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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2010 D-1467/2008

6 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,940 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1467/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1467/2008 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2003 zusammen mit sei nem jüngeren Bruder, B._______ (N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Vorsprache in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso trug er die rubrizierten Angaben zum Namen und Geburtsdatum in das ihm vorgelegte Personalienblatt ein. Ein Dokument zum Nachweis seiner Identitiät blieb er mit der Er klärung schuldig, er habe niemals einen Reisepass beantragt und auch zu keinem Zeitpunkt eine Identitätskarte besessen, weil er ein solches Dokument in Bangladesch nicht existiere. Auf Befragen führte er an, er und sein Bruder hätten Bangladesch ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, nachdem ihre Mutter gestorben sei und sie ohne feste Arbeit und Unterkunft dagestanden seien. Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer fest, er sei irgendwo in Myanmar (damals Burma) – zur Örtlichkeit habe er keinerlei Informationen – geboren worden und im Alter von sechs Monaten mit der Familie nach Bangladesch umgezogen. Er sei bangladeschischer Staatsangehöriger, ethnischer "Burmese" beziehungsweise Bengale, muslimischen Glaubens und gebrauche das Bengalische als seine Muttersprache. Weil sein Vater vor zehn Jahren von einem Abstecher nach Myanmar nicht mehr nach Bangladesch zurückgekehrt sei, nehme er an, er sei gestorben. Während er persönlich zwischen 1985 und 1999 in einem privaten Haushalt im Quartier (Subdistrikt [sog. Upazila, Anm. des Gerichts]) C._______ in der Stadt D._______ (gleichnamiges Distrikt und gleichnamige Division [Anm. des Gerichts]) gewohnt habe, hätten seine Mutter und auch noch sein Vater vor dessen Tod zusammen mit seinem jüngeren Bruder in einem Dorf namens E._______ im Distrikt F._______ (Dhaka Division [Anm. des Gerichts]) gelebt. In den ersten zehn Jahren habe er in jenem Haushalt in D._______ als Hausbursche gearbeitet. Ab dem Jahr 1996 sei er dann in einer (...) in D._______ als Taglöhner erwerbstätig gewesen. Nach dem Tod seiner Mutter sei er Ende des Jahres 1999 mit dem Zug von Bangladesch über Indien nach Pakistan gereist. Zusammen mit seinem jüngeren Bruder, der auf dem Luftweg nach Pakistan gelangt sei, habe er während eines Jahres in G._______ in einer (...) gearbeitet. Anschliessend hätten sie sich sechs respektive neun Monate in H._______ und in I._______ mit Schwarzarbeit durchgeschlagen. Die (...) Behörden, die sie in der Fol- D-1467/2008 ge um Asyl ersucht hätten, hätten ihnen Zeit bis zum 28. März 2003 gegeben, um das Land zu verlassen. Weil ihnen zuletzt eine Unterkunft vorenthalten worden sei, hätten sie (...) noch vor Fristablauf nach einem Aufenthalt von fünf oder sechs Monaten verlassen und seien auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Nach zehntägigem Aufenthalt an einem unbekannten Ort seien sie schliesslich am 10. Januar 2003 mit dem Zug in die Schweiz eingereist, ohne ein zum Grenzübertritt berechtigendes Papier auf sich zu tragen. B. Mit Verfügung vom 30. April 2003 erkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) dem Beschwerdeführer die anbegehrte Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2003 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. April 2003 in allen Punkten bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommissions (ARK) an. D. Mit Urteil vom 27. August 2003 wies die ARK die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel vollumfänglich ab. In ihrer Entscheidbegründung bestätigte die ARK die Einschätzung der Vorinstanz, wonach Nachteile, welche auf allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellten und das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Heimat aufgrund mangelnder Arbeitsstellen verlassen zu haben, als irrelevant zu qualifizieren sei. Das Gegenargument in der Beschwerde, die Situation in Bangladesch sei angesichts der unsicheren Arbeitsmarktsituation unerträglich gewesen, und der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr dorthin in Armut leben und sich erst noch um seinen (...)