Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1459/2008 law/auj Urteil vom 5. Mai 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2007 / N […].
D-1459/2008 Sachverhalt: A. Der verwitwete Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben ein albanischsprachiger Roma muslimischer Religionszugehörigkeit aus Pristina mit letztem Wohnsitz in Z._______ – suchte am 13. November 2005 in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Chiasso am 30. November 2005 und der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde am 1. Februar 2006 gab er zu Protokoll, Kosovo erstmals im Jahr 1999 zusammen mit seinem Sohn B._______ sowie dessen Familie (N […]; D-8796/2007) verlassen zu haben und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Montenegro nach Deutschland gegangen zu sein; von 1999 bis 2005 habe er sich in Y._______ aufgehalten. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Ende des Kosovo-Kriegs von Albanern Todesdrohungen erhalten und sei aus dem Haus vertrieben worden, weil er während des Krieges von den Serben gezwungen worden sei, Gegenstände aus den Häusern von Albanern zu entwenden und für den Transport nach Serbien bereitzustellen sowie Leichen von Albanern wegzuschaffen. Die Serben hätten seine Familie drei Monate lang in einem Keller festgehalten. Die Albaner hätten seine Frau umgebracht. Er sei über Montenegro nach Deutschland geflüchtet. Um der dort drohenden Abschiebung zu entgehen, sei er im Herbst 2005 zusammen mit seinem Sohn C._______ und dessen Familie (N […]; D-162/2008) nach Montenegro gefahren und von dort für einige Stunden nach Kosovo zurückgekehrt. Der Versuch, seine von Albanern besetzte Wohnung in X._______/Z._______ zurückzubekommen, sei fehlgeschlagen. Die Albaner hätten sein Eigentumspapier über die Wohnung zerrissen und seine Schwiegertochter sowie ihre Kinder die Treppe hinuntergestossen. Er habe die KFOR geholt, doch habe diese ihm nicht helfen können, weil der Besetzer gültige Eigentumspapiere vorgewiesen habe. Deshalb habe er mit seinem Sohn C._______ und dessen Familie Kosovo unverzüglich verlassen und sei über Montenegro illegal in die Schweiz eingereist. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und der Heiratsurkunde zu den Akten.
D-1459/2008 C. Das BFM ersuchte am 26. Januar 2007 die zuständigen deutschen Behörden um Einsicht in die Akten eines allfälligen deutschen Asylverfahrens. Der Eingang einer Antwort ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus einem Telefax des Bundespolizeiamts W._______ vom 1. Dezember 2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. September 1999 in Deutschland eingereist war, am 5. April 2000 eine Abschiebung stattgefunden hatte und am 12. Oktober 2005 ein letztes Asylgesuch abgewiesen worden war (vgl. act. A9/1). D. Am 18. September 2007 ersuchte das Bundesamt das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers und deren Situation in Kosovo. E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des Verbindungsbüros vom 3. Oktober 2007. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters zu den Abklärungsergebnissen Stellung. Dabei brachte er unter anderem vor, er leide an akuter Tuberkulose, allenfalls an einem resistenten Stamm, befinde sich in ständiger ärztlicher Behandlung und benötige derzeit dauernd Medikamente. In Kosovo könne er keine adäquate Behandlung erfahren, habe man dort doch bereits seine Ehefrau sterben lassen. Er reichte ein Arztzeugnis zu den Akten und stellte die Nachreichung weiterer medizinischer Unterlagen in Aussicht. Im Arztzeugnis vom 15. Oktober 2007 bestätigt der behandelnde Arzt, der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm in Behandlung. G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) auf, bis am 20. November 2007 vom behandelnden Spezialarzt einen ärztlichen Bericht erstellen zu lassen und diesen mit
D-1459/2008 einer schriftlichen Erklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis einzureichen. H. Mit Eingabe vom 12. November 2007 liess der Rechtsvertreter dem Bundesamt einen hausärztlichen Bericht vom 7. November 2007, ein Schreiben der […]klinik V._______ vom 8. März 2007 an den Hausarzt, Kopien von Laborbefunden, einen Bericht der Klinik vom 22. Januar 2007 sowie Erklärungen zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zugehen. Aus dem Bericht der […]klinik vom 22. Januar 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich dort mit Verdacht auf Lungen-Tuberkulose vom 10. bis 19. Januar 2007 in stationärer Behandlung befand. Dem Bericht des Chefarztes der Klinik vom 8. März 2007 ist zu entnehmen, dass sich der Verdacht auf eine aktive Lungen- Tuberkulose nicht erhärtet habe; vielmehr liege eine latente Tuberkulose vor, das heisst ein Zustand nach einer