Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1475/2021
Urteil v o m 7 . April 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2021 / N (…).
D-1475/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Marokko – am 13. März 2021 um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass er am 18. März 2021 den Mitarbeitenden der dort tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit er während des Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass vom SEM am gleichen Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz am 27. Februar 2021 bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte, dass beim Beschwerdeführer schon anlässlich der Gesuchseinreichung Unterlagen aus Österreich erhoben worden waren, darunter ein Informationsschreiben des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. März 2021, dass er am 22. März 2021 vom SEM zu seiner Person, zu seinen Reiseund Identitätspapieren und zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. SEM- Akte …-12/5), dass das SEM am 24. März 2021 mit ihm ein Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin- Verfahren durchführte (vgl. SEM-Akte …-13/2), dass er dabei bestätigte, er habe am 27. Februar 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, dass er gleichzeitig geltend machte, er habe einem negativen Entscheid erhalten und er sei aufgefordert worden, in die Heimat zurückzukehren, dass er gegen diesen Entscheid nicht Beschwerde erhoben habe, sondern am 13. März 2021 auf direktem Weg in die Schweiz gekommen sei, dass er auf diesbezügliche Nachfrage hin vorbrachte, mit einer Wegweisung nach Österreich hätte er keine Probleme,
D-1475/2021 dass er nach diesen Ausführungen auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Problemen vorbrachte, es sei an sich alles in Ordnung, er habe sich aber einmal bei einem Sprung im linken Unterschenkel eine Sehne gerissen, er habe sich auch einmal am rechten Daumen verletzt, dann leide er an Blähungen und einem Kältegefühl im Bauch, wogegen er einen Sirup erhalten habe, und schliesslich sei er oft nervös, was er aber gegenüber dem BAZ-Gesundheitsdienst noch nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer nach diesen Ausführungen aufgefordert wurde, sich wegen der vorgebrachten Nervosität bis zum 25. März 2021 an den BAZ-Gesundheitsdienst zu wenden, ansonsten davon ausgegangen werde, es bestehe diesbezüglich kein Behandlungsbedarf, dass das SEM am 24. März 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Österreich richtete, wobei es auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) verwies, dass diesem Ersuchen insofern entsprochen wurde, als sich Österreich am 25. März 2021 zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärte (vgl. SEM-Akte …-18/2), dass sich das SEM gemäss Aktenlage am Morgen des 26. März 2021 an den BAZ-Gesundheitsdienst wandte und nach dem bisherigen Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers erkundigte, dass der BAZ-Gesundheitsdienst auf die entsprechende Nachfrage hin über zwei Termine vom 17. und 23. März 2021 berichtete, bei welchen der Beschwerdeführer einzig über Wadenschmerzen sowie über Blähungen, Bauch- und Nierenschmerzen geklagt habe, für den späteren Morgen des Tages aber noch ein Termin angesetzt sei (vgl. SEM-Akte …-19/1), dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2021 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete,
D-1475/2021 dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Begründung dieses Entscheides – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer dieser Entscheid am 29. März 2021 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, dass die Rechtsvertretung noch am gleichen Tag das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2021 gegen den Nichteintretensund Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (1.), verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren zu eröffnen (2.), eventualiter verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) als für sein Asylverfahren zuständig zu erklären (3.), subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (4.), dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersucht (5.), wie auch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (6.), dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführt, laut zwei Berichten des ECRE (European Council on Refugees and Exiles) sei in Österreich der Zugang zu unabhängiger Rechtsvertretung äusserst erschwert und es gebe in diesem Land auch grosse Probleme damit, dass vulnerable Personen inhaftiert würden, dass zudem das SEM den Bericht über seinen Gesundheitszustand nicht abgewartet, sondern schon vorher entschieden habe, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 1. April 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
D-1475/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist erst am 7. April 2021 abläuft, die Beschwerde jedoch offensichtlich als abschliessend zu qualifizieren ist, weshalb der Entscheid praxisgemäss mit heutigem Datum ergehen kann, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt hat (am 27. Februar 2021), er von dort kommend eingereist ist und Österreich seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO anerkannt hat, dass es gleichzeitig – wie auch nachfolgend aufgezeigt – keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
D-1475/2021 für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, dass das SEM mit Blick darauf die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit auch die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Österreich gegeben ist, dass sodann aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Staat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Österreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Österreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf eine ECRE-Analyse vom Sommer 2019 und einem ECRE-Medienbulletin vom März 2020 nichts einbringt, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach Österreich durchaus in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, wie auch davon ausgegangen werden darf, in Österreich erhalte er im Bedarfsfall alle notwendige Unterstützung und Behandlung, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
D-1475/2021 dass daran auch die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nichts zu ändern vermögen, auf welche er in seiner Beschwerde sinngemäss Bezug nimmt, dass sich das SEM mit der Frage seiner physischen und psychischen Gesundheit gerade auch unter dem Aspekt der von ihm angerufenen Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, ab S. 3 unten bis S. 4 unten), dass die entsprechenden Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – als genügend und in der Sache auch schlüssig zu erkennen sind (vgl. dazu BVGE 2015/9), dass daran auch die kaum begründete Rüge einer angeblichen Gehörsrechtsverletzung (sinngemäss wegen einer angeblich unvollständigen Sachverhaltsfeststellung) nichts zu ändern vermag, dass vom Beschwerdeführer nämlich weder im erstinstanzlichen Verfahren etwas Konkretes eingebracht wurde noch auf Beschwerdeebene etwas hinreichend ersichtlich gemacht wird, was noch abzuklären wäre (Art. 33 Abs. 1 VwVG), wie er auch nichts Spezifisches vorgelegt oder zumindest benannt hat, was einer Prüfung zugänglich wäre, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Überstellung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
D-1475/2021 dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1475/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer