Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1453/2022
Urteil v o m 1 9 . April 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (...).
D-1453/2022 Sachverhalt: A. A.a Am (...) reiste der Beschwerdeführer von B._______ herkommend mit weiteren afghanischen Staatsangehörigen mit dem Zug über den Grenzbahnhof C._______ die Schweiz ein. Bei der Kontrolle durch das (Nennung Behörde) konnten sich weder er noch seine Reisegefährten mit einem gültigen Reisedokument ausweisen. Nach negativen Abklärungen über das Automatisierte Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Aus- respektive Einreise beziehungsweise rechtswidrigem Aufenthalt der zuständigen kantonalen Polizei übergeben. A.b Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, sein Name laute D._______ und er sei am R._______ in Afghanistan geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am X._______ in B._______ und am Y._______ in Frankreich um Asyl ersucht hatte. A.d Am 3. Dezember 2021 stellte das SEM bei den Behörden von B._______ und den französischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.e Am 14. Dezember 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. A.f Am 3. Januar 2022 wurde durch das Spital E._______ beim Beschwerdeführer eine (Nennung Leiden) diagnostiziert. A.g Am 4. Januar 2022 beantworteten die französischen und am (...) die Behörden von B._______ jeweils das Informationsersuchen des SEM. Die französischen Behörden teilten mit, der Beschwerdeführer sei ihnen unter
D-1453/2022 den Personalien F._______, geboren am U._______, Afghanistan, bekannt. Das am Y._______ eingereichte Asylgesuch sei noch in erster Instanz hängig. Da das Dublin-Verfahren nicht erfolgreich gewesen sei, sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich geprüft worden. Die Behörden von B._______ ihrerseits führten an, der Beschwerdeführer sei unter den Personalien G._______, geboren T._______, Afghanistan, in B._______ erfasst. Er sei am X._______ in B._______ eingereist und habe gleichentags einen Antrag auf internationalen Schutz als unbegleiteter Minderjähriger gestellt. In seiner Erstbefragung vom X._______ habe er angeführt, es würden sich keine Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhalten. Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit sei eine Altersfeststellung vorgesehen gewesen, die allerdings infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können. Am (...) sei ein Ersuchen Frankreichs um Wiederaufnahme infolge Minderjährigkeit des Antragstellers abgelehnt worden. A.h Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. A.i Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 13. Januar 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum vom S._______ und zur Möglichkeit der Behandlung seines Asylgesuchs durch die französischen und/oder die Behörden von B._______. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 19. Januar 2022 – unter Beilage einer Kopie seiner Tazkira – am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Ferner führte er an, er habe sich jeweils nur kurz in Frankreich und B._______ aufgehalten, weshalb er nichts gegen diese Länder vorzubringen habe. Sein Ziel sei jedoch von Anfang an die Schweiz gewesen sei. Sodann beantragte er, es sei das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) beim R._______ und seine Person in den UMA-Strukturen zu belassen. Eventualiter sei im Falle der Altersanpassung des Geburtsdatums auf den S._______ ein Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) anzubringen und es sei bezüglich der Änderung seiner Personendaten im ZEMIS innert angemessener Frist eine anfechtungsfähige ZEMIS-Verfügung zu erlassen.