früheren Tuberkulose-Infektion; die Behandlung mit Tuberkulose-Medikamenten könne sistiert werden. Im hausärztlichen Bericht an das BFM vom 7. November 2007 heisst es, die Blutwerte des Patienten befänden sich unter der Therapie im Normbereich. Die Berichte der Klinik und des Hausarztes diagnostizieren dem Beschwerdeführer eine arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen bei/mit persistierendem Nikotinabusus, eine latente Lungen-Tuberkulose sowie einen Status nach Eradikationstherapie bei Antrumgastritis (Entzündung der Magenschleimhaut) und Bulbitis duodeni (Entzündung des Zwölffingerdarms). I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. November 2007 an die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen nach: Zwei provisorische Austrittsberichte des Spitals U._______ vom 12. März 2007 und 27. Februar 2007 samt Beilagen, einen Bericht desselben Spitals über eine ambulante Behandlung vom 2. März 2007 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie vom 13. März 2007. J. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 – eröffnet am 3. Januar 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-1459/2008 K. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die kantonale Ausländerbehörde anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens zu dulden. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. M. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 9. Februar 2008. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM zu einem Schriftenwechsel ein. O. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ohne Replikrecht zugestellt. P. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM unter Hinweis auf die Verfahren von drei Söhnen des Beschwerdeführers N […] (D- 5974/2007), N […] (D-162/2008) sowie N […] (D-8796/2007) zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 erneut die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 liess der Instruktionsrichter die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zugehen. R. Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 hielt dieser an seinen Anträgen
D-1459/2008 vollumfänglich fest, reichte eine Kopie seines N-Ausweises ein und stellte weitere Unterlagen in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
D-1459/2008 wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
D-1459/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zum Schluss, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Albaner aufgrund früherer Kollaboration mit dem serbischen Regime einerseits sowie die behauptete Rückkehr aus Deutschland nach Kosovo für einige Stunden im Jahr 2005 andererseits seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer wäre nach sechsjähriger Abwesenheit mit Sicherheit nicht nach Kosovo zurückgekehrt, wenn er dort tatsächlich verfolgt worden wäre. Ausserdem stünden seine Aussagen in Widerspruch zu denjenigen seines Sohnes B._______, welcher im Gegensatz zum Vater angegeben habe, dessen Wohnung in X._______ sei angezündet worden. Laut dem Bericht des Verbindungsbüros in Pristina sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht während des Krieges von Albanern umgebracht worden, sondern vier bis fünf Jahre vor dem Krieg an Tuberkulose gestorben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer laut der Botschaftsabklärung nie Dokumente besessen, welche den Tausch seines Hauses gegen eine Wohnung vor rund 20 Jahren bestätigen würden. Trotz mehrmaliger Aufforderung in der Anhörung habe er kaum Angaben zur Rückkehr nach Kosovo im Jahr 2005 und den dortigen Geschehnissen machen können und habe sich in die Ausrede geflüchtet, aufgrund seines Alters und des Erlebten ein schlechtes Gedächtnis zu haben. Zudem habe er am Erzählten kaum gefühlsmässig teilgenommen, was den Eindruck vermittle, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Das Bundesamt sah sich in seiner Einschätzung durch die Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina bestätigt, welche ergaben, dass seit 1999 kein Familienmitglied je wieder in Kosovo gewesen sei, auch nicht für einen einzigen Tag. Ferner sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben, habe er sich doch bei Vorbringen zu seiner Person zum Teil erheblich widersprochen. Die geltend gemachten vergangenen und befürchteten künftigen Übergriffe von Albanern auf den der Minderheit der albanischsprachigen Roma angehörenden Beschwerdeführer beurteilte die Vorinstanz als im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant. Zur Begründung der fehlenden asylrechtlichen Relevanz von Übergriffen Dritter hielt das BFM fest, es könne bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der