-jährigen Bruder kümmern, da sie über keine Angehörigen mehr in ihrer Heimat verfügten, sei nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, da es sich dabei um Wiederholungen des bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Dargelegten handle. Sodann sprächen weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Insbesondere D-1467/2008 stellten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Arbeitsplätzen und Wohnungen, von welchen auch die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als per se unzumutbar erscheinen liesse. Vorliegend müsse nicht davon ausgegangen werden, der noch junge Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr unwiederbringlich in Armut gestossen und dem Hunger ausgesetzt, zumal er nach eigenen Angaben in seiner Heimat von 1996 bis 1999 einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können und während seiner Auslandaufenthalte diverse Tätigkeiten verrichtet habe, womit er auch über Berufserfahrungen verfüge, die ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat behilflich sein würden. Zudem könnten nach Kenntnissen der ARK Bedürftige in Bangladesch Sozialleistungen erhalten. Es existierten diverse Hilfsorganisationen, welche Hilfeleistungen erbrächten, womit der Beschwerdeführer eine allfällige arbeitslose Periode überbrücken könne. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig und möglich zu betrachten, da weder eine entsprechende Gefährdung noch eine technische Vollzugsunmöglichkeit geltend gemacht worden sei. II. E. Am 20. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein – so bezeichnetes – Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin stellte er im Hauptpunkt die Begehen, es sei die ursprüngliche Verfügung vom 30. April 2003 aufzuheben, der Eintritt einer massgeblichen Änderung der Sachlage seit "Erlass" der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise die Geltendmachung neuer erheblicher und eine Wiedererwägung der ursprüngliche Verfügung begründender Tatsachen festzustellen und ihm nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er, er sei als Staatenloser anzuerkennen. Als Subeventualbegehren brachte er ein, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. D-1467/2008 Zusammen mit der Gesuchsschrift legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Verlobten vom 1. November 2005, zwei Schreiben der ihn vertretenden Rechtsberatungsstelle an das Konsulat von Bangladesch in Genf vom 4. April 2006 und 3. Oktober 2007, eine Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde vom 9. Juli 2004 zur persönlichen Vorsprache beim Konsulat von Bangladesch in Genf am 26. Juli 2004, einen Ausdruck der auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) geführten Adresse des Konsulats von Bangladesch in Genf mit einem Stempel des Konsulats vom 24. September 2007 sowie ein ans BFM gerichtetes Schreiben desselben Konsulats vom 28. November 2007 ins Recht. F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 – eröffnet am 31. Januar 2008 – wies das BFM das – als solches behandelte – Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2007 ab und bestätigte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 30. April 2003. Gleichzeitig wies es das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingebrachte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 1200.-. G. Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Im Hauptpunkt stellte er das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragte er, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, die Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mittels Subsubeventualbegehrens schliesslich beantragte er die Anerkennung als Staatenloser. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer fotokopierte fremdsprachige Unterlagen, bei denen es sich nach seinen Angaben um die Kopie eines von ihm ausgefüllten Antrags auf Aus- D-1467/2008 stellung eines Reisepasses durch das Konsulat von Bangladesch in Genf handelt, zu den Akten reichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 hiess der Instruktionsrichter nach einer summarischen Aktenprüfung das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und gestattete dem Beschwerdeführer den Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und ordnete die Überweisung einer Kopie der Beschwerdeeingabe sowie der Vorakten an das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. April 2008 an. I. Das BFM verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. J. J.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und bat um priori täre Behandlung seines Rechtsmittels. J.b Mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass ein konkreter Erledigungszeitpunkt nicht genannt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht aufgeführt, D-1467/2008 womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 28. Januar 2008 ergangene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä- D-1467/2008 gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch eigentliche Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, auch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Eine wiedererwägungsrechtliche Prüfung greift schliesslich auch für Beweismittel Platz, die sich thematisch auf vor dem ordentlichen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingetretene Tatsachen beziehen, selber aber erst danach entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz i.V.m. Art. 45 VGG). Für alle diese Varianten gilt, dass auf das Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 4. 4.1 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass mit der mehrmaligen Abweisung seines Gesuchs um Ausstellung heimatlicher Ausweispapiere durch das Konsulat von Bangladesch in Genf eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage seit "Erlass" der ursprünglichen Verfügung eingetreten sei. Er stellt sich damit auf den Standpunkt, dass es sich bei seiner Eingabe vom 20. Dezember 2007 um ein Gesuch um Wiedererwägung in der klassischen Variante der Anpassung (frz. "adaptation") einer ursprünglich fehlerfreien rechtskräftigen Verfügung an eine massgeblich veränderte Sachlage handelt (zur Berechtigung dieses Standpunkts siehe E. 5 hiernach). D-1467/2008 4.2 Bei der Frage, ob eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage vorliegt, bildet nach der vorne resümierten Prozessgeschichte der 27. August 2003 als Erlassdatum des Endurteils der ARK im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren die zeitliche Referenz. Erst mit Ergehen jenes Beschwerdeentscheids erwuchs die Verfügung des Bundesamts vom 30. April 2003 in Rechtskraft. Durch ein Wiedererwägungsgesuch in der vom Beschwerdeführer angerufenen Variante der Anpassung an veränderte Verhältnisse wird die formelle und materielle Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung gerade nicht berührt (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156, EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a S. 11, EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b S. 204 und 1c S. 204). Die im Wiedererwägungsgesuch gewählte Formulierung, wonach der Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage seit "Erlass" der ursprünglichen Verfügung festzustellen sei, erweist sich somit als unpräzis und ist entsprechend zu berichtigen. Im gleichen Zusammenhang ist sodann klarzustellen, dass für den vorliegenden Beschwerdeentscheid die im Moment seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Er lasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinzugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. 5. 5.1 In der materiellen Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 20. Dezember 2007 ordnete sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal überhaupt der Volksgruppe der Rohingya zu. Er sei bengalischer Ethnie und stamme aus Myanmar. "Somit" gehöre er der Volksgruppe der Rohingya an. Im ordentlichen Verfahren hatte er die Bezeichnung "Rohingya" niemals verwendet. Im Protokoll der summarischen Befragung war seine Ethnie mit "Burmese", in demjenigen der Anhörung vom 3. Februar 2003 und in der Verfügung des Bundesamts vom 30. April 2003 mit Bengali beziehungsweise Bengale angegeben worden. In der gegen jene Verfügung erhobenen Beschwerde hatte er die ethnische Zugehörigkeit als Problempunkt gänzlich ausgeklammert. In Anknüpfung an die behauptete Zugehörigkeit zu den Rohingya stellte der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch die im Heimatland erlebte Vergangenheit so dar, dass sein Wegzug aus Bangladesch durch die erfahrene "Diskriminierung" verursacht worden sei, die wiederum ihren Grund in seiner "Herkunft" gehabt habe. Demge- D-1467/2008 genüber hatte er in den beiden Befragungen des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens eine mit seinen Wurzeln zusammenhängende Benachteiligung in keinem Augenblick thematisiert oder auch nur angedeutet. Gerade im Gegenteil hatte er damals betont, dass er sein Heimatland Bangladesch ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe kein Dach über dem Kopf gehabt und keine Arbeit mehr gefunden (vgl. act. A1/11 S. 6, A7/4 S. 2). Auch in der Beschwerde hatte er keine anderen Gründe als die drückende Armut und die Unmöglichkeit eines finanziellen Aufkommens für sich selbst und seinen jüngeren Bruder angeführt. 