Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.04.2021 D-1462/2021

9 avril 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,421 mots·~22 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1462/2021

Urteil v o m 9 . April 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2021 / N_______.

D-1462/2021 Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Dezember 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 28. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan im Jahr (...) verlassen und sei über B._______ und C._______ nach D._______ gelangt. Dort habe er ein Asylgesuch stellen müssen, andernfalls er – den dortigen Behörden zufolge – nach Afghanistan zurückgeschafft worden wäre. In D._______ habe er sich (Nennung Dauer) aufgehalten. Nach Erhalt des negativen Asylentscheids (Nennung Zeitpunkt) habe er auf die Einreichung einer Beschwerde verzichtet, weil es sich um ein geschlossenes Camp gehandelt habe und auch die Umstände nicht gut gewesen seien. Zudem habe er dort nicht seine wirklichen Asylgründe und Personalien angegeben. Um nicht ausgeschafft zu werden, habe er – ebenso erfolglos – ein weiteres Gesuch gestellt. Er sei aufgefordert worden, D._______ innerhalb von zehn Tagen zu verlassen. In der Folge sei er versteckt in einem Lastwagen nach E._______ gereist und von dort in die Schweiz gelangt, ohne dass es in E._______ zu einem Kontakt mit den Behörden gekommen sei. Gesundheitlich sei alles in Ordnung, ausser dass er (Nennung Leiden) habe. Die Pflege sei darüber informiert. A.c Am 19. Februar 2021 wurde der aus der Stadt F._______ (Distrikt F._______, Provinz G._______) stammende Beschwerdeführer (...) Ethnie vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe stets in F._______ gelebt. Er habe die Schule nur (Nennung Dauer) lang besucht, da ihm sein Vater wegen der damals schlechten Sicherheitslage den weiteren Schulbesuch untersagt habe. Fortan habe er sich zuhause mit zwei (Nennung Personen) seines Vaters aufgehalten. Sein Vater habe als (Nennung Funktion) in ihrem Bezirk gedient. Manchmal habe er seinen Vater zu Beerdigungen oder Hochzeiten begleitet oder seinen (Nennung Personen) das Essen gebracht. Sein Vater habe viele Ländereien besessen und sie hätten davon gelebt. Selber habe er (Beschwerdeführer) nie gearbeitet, im Unterschied zu seinem (Nennung Verwandter), der den Vater unterstützt und ebenfalls gegen die J._______ gekämpft habe und schliesslich in einem Gefecht (Nennung Zeitpunkt) umgekommen sei. (Nennung Zeitpunkt) habe auch sein Vater durch einen Anschlag sein Leben verloren. Vor dessen Tod habe sich das Verhältnis zum

D-1462/2021 (Nennung Funktion) I._______, für den sein Vater gearbeitet habe, verschlechtert. Nach einem Gefecht habe sein Vater I._______ wegen eines Spitaltransports um Hilfe gebeten. Zudem habe sein Vater einige (Nennung Personen) der J._______ als Geiseln genommen. Obwohl I._______ Hilfe versprochen habe, sei diese nicht eingetroffen. Sein Vater habe sich daraufhin an die Regierung in K._______ gewandt, welche die notwendige Unterstützung organisiert habe. Die Geiseln seien in der Folge an die Regierung übergeben worden. I._______ sei darüber wütend geworden und habe seinem Vater vorgehalten, dass er die Geiseln nicht ohne Erlaubnis an die Regierung hätte übergeben dürfen. Fortan habe I._______ seinem Vater jegliche Unterstützung verweigert. (Nennung Zeitpunkt) sei sein Vater auf dem Nachhauseweg (...) umgekommen. Er (Beschwerdeführer) habe I._______ verdächtigt, hinter diesem Anschlag zu stehen, und beabsichtigt, Anzeige gegen I._______ zu erstatten. Obwohl der (Nennung Person) und der (Nennung Person) die Anzeige unterzeichnet hätten, habe sie der (Nennung Person) zurückgewiesen und ihm geraten, nach Hause zu gehen. Schliesslich habe er die Anzeige wieder mitgenommen. Obwohl nur die erwähnten drei Personen von seiner Absicht respektive der Anzeige gewusst hätten, habe I._______ zu seiner Überraschung davon erfahren und ihn angerufen. I._______ habe ihm versichert, seinen Vater nicht umgebracht zu haben, und ihn für den Tag darauf zu einem Gespräch eingeladen. Er habe zwar zugesagt, jedoch aus Angst um seine Person nicht wirklich vorgehabt, der Einladung zu folgen. Stattdessen sei er aus Afghanistan ausgereist. Zudem habe er sich auch vor Racheakten seitens der J._______ gefürchtet, da sein Vater gegen diese gekämpft habe. Seine Mutter sei – als er auf seiner Flucht in D._______ angekommen sei, respektive zwei bis drei Monate nach seiner Ausreise im (...) – zu seinem (Nennung Verwandter) nach Mazar-i-Sharif gezogen, um nicht alleine leben zu müssen. In diesen zwei bis drei Monaten sei zuhause in F._______ nichts geschehen. Sein (Nennung Verwandter) besitze ein Haus und führe einen (Nennung Geschäft). Das eigene Haus habe seine Mutter in F._______ zurückgelassen. Ihre Felder und Plantagen seien verpachtet und seine Mutter erhalte einen Teil der Einnahmen, von welchen sie lebe. Er habe das Geld seines Vaters für seine Ausreise genutzt. In F._______ lebten keine Verwandten mehr. Neben seinem (Nennung Verwandter) und seiner Mutter, mit welcher er in Kontakt stehe, lebe in Mazar-i-Sharif noch eine (Nennung Verwandte). Weiter habe er eine (Nennung Verwandte) in K._______, deren Mann (Nennung Tätigkeit). Mit seiner Mutter und dem erwähnten (Nennung Verwandter) stehe er in Kontakt. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) ins Recht.