D-1453/2022 A.j Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 äusserte sich das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer zu seinen in der Stellungnahme vom 19. Januar 2022 formulierten Anträgen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den S._______ angepasst und er für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.k Am (...) ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen mit Schreiben vom 2. Februar 2022 im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO gut. A.l Am 25. Januar 2022 und am 4. März 2022 wurden (Nennung Beweismittel) ins Recht gelegt. A.m Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. März 2022 – eröffnet am 21. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2003. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den R._______ abzuändern, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien
D-1453/2022 im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (S._______) auf den R._______. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts- Nr. D-1467/2022 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
D-1453/2022 3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
D-1453/2022 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZ- WIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Frankreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 6.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers respektive seiner Einschätzung als Minderjähriger unrichtig oder unvollständig http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10
D-1453/2022 abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte, der eingereichten Beweismittel und der getroffenen Abklärungen (vgl. Art. 12 Bstn. a, b und e VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM hat in seinem Entscheid auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auf die zur Illustration derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen, den entsprechenden Dokumenten sowie mit den jeweiligen Abklärungsresultaten auseinandergesetzt. Ebenso nahm es zur Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Stellung. Es kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig gewesen und Frankreich für die weitere Behandlung des Asylverfahrens zuständig sei (vgl. SEM act. 1117101-44/17 [nachfolgend: act. 44], S. 6 ff.). Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe ohne weitere Abklärungen seine Registrierung in Frankreich mit dem Geburtsdatum des U._______ nicht als Indiz für seine Volljährigkeit und das Resultat des Altersgutachtens, die Kopie der Tazkira und seine Aussagen nicht als Anhaltspunkte für seine Minderjährigkeit gewertet, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über seine Minder- oder Volljährigkeit sowie diejenige über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vor seiner Einreise nach Frankreich durch die Schweiz gereist und am (...) vom (Nennung Behörde) angehalten, kontrolliert und daktyloskopiert worden. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung und den Akten des (Nennung Behörde) handle es sich um Beweismittel oder Indizien im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz hätte diese Beweismittel beziehungsweise Indizien im Wiederaufnahmegesuch erwähnen müssen, um es den französischen Behörden zu ermöglichen, deren Zuständigkeit rechtskonform zu prüfen. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
D-1453/2022 6.5 Auf das Informationsersuchen der Schweiz – betreffend Alter des Beschwerdeführers und Stand des Asylverfahrens in Frankreich (vgl. SEM act. 1117101-10/4) – teilte Frankreich mit Schreiben vom (...) mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei, nachdem ein Dublin-Verfahren nicht erfolgreich gewesen sei, in Frankreich geprüft worden und in erster Instanz hängig (vgl. SEM act. 1117101-25/1). Dieser Antwort ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass Frankreich seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens geprüft und – nach einem erfolglosen Dublinverfahren – bejaht hat. Spätestens mit Beginn der Prüfung des Asylgesuchs durch die französischen Behörden wurde die Zuständigkeit Frankreichs begründet (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, K11 zu Art. 17; KOEHLER, Art. 17 N. 15). Folgerichtig hat es dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stattgegeben, was (ebenfalls) bedeutet, dass die französischen Behörden daran sind, den Asylantrag des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 10 