Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1474/2018
Urteil v o m 2 2 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).
D-1474/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______zugewiesen wurde, dass am 5. Juli 2016 im VZ C._______seine Personalien aufgenommen wurden und ihm dabei auch Fragen zu seiner Herkunft, zu seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen, zu seinem Reiseweg sowie zum Aufenthalt in anderen Ländern und zu seinen Reisepapieren beziehungsweise zu den Gründen für das Fehlen solcher gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2016 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ C._______mandatierte, dass am 12. Juli 2016 zwischen einer Mitarbeiterin des SEM und dem Beschwerdeführer (im Beisein der mandatierten Rechtsvertreterin) ein beratendes Vorgespräch zwecks Klärung der Frage, welches europäische Land für die die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei, stattfand, dass am 3. August 2016 festgestellt wurde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2016 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vertieft angehört wurde, dass er vom SEM mit Entscheid vom 2. September 2016 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass die am 4. Juli 2016 mandatierte Rechtsvertretung am 7. September 2016 ihr Mandatsverhältnis für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2016 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______zugewiesen wurde, dass er am 10. Januar 2018 durch eine Mitarbeiterin des SEM ergänzend angehört wurde,
D-1474/2018 dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Gambia und stamme aus D._______, wo er mit sieben älteren Geschwistern aufgewachsen sei und während rund elf Jahren die Schule besucht habe, dass er nach Abbruch seiner Schulausbildung bei einer Lotteriegesellschaft angestellt gewesen sei und daneben bis zum Tag seiner Ausreise auf dem E._______ seines Bruders J. gearbeitet habe, dass er etwa seit 2000 Mitglied der "United Democratic Party" (UDP) sei und als solches nicht nur an Protestkundgebungen teilgenommen, sondern auch verschiedene Treffen und Veranstaltungen organisiert habe, dass er im Jahr 2006 – zusammen mit anderen Aktivisten – vom damaligen gambischen Präsidenten vorgeladen, ein von diesem angebotenes Schweigegeld aber abgelehnt habe und dadurch zum Staatsfeind geworden sei, dass er in der Folge unter dem Vorwurf, regierungskritische Informationen an ein Webportal weitergeleitet zu haben, von Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden sei, dass er im Jahr 2010 oder 2011 erneut – diesmal unter dem Verdacht, Informationen über das Verschwinden eines Journalisten weitergeleitet zu haben – festgenommen, mangels Beweisen aber gleichentags wieder freigelassen worden sei, wobei er aber darüber informiert worden sei, dass er bei einer weiteren Festnahme mit dem Tod rechnen müsse, dass er – obwohl er sich danach nicht mehr aktiv politisch betätigt habe – etwa im Mai 2013 einen Telefonanruf erhalten habe, wonach sich sein Name auf einer Liste mit festzunehmenden Personen befinden würde, dass er sich nach dem Anruf umgehend zur Ausreise in Richtung Senegal entschlossen habe, dass ihm während seines Aufenthalts in Senegal ein Cousin ein Schreiben des (…) habe zukommen lassen, das ihn zwar vordergründig von den Anschuldigungen entlaste, mit welchem er aber in Wirklichkeit zurück nach Gambia hätte gelockt werden sollen,
D-1474/2018 dass er dies durchschaut habe und in Senegal geblieben sei, und erst rund ein Jahr später auf dem Landweg nach Libyen und im Dezember 2015 auf einem Schiff nach Italien gereist sei, dass er schliesslich am 28. Juni 2016 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz erfahren habe, dass er auch nach dem Machtwechsel in Gambia gesucht werde, und auch sein Onkel, der mittlerweile (…) geworden sei, daran nichts habe ändern könne, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (unter anderem Herzprobleme, Ängste und Schlafstörungen) geltend machte und auf Aufforderung des SEM hin einen am 16. Januar 2018 vom Psychiatriezentrum (…) in F._______ ausgestellten ärztlichen Bericht zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer überdies eine UDP-Mitgliederkarte im Original, ein Schreiben beziehungsweise ein Urteil des "Kanifing Magistrate Court" im Original sowie eine Farbkopie der Identitätskarte einer Tante einreichte, das er jedoch keine rechtsgenüglichen, ihn selber betreffenden Identitätsoder Reisepapiere abgab, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am 12. Februar 2018 – das am 28. Juni 2016 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ablehnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass es gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 4. April 2018 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, dass der Beschwerdeführer durch seine am 5. März 2018 bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. März 2018 die Aufhebung der den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
D-1474/2018 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass bezüglich der Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2018 den Eingang der Beschwerde vom 9. März 2018 bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs der an-
D-1474/2018 gefochtenen Verfügung) richtet, und die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht zu überprüfen ist, dass demnach Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
D-1474/2018 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die in Gambia herrschende allgemeine Lage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, wobei – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde – die im Dezember 2016 nach der Wahlniederlage des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh ausgebrochenen Unruhen daran nichts zu ändern vermögen, zumal sich die Situation wieder beruhigte, nachdem Jammeh seinen Widerstand gegen den Regierungswechsel aufgegeben und sich Ende Januar 2017 nach Äquatorialguinea abgesetzt hatte, dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob allenfalls individuelle – insbesondere medizinische Gründe – gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten, dass der Beschwerdeführer im beratenden Vorgespräch vom 12. Juli 2016 angegeben hatte, unter (…) und (…) zu leiden (vgl. Vorakten A17 S. 2), und aus den im VZ C._______am 4. und 9. August 2016 erstellten "medizinischen Informationen" ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer nicht näher bezeichneten (…), unter einem (…), unter (…) sowie unter einem (…) beziehungsweise einem (…) litt (vgl. A26, A27 und A28), wobei ihm gegen den (…) eine entsprechende Injektion verabreicht und der (…) am 19. August 2016 operativ entfernt wurde (vgl. A31), dass er in der Befragung vom 17. August 2016 ebenfalls über (…) und (…) klagte (vgl. A30 S. 24) und in den "medizinischen Informationen" vom 20. und 30. August 2016 von einer (…) sowie von (…) die Rede ist (vgl. A31 und A32), dass am 1. September 2016 für die Zeit vom 2.-6. September 2016 eine Unterbringung des Beschwerdeführers im (…) angeordnet wurde (vgl. A33), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung vom 10. Januar 2018 aufgefordert wurde, bis zum 31. Januar 2018 je einen Bericht der ihn angeblich wegen seinen (…) und seinen psychischen Problemen behandelnden Ärzte einzureichen (vgl. A41 S. 9),
D-1474/2018 dass er indessen lediglich den am 16. Januar 2018 vom Psychiatriezentrum (…) in F._______ ausgestellten Arztbericht zu den Akten gab (vgl. A42), dass im Bericht vom 16. Januar 2018 ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden ([…]) seien darauf zurückzuführen, dass er in seiner Heimat wegen oppositioneller politischer Aktivitäten verhaftet und massiv bedroht worden sei, dass gestützt auf diese gesundheitlichen Beschwerden eine (…) sowie (…) diagnostiziert wurden, welche "ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit Fokus Traumatherapie" bedürfe, dass in Bezug auf die im Arztbericht vom 16. Januar 2018 erwähnten angeblichen Ursachen für die psychischen Probleme darauf hinzuweisen ist, dass die Probleme mit den Behörden in Gambia vom SEM als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, welche Feststellung mangels ausdrücklicher Nichtanfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, es ergäben sich aus dem Arztbericht des Psychiatriezentrum (…) vom 16. Januar 2018 keine medizinischen Befunde, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Feststellung anschliessen kann, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts – und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM – in Gambia nebst der traditionellen Heilkunst insbesondere im nahe der G._______ (und somit auch unweit von D._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers) gelegenen, im Jahr 2009 nach umfassender Renovation und Erweiterung neu eröffneten (…) sowohl stationäre als auch ambulante psychiatrische Versorgung angeboten wird, dass die knappen Darlegungen in der Beschwerde (im Wesentlichen allgemeine Hinweise auf die sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen, die blosse Feststellung, ein Bericht des den Beschwerdeführer wegen seiner (…) behandelnden Arztes habe noch nicht organisiert werden können, und die Behauptung, die medizinische Versorgung in Gambia sei "vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch"; vgl.
D-1474/2018 Beschwerde S. 3) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass im Übrigen auch nicht einsehbar ist, wieso der Beschwerdeführer – sollte er tatsächlich deswegen bei einem Spezialarzt in Behandlung sein – nach wie vor keinen Bericht betreffend seine (…) zu den Akten gegeben hat, obwohl er vor mehr als zwei Monaten vom SEM dazu aufgefordert worden war, dass, sollte es sich beim angegebenen (…) um ein psychisches Problem handeln (vgl. A42 S. 2 Ziff. 1.2), auf die vorstehenden Erwägungen betreffend Behandelbarkeit psychischer Probleme verwiesen werden kann, dass für die Behandlung physischer Krankheiten in Gambia verschiedene staatliche und private Einrichtungen zur Verfügung stehen (in D._______ etwa die […] oder die […]), dass hinsichtlich der in der Beschwerde (vgl. S. 3) enthaltenen Rüge, gemäss Aktenverzeichnis seien zwei Berichte von psychiatrischen Kliniken bei der Vorinstanz eingetroffen, festzuhalten ist, dass es sich beim unter A43 abgelegten Dokument nicht um ein ärztliches Zeugnis, sondern um einen dem Internet entnommenen Bericht betreffend das (…) handelt (vgl. […]), dass schliesslich in Bezug auf die im Arztbericht vom 16. Januar 2018 enthaltene Bemerkung, ärztliche Behandlungen in Gambia seien kostenpflichtig und teuer (vgl. A42 S 3 unten), darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass insgesamt keine Hinweise bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte, dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer aus anderen individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Beschwerdeführer nämlich noch relativ jung ist, über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen http://fr.africatime.com/gambie/articles/reportage-afrique-podcast-gambiesante-tanka-tanka-le-seul-hopital-psychiatrique-du-pays
D-1474/2018 verfügt und in Gambia ein familiäres sowie soziales Beziehungsnetz (insbesondere zwei Kinder sowie mehrere Tanten; vgl. A11 S. 4 und A30 S. 5 f.) hat, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung von lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und im Übrigen auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1474/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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