D-1462/2021 A.d Das SEM räumte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2021 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. In der Stellungnahme vom 1. März 2021 führte die Rechtsvertretung aus, das der Beschwerdeführer die ihm bei einer Rückkehr drohende Verfolgung durch I._______ nachvollziehbar erklärt habe. In Afghanistan bestehe keine Schutzmöglichkeit. Zudem stünde es bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch finanziell nicht gut um den Beschwerdeführer. Die im Entscheidentwurf angeführten guten finanziellen Verhältnisse hätten früher einmal bestanden, als dieser und seine Familie noch in F._______ gelebt hätten. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufslehre und habe selber noch nie gearbeitet. Durch die Ländereien in F._______ hätten er und seine Mutter praktisch keine Einnahmen mehr zu verbuchen. Nachdem auch die Mutter F._______ verlassen habe, sei niemand mehr vor Ort, um die Geschäfte kontrollieren zu können. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wohin die Einnahmen durch die Bewirtschaftung der Ländereien fliessen würden; es gebe jedenfalls praktisch keine Einnahmen mehr. Der in Mazar-i-Sharif lebende (Nennung Verwandter) verdiene auch nicht genug, um den Beschwerdeführer und dessen Mutter beide unterstützen zu können. Zudem sei das Haus des (Nennung Verwandter) nicht so gross, dass auf Dauer alle dort leben könnten. B. Mit Verfügung vom 2. März 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-1462/2021 E. Mit Schreiben vom 1. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318) und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 2. März 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-

D-1462/2021 und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die von ihm anlässlich der Anhörung beschriebene Lebenssituation in Afghanistan nicht rechtsgenüglich abgeklärt, insbesondere hinsichtlich des Verbleibs und des Kontakts mit seinen engsten Familienmitgliedern, des Familienbesitzes in F._______, der finanziellen Verhältnisse sowie bezüglich seiner Schulbildung beziehungsweise seines Bildungsgrades und seiner Berufserfahrung. Zudem habe das SEM seine individuellen Umstände einseitig berücksichtigt, indem die gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden Umstände wie sein sehr niedriges Bildungsniveau nicht beachtet worden seien, und falsch gewürdigt. 4.4 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zunächst die völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft, sich danach zur Zumutbarkeit des Vollzugs geäussert und sich dabei insbesondere an den vom Beschwerdeführer angeführten Äusserungen orientiert. Dabei hat es sich bei der Prüfung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Mazar-i-Sharif auch explizit zu seiner persönlichen Situation, so insbesondere seinen familiären Beziehungen, der finanziellen Situation der Familie und der Wohnsituation bei seinem (Nennung Verwandter) auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation in Afghanistan zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, die Ausführungen des SEM seien zu wenig einzelfallspezifisch und nicht aktuell, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor-

D-1462/2021 instanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer anführt, das SEM habe seine individuellen Umstände bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs einseitig berücksichtigt und falsch gewürdigt, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen nach der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt. 4.5 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne nicht angewendet werden, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/49 festgehalten, dass die Rückkehr nach Mazar-i-Sharif beim Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar sein könne. Im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Analyse zur Lage in Mazar-i-Sharif vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt in den letzten Jahren