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III- Verordnung, 2014, K9 ff. zu Art. 2; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 2 N. 10; Art. 18 N. 10). Diese Zuständigkeit Frankreichs muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, zumal er dort – was er selber nicht bestreitet – am Y._______ um Gewährung internationalen Schutzes nachsuchte. Dem Gesagten nach handelt es sich hier um eine Take-back-Konstellation, wobei im Rahmen solcher Wiederaufnahmeverfahren – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.4) – keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO (Art. 8–15) durchzuführen ist. Mithin kommt Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, welcher die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats als Folge eines – wie hier letztlich geltend gemachten – illegalen Grenzübertritts regelt, nicht (mehr) zur Anwendung. Frankreich ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits eingetreten und hat die Zuständigkeitsfrage für sich erledigt, bevor das SEM sein Wiederaufnahmegesuch vom 20. Januar 2022 an die französischen Behörden richtete. Da die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers vom (...) und die damit in Zusammenhang stehenden Akten des (Nennung Behörde) für die vorliegende Prüfung der Zuständigkeit nicht von Belang waren, musste dieser Umstand im Gesuch um Wiederaufnahme vom 20. Januar 2022 auch nicht erwähnt werden. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststel-
D-1453/2022 lung liegt auch bezüglich dieser Rüge nicht vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten. 6.6 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf ungereimte Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, seiner Biografie und dem Reiseweg, dem Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und dem Umstand, dass er in Frankreich mit dem Geburtsdatum U._______ und damit als volljährige Person registriert worden sei, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei minderjährig. Er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz durchgehend angeführt, am R._______ geboren zu sein. Dieses Datum habe er von seinem (Nennung Verwandter) erfahren. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren im Grossen und Ganzen widerspruchsfreie Angaben zu seinem Geburtsdatum, zu den Daten und seinem Alter hinsichtlich des Schulbesuchs, zu seiner Ausreise aus Afghanistan und H._______ sowie zu seinem Reiseweg bis in die Schweiz gemacht. Bei der Würdigung seiner Aussagen sei sein jugendliches Alter, seine Herkunft aus einfachen Verhältnissen, seine geringe, lediglich (Nennung Dauer) dauernde Schulbildung sowie seine Herkunft aus einem Kulturkreis, in dem Zeit- und Datumsangaben nicht die gleiche Wichtigkeit wie in Europa hätten, zu berücksichtigen und als Indiz für sein angegebenes Geburtsdatum und das angeführte Alter von 17 Jahren anzuerkennen. Bezüglich des am (...) durchgeführten Altersgutachtens sei anzuführen, dass darin die Gutachter festgehalten hätten, das von ihm angegebene Geburtsdatum könne gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage zutreffen. Das Altersgutachten sei daher als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten und spreche auch für seine persönliche Glaubwürdigkeit, da es seine Altersangabe bestätige. Sodann habe er dem SEM seine Tazkira in Form einer Kopie eingereicht, auf welcher das konkrete Geburtsdatum des Z._______ eingetragen sei. Auch wenn es sich bei den von ihm angegebenen Geburtsdatum vom R._______ um ein anderes Datum handle als dasjenige, welches auf der
D-1453/2022 Tazkira eingetragen sei, sei er dennoch gemäss beiden Geburtsdaten zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz 17 Jahre alt. Zusätzlich sei auf der Tazkira die Angabe enthalten, dass er im Jahr W._______ (...) Jahre alt gewesen sei. Da die Tazkira am V._______ ausgestellt worden sei, ergebe sich daraus eine Spanne der möglichen Geburtsdaten vom (...) bis (...); das von ihm angeführte Geburtsdatum vom R._______ liege somit innerhalb dieser Spanne der gemäss Tazkira möglichen Geburtsdaten. Somit stelle auch die in Kopie eingereichte Tazkira ein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar. Ferner sei bezüglich der Identitätsangaben in anderen europäischen Ländern anzumerken, dass die dem SEM vorliegenden Asylunterlagen der Behörden von B._______ sowie die Auskunft der Behörden von B._______ seine Angaben bestätigten, gemäss welchen er auch in B._______ ein Alter von 17 Jahren angegeben habe, zumal