D-1459/2008 ethnischen Minderheiten in Kosovo festgestellt werden, und die Sicherheitskräfte seien in der Lage und willens, diese Minderheiten zu schützen. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Furcht des Beschwerdeführers vor dem Hass der Albaner sei nachvollziehbar. Diese seien aufgrund von Fotografien, welche den Beschwerdeführer beim Räumen der Häuser und Wegschaffen der Leichen von Albanern zeigten, der Meinung gewesen, er habe sich die Häuser der Albaner persönlich angeeignet. Die teilweise ungenauen und rudimentären Schilderungen sowie die Widersprüche zu den Aussagen des Sohnes seien mit Gedächtnislücken des Beschwerdeführers zu erklären, welche auf dessen Alter zurückführen seien. Die von der Vorinstanz aufgezeigten "Unstimmigkeiten in Nebenpunkten" änderten nichts an der Tatsache, dass das "Ashkali-Umfeld" des Beschwerdeführers von den herrschenden Bevölkerungsmehrheiten erniedrigt werde. Es sei "vollkommen überspitzt, wegen dieser natürlichen Tatsache gerade das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu ignorieren" (alle Zitate auf S. 5 der Beschwerde), zumal sich dieses im Kern durchaus mit den Vorbringen vieler Ashkali decken würde. Auch wenn gegen eigentliche Gewalttaten in Serbien durchaus polizeilicher Schutz gewährt werde, sei der Beschwerdeführer den täglichen Erniedrigungen schutzlos ausgesetzt. Ein kranker und alter Mann sei nicht mit denselben Resistenzmöglichkeiten ausgestattet wie ein junger und gesunder; ihn einer solchen psychischen Bedrängnis auszusetzen, sei inhuman. 4.3. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat im Ergebnis richtig aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl als asylrechtlich unerheblich als auch als unglaubhaft zu beurteilen sind (vgl. E. 4.1 hievor). Die oben praktisch vollständig wiedergegebenen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung des Bundesamtes zu entkräften und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen zu führen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 zu den Abklärungsergebnissen des Verbindungsbüros in Pristina hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich an der Darstellung festgehalten, er sei im Jahr 2005 für einen Tag nach Kosovo zurückgekehrt, und es als
D-1459/2008 vollkommen undenkbar bezeichnet, dass irgendjemand in der Lage sein sollte, eine gegenteilige Bestätigung abzugeben. In der Beschwerde wird auch nicht ansatzweise dargetan, weshalb er sich trotz der geltend gemachten Furcht vor dem Hass der Albaner, den täglichen Erniedrigungen und der schweren psychischen Bedrängnis im Jahr 2005 freiwillig in seine Heimat begeben haben will. Es wäre in der Tat naheliegender gewesen, einen seiner fünf vor Ort lebenden Neffen damit zu beauftragen, die Eigentumsrechte an seiner Wohnung in X._______ gegenüber den albanischen Besetzern einzufordern, als sich selbst und die Familie eines seiner Söhne in Gefahr zu bringen. Laut der Botschaftsabklärung hatte ein Neffe des Beschwerdeführers dies denn auch versucht, allerdings erfolglos, da nie Dokumente zum Beleg des Tausches seines Hauses gegen die Wohnung existiert hatten. Die massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers – er habe anlässlich eines halbtägigen Aufenthalts in Kosovo im Jahr 2005 selbst versucht, die Rechte an der Wohnung geltend zu machen, wobei die Besetzer sein Eigentumspapier zerrissen hätten – vermochte er somit auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen. Seine knappen und oberflächlichen Schilderungen der angeblichen Verfolgungshandlungen von Seiten der Albaner als Vergeltung für die Kollaboration mit dem serbischen Regime – das Haus sei "flachgelegt" worden, sie hätten Morddrohungen erhalten und seien vertrieben worden (A13/27 S. 7 f.); "Albaner haben uns bedroht und aus Angst verliessen wir das Land" (A13/27 S. 17 f.) – weisen kaum Realkennzeichen auf. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Albaner hätten nach Kriegsende sein Haus mit einer Handgranate zerstört und ihn und seine Familie auf diese Weise vertrieben – eine der seltenen an der Anhörung gemachten konkreten Aussagen – erweist sich aufgrund der Abklärungen des Verbindungsbüros als tatsachenwidrig, ergaben diese doch, dass er das Haus vor rund 20 Jahren gegen eine Wohnung in X._______ getauscht hatte. Als tatsachenwidrig erweist sich sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei während des Krieges von Albanern umgebracht worden, starb diese doch mindestens vier Jahre vor dem Krieg an Tuberkulose. Die spätere Relativierung dieser Aussage aufgrund der Konfrontation mit den Abklärungsergebnissen vor Ort – die Frau sei gestorben, weil man ihr aufgrund ihrer Minderheitenherkunft die notwendige medizinische Behandlung verweigert habe, was er "quasi als Umbringen wahrgenommen" habe (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 22.