D-1462/2021 verschlechtert habe, jedoch im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre. Der Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif könne deshalb beim Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin zumutbar sein. Der Beschwerdeführer stamme aus F._______. Die Rückkehr an diesen Ort sei aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Es sei demnach das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sowohl seine Mutter als auch weitere Verwandte in Mazar-i-Sharif ansässig seien. Sein (Nennung Verwandter) besitze dort ein Haus, in welchem auch seine Mutter wohne. Seinen Angaben zufolge stehe er sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem (Nennung Verwandter) in Kontakt. Sein Vater habe der Familie viel Land hinterlassen, welches verpachtet sei. Bereits in der Vergangenheit habe seine Familie derart gut davon leben können, dass er selber nie habe arbeiten müssen. Seine Mutter lebe derzeit von den Erträgen ihrer Felder und Plantagen. Der Beschwerdeführer hätte nach dem Tod seines Vaters, wäre er nicht aus Afghanistan ausgereist, langfristig weiterhin vom Ertrag der Ländereien leben können. Er stamme somit nach eigenen Angaben aus einer privilegierten Familie, womit begünstigende Umstände vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass er auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan dort von den betreffenden Einkünften werde leben können. Weiter betreibe sein (Nennung Verwandter) einen (Nennung Geschäft) und auch seine Verwandten in K._______ könnten selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen. Somit sei im Weiteren davon auszugehen, dass er alternativ auch auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen könnte. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten würde. Obschon er in der Vergangenheit nicht in Mazar-i-Sharif gelebt habe, sei angesichts der geschilderten Sachlage von einer problemlosen Integration in Mazar-i-Sharif auszugehen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge dort über ein tragfähiges soziales Netz, eine gesicherte Wohnsituation und eine ausreichende Grundversorgung. Die Verfügbarkeit einer Aufenthaltsalternative sei in seinem Fall somit zu bejahen und ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar. Daran würden die Entgegnungen in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts ändern. Dem Einwand, dass sich seine Aussagen über die finanziellen Verhältnisse stets auf die Vergangenheit bezogen hätten, sei entgegenzuhalten, dass seine Mutter laut seinen eigenen Angaben nach wie vor von den Ländereien der Familie lebe. Die Angabe, dass die Mutter kaum mehr Erträge von den Feldern in F._______ zu verbuchen habe, wirke

D-1462/2021 nachgeschoben und die geltend gemachte Unkenntnis, wohin die Einnahmen im Zusammenhang mit den FeIdern fliessen würden, sei als unglaubhaft zu erachten. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich angeführt, dass seine Familie ihre Felder und Plantagen verpachtet habe und seine Mutter einen Teil der Einnahmen erhalte und davon lebe. Somit erscheine auch die Angabe, dass sein (Nennung Verwandter) ihn und die Mutter nicht gleichzeitig unterstützen könne, irrelevant. Der Einwand, das Haus des (Nennung Verwandter) sei nicht gross genug, um auch ihn zu beherbergen, bleibe unbehelflich, nachdem es sich bei ihm um einen alleinstehenden Mann handle. Dass er kaum die Schule besucht habe, falle nicht ins Gewicht, weil er laut eigenen Angaben aus privilegierten Verhältnissen stamme. Weiter sei der Umstand, dass er nie gearbeitet habe, seiner privilegierten finanziellen Ausgangslage geschuldet und spreche deshalb auch nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat. Gestützt auf die Aktenlage sei nicht anzunehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Familie nach seiner Ausreise wesentlich verändert hätten. 6.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ein, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seitens I._______ konkrete Nachteile zu befürchten habe. Die Vorinstanz habe weder den Tod des (Nennung Verwandter) noch des Vaters in Zweifel gezogen und auch nicht in Abrede gestellt, dass I._______ seinen Vater aus Rache habe töten lassen. Auch die erstattete Anzeige sowie der aus den Gesamtumständen resultierende Wegzug seiner Mutter aus F._______ seien unbestritten. Selbst wenn das Motiv seiner Verfolgung nicht asylrelevant sei, habe er zumindest glaubhaft darlegen können, dass ihm bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" drohe. Im Weiteren legte er in einlässlicher Weise seine bereits in der Stellungnahme vom 1. März 2021 vorgebrachte Argumentation, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, erneut dar. So seien die im Sinne der Rechtsprechung geforderten begünstigenden Umstände für eine Wegweisung nach Mazar-i-Sharif aufgrund des ungenügenden sozialen Beziehungsnetzes, seines niedrigen Bildungsgrades, der fehlenden Berufserfahrung sowie mangels anderer besonders günstiger Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

D-1462/2021 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 7.2.1 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 7.2.2 Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag der Beschwerdeführer keine solchermassen konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" glaubhaft zu machen. Zwar hat das SEM in seinem Asylentscheid den Tod des (Nennung Verwandter) und des Vaters sowie den Umzug seiner Mutter nach Mazari-Sharif als solche in der Tat nicht in Zweifel gezogen. Jedoch erkannte es, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auf blossen Mutmassungen beruhen würden, so insbesondere bezüglich der Urheberschaft und der Gründe, die den Tod seines Vaters verursacht haben sollen (vgl. act. 1083579-27/11, S. 4 ff.). Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Zudem ist die Mutter laut Angaben des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif zum (Nennung Verwandter) gezogen, weil sie alleine gewesen ist und gesundheitliche Probleme hatte (vgl. act.