5.2 Mit diesen beiden Begründungselementen im Wiedererwägungsgesuch beruft sich der Beschwerdeführer auf bisher unerwähnte Sachumstände, die sich im Wahrheitsfall bereits vor dem Urteil der ARK vom 27. August 2003 verwirklicht hätten. Insoweit stellen sich deshalb Abgrenzungsfragen in Bezug auf die Wahl des Rechtsmittels und die Beurteilungszuständigkeit. Diesbezüglich ist der Klarheit halber auf die umfangreiche Rechtsprechung der ARK hinzuweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht in den Grundsätzen weitergeführt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156, EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff., EMARK 1998 Nr. 3 E. 3a S. 21, EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f., EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f., EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Übertragen auf den vorliegenden Fall hat die Praxis zur Folge, dass die Zugehörigkeit zu den Rohingya einerseits sowie darin beziehungsweise in der Herkunft aus Myanmar begründete Diskriminierungen im Heimatland Bangladesch andererseits vom Beschwerdeführer korrekterweise mit einem Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 27. August 2003 bei der ARK beziehungsweise – ab dem 1. Januar 2007 – beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3 S. 119) hätten geltend gemacht werden müssen (unechte Nova). Im entsprechenden Revisionsverfahren wären auch vor Bundesverwaltungsgericht die besonderen Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 und 4.6 S. 120). Die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten, ausnahmslos nach dem 27. August 2003 entstandenen Dokumente (vgl. Prozessgeschichte Bst. E hiervor) wären daher ebenso auf Revisionsgesuch (und nicht auf Wiedererwägungsgesuch) hin zu prüfen gewesen, insoweit damit der Beweis für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Rohingya und eine daraus resultierende Verfolgung sowohl in Bangladesch als auch in Myanmar erbracht werden soll (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2007, Ziff. III.B.1.2 S. 3; vgl. D-1467/2008 im Gegensatz dazu die in Revisionsverfahren gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anwendbare Regel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz, siehe vorne E. 3). Ob die diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel sich in einem solchen Revisionsverfahren als erheblich, das heisst als geeignet erwiesen hätten oder erweisen würden, zu einem anderen Prüfungsergebnis als im Urteil vom 27. August 2003 zu führen, bildet deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden, gegen einen Wiedererwägungsentscheid des BFM angehobenen Rechtsmittelverfahrens. Gleichwohl lässt sich auch an dieser Stelle ohne vertiefte Prüfung klar abschätzen, dass es diesfalls nicht nur am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (vgl. zu den Gründen E. 6.3 hiernach), sondern auch an demjenigen der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG) gefehlt hätte, um eine revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 27. August 2003 zu bewirken. In der Tat sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer unverschuldeterweise hätte ausserstande sein sollen, bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens deutlich zu machen, dass er Rohingya ist und nach seiner Übersiedlung nach Bangladesch daselbst wegen seiner Herkunft aus Myanmar diskriminiert wurde. 6. 6.1 Soweit Sachumstände vorgebracht und mit Dokumenten unterlegt werden, die sich behauptungsgemäss nach dem 27. August 2003 verwirklicht haben, ist für die verfahrensrechtlich korrekte Geltendmachung entscheidend, ob sie entweder zur Begründung des Begehrens um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl herangezogen werden (E. 6.2) oder aber die Stützung des Begehrens um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzug sowie Anordnung der vorläufigen Aufnahme bezwecken (E. 6.3). 6.2 Bei der erstgenannten Konstellation liegt – mangels Anrufung gültiger Revisionsgründe – kein Revisionsgesuch und ebensowenig ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S. 214). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Februar 2006 zur Situation der Rohingya in Myanmar und Bangladesch argumentiert, er sei als Angehöriger der Rohingya in diesen beiden Staaten asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht- D-1467/2008 lingseigenschaft und Gewährung von Asyl (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2007, Ziff. III.B.1.2 S. 3), macht er unter anderem im Sinne objektiver Nachfluchtgründe geltend, die allgemeine Situation der Rohingya in seinem Heimatland Bangladesch habe sich seit dem 27. August 2003 derart entwickelt, dass ihm als Angehöriger dieser Volksgruppe heute (d.h. im Gesuchszeitpunkt) asylrelevante Verfolgung drohe. So geht die Länderanalyse der SFH im erwähnten Gutachten gezielt auf spezifische Fragen ein, die ihr in einer Anfrage vom 4. Januar 2006 unterbreitet worden waren, so etwa auf