D-1459/2008 Oktober 2007) – verstärkt die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich bei den von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselementen keineswegs um blosse "Unstimmigkeiten in Nebenpunkten" (vgl. E. 4.2 hiervor), sondern um Widersprüche, Tatsachenwidrigkeiten und ungenügende Substanziierungen in wesentlichen Punkten. Das BFM hat daher sowohl die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Albaner aufgrund früherer Kollaboration mit dem serbischen Regime als auch die behauptete Rückkehr nach Kosovo im Jahr 2005 und die Geschehnisse anlässlich des eintägigen Aufenthalts zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Auch den Argumenten der Vorinstanz zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der behaupteten vergangenen und bei einer Rückkehr befürchteten künftigen Übergriffe von Albanern auf den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Roma- Minderheit vermag dieser in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Vielmehr wird eingeräumt, dass gegen eigentliche Gewalttaten durchaus polizeilicher Schutz gewährt werde (vgl. E. 4.2 hievor). Die geltend gemachten "täglichen Erniedrigungen" werden im Übrigen in keiner Weise substanziiert. Es bestehen daher erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt auch dieses Vorbringens. Alltägliche Schikanen und Diskriminierungen erreichen überdies ohnehin nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.4. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
D-1459/2008 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht verfügt. 5.3. Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage angenommen werden, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet. Im Weiteren findet die Bestimmung Anwendung auf
D-1459/2008 andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.1. In Kosovo besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer gehört eigenen Angaben zufolge der Minderheit der Roma an (A13/27 S. 23). Die pauschale, nicht weiter begründete Darstellung in der Beschwerde, wonach die Situation des Beschwerdeführers besonders schwierig sei, weil dieser halb Roma und halb Ashkali sei, vermag nicht zu überzeugen, steht sie doch zum einen im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, der sich selbst als Roma bezeichnet, und hat zum andern dieselbe Lageeinschätzung Gültigkeit sowohl für Roma als auch für Ashkali. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung von Roma nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere mittels Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in Pristina) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Diese Beurteilung ist auch nach Kosovos Unabhängigkeit gültig, zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer
D-1459/2008 erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere liegt die Arbeitslosigkeitsquote bei diesen Bevölkerungsgruppen mit gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt in Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert. 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer macht als Vollzugshindernis unter anderem gesundheitliche Probleme geltend. Dazu ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). 6.3.2. Dem Bericht des Hausarztes ans BFM vom 7. November 2007 (vgl. act. A23/13 S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie leidet, welche mit blutdrucksenkenden Medikamenten sowie mit regelmässigen Kontrollen zu behandeln ist. Aus den weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. H, I) geht hervor, dass der Verdacht auf eine offene Lungentuberkulose sich nicht erhärtete, hingegen eine latente Tuberkulose beziehungsweise ein Zustand nach einer früheren Tuberkulose-Infektion vorliegt (vgl. act. A23/13 S. 9; A24/13 S. 2 und 6). Der Beschwerdeführer leidet ferner an einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit bei/mit persistierendem Nikotinabusus (vgl. act. A23/13 S. 2 und 10; A24/13 S. 2, 6). Im Februar 2007 war er ausserdem im Spital U._______ wegen eines Ulkus ventriculi (Läsion der Magenschleimhaut/Magengeschwür) einer Antrumgastritis und einer Bulbitis duodeni in stationärer Behandlung; im März 2007 liess er im selben Spital einen Gelenkserguss am Ellbogen ambulant behandeln und eine Epikondylitis (abakterielle Entzündungsreaktion) am Ellbogen stationär (vgl. act. A24/13 S. 2 ff.). Seit November 2007 wurden keine Arztberichte mehr eingereicht; auch die in der Eingabe vom 11. Juni 2010 in Aussicht gestellten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. R) sind beim Gericht bis heute nicht eingegangen. Da sich der Vollzug der
