Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1459/2015
Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
D-1459/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A.A., ein in der Schweiz wohnhafter Cousin des Beschwerdeführers, am 26. April 2012 unter anderem für den Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland einreichte und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für diesen nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2012 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 in die Schweiz einreiste und nach sieben Tagen Aufenthalt bei einem Bruder in O. um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. Juli 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Februar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 25. Oktober 2010 Eritrea zusammen mit seiner Schwester (N 580 365) und seinem Bruder (N 580 499) illegal in Richtung Sudan verlassen zu haben, wo sie sich mehrere Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten hätten, dass sie zusammen mit acht weiteren Personen aus dem Camp entführt und nach C._______ gebracht worden seien, von wo aus er und seine Geschwister nach einem rund einjährigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers nach D._______ gelangt seien, wo sie registriert und in ein Camp gebracht worden seien, ehe sie nach ungefähr drei Monaten auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist seien, dass er eritreischer Staatsangehöriger aus E._______ sei und die Schule mit der sechsten Klasse abgeschlossen habe, dass er im Jahr 2002 in den Militärdienst eingezogen worden sei und dort (Anzahl) Jahre lang gearbeitet habe, zuletzt als Ausbildner in F._______, dass er erfolglos versucht habe, sich gegen die Rekrutierung von Kindern zu wehren, dass er auch vermehrt unter Kontrolle gestanden habe, da sein älterer Bruder den Militärdienst verlassen habe und ins Ausland geflohen sei, dass im Oktober 2010 seine Schwester und sein Bruder bei einer Razzia aufgegriffen und nach F._______ gebracht worden seien,
D-1459/2015 dass er sich entschieden habe, mit seinen Geschwistern zu fliehen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Identitätskarte sowie den Militärausweis zu den Akten reichte, dass ferner zwei Kopien von Fotos, Kopien der Identitätskarten seines Vaters und seiner Mutter sowie ein Notizzettel mit Daten der Kinder, der Flucht, der Ausreise, etc. Eingang in die Akten fanden, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am 3. Februar 2015 – gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, das Asylgesuch zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten (widersprüchliche Angaben zu den geltend gemachten Gefängnisaufenthalten, zu den Fluchtumständen und zum Schulbesuch respektive –abschluss; unglaubhafte und schwer nachvollziehbare Angaben im Zusammenhang mit dem Aufgreifen der Geschwister und ihrer Zuführung ausgerechnet nach F._______ sowie mit der Desertion des Beschwerdeführers im Jahre 2004 und der Zuteilung des Postens eines Ausbildners [Vorbildfunktion] einige Jahre später; Zuteilung einer solchen verantwortungsvollen Aufgabe an den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund eines als Deserteur geltenden Bruders), dass aufgrund der Aktenlage von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland auszugehen sei, weshalb er wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle, von der Asylgewährung indessen auszuschliessen und als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragen liess,
D-1459/2015 dass mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 31. März 2015, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet haben respektive die ihm unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (vgl. B 6 und B 19 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beanstanden sein dürften, dass dabei die unkorrekte Bezeichnung der 20-seitigen Anhörung (vgl. B 19/20) mit "B 20" in der angefochtenen Verfügung ein offensichtlich redaktionelles Versehen darstellen dürfte, woraus der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineinzubringen, dass der Sachverhalt unverändert bleibe (inhaltlich im Wesentlichen korrekte Wiedergabe), die unter anderem gegen die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen gerichteten Ausführungen im Zusammenhang mit dem nationalen Wehrdienst teils auf nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden, mutmassenden, keine weiteren aufschlussreichen zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Erkenntnissen und letztlich damit unbehelflichen Erklärungsversuchen beruhen dürften, dass insbesondere die sich daran anschliessende Behauptung fehlgehen dürfte, wonach aus der eingereichten Militärkarte klar hervorgehen soll, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst geflohen sei, bescheinige dieser Ausweis doch, dass das Anfangsdatum dessen obligatorischen nationalen Wehrdienstes der 15. Juli 2002 und das Enddatum der 15. Januar 2004 gewesen sei, der Beschwerdeführer hingegen im Oktober 2010 ausgereist sei, dass die substanzlosen Erklärungen (Zeitpunkt der Befragungen, Befragungssituation, Stresssituation) zu den übrigen dem Beschwerdeführer
D-1459/2015 vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen (unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Inhaftierungen, zu den Flucht- respektive Ausreiseumständen, zur Anzahl der Schuljahre) nicht überzeugen und vielmehr als Ausflüchte (Stressgefühle anlässlich der BzP) zu qualifizieren sein dürften, dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht gewinnen dürfte, als den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach die Befragungen unkorrekt oder in einer zu beanstanden Befragungssituation durchgeführt worden wären, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der BzP auf Nachfrage klar angegeben habe, er sei nur einmal inhaftiert worden (vgl. B 6 S. 10), dass der Einwand, er habe sich gestresst gefühlt, auch deswegen haltlos sein dürfte, weil sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt bei seinem hier lebenden Bruder erst eine Woche nach der Einreise in die Schweiz im EVZ B._______ gemeldet habe und dort rund zehn Tage später befragt worden sei, weshalb davon auszugehen sein dürfte, er habe sich seit der Einreise unbehindert auf die BzP vorbereiten können, dass auch keine Gründe ersichtlich seien, woraus geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer wäre aus irgendwelchen allenfalls gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, dass in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf das Personalienblatt und die Anhörung zu verweisen sei, wo medizinische respektive gesundheitliche Probleme ausdrücklich verneint worden seien (vgl. B 1 sowie B 19 Frage 186 S. 17), dass der Beschwerdeführer ferner die Dolmetscherleistungen wiederholt als gut bezeichnet habe (vgl. B 6 S. 2 und 11; B 19 Frage 1 S. 1 und Frage 190 S. 17), dass er die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der jeweiligen Protokolle unterschriftlich bestätigt habe, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen haben und daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte,
D-1459/2015 dass er daher die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen seiner diesbezüglich unterlassenen und allenfalls klärenden Entgegnungen in Eigenverantwortung zu tragen haben dürfte, dass der mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 verlangte Kostenvorschuss am 27. März 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 den Beschwerdeführer wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannte und ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet,
D-1459/2015 dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D-1459/2015 dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-1459/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 27. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1459/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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