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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2017 D-1487/2016

18 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,653 mots·~38 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1487/2016 wiv

Urteil v o m 1 8 . Januar 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).

D-1487/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka am (…) Juli 2014 und gelangte auf dem Seeweg nach Indien. Von dort aus reiste sie auf dem Luftweg in die Schweiz weiter, wo sie am 8. Juli 2014 ankam und am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 16. Juli 2014 führte das damalige Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 28. Januar 2015 statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, tamilischer Ethnie zu sein und B._______ gelebt zu haben. Sie sei nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, habe die Bewegung aber unterstützt. Eine ihrer Cousinen sei LTTE-Mitglied gewesen. 2007 beziehungsweise 2008 habe sie LTTE-Mitglieder beherbergt und ihnen geholfen, bei Familien im Dorf unterzukommen. Ausserdem habe sie die Mitglieder der Organisation an verschiedene Orte begleitet. Im Mai 2008 sei sie nach einer Identitätskontrolle durch Soldaten für einige Tage festgehalten und überprüft worden. Ihre ID-Karte sei beschlagnahmt worden. Sie sei dazu angehalten worden, Personen zu identifizieren. Sie habe ein Dokument unterzeichnen müssen und sei durch Vermittlung von Angehörigen freigekommen. Von November 2011 bis Mai 2013 habe sie an der Universitäten von B._______ und C._______ (…) und (…) studiert. Sie habe an verschiedenen oppositionellen Anlässen teilgenommen und sei wiederholt durch Soldaten angehalten und auch geschlagen worden. Man habe sie aufgefordert, keine Veranstaltungen der LTTE mehr zu frequentieren. Zudem hätten die Soldaten gesagt, dass sich ihr Vater in D._______ nicht oppositionell betätigen solle. Im Weiteren habe sie sich an Kundgebungen im Zusammenhang mit vermissten Personen beteiligt. Im Januar 2013 habe sie gegen die Festnahme von Studierenden durch die Armee mitdemonstriert. Die Soldaten hätten ihr dabei erneut gesagt, sie sei schon einmal in Haft gewesen, und Drohungen ausgestossen. Die Sicherheitskräfte hätten ein Foto von ihr gehabt. Im Mai 2013 sei sie durch Unbekannte auf offener Strasse bedroht worden. Am (…) Mai 2013 hätten während ihrer Abwesenheit unbekannte Personen zuhause nach ihr gesucht und LTTE-lastige Beweismittel ([…]) beschlagnahmt. Ihre Mutter habe sie über das Vorgefallene informiert, weshalb sie nicht mehr nach Hause und nicht mehr zur Universität gegangen sei. Später sei sie erneut von Unbekannten zuhause gesucht worden. Nach Kurzaufenthalten bei einer Freundin und Verwandten sei sie von Juni 2013 bis zur Ausreise bei einer Bekannten in E._______ untergekommen. In der

D-1487/2016 Schweiz habe sie erfahren, dass ihre Mutter vor der Ausreise ihrer Tochter bei wiederholten Vorsprachen durch Unbekannte geschlagen worden und in der Folge in Sri Lanka umgezogen sei. A.c Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte, Internetberichte im Zusammenhang mit Studentenprotesten, Fotos, die Kopie ihrer Studentenkarte, ihre Registrierbestätigung an der Uni sowie ein ärztliches Attest zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 – eröffnet am 9. Februar 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen vorgebracht, wegen der Suche durch unbekannte Personen vom Mai 2013 geflohen zu sein. Diese hätten Publikationen der LTTE beschlagnahmt. Als Grund für die Verfolgung mache sie geltend, als Studentin der Universität B._______ seit 2011 an verschiedenen LTTE-Anlässen teilgenommen zu haben. Es treffe zwar zu, dass die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den verbotenen Feierlichkeiten des sogenannten Heldentages an der Universität B._______ 2011 und 2012 gegen prominente Aktivisten und Anführer der Studentenproteste vorgegangen seien. So seien im November und Dezember 2012 mehrere Festnahmen erfolgt. Bis am (…) Februar 2013 seien aber alle Inhaftierten wieder freigekommen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte – ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse vorausgesetzt – erst im Mai 2013 nach ihr gesucht haben sollten. Im Übrigen habe sie angegeben, anlässlich der Studentendemonstrationen vor Ort gewesen und von den Sicherheitskräften sogar angesprochen worden zu sein. Wäre sie tatsächlich in deren Fokus gestanden, hätte man sie mit Sicherheit an Ort und Stelle verhaftet und verhört und nicht erst Monate später während ihrer Abwesenheit zuhause gesucht. Zudem weise sie – auch unter der Annahme, sie habe tatsächlich an den Demonstrationen teilgenommen – kein relevantes politisches Profil auf. Ihren Ausführungen könne nicht entnommen werden, dass sie innerhalb der Studentenbewegung jemals eine aktive Rolle gespielt oder sich in besonderer Weise engagiert und exponiert hätte. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass ein persönlicher Bezug zu einem der verhafteten Studenten bestanden hätte. So erstaune nicht, dass sie – im Gegensatz zu den erwähnten Studenten – zwischen November 2012