D-1459/2008 Wegweisung aus den folgenden weiteren Gründen als unzumutbar erweist, besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzuordnen. Der entsprechende Antrag in der Replik vom 11. Juni 2010 ist daher abzuweisen. 6.4. Der heute 65-jährige Beschwerdeführer hat die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien im Jahre 1999 verlassen und anschliessend sechs Jahre in Deutschland gelebt. Seit seiner Einreise im November 2005 hält er sich seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der labilen Gesundheit (vgl. E. 6.3) sowie der hohen Arbeitslosigkeit für Angehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten könnte. 6.5. In ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2007 ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr wenigstens vorübergehend bei Verwandten eine Unterkunft finden, und er kehre nicht alleine, sondern mit seinen Söhnen und deren Familien in die Heimat zurück. Diese Sachlage stellt sich im heutigen Zeitpunkt völlig anders dar: Die Söhne D._______ (N […]; D-5974/2007) und C._______ (N […]; D- 162/2008) sowie ihre Familien waren mit Verfügung vom 28. Februar 2003 beziehungsweise vom 8. September 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Mit Verfügung vom 7. August 2007 beziehungsweise vom 5. Dezember 2007 hatte das BFM deren vorläufige Aufnahme aufgehoben; diese Entscheide zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2010 beziehungsweise vom 7. Februar 2008 wiedererwägungsweise vollumfänglich zurück, da der Vollzug der Wegweisung der Familien als unzumutbar erschien. Die Asylgesuche seines Sohnes B._______ und dessen Familie (N […]; D 8796/2007) hatte das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde heisst das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 8796/2007 heutigen Datums gut und verneint die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die drei in der Schweiz lebenden Söhne und ihre Familien verfügen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme zwar über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, doch ist davon auszugehen, dass sie sich weiterhin hier aufhalten werden, da der Vollzug der Wegweisung als (nicht mehr) zumutbar erachtet wird. Bei
D-1459/2008 einer Abweisung der Beschwerde im Vollzugspunkt müsste der Beschwerdeführer folglich im heutigen Zeitpunkt alleine nach Kosovo zurückkehren. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verfügt er dort jedoch über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr: Seine Ehefrau ist verstorben; sämtliche seiner neun Kinder leben ausserhalb des Heimatlandes – während drei Söhne sich in der Schweiz aufhalten, wohnt ein weiterer Sohn seit über 20 Jahren in Deutschland, vier Töchter sind in Deutschland verheiratet, eine Tochter in Italien (vgl. act. A13/27 S. 5). Der 65-jährige Beschwerdeführer würde somit nach 12 Jahren Landesabwesenheit in seiner Heimat keine nahen Verwandten mehr vorfinden und müsste wohl bei einem seiner fünf Neffen unterkommen, welche selber in einfachen Verhältnissen leben und denen deshalb kaum zuzumuten sein dürfte, ihren alten und gebrechlichen Onkel aufzunehmen und zu betreuen. In der Schweiz wohnt er bei der Familie seines Sohnes B._______. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner aktenkundigen labilen Gesundheit und des fortgeschrittenen Alters bereits heute in einer gewissen Abhängigkeit von seiner Familie befindet, und er mit fortschreitendem Alter noch vermehrt auf die Betreuung durch nahe Familienangehörige angewiesen sein wird. 6.6. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mithin aufgrund der sich durch den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland und das fehlende familiäre Beziehungsnetz in der Heimat ergebenden Reintegrationsschwierigkeiten, der weiteren, durch die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma bedingten Erschwernisse, sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der labilen Gesundheit auf die Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Söhne und deren Familien angewiesen ist, der Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten. 6.7. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind. 6.8. Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmöglich
D-1459/2008 erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 7. Zusammenfassen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbezahlten Vorschuss von Fr. 600.– gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die
D-1459/2008 Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist sie auf Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1459/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2007 werden aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: