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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2008 D-1482/2008

7 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,765 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | 13 612 057

Texte intégral

Abtei lung IV D-1482/2008 spn/wer/dcl {T 0/2} Urteil v o m 7 . März 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Andreas Wehrle, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-1482/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2007 aufgrund eines Fahndungsersuchens der UNMIK durch die Kantonspolizei _______ festgenommen wurde und sich seither in Auslieferungshaft befindet, dass ihm von der UNMIK die Beteiligung an einem Tötungsdelikt im Heimatland vom 19. März 2004 zur Last gelegt wird, dass er mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Januar 2008 beim BFM ein Asylgesuch stellte, dass er darin geltend machte, katholischen Glaubens und in _______ (Kosovo) geboren zu sein und der albanischen Ethnie anzugehören, dass er nach der Ausreise seines Bruders _______ im Jahre 1994, welcher die Serben unterstützt habe, ebenfalls gezwungen worden sei, für diese zu spionieren, dass zwei Verwandte des Beschwerdeführers am 21. November 1999 beziehungsweise am 1. Juli 2000 erschossen worden seien, dass sich der Anschlag vom 21. November 1999 gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, da das Opfer mit dessen Wagen unterwegs gewesen sei, dass er in Anbetracht dieser Sachlage den Kosovo zu Beginn des Jahres 2004 verlassen habe und nach einem Aufenthalt bei _______ in Kroatien noch im Jahre 2004 in die Schweiz gelangt sei, dass die heimatlichen Behörden am 22. Dezember 2007 in der Absicht, seiner habhaft zu werden, die Wohnung im Kosovo durchsucht hätten, obwohl der eigentliche Täter gestanden habe, das Tötungsdelikt vom 19. März 2004 allein begangen zu haben, dass er in Anbetracht dieser Sachlage beziehungsweise der erzwungenen Kollaboration mit den Serben im Kosovo aktuell asylrelevant gefährdet sei, dass sich sein Bruder und dessen Familie in Deutschland befinde und die dortige Verwaltungsjustiz eine noch andauernde Gefährdung die- D-1482/2008 ses Bruders und seiner Angehörigen im Heimatland am 19. November 2007 bestätigt habe, dass er seiner Eingabe zwei entsprechende Entscheide der deutschen Verwaltungsjustiz sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl und ein Hausdurchsuchungsprotokoll aus dem Heimatland beilegte, dass die Vorinstanz am 15. Februar 2008 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei die Angaben im schriftlichen Asylgesuch präzisierte, dass er geltend machte, während des Kosovo-Krieges den Serben Namen von Familien, welche die UCK unterstützt hätten, angegeben zu haben, dass er dazu durch serbische Militärs, welche unter dem Befehl von Arkan gestanden und sich in seinem Haus einquartiert hätten, genötigt worden sei, dass er deshalb seit Anfang 2000 durch Angehörige der UCK beziehungsweise der denunzierten Familien behelligt und einmal mit Eisenstangen geschlagen worden sei, dass ihm verboten worden sei, das Haus nachts zu verlassen, dass er im Jahre 2002 einem Anschlag nur knapp entkommen sei, dass er in Anbetracht der geschilderten Situation nach dem erwähnten Aufenthalt in Kroatien im Juni 2004 in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2008 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei bereits im Juni 2004 in die Schweiz eingereist und habe erst nach mehreren Monaten Haft und der nicht auszuschliessenden Auslieferung an die UNMIK am 28. Januar 2008 ein Asylgesuch gestellt, D-1482/2008 dass er mithin die Vermutung, das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Inhaftierung eingereicht zu haben, nicht zu widerlegen vermöge, da eine frühere Gesuchstellung möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich seinen Angaben zudem keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, dass die Darlegungen anlässlich der Anhörung und im schriftlichen Asylgesuch teilweise nicht übereinstimmten, dass es ihm nicht gelungen sei, substanziierte Angaben zu der angeblich in seinem Haus stationierten Arkan-Truppe zu machen, dass der angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte Zwang, vor den Augen der Dorfbevölkerung UCK-nahe Familien zu denunzieren, als realitätsfremd bezeichnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer - hätten sich diese Denunziationen in der geschilderten Art zugetragen - ohne Zweifel massiven Verfolgungsmassnahmen seitens der UCK ausgesetzt gewesen wäre, dass solche massiven Verfolgungshandlungen aber ausgeblieben seien und er die geltend gemachten Umstände der Verfolgung - so die angebliche Benachrichtigung der KFOR-Truppen betreffend - widersprüchlich geschildert habe, dass es im Anschluss an den Kosovo-Krieg zwar zu Racheakten gegen "Verräter" gekommen sei, dass in jener Zeit zwei Verwandte des Beschwerdeführers umgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer indes nicht zur Rechenschaft gezogen worden sei, was die Einschätzung, wonach aus der Sicht der UCK nichts gegen ihn vorgelegen habe, bestätige, dass er nämlich bis zur Ausreise am bisherigen Ort gewohnt und gearbeitet habe und es für die UCK mithin problemlos möglich gewesen wäre, ihn einer aus ihrer Sicht gerechtfertigten Strafe zuzuführen, D-1482/2008 dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2008 ein Identitätsdokument zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 4. März 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch, die Gewährung des Asyls und das Absehen vom Wegweisungsvollzug beziehungsweise eventualiter das Absehen von der Rückschaffung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen liess, dass er zur Begründung ausführte, erst seit Mitte Januar 2008 über Beweise hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung zu verfügen, weshalb er nicht früher ein Asylgesuch gestellt habe, dass gemäss den Beweismitteln im Zusammenhang mit der Durchsuchung seines Hauses im Kosovo eine solche Aktion am 22. Dezember 2007 angeblich zwecks seiner