D-1487/2016 und Februar 2013 weder von einer Suchaktion noch einer Verhaftung betroffen gewesen sei, zumal die Sicherheitskräfte ja vor Ort gewesen seien und mit ihr gesprochen beziehungsweise sie gewarnt hätten. Gemäss Quellen für die Vorkommnisse im relevanten Zeitraum seien ausschliesslich Personen, welche für die Demonstrationen verantwortlich gewesen seien, festgenommen worden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Internetberichte, in welchen sie nicht erwähnt werde, vermittelten kein anderes Bild. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Sicherheitskräfte wegen der dargelegten Vorfälle sei mithin nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise habe sie keine genauen Angaben machen können, welche Personen im Mai 2013 aus welchem konkreten Grund vorgesprochen hätten. Dasselbe gelte für die angebliche zweite Suche nach ihr, die sie zeitlich nicht genau habe einordnen können. Ihre Angaben zu Zusammenhängen und Hintergründen der Suchaktionen seien dürftig und stereotyp ausgefallen. Im Weiteren seien ihre Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert, wodurch der Eindruck entstehe, sie habe das Geschilderte gar nicht selber erlebt. Sie habe geltend gemacht, sowohl im Jahr 2011 wie auch 2012 am Heldengedenktag der LTTE teilgenommen zu haben. Trotz wiederholter Nachfrage und der Aufforderung, möglichst detaillierte Schilderungen zu machen, seien ihre Aussagen knapp, oberflächlich und distanziert ausgefallen. Es sei ihr nicht gelungen, die Geschehnisse realitätsnah, anschaulich und anhand besonderer Erinnerungen zu schildern. Entsprechend müsse bezweifelt werden, dass sie überhaupt vor Ort gewesen sei. Bezeichnenderweise habe sie auch nicht – wie aus einer Internetquelle hervorgehe – geltend gemacht, dass der Heldentag vom November 2012 lediglich von einer kleinen Studentengruppe heimlich zelebriert worden sei. Vom eigentlichen Ablauf der Feierlichkeiten habe sie offenbar keine Kenntnisse, was wiederum gegen ihre angebliche Teilnahme spreche. Ferner habe sie in ihrer Erzählung die Ereignisse vom November 2011 und vom Mai 2012 vermischt und den Eindruck vermittelt, nicht genau zu wissen, wann welcher Student verhaftet respektive angegriffen worden sowie was der Grund des Protests jeweils gewesen sei. Ihre Schilderungen stünden auch in Widerspruch zu den eingereichten Medienartikeln. Mit den tatsächlichen Hinter- und Bewegründen der Proteste sei sie offenbar nicht vertraut gewesen, was wiederum gegen eine angebliche persönliche Teilnahme spreche. Die eingereichten weiteren Beweismittel wiesen keinen Bezug zu ihrer Person auf und rechtfertigten keine andere Sichtweise.

D-1487/2016 Das weitere Vorbringen, 2007 beziehungsweise 2008 im Dorf die LTTE logistisch unterstützt zu haben, müsse ebenfalls bezweifelt werden. So habe sie wiederholt ungereimte Aussagen bei der zeitlichen Einordung ihrer O- Level-Prüfung, zur zuhause verbrachten Zeitspanne und zum Zeitpunkt des Besuchs der LTTE-Mitglieder gemacht. Ausserdem habe sie grosse Mühe bekundet, konkrete Fragen zu den Unterstützungsleistungen hinreichend detailliert und substanziiert zu beantworten. Demzufolge bestünden jedenfalls keine glaubhaften Hinweise dafür, dass sie die LTTE in einem grösseren Ausmass als von der Dorfbevölkerung üblich unterstützt hätte. Was die Festhaltung durch Soldaten im Rahmen einer ID-Kontrolle vom Mai 2008 anbelange, habe sie deren Dauer unterschiedlich angegeben (drei bis vier respektive zwei Tage). Im Rahmen der BzP habe sie die Festnahme eher beiläufig erwähnt und in keiner Hinsicht zu erkennen gegeben, dass diese Massnahme im Zusammenhang mit ihrer angeblichen LTTE- Unterstützung stehen könnte. Erst bei der Anhörung habe sie einen solchen Zusammenhang geltend gemacht und erwähnt, man habe sie gefragt, wen sie unterstützt habe, und von ihr verlangt, Personen zu identifizieren. Dass sie diese Sachverhaltselemente nicht bereits bei der BzP geltend gemacht habe, erstaune umso mehr, als man sie bereits damals wiederholt gefragt habe, ob sie alles Wesentliche habe schildern können, was sie bejaht habe. Im Übrigen wäre diese Festhaltung in einem Armeecamp ohnehin nicht als gezielte Verfolgung zu qualifizieren, hätte es sich doch mutmasslich um eine blosse Routinekontrolle gehandelt. Ausserdem sei sie gemäss ihren Angaben nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, was gegen ein ihr von den Sicherheitskräften zur Last gelegtes relevantes LTTE-Profil spreche. So sei es denn auch in den folgenden Jahren trotz Anhaltungen durch die Sicherheitskräfte zu keiner weiteren Festnahme mehr gekommen. Die Gezieltheit der Verfolgung im Mai 2008 sei auch in diesem Lichte besehen zu verneinen, und von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im heutigen Zeitpunkt könne aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe nicht ausgegangen werden. Schliesslich sei auch die angeblich illegale Ausreise aus Sri Lanka zu bezweifeln, da es ihr zum einen nicht gelungen sei, eine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zum andern müssten ihre Schilderungen zur Reise als widersprüchlich und unsubstanziiert bezeichnet werden. Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerkennung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vorfluchtgründe rechtfertigen würden. Sie sei tamilischer Ethnie und seit Juli