D-1462/2021 1083579-20/16, F14 und F79). Die anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unzutreffend und sind nicht geeignet, eine konkrete Gefahr nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (G._______) zu Recht als unzumutbar erachtet. Hinsichtlich der sich hier stellenden Frage der allfälligen Zumutbarkeit eines Vollzugs nach Mazar-i-Sharif ist Folgendes zu erwägen: 7.3.2 Im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Aktualisierung seiner Rechtsprechung fest, dass Mazar-i-Sharif im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans trotz verschlechterter Sicherheitslage immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin verneinte es und bestätigte die Aussagen in BVGE 2011/49 dahingehend, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.3). Im Vergleich zu K._______, wo das Gericht die Lage grundsätzlich als existenzbedrohend und damit unzumutbar einschätzt und von der Annahme einer konkreten Gefährdung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände abweicht (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4), ist demnach in Mazar-i-Sharif von einer verhältnismässig besseren Lage auszugehen. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in Mazar-i-Sharif über ein tragfähiges Beziehungsnetz und

D-1462/2021 eine gesicherte Wohnsituation verfügt. So leben in Mazar-i-Sharif nebst einem (Nennung Verwandter) und seiner Mutter auch noch (Nennung Verwandte) (vgl. act. 1083579-20/16, F74 ff.). Seine Mutter wohnt seit (Nennung Zeitpunkt) im Haus ihres (Nennung Verwandter) beziehungsweise des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers und lebt von einem Teil der Einnahmen aus den familieneigenen verpachteten Feldern und Plantagen (vgl. act. 1083579-20/16, F58). Dieser erwähnte (Nennung Verwandter) besitzt einen (Nennung Geschäft), von dessen Erträgen er lebt (vgl. act. 1083579-20/16, F15). Der Beschwerdeführer verfügt zwar lediglich über eine (Nennung Dauer) Schulbildung und keinerlei Berufserfahrung. Dem Umstand, dass er nie gearbeitet hat, liegt jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – die privilegierte finanzielle Situation der Familie zugrunde, die über ausgedehnte Ländereien und Plantagen verfügt und die Ernte sogar ins Ausland verkaufen kann (vgl. act. 1083579-20/16, F83). Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers nun bereits seit (Nennung Dauer) im Haus des (Nennung Verwandter) lebt und der Beschwerdeführer sowohl mit seiner Mutter als auch seinem (Nennung Verwandter) in Kontakt steht, ohne dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens irgendwelche Hindernisse angeführt hätte, welche es ihm verunmöglichen würden, sich ebenfalls dorthin zu begeben, ist davon auszugehen, dass ihm im Haus seines (Nennung Verwandter) eine Wohnmöglichkeit offensteht und ihn seine Verwandten bei der Wiedereingliederung in Afghanistan unterstützen werden. Daran vermag der pauschale Hinweis, es bestehe keine besondere Bindung zum (Nennung Verwandter), nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals anführt, der erwähnte (Nennung Verwandter) werde ihn nicht aufnehmen, ist diese Aussage als blosse Parteibehauptung zu werten, zumal er in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf wenige Wochen zuvor einen solchen Grund auch nicht ansatzweise geltend machte. Auch bleibt der Verweis auf die geringen Verdienstmöglichkeiten des (Nennung Verwandter) – welche angeblich für eine Unterstützung des Beschwerdeführers nicht ausreichen – sowie die geringe Schulbildung und die fehlende Berufserfahrung des Beschwerdeführers angesichts der privilegierten finanziellen Situation der Familie unbehelflich. Es erscheint überdies nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Geschäft seines (Nennung Verwandter) Berufserfahrungen sammeln und mit seiner Arbeit zum Lebensunterhalt beitragen kann. Da die Mutter des Beschwerdeführers offenbar seit nunmehr (Nennung Dauer) ohne Probleme aus den verpachteten Ländereien ein Einkommen erzielt, erscheinen die nicht weiter begründeten und wenig konkreten Befürchtungen, dass diese Ländereien in Zukunft möglicherweise

D-1462/2021 einmal nicht mehr im Besitz der Familie stehen könnten, da sich keine Verwandten mehr in F._______ aufhalten würden, als objektiv unbegründet. Damit liegen klarerweise begünstigende Umstände vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Afghanistan angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-1462/2021 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren nicht von vornherein aussichtlos war. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das Gesuch ist gutzuheissen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1462/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-1462/2021 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2021 D-1462/2021 — Swissrulings