Festnahme erfolgt sei, obwohl die Behörden vor Ort von seiner bereits in der Schweiz erfolgten Verhaftung hätten wissen müssen, dass dieser Umstand die ihm im Kosovo drohende Verfolgung belege, dass die angeblichen Unstimmigkeiten der Darlegungen im schriftlichen Asylgesuch im Verhältnis zu den Ausführungen anlässlich der Anhörung jedenfalls nicht wesentlicher Natur seien, dass auch die angeblich mangelhafte Substanzierung des Aufenthalts der Arkan-Truppe im Haus aufgrund der damaligen Umstände erklärbar sei, dass die bedrohliche Situation des Beschwerdeführers ferner aus dem Umstand, wonach die deutschen Behörden die Gefährdung seines geflohenen Bruders _______ nach wie vor anerkennten, hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer respektive auch seine Angehörigen, welche zu Denunziationen genötigt worden seien, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der katholischen Albaner zwischen Stuhl und D-1482/2008 Bank befänden und weder damals noch heute auf Schutz durch die Serben vertrauen könnten, dass bereits zwei Verwandte des Beschwerdeführers ermordet worden seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-1482/2008 dass entsprechend auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht eingetreten wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat, dass aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2004 in die Schweiz gelangte und erst im Januar 2008 - offenbar im Zusammenhang mit einer allfälligen Auslieferung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts - ein Asylgesuch stellte, die Vermutung, er bezwecke damit den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, als gerechtfertigt erscheint, zumal es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, wesentlich früher ein Gesuch einzureichen, D-1482/2008 dass er dazu anführte, er habe sich zuerst in der Schweiz um Arbeit und finanziellen Rückhalt bemühen wollen, um in der Folge zusammen mit der ganzen Familie Asylgesuche zu stellen (A 6/20, S. 9 und 17), dass diese Verhaltensweise gegen die angeblich bereits damals im Kosovo drohende Verfolgung spricht und überdies in Widerspruch zu den Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mangels Beweismittel mit der Gesuchseinreichung vorerst zugewartet habe, steht, dass diese blosse Behauptung überdies insofern nicht zu überzeugen vermag, als tatsächlich verfolgte Personen auch nach der Gesuchseinreichung gehalten respektive in der Lage sind, Beweismittel zu beschaffen, dass sich sodann - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt und ausreichend begründet - keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, dass zur diesbezüglichen Begründung grundsätzlich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass sich aus der Beschwerdeschrift nichts ergibt, was diese Einschätzung zu verändern vermöchte, dass der Beschwerdeführer trotz den angeblichen und im Beisein von Zeugen gemachten Denunziationen offenbar in der Lage war, nach Beendigung des Kosovokrieges während Jahren seiner bisherigen Arbeit nachzugehen und zuhause zu wohnen, dass er die angebliche "Suche" durch die UCK eher stereotyp und vage zu Protokoll gab und dadurch nicht den Eindruck einer eigentlichen Zwangslage zu vermitteln vermochte (A 6/20, S. 16 unten), dass im Sinne der Beschwerdevorbringen zwar gewisse Ungereimtheiten - so namentlich die vom BFM erwähnten Abweichungen bezüglich schriftlicher Eingabe und Anhörungsprotokoll - nicht überzubewerten sind, dass demgegenüber die Argumentation des BFM, die angebliche Vorgehensweise bei den Denunzierungen sei realtitätsfremd und die Stationierung der Arkan-Truppe sei vom Beschwerdeführer nicht hin- D-1482/2008 reichend substanziiert worden, entgegen den in diesen Punkten nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen zu überzeugen vermögen, dass entsprechend in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Form das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund entsteht, dass Teilen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zwar unbestrittenerweise eine drohende Gefährdung vor Ort attestiert wurde und zwei Personen getötet worden sein sollen, dass aber mehrere Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet leben und dort ihrer Arbeit nachgehen sollen (A 6/20, S. 6 und 16), dass somit nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe allein wegen seiner Verwandtschaft, Ethnie oder seines Glaubens eine relevante Gefährdung vor Ort, dass bei den Ermittlungen hinsichtlich seiner allfälligen Involvierung in ein Tötungsdelikt im Kosovo gestützt auf die bestehende Aktenlage aktuell kein asylrelevanter Hintergrund erkennbar ist, dass allein aufgrund des geltend gemachten Umstandes, wonach die Polizei vor Ort seine Festnahme beabsichtigt habe, obwohl die bereits erfolgte Inhaftierung in der Schweiz behördlich bekannt sei, nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation geschlossen werden kann, dass die mittlerweile erfolgte Unabhängigkeitserklärung von Kosovo keine andere Einschätzung rechtfertigt, zumal die internationale Überwachung verbunden mit der Stationierung entsprechender Organe nach wie vor im Gange ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel sowie weitere Abklärungen erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- D-1482/2008 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz zutreffend festhält, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Kosovo ausgegangen werden kann, D-1482/2008 dass diese Beurteilung auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit von Kosovo vorderhand gerechtfertigt erscheint, dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen sowie im In- und Ausland über zahlreiche Verwandte verfügt (A 6/20, S. 4 ff.), weshalb er nach seiner Rückkehr mit Hilfe des sozialen Netzes vor Ort nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1482/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______; per Kurier) - _______ (Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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