er dort mit dem Geburtsdatum des T._______ registriert sei. Zudem hätten die Behörden von B._______ Behörden aufgrund seiner Minderjährigkeit das Rückübernahmeersuchen Frankreichs abgelehnt. Damit sei B._______ ganz offensichtlich von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, ansonsten sie aufgrund der Dublin-III-VO die Rückübernahme nicht hätten ablehnen können. Diese Umstände stellten ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar. Weiter habe er auch in Frankreich angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Zur anderslautenden Registrierung seines Geburtsdatums in Frankreich (U._______) habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2022 auf das Fehlen eines Dolmetschers bei seiner damaligen Registrierung hingewiesen. Das SEM habe offensichtlich keine weiterführenden Abklärungen dazu unternommen, wie dieses Geburtsdatum in Frankreich zustande gekommen sei. Zudem habe ihm – entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht – sein (Nennung Verwandter) nicht bei der Registrierung helfen können, da er sich erst nach seiner Registrierung zu diesem nach I._______ begeben habe und von dort weiter in die Schweiz gereist sei. Da in Frankreich keine Befragung mit Dolmetscher durchgeführt worden sei, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, das falsch erfasste Geburtsdatum anlässlich einer solchen Befragung korrigieren zu lassen. Da sich demnach die Umstände, wie es zum registrierten Geburtsdatum vom U._______ gekommen sei, den schweizerischen Asylbehörden entziehen würden, könne auf Basis dieses in Frankreich eingetragenen Geburtsdatums auch nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden. Zudem wäre er auf Basis dieses Geburtsdatums mit Blick auf das rechtsmedizinische Altersgutachten bereits (...) Jahre über dem darin festgestellten Mindestalter und (...) bis (...) Jahre über dem erwähnten Durchschnitts-
D-1453/2022 alter, was aus wissenschaftlicher Sicht als sehr unwahrscheinlich anzusehen sei. Es sei diesbezüglich von einer Fehlregistrierung durch die französischen Behörden auszugehen. Insgesamt sei das von ihm angegebene Geburtsdatum des R._______ somit wahrscheinlicher als dasjenige des 1. Januar 2003. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.2 8.2.1 Bezüglich der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stellt das Gericht zunächst fest, dass er sich zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise respektive zum Ausreisezeitpunkt als solchen wie auch zur Dauer des Reisewegs in erhebliche Widersprüche verstrickte. So gab er anlässlich der EB UMA einerseits an, bis zur Flucht der Familie nach H._______ ausschliesslich in seinem Dorf gewohnt zu haben, wobei er zirka acht Jahre dort gelebt habe (vgl. SEM act. 1117101-22/15 [nachfolgend: act. 22], Ziff. 2.01). Andererseits führte er aus, er habe in Afghanistan wegen des Krieges nicht in die Schule gehen können; dann seien sie nach H._______ geflüchtet, wo ihm gesagt worden sei, er sei gross, worauf sie ihn direkt in die dritte Klasse geschickt hätten. Er sei mit (...) Jahren in die Schule geschickt worden (vgl. act. A22, Ziff. 1.17.04). Dann wiederum gab er an, vor seinem Schulbesuch bereits (Nennung Dauer) in H._______ gelebt zu haben (vgl. act. A22, Ziff. 5.01), weshalb er im Zeitpunkt des Schulantritts bereits (...) Jahre alt gewesen wäre. Auch will er H._______ einmal mit (...) Jahren respektive (...) Jahren und (...) Monaten und ein andermal nach seinem (Nennung Zahl) Geburtstag verlassen haben (vgl. act. A22, Ziffn. 1.17.04 und 5.01). Zur Dauer seines Reiseweges gab er sodann an, er habe H._______ vor ungefähr (Nennung Zeitpunkt) verlassen (vgl. act.
D-1453/2022 A22, Ziff. 5.01). In der darauffolgenden Aufzählung der jeweiligen Aufenthaltsdauer in den durchquerten Ländern führte er hingegen aus, sich im J._______ (...) Monate, in K._______ und in L._______ jeweils zirka (...) Monate, in M._______ zirka (...) bis (...) Monate, in N._______ zirka (...) Tage, in L._______ zirka (...) Monate und sowohl in O._______ als auch in B._______ jeweils zirka (...) Tage aufgehalten zu haben (vgl. act. A22, Ziff. 5.02), was einer maximalen Reisedauer von lediglich (Nennung Dauer) entspricht. Diese Diskrepanz, wie auch die vorgängig erwähnten erheblichen Ungereimtheiten lassen sich – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht mit dem pauschalen Hinweis auf sein jugendliches Alter, die einfache Herkunft und die geringe Schulbildung erklärten. Immerhin war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der EB UMA selbst eigenen Angaben zufolge mindestens (...)jährig, weshalb von ihm stimmige Angaben hätten erwartet werden dürfen, auch wenn er über eine relativ kurze, aber immerhin (Nennung Dauer) dauernde Schulbildung verfügt habe. Zudem war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, sich in den jeweiligen Transitländern zurecht zu finden und selber Geld zu verdienen, um die (jeweilige) Weiterreise aus eigenen Stücken zu finanzieren, so ausdrücklich jedenfalls hinsichtlich seines Aufenthalts in der K._______ (vgl. act. A22, Ziff. 5.02, S. 11), weshalb ihm eine weitgehende Selbständigkeit zu attestieren ist. Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer im Besitz eines Mobiltelefons sein oder zumindest Zugriff auf ein solches haben, zumal er mit seinem (Nennung Verwandter) spätestens seit seiner Einreise in K._______ über (Nennung Dienst) in Kontakt stehen will (vgl. act. A22, S. 2 Bst. h und Ziff. 3.02). Da auf dem entsprechenden Gerät jeweils das aktuelle Datum ersichtlich ist, hätte es dem Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt ein Leichtes sein müssen, seinen genauen Ausreisezeitpunkt zu benennen. 8.2.2 Im Zusammenhang mit der eingereichten Tazkira ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Zunächst sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie er in deren Besitz gekommen sei, unstimmig: Er will diese zunächst dabeigehabt, aber verloren haben, um später anzugeben, die Tazkira sei zuhause von seiner Familie gesucht, aber noch nicht gefunden worden, was ihm sein (Nennung Verwandter) mitgeteilt habe. Er selber habe sie zwar gesehen, aber sein (Nennung Verwandter) habe ihm gesagt, dass er sie noch nicht gefunden habe (vgl. act. A22, Ziffn. 1.06 und 4.03). Da er die Tazkira auf seiner Reise verloren haben will, hätte sich eine Suche nach dieser bei seiner Familie in H._______ jedoch erübrigt beziehungsweise wenn er sie dort effektiv noch gesehen hätte, hätte er das Dokument nicht auf seiner Reise verlieren können. Zudem wäre im ersteren
D-1453/2022 Fall logischerweise zu erwarten gewesen, dass er seine Familie – mit welcher er wie in E. 7.2.1 bereits erwähnt über (Nennung Dienst) in Kontakt stehe – über diesen Verlust umgehend informiert hätte. Ferner lässt der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, innert kurzer Zeit zwei Mal eine Fotografie dieser angeblich verlorenen Tazkira einzureichen, den Schluss zu, dass entweder er oder seine Familienangehörigen Zugriff auf das Original derselben haben müssen. Sodann lässt sich das auf der Tazkira vermerkte Ausstellungsdatum vom V._______ nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers, er sei vor etwa (Nennung Zeitpunkt) aus H._______ ausgereist, vereinbaren, zumal er im Zeitpunkt der Ausstellung bereits H._______ verlassen hätte und auf seiner Reise in Richtung Europa unterwegs gewesen wäre. Auch sein vager Hinweis, es sei "schon sehr lange her" seit der Ausstellung der Tazkira lässt sich mit dem erwähnten Ausstellungsdatum in keiner Weise vereinbaren. 8.2.3 Weiter hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Geburtsdatum vom R._______ mit demjenigen auf der Tazkira vermerkten nicht übereinstimmt. Das gemäss afghanischem Kalender aufgeführte Geburtsdatum W._______ entspricht dem Z._______. Es ist logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – der seinen Angaben zufolge während eines Teils seiner Reise im Besitz der Tazkira gewesen sein soll – das darauf vermerkte Geburtsdatum nicht hätte nennen sollen. Zudem wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass er unter diesen Umständen sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender hätte angeben können, zumal das exakte Datum in der Tazkira so aufgeführt wurde (vgl. SEM act. 1117101-17/ID004 [nachfolgend: act. 17). Ebenso unlogisch ist der Umstand, dass ihm sein (Nennung Verwandter) ein anderes Geburtsdatum hätte nennen sollen (vgl. act. A22, Ziff. 1.06). Überdies handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Umso mehr gilt dies, wenn die Tazkira – wie vorliegend – lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie respektive einer Fotografie vorliegt. Im Lichte obiger Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Geburtsjahr mit dem von ihm genannten übereinstimmt ([...]), nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Entgegen seiner Ansicht stellt somit die in Kopie eingereichte Tazkira kein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar.