D-1487/2016 2014 landesabwesend. Auch wenn solchen rückkehrenden Personen gegenüber seitens der Behörden eine erhöhte Wachsamkeit bestehe, führten die besagten Umstände noch nicht zur Bejahung einer relevanten Verfolgungsfurcht. Auch die Herkunft aus dem Norden des Landes und die allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen, liessen aber für sich alleine besehen ebenfalls nicht auf ein politisches Profil verbunden mit ernsthaften Nachteilen schliessen. Ferner habe sie geltend gemacht, eine entfernte Verwandte sei LTTE-Mitglied gewesen. Zu dieser habe sie indes kein besonders enges Verhältnis gehabt. Es ergäben sich keine Hinweise, wonach sie wegen dieser Person das Interesse der srilankischen Behörden auf sich gezogen hätte. Wäre ein solches Interesse vorhanden gewesen, hätten sich die Sicherheitskräfte mit den in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen – beispielsweise ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Tante – befasst, wofür es aber keine Hinweise gebe. Trotz der erwähnten zusätzlichen Faktoren und der damit möglicherweise einhergehenden erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wiedereinreise bestehe nach dem Gesagten kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden. Gemäss herrschender Lehre reichten diese Faktoren aber nicht aus, um von relevanten Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft auch im aktuellen Zeitpunkt nicht. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin stamme aus F._______ im Distrikt B._______, wo sie im Haus der Mutter gelebt habe. Die Mutter, welche die Reise nach Europa finanziert habe, lebe heute bei Verwandten in G._______. Weitere Verwandte lebten im Distrikt B._______. Ausserdem befinde sich ihre verheiratete Schwester in der Heimat, und eine weitere soziale Anknüpfungsmöglichkeit bestehe in E._______. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Auch finanzielle Unterstützung von Angehörigen – dem in D._______ lebenden Vater und weiteren Verwandten in der Schweiz – komme in Betracht. In gesundheitlicher Hinsicht bestünden ebenfalls keine Vollzugshindernisse. Eine konkrete Gefährdung vor Ort sei mithin zu verneinen.

D-1487/2016 C. Mit Eingabe ihrer (vormaligen) Rechtsvertretung vom 7. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht vorab um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der am 2. März 2016 beim SEM beantragten Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten. Eventualiter sei eine 30tägige Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann die Aufhebung der Verfügung des SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin sowie welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin im vorliegenden Verfahren mit der Instruktion betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirkten. Vom Gericht sei eine Bestätigung, wonach diese Gerichtspersonen auch in diesem Fall nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien und insbesondere keine Programmierung oder Manipulation existiere, welche eine Beeinflussung der entsprechenden Zuteilung ermögliche, zu übermitteln. Der Weg von der Registrierung der Beschwerde bis zur Bestimmung der zuständigen Gerichtspersonen sei über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems des Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentieren. In der Eingabe legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dar, seine Mandantin sei nicht wegen der Probleme mit der Armee vor Kriegsende im Zusammenhang mit der LTTE-Unterstützung oder der Repressalien an der Universität aufgrund der geschilderten Aktionen ausgereist. Mit der Suche vom (…) Mai 2013 und einer nachträglichen, bei welcher ihre Mutter erheblich verletzt worden sei, habe sich ihre Situation aber radikal geändert. Es seien ein logischer Überlegungsfehler der Beschwerdeführerin und mehrere logische/juristische Fehler der für die Anhörung und den Entscheid verantwortlichen Personen des SEM, welche zu einem negativen

