertreters, er habe kürzlich eine Verfügung des BFM gelesen, in der festgestellt worden sei, die aktuelle Situation im Iran lasse keine Wegweisungen dorthin zu, weshalb in jenem Verfahren eine vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, unsubstanziiert ist, dass er zum Beleg lediglich eine Seite aus einer BFM-Verfügung beilegt, aus der hervorgeht, dass der Vollzug der Wegweisung eines Asylgesuchstellers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar erscheine, dass diesem Auszug aus einer Verfügung somit mitnichten entnommen werden kann, das BFM erachte Wegweisungsvollzüge in den Iran als generell unzumutbar, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei

D-1493/2011 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1493/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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