diejenige, ob "in den letzten Jahren" vermehrt aus Myanmar zugezogene Flüchtlinge aus Bangladesch vertrieben worden seien, und ob speziell die Flüchtlinge der Ethnie der Rohingya in Bangladesch gefährdet beziehungsweise sie "zur Zeit" dort geduldet oder vielmehr vertrieben würden. In diesem Teilbereich stellt die Eingabe vom 20. Dezember 2007 somit im Prinzip ein schriftliches Asylgesuch dar. Wie nachstehend unter E. 6.3 aufzuzeigen sein wird, vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nicht glaubhaft zu machen, dass er in Myanmar (damals Burma) geboren wurde oder überhaupt eine biografische Beziehung zu diesem Staat aufweist. Die daraus abgeleitete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya ist somit als Motiv einer drohenden Verfolgung oder als Ursache einer Staatenlosigkeit von vornherin zu verwerfen. Eine Weiterleitung der Eingabe an das BFM zur Prüfung als zweites Asylgesuch erweist sich bei dieser Sachlage verfahrensökonomisch als unsinnig und hat dementsprechend zu unterbleiben. 6.3 Aus der angeblich obstruktiven Haltung des Konsulats in Genf im Zusammenhang mit den Bemühungen um bangladeschische Ausweispapiere vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch keine – unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten – massgeblich veränderte Sachlage in dem Sinne herzuleiten, dass über die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs anders als in der rechtskräftigen Verfügung vom 30. April 2003 befunden werden müsste. Sowohl in jener Verfügung als auch im Beschwerdeurteil vom 27. August 2003 wurde die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, ohne dass die Herkunftsangabe (Geburt in Myanmar) auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft oder als entscheidwesentliches Merkmal erwähnt worden wäre. Aus den Akten des ordentlichen Verfahrens ist nun aber auf den ersten Blick erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Befragen nicht die geringsten Kenntnisse von seinem angeblichen Geburtsort in Myanmar oder generell von jenen Belangen verriet, die sich natürlicherweise um D-1467/2008 seine vermeintliche Herkunft aus Myanmar und seine Zugehörigkeit zu den Rohingya drehen müssten. Weder konnte er irgendeine geogafi sche Angabe zum Ort seiner Geburt machen noch näher beschreiben, aus welchen Beweggründen und nach welchem Ort in Myanmar sein Vater vor zehn Jahren (somit Anfang des Jahres 1993 [Anm. des Gerichts]) aufbrach (vgl. act. A1/11 S. 3 und 5 f.). Eine Ignoranz solchen Ausmasses ist umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer bis ins Alter von 13 Jahren mit seinem Vater und bis Ende des Jahres 1999 mit seiner Mutter in Bangladesch zusammengelebt beziehungsweise einen engen Kontakt unterhalten haben will (vgl. act. A1/11 S. 1 unten, 3 und 5; Beschwerde vom 2. Juni 2003 S. 2). Abgesehen davon wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er im Rahmen von Nachforschungen zur Auffindung seines in Myanmar verschollenen Vaters wenigstens rudimentäre Kenntnisse über seine angeblichen burmesischen Wurzeln erworben hätte. Bezeichnenderweise liess der Beschwerdeführer in keinem Augenblick der Befragungen erkennen, dass eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya irgendeine Rolle in seinem bisherigen Leben gespielt haben könnte, sei es etwa nur dadurch, dass seine Eltern dieses Thema in Gesprächen angeschnitten oder ihm die Gründe erläutert hätten, aus denen sie kurz nach seiner Geburt von Myanmar nach Bangladesch übersiedelten. Weil unter diesen Umständen eine persönliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Myanmar und die darauf zurückgeführte Zugehörigkeit zu den Rohingya hinlänglich auszuschliessen sind, lassen sich aus den Sachvorbringen und Beweismitteleingaben im Wiedererwägungsverfahren keine stichhaltigen Gründe dafür gewinnen, den Beschwerdeführer wegen nach dem 27. August 2003 eingetretener Tatsachen nicht (mehr) als Staatsangehörigen von Bangladesch, sondern als Person ohne Heimatstaat ("Staatenloser") im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu behandeln. Keine gegenteiligen Schlüsse lassen sich insbesondere aus der eingereichten Bestätigung des Konsulats von Bangladesch in Genf vom 28. November 2007 ziehen. Aus dieser geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich in dem am 26. Juli 2004 durchgeführten Interview mit Vertretern des Konsulats selber nicht als Staatsangehöriger von Bangladesch bezeichnete. Dem gleichzeitig eingereichten Schreiben seiner Verlobten vom 1. November 2005 ist zudem sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber den Vertretern des bangladeschischen Konsulats tatsachenwirig vorgab, in Myanmar geboren zu sein. Insofern wird die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh- D-1467/2008 rer sich "wirklich ernsthaft" um die Beschaffung von Reisepapieren bemühe, bei eingehender Prüfung der Akten nicht bestätigt. 7. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde bestand seitens des BFM nach der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs sowie der zugehörigen Beweismittel durch einen professionellen Rechtsvertreter kein Anlass, den betreffenden Sachverhalt von Amtes wegen weiter abzuklären. Weil die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs keine erkennbaren Lücken oder Unklarheiten aufwies und mit thematisch korrespondierenden Beweismitteln unterstützt wurde, war das BFM nach Treu und Glauben insbesondere nicht gehalten, den Beschwerdeführer – sei dies schriftlich oder gar im Rahmen einer Anhörung mit Hilfswerksvertretung (vgl. Beschwerde vom 3. März 2008, Ziff. III.B.1.3 S. 4) mit Ergänzungsfragen zu konfrontieren (zum mit schriftlichem Folgegesuch eines in der Schweiz verbliebenen abgewiesenen Asylbewerbers eingeleiteten Verfahren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2008 und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesamt versäumte Abklärungen zu seiner ethnischen Zugehörigkeit im Rahmen des ordentlichen Verfahrens moniert und eine damals begangene Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, zieht er im Übrigen wiederum einen Revisionsgrund heran (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG), den er weit früher hätte anrufen können und müssen (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Gleichzeitig verkennt er, dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden in Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird. Dabei kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen naturgemäss bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 366 mit weiteren Hinweisen; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 am Ende). Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil diese das D-1467/2008 Ergebnis der vorliegenden wiedererwägungsrechtlichen Prüfung nicht entscheidend zu beeinflussen vermögen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Nach Würdigung aller relevanter Umstände ist alsdann festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Ebenfalls zu bestätigen sind der Vollständigkeit halber die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 1200.- in der angefochtenen Verfügung (Ziffern 3 und 4 des Verfügungsdispositivs). Sofern das BFM – wie vorliegend – ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asylund Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, erhebt es eine Verfahrensgeführ, welche – Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1200.- beträgt (Art. 17b Abs. 1 und Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Auf Gesuch hin befreit das BFM die gesuchstellende Person von der Bezahlung von Verfahrenskosten, wenn sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 in allen Punkten, verzichtete jedoch darauf zu rügen, das BFM habe unter Verstoss gegen die genannten Bestimmungen sein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten abgewiesen und ihm eine Gebühr von Fr. 1200.auferlegt. Von ihm unwidersprochen blieb damit die Einschätzung des BFM, wonach angesichts seines unkooperativen und missbräuchlichen Verhaltens das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzulehnen sei. Für die Gutheissung des Gesuchs hätte es ohnehin am Erforder nis der rechtsgenüglich nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gefehlt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch mit Bezug auf die Kostenverlegung als rechtmässig. 8. Aus dem Erwogenen folgt, dass die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. D-1467/2008 9. Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. G), dessen Beurteilung aussteht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren versäumte es der Beschwerdeführer, die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit mit einer aktuellen Fürsorgebestätigung oder auf andere geeignete Weise zu belegen. Hinzu kommt nach Kenntnis stand des Gerichts die Tatsache, dass er einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Demzufolge kann er nicht als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die gesamten Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind auf einen Betrag von Fr. 1200.- zu bestimmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1467/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 17

D-1467/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.08.2010 D-1467/2008 — Swissrulings