D-1453/2022 8.3 Hinsichtlich des am (...) durchgeführten Altersgutachtens ist Folgendes anzuführen: Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten des IRM vom (...) ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (vgl. SEM act. 1117101-27/7 [nachfolgend: act. 27], S. 4-6). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls anerkannte (vgl. act. 44, S. 8 f.) – keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Dennoch ist – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – immerhin festzuhalten, dass sich gemäss dem Altersgutachten ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) bis (...) Jahren ergibt. 8.4 Sodann lassen sich aus den vorinstanzlich festgestellten Identitätsangaben in den anderen Ländern – vorliegend Frankreich und B._______ – weder für noch gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechende Anhaltspunkte finden. Soweit die Vorinstanz ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darin zu erkennen glaubt, dass er in Frankreich mit dem Geburtsdatum U._______ und damit als volljährige Person registriert worden sei, teilt das Gericht diese Schlussfolgerung nicht. Zunächst ist auf die Ausführungen in der vorangehenden E. 7.3 zu verweisen. Sodann sind aus den Akten die genauen Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, nicht ersichtlich. Zudem liegt das im Altersgutachten des IRM festgehaltene Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren mehrere Jahre unter demjenigen Alter, welches der Beschwerdeführer haben müsste, würde das in Frankreich registrierte Geburtsdatum U._______ tatsächlich zutreffen. Auch die Erfassung des Beschwerdeführers in B._______ mit dem Geburtsjahr (...) lässt nach Ansicht des Gerichts keine
D-1453/2022 Rückschlüsse auf eine allfällige Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu, zumal die in B._______ registrierte Minderjährigkeit ausschliesslich auf den Angaben des Gesuchstellers beruht und eine von den Behörden von B._______ vorgesehene Altersfeststellung infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte (vgl. SEM act. 1117101-31/2). 8.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist. 8.6 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit mit überzeugender Begründung auf den S._______ festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die französischen Behörden. 9. 9.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Y._______ in Frankreich Asyl beantragte. Am (...) ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am 2. Februar 2022 gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene gegen eine Überstellung nach Frankreich keine Einwände vor; anlässlich seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehörs vom 19. Januar 2022 führte er diesbezüglich an, er habe sich nur kurz in Frankreich aufgehalten und daher nichts gegen dieses Land vorzubringen, möchte jedoch, dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Diese Vorbringen vermögen an der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern. 9.2.1 Weder liegen systemische Schwachstellen vor, die eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht fallen liesse, noch besteht vorliegend ein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
D-1453/2022 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Der Beschwerdeführer hat kein hinreichend substantiiertes konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich würde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die erwähnte Aufnahmerichtlinie dem Beschwerdeführer das Recht einräumt, seine gesundheitlichen Beschwerden in Frankreich behandeln zu lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Leiden (Nennung Leiden) stehen einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen und dürften auch die Reisefähigkeit nicht tangieren, welche es ohnehin erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sodann verfügt Frank-
D-1453/2022 reich über ein funktionierendes Justizsystem, welches dem Beschwerdeführer erlaubt, die ihm zustehenden Ansprüche – bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme eines Beistandes – auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 9.2.2 Sodann erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise, dass im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis von oder zu nahen Familienangehörigen) keine Gründe gegeben seien, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen, zumal es sich bei der fraglichen Person lediglich um einen weit entfernten Verwandten handelt (vgl. SEM act. 44, S. 11). Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Einwände erhebt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren haben kann. 9.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
D-1453/2022 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Der am 29. März 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 13. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1453/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) wird abgewiesen. 2. Über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-1467/2022 entschieden. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird – was das Dublin-Verfahren betrifft – gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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