D-1487/2016 Asylentscheid geführt hätten. So sei die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausgegangen, die Aktion vom Mai 2013 habe eine Reaktion auf ihr nicht besonders intensives Engagement bei den Studentenprotesten dargestellt. Es wäre aber wesentlich logischer (gewesen), sich hier die Frage zu stellen, ob denn allenfalls eine der fünf Personen der LTTE, welchen sie 2007/2008 geholfen habe, festgenommen worden sei und ihren Namen preisgegeben habe, oder ob sich in den Akten der Sicherheitskräfte, welche diese bei den LTTE beschlagnahmt hätten, etwas über ihre Unterstützungsleistung vermerkt gewesen sei. Dies umso mehr, als das SEM im Entscheid aufgezeigt habe, dass in Anbetracht des chronologischen Ablaufs der Ereignisse an der Uni diese nicht verfolgungsauslösend für Mai 2013 angesehen werden könnten. Es wäre also notwendig gewesen zu fragen, mit welchen Geschehnissen diese Suche nach der Beschwerdeführerin und die Hausdurchsuchung im Zusammenhang stehen würden. Dass das SEM auf die Unglaubhaftigkeit ihrer LTTE-Unterstützung wegen der unterschiedlichen zeitlichen Angaben im Zusammenhang mit der O-Level-Prüfung schliesse, sei nicht haltbar, da ein allfälliger diesbezüglicher Irrtum nicht das Kernvorbringen betreffe und der richtige Zeitpunkt durch Beweismittel belegt werden könne. Hinzu komme, dass das SEM das eingereichte medizinische Dokument als Beweismittel für die erlittenen Verletzungen nicht gewürdigt habe, was die Pflicht zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der Sache verletze. Ausserdem habe die Anhörung ungewöhnlich lang gedauert, wobei das stetige Kreisen um das gleiche Thema im Rahmen der Befragungsstrategie offensichtlich dazu gedient habe, die Beschwerdeführerin zu Widersprüchen und Ungenauigkeiten zu verleiten. Gravierend im Sinne von weiteren Gehörsverletzungen sei sodann, dass zwischen Anhörung und Entscheidfällung mehr als ein Jahr vergangen sei, ohne dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur sich verändernden Situation vor Ort gewährt worden sei oder eine erneute Anhörung stattgefunden hätte, und sich das SEM auf veraltete Quellen im angefochtenen Entscheid abstütze. Tatsache sei, dass sie im Dezember 2015 erneut vor Ort gesucht worden sei, was auf ein andauerndes Verfolgungsinteresse hindeute. Im Februar 2016 habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass im Umfeld ihrer entfernten Verwandten und den LTTE-Mitgliedern, welche sie unterstützt habe, Suchaktionen stattgefunden hätten. In der Schweiz habe sie im Verlauf des letzten Jahres viele neue Kontakte geknüpft, im September 2015 an einer LTTE-Kundgebung teilgenommen und sich mit einem hier als Flüchtling anerkannten Landsmann verlobt. Eine baldige Heirat werde

D-1487/2016 erfolgen. Der Verlobte habe ihr mitgeteilt, dass die erwähnte entfernte Verwandte in ihrem Herkunftsgebiet wichtige militärische Aufgaben für die LTTE, welche aus Sicht der Sicherheitskräfte noch heute von Interesse seien, durchgeführt habe. Ausserdem wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin trete mit ihrem künftigen Mann vermehrt exilpolitisch auf. Im Rahmen einer erneuten Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte sie diese neuen Sachverhaltselemente geltend machen können. Gestützt auf die aktuelle Lage in Sri Lanka sei jedenfalls davon auszugehen, dass bereits im Rahmen der sogenannten Background-Checks die Gefahr von Übergriffen drohe. Im Weiteren habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka für Personen mit dem Profil der Beschwerdeführerin auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht verbessert. Soweit das SEM im Übrigen die angebliche Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen auch mit Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Ausreise zu begründen versuche, könne dieser Einschätzung gestützt auf übereinstimmende Quellen zur Relevanz solcher Ungereimtheiten nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr begründete Furcht, im Zusammenhang mit ihren 2007/2008 getätigten Unterstützungsleistungen für die LTTE asylrelevant verfolgt zu werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörden von dieser Unterstützung Kenntnis erlangt hätten und deshalb am (…) Mai 2013 erstmals versucht hätten, ihrer habhaft zu werden. Zudem habe sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Nach Gewährung der Akteneinsicht und der Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel werde mehr und Zusätzliches ausgeführt werden können. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Mutter sei mit Gewalt vertrieben und in der Folge nach G._______ geflohen. In der Zwischenzeit sei ihre Schwester im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gereist. Entgegen der Sichtweise des SEM könne entsprechend nicht von einer gesicherten Wohnsituation vor Ort ausgegangen werden. Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in der Beschwerde übermittelt (vgl. S. 23 der Rechtsschrift; Beweismittel 1 bis 6).

D-1487/2016 D. Am 7. März 2016 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch vom 2. März 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Beschwerdeergänzung an. Die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde – unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen – das Spruchgremium mitgeteilt. F. Mit Eingabe vom 21. März 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht Schulunterlagen als Belege für den Zeitpunkt der LTTE-Unterstützung. Ferner machte der Rechtsvertreter Ausführungen zur Behandlung seiner Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung. Weitere Beweismittel stellte er ohne beantragte Fristansetzung eventualiter in Aussicht. G. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Anhörung sei korrekt durchgeführt worden. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, gemäss ihren Aussagen verfüge die Beschwerdeführerin auch ausserhalb der Kernfamilie über soziale Anknüpfungspunkte. Den Akten (N […]) ihrer inzwischen ebenfalls in die Schweiz eingereisten Schwester könne entnommen werden, dass auch diese in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt habe und durch den im Ausland lebenden Vater unterstützt worden sei. Das ferner geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren sei praxisgemäss nicht vollzugshemmend. Schliesslich könne die Teilnahme an einer Kundgebung im September 2015 nicht als exponierte politische Tätigkeit bezeichnet werden. H. In der Replik vom 27. April 2016 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Anträge betreffend Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Einsicht in eine Akte des Verfahrens der Schwester. Das SEM habe es bezeichnenderweise unterlassen, auf ihre zentralen Beschwerdevorbringen einzugehen. Gemäss einer Aktennotiz der Schweizer

D-1487/2016 Vertretung in (…) seien – vom SEM mutmasslich übernommene – Einschätzungen zum Risikoprofil von Rückkehrenden vorgenommen worden. Diese müssten indes gemäss öffentlich zugänglichen Quellen als nicht zutreffend bezeichnet werden. Ferner verdeutlichte der Rechtsvertreter seine bisherigen Rügen und stellte eine weitere Eingabe nach Übermittlung der beantragten Akte in Aussicht. Der Eingabe lagen die erwähnte Aktennotiz und ein UN-Bericht bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2016 lehnte die Instruktionsrichterin die wiedererwägungsweise gestellten Anträge hinsichtlich Verfahrensabwicklung am Gericht ab. Betreffend Einsicht in die Akte der Schwester der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, eine vollumfängliche Einsicht komme aus Datenschutzgründen nicht in Betracht. Entsprechend wurden lediglich gewisse Präzisierungen zu den Erwägungen des SEM gemacht. Es sei der Beschwerdeführerin unbenommen, weitergehende Einsicht durch eine Bevollmächtigung der Schwester respektive eine Einwilligungserklärung bei der Vorinstanz zu erlangen. J. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 rügte der Rechtsvertreter erneut die Behandlung seiner Anträge hinsichtlich Verfahrensabwicklung am Gericht beziehungsweise erneuerte sie. Was die Akte im Verfahren der Schwester anbelange, so sei daraus ohne deren Einwilligung sowohl vom SEM wie jetzt vom Gericht zitiert worden, was nicht angehe. Es seien Schritte zur Sanktionierung dieser strafrechtlich relevanten Vorgänge einzuleiten. Zudem vermöchten die entsprechenden Zitate die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin in keiner Weise schlüssig zu belegen. Es sei sinnvoll, gestützt auf Art. 28 Abs. 2 VwVG die genannte Akte und die darauf sich stützenden Erwägungen der Asylbehörden aus den Akten zu weisen, sollte das ganze Protokoll unter Fristansetzung zur Stellungnahme nicht doch noch offengelegt werden. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, das SEM habe dem Gericht am 3. Juni 2016 eine (beim Zivilstandsamt eingereichte) Kopie zweier Seiten des sri-lankischen Reisepasses der Beschwerdeführerin – ausgestellt am (…) 2013 – übermittelt. Bei der Anhörung habe sie ausgesagt, zu diesem Zeitpunkt in E._______ versteckt gelebt zu haben. Die Ausstellung des erwähnten Dokuments habe

D-1487/2016 sie im Verlaufe des bisherigen Asylverfahrens verschwiegen. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. K.b Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gab der Rechtsvertreter seine Mandatsniederlegung bekannt. K.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin das obenerwähnte rechtliche Gehör direkt gewährt. K.d Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, in Sri Lanka könne ein Reisepass auch ohne persönliches Erscheinen bei den Behörden erhältlich gemacht werden. Sie habe sich das Dokument über eine Vermittlungsperson beschaffen können. Der Pass sei für sie auf der Flucht und im Asylverfahren vorerst ohne Bedeutung gewesen. Erst wegen ihrer Heiratsabsichten verbunden mit einer standesamtlichen Aufforderung habe sie eine Kopie durch ihre Mutter vor Ort an ihren Verlobten schicken lassen. Der Eingabe lag ein Zustellcouvert bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur

D-1487/2016 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erneut gestellten Anträge zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht sind – auch unter Hinweis auf die bisherigen Zwischenverfügungen – abzuweisen. Es ist festzuhalten, dass das Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR 173.320.1) keinen Raum für „willkürliche Zuteilung“ offen lässt. Sollte aus bestimmten Gründen eine automatisch zugeteilte Gerichtsperson ersetzt werden müssen, erfolgt auch dies aufgrund eines vorbestimmten Schlüssels. 3.2 Die Asylbehörden sind befugt, Aussagen von verschiedenen Asylsuchenden einander gegenüberzusetzen, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts nötig ist. Dazu braucht es keine Einwilligung, da dieser Vorgang für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags notwendig ist. Allerdings ist die Offenlegung auf das Notwendigste zu beschränken. Für eine weitergehende Offenlegung ist eine Einwilligung erforderlich. Vorliegend wurde nur das Nötigste aus der Akte der Schwester zitiert und der Beschwerdeführerin auch kommuniziert, weshalb keine Gehörsverletzung erfolgte. Eine Weisung aus den Akten kommt somit nicht in Betracht, und der Antrag auf vollständige Einsicht in das Protokoll ohne Einwilligungserklärung der Betroffenen ist abzuweisen. Für die ferner beantragten strafrechtlichen Abklärungen besteht somit kein Anlass. 4. 4.1 Nachfolgend sind die weiteren formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen.

D-1487/2016 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN- JAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). 4.4 In der Beschwerde vom 7. März 2016 räumt der vormalige Rechtsvertreter ein, seine Mandantin habe nie ein besonderes politisches Engagement – weder bei der LTTE-Unterstützung im Dorf noch an der Uni – gehabt. Mithin geht auch er davon aus, dass sie bis zum (…) Mai 2013 keine relevanten Vorfluchtgründe hatte. Mit der Suche am genannten Datum und den nachträglichen habe sich ihre Situation aber radikal geändert. Die Motivation dieser Suche sei von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise auf die Vorfälle an der Uni und nicht auf ihre LTTE-Unterstützung 2007/2008 zurückgeführt worden. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht zu prüfen, zumal es eine Verfolgungsmotivation wegen der Uni-Vorfälle ausgeschlossen habe.

D-1487/2016 Vorab ist festzuhalten, dass den vorliegenden Protokollen nicht schlüssig entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin habe die Suche vom Mai 2013 tatsächlich lediglich auf die Ereignisse an der Universität zurückgeführt (vgl. A 4/14 S. 8 f.; A 12/30 Antwort 47). Weitere Abklärungen zu machen beziehungsweise in Erwägung zu ziehen, dass ihre LTTE-Kontakte vor Kriegsende verfolgungsauslösend gewesen sein könnten, drängte sich für die Vorinstanz indes gleichwohl nicht auf, da die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen kein besonderes politisches Profil aufwies. Sich die Frage zu stellen, ob denn allenfalls eine der fünf Personen der LTTE, welchen sie geholfen habe, festgenommen worden sei und ihren Namen preisgegeben habe, oder ob in beschlagnahmten Akten der Sicherheitskräfte ihre Unterstützungsleistungen vermerkt gewesen seien, hätte demnach als blosse Spekulation nicht die Untersuchungsmaxime beschlagen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die weitere Rüge, das SEM habe in unzulässiger Weise auf die Unglaubhaftigkeit der LTTE-Unterstützung geschlossen, schon insofern als nicht entscheidend, als die Asylrelevanz der damaligen Unterstützung für die Folgezeit auch bei Wahrunterstellung zu verneinen ist. Abgesehen davon führte das SEM in diesem Zusammenhang nicht nur die Datierung der Prüfung, sondern zu Recht auch die mangelnde Substanz der Äusserungen zu Unterstützungshandlungen als Unglaubhaftigkeitselemente an. Dass die Vorinstanz im Weiteren auf die von der Beschwerdeführerin später erlittenen Schläge der Sicherheitskräfte trotz eingereichtem Beweismittel nicht detailliert einging, erscheint als vertretbar, da ja auch der Rechtsvertreter davon ausgeht, sie sei nicht wegen der diesbezüglichen Ereignisse ausgereist, und das SEM nebst Unglaubhaftigkeitselementen im Grundsatz unbestrittenermassen festhielt, eine allfällige Teilnahme der Beschwerdeführerin an den damaligen Demos sei nicht mit einer erlittenen asylrelevanten Verfolgung oder einer entsprechenden begründeten Furcht verbunden gewesen. Die lange Dauer der Anhörung ist entgegen der Auffassung des vormaligen Rechtsvertreters nicht auf die „Befragungsstrategie“ zurückzuführen. Vielmehr wurde die Anhörung korrekt vorgenommen, war aber offensichtlich nicht ganz einfach. Die Befragungsperson war sehr bemüht, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die jeweiligen Vorbringen zu verdeutlichen und genauer in das Gesamtgeschehen einzuordnen. Am Schluss bestätigte die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls, wobei die lange Dauer der Anhörung auch von der Hilfswerkperson nicht beanstandet wurde. Gehörsverletzungen sind mithin auch diesbezüglich nicht ersichtlich.

D-1487/2016 Gravierend im Sinne einer weiteren Gehörsverletzung sei sodann, dass zwischen Anhörung und Entscheidfällung mehr als ein Jahr vergangen sei, ohne dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur sich verändernden Situation vor Ort gewährt worden sei oder eine erneute Anhörung stattgefunden hätte. Aufgrund des klaren Sachverhalts und einer nicht mehrjährigen Zeitspanne konnte indes in vertretbarer Weise auf das rechtliche Gehör verzichtet werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wäre es der Beschwerdeführerin im Übrigen grundsätzlich oblegen, allfällige neue Befürchtungen wegen der Situation vor Ort beziehungsweise die (angebliche) erneute Suche, die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz sowie eine bevorstehende Heirat geltend zu machen. Aufgrund der Aussagen und des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin sah das SEM vor Entscheidfällung jedenfalls zulässigerweise von weiteren Verfahrensschritten ab. Die Beschwerdeführerin lastet dem SEM respektive der sachbearbeitenden Person ferner an, die Verfügung berücksichtige die neusten Berichte zur Situation vor Ort nicht, da nur veraltete Quellen aufgeführt würden. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Staatssekretariat die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie sich die Situation in Sri Lanka zum Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle darstellte und wie sie aktuell zu würdigen ist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Somit geht diese Rüge ebenso fehl wie die Behauptung, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, da das SEM wie erwähnt ja nicht gehalten war, sämtliche aktuellen Quellen aufzuführen, und eine ausführliche Prüfung des Rückkehrrisikos im aktuellen Zeitpunkt vornahm. 4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der genannten Verfahrensgarantien vorliegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1487/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird die Suche vom (…) Mai 2013 auf die LTTE- Unterstützung der Beschwerdeführerin Ende 2007 beziehungsweise Anfang 2008 zurückgeführt. Auch wenn wie dargelegt gewisse Zweifel an diesen Kontakten bestehen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass es im an-

D-1487/2016 gegebenen Zeitraum im genannten Gebiet wohl immer wieder zu – freiwilligen oder unfreiwilligen – Kontakten der Zivilbevölkerung und den LTTE kam und die Beschwerdeführerin möglicherweise involviert war. Sie soll in der Folge im Mai 2008 festgenommen, zu LTTE-Belangen befragt und nach kurzer Zeit ohne Eröffnung eines Verfahrens freigelassen worden sein. Dass jetzt ausgerechnet sie viele Jahre nach der wie erwähnt jedenfalls nicht herausragenden Unterstützung der LTTE zuhause deswegen hätte gesucht werden sollen, wirkt somit sehr unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte sie nach so langer Zeit von den Sicherheitskräften kaum als geeignete Auskunftsperson für die allfälligen Pläne oder Taten einer entfernten Verwandten und deren Umfeld erschienen sein. Die wie erwähnt spekulativen Beschwerdevorbringen vermögen mithin nicht zu überzeugen, und zwar umso weniger, als gemäss Aktenlage vor der Ausreise offensichtlich keine Kontakte zu dieser Verwandten bestanden (vgl. A 12/30 Antwort 87). 5.3.2 Die nachträglichen Vorkommnisse vor der angeblichen Suche vom Mai 2013 werden von der Beschwerdeführerin nicht als fluchtauslösend angesehen. Die Frage, an welchen oppositionellen universitären Veranstaltungen sie teilnahm und in welcher genauen Form es dabei zu Behördenkontakten kam, kann mithin offen gelassen werden. Fest steht jedoch, dass sie bei diesen geltend gemachten Kontakten verbunden mit Identitätskontrollen nicht festgenommen oder inhaftiert wurde. Auch diese Umstände deuten darauf hin, dass sie wegen der vorgebrachten LTTE-Kontakte im Dorf offensichtlich auch später nicht im Fokus der Sicherheitskräfte stand, was klarerweise gegen die vorgebrachte Suche aus den angeblichen Gründen spricht. 5.3.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin diese angebliche Suche verbunden mit der Beschlagnahme von LTTE-Utensilien sehr stereotyp schilderte. Dass sich die Vorsprechenden im Übrigen im Mai 2013 damit begnügt haben sollen, die Mutter aufzufordern, sich zu melden, wenn ihre Tochter wieder zuhause sei, und es demnach unterlassen haben sollen, sich nach ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu erkundigen oder eine Vorladung zu deponieren, spräche selbst bei Wahrunterstellung gegen eine Verfolgungsintensität asylrelevanten Ausmasses. Die angebliche erneute Suche konkretisierte und substantiierte sie kaum (vgl. A 12/30 Antworten 180, 189 ff. und 215 ff.). Soweit in der Beschwerde für Dezember 2015 offenbar eine nochmalige Suche geltend gemacht wird, erscheint eine solche in Anbetracht des Profils der Beschwerdeführerin wiederum als blosse Behauptung. Gegen die angebliche Verfolgungssituation vor der Ausreise spre-

D-1487/2016 chen ferner ihre sehr vagen und pauschalen Angaben zum einjährigen Aufenthalt in E._______. Überdies sagte sie aus, nicht zu wissen, ob sie auch an der Uni gesucht worden sei, obwohl es für sie im Falle einer tatsächlich vorhandenen Gefährdung nahe gelegen hätte, sich durch Kontakte vor Ort darüber zu informieren (a.a.O. Antwort 214). Ausserdem war sie trotz des langen Aufenthalts nicht in der Lage – oder nicht willens –, ihre Adresse in E._______ zu nennen (a.a.O. Antwort 229). Sie habe Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Gleichwohl gelang es ihr aber gemäss den übermittelten Unterlagen im Zusammenhang mit einer allfälligen Heirat in der Schweiz, sich damals per (…) 2013 einen Reisepass ausstellen zu lassen. Selbst wenn man im Sinne ihrer Behauptung davon ausgeht, ein Reisepass könne vor Ort unter Umständen auch ohne persönliches Erscheinen erlangt werden, erstaunt diese Vorgehensweise doch, da sie ja gleichzeitig geltend macht, im Fokus der Behörden gestanden zu haben. Auch wenn allein aufgrund der Ausstellung eines solchen Dokuments nicht auf eine fehlende behördliche Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2), wirft ihr Aussageverhalten mithin ein bezeichnendes Licht auf die Einhaltung der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht (vgl. dazu A 4/14 S. 6, wo sie zu Protokoll gab, über keinen aktuell gültigen Reisepass auf ihren Namen zu verfügen). 5.3.4 Schliesslich soll der Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 besuchshalber in Sri Lanka geweilt haben. Dass er bei der Ein- oder Ausreise beziehungsweise während des Aufenthalts relevanten Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht (vgl. A 12/30 Antwort 268). Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr vor der Ausreise seinetwegen eine asylrelevante Reflexverfolgung gedroht hätte. 5.4 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Sichtweise fehlen. Die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel erübrigt sich (vgl. S. 1 der Eingabe vom 21. März 2016). Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG im aktuellen Zeitpunkt zu erfüllen vermag. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte

D-1487/2016 Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen. 6.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E. 8.5.3). 6.3 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dass der Name des Beschwerdeführerin in der (…) E._______ abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da sie nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise kein eigentliches politisches Profil aufwies, keine Kontakte zu (vormaligen) LTTE- Aktivisten geltend machte und – falls überhaupt glaubhaft – lediglich 2008 für kurze Zeit im Rahmen einer Kontrolle in Haft war (vgl. a.a.O. E. 8.5.2). Ebenfalls unwahrscheinlich ist eine solche aktuell vorhandene Eintragung für den Vater der Beschwerdeführerin, zumal er ja nach langem Auslandaufenthalt 2010 offenbar unbehelligt ein- und ausreisen konnte, und somit keine reflexverfolgungsmässige Gefahr erkennbar wird. Soweit die Be-

D-1487/2016 schwerdeführerin vorbringt, in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling bekannt geworden zu sein, führt alleine diese Bekanntschaft noch nicht zu einer deutlichen Akzentuierung ihres Risikoprofils. Ähnliches gilt für ihren Schwager (N […]). Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin anbelangt, ist nur eine einzige Teilnahme an einem Anlass dokumentiert; dies erscheint kaum als „überzeugter Aktivismus“ und kann ebenfalls nicht als entscheidrelevant risikobegründend angesehen werden. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Fallumstände keine relevante Erhöhung ihres Risikoprofils. Anzufügen ist erneut, dass sie betreffend Reisepass nicht wahrheitsgemäss aussagte und stichhaltige Beschwerdegegenargumente wiederum fehlen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-

D-1487/2016 lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil des BVGer mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

D-1487/2016 Die Beschwerdeführerin stammt aus F._______ im Distrikt B._______, wo sie im Haus der Mutter lebte. Die Mutter lebt jetzt offenbar bei Verwandten in G._______. Weitere Verwandte lebten im Distrikt B._______. Die verheiratete Schwester ist zwar mittlerweile ausgereist, wobei aber im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen von weiteren sozialen Anknüpfungspunkten beispielsweise auch in E._______ auszugehen ist. Insgesamt ist entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen nach wie vor wahrscheinlich, dass sie vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Auch finanzielle Unterstützung von Angehörigen – dem in D._______ lebenden Vater und weiteren Verwandten in der Schweiz – kommt nach wie vor in Betracht. In gesundheitlicher Hinsicht sind keine Vollzugshindernisse erkennbar. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in ihre Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Was die Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem Landsmann in der Schweiz anbelangt, ist ihr unbenommen, ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland einzuleiten oder fortzuführen. 9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Identitätskarte und einen Reisepass, weshalb ein Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-1487/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-1487/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2017 D-1487/2016 — Swissrulings