Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1445/2017 lan
Urteil v o m 2 6 . November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (…).
D-1445/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr Heimatland gemäss ihren Aussagen am 21. Juni 2014 und gelangte am 27. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch einreichte. Am 29. Mai 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 7. Dezember 2016 hörte sie das SEM an. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus B._______ in der C._______ der Zoba D._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt habe und wo sich ihre Eltern, Geschwister und ihr Ehemann befänden. Bis 2009 habe sie in E._______ die Schule besucht und dann abgebrochen, weil sie sich verlobt und im Januar 2012 geheiratet habe. Ihr Ehemann sei Soldat und habe nach den Flitterwochen wieder ins Militär einrücken müssen. Da sie nur für einen Monat Sold erhalten habe und dieser danach gestrichen worden sei, habe sie zuerst (…) ihrer Familie und ab März 2014 in einem (…) in B._______ gearbeitet. Ihre Mutter werde im Dorf als Hexe betrachtet, weshalb die Familie gesellschaftlich isoliert sei. Nachdem die Schwiegereltern von diesen Anschuldigungen erfahren hätten, sei der Ehemann von ihnen zur Scheidung gedrängt worden. Ende 2014 sei die Beschwerdeführerin von der Polizei (…) festgenommen, nach F._______ in ein Gefängnis gebracht und unter dem Vorwurf, Informationen über die Ausreise ihrer Freundin zu haben, verhört worden. Dabei sei sie auch geschlagen und mit Wasser beworfen worden. Nach einem Monat sei sie in die militärische Grundausbildung nach E._______ geschickt worden. Von dort habe sie nach etwa einer Woche im Januar 2015 zusammen mit zwei anderen Frauen aus dem Ausbildungslager fliehen und im Bus nach G._______ gelangen können. Von dort habe sie zu Fuss via H._______ und I._______ illegal die Grenze nach J._______ in K._______ überquert. Die Beschwerdeführerin gab ein Schulzeugnis aus der (…) Klasse und einen Taufschein zu den Akten. Die Identitätskarte sei ihr abhanden gekommen und einen Reisepass habe sie nicht besessen. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-1445/2017 C. Mit Eingabe vom 8. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 5, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie eventuell die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht, der Fürsorgebestätigung vom 20. Februar 2017, ein ärztlicher Kurzbericht vom 7. März 2017, ein ärztlicher Bericht vom 21. Februar 2017 und eine Kostennote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Am 30. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur Vernehmlassung eingeräumt. G. In ihrer Replik vom 10. April 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte eine ergänzende Kostennote zu den Akten.
D-1445/2017 H. Mit Eingabe vom 12. April 2018 wurden die Identitätskarte und ein Foto nachgereicht. I. Mit Eingabe vom 20. August 2018 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1445/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. 4.1.1 So habe sie widersprüchlich dargelegt, seit wann ihre Freundin aus Eritrea ausgereist sei. Während dies gemäss ihren ersten Angaben anlässlich der Befragung vor drei Jahren (2012) gewesen sei, habe sie den Zeitpunkt danach auf den Oktober 2014 korrigiert, und schliesslich anlässlich der Anhörung ausgesagt, sie habe das Heimatland im Dezember 2014 verlassen. Auf die widersprüchlichen Aussagen hingewiesen, habe sie dargelegt, sie habe bereits anlässlich der Befragung eine Korrektur verlangt, was ihr aber verwehrt worden sei. Indessen habe sie das Protokoll der Befragung unterschrieben und damit bestätigt, dass es ihren Aussagen entspreche. 4.1.2 Des Weiteren habe sie einerseits angegeben, während ihrer Haft in F._______ einmal pro Woche wegen der Ausreise der Freundin verhört worden zu sein; andererseits habe sie dargelegt, sie sei täglich beziehungsweise alle drei Tage verhört worden.
D-1445/2017 4.1.3 Unterschiedlich habe sie auch die Umstände der Desertion beschrieben: Während sie gemäss der einen Variante geflohen sei, als der Wachmann seinen Posten verlassen habe, um zum Mittagessen zu gehen, habe sie gemäss der zweiten Variante die Flucht am Abend angetreten, wobei die Wachmänner stündlich gewechselt hätten. Der Einwand anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach es sich um ein Missverständnis handle, könne nicht gehört werden. 4.1.4 Auch die Beschreibung der Flucht aus Eritrea sei nicht übereinstimmend ausgefallen: Gemäss der einen Version sei sie während einer Stunde im Bus nach G._______ gefahren und anschliessend während einer halben Stunde zu Fuss via H._______ über die Grenze gekommen. Gestützt auf die zweite Version soll die Busfahrt nach G._______ etwa zwei Stunden und der anschliessende Fussmarsch via H._______ und I._______ über die Grenze nach J._______ in K._______ etwa fünf Stunden gedauert haben. Zudem sagte sei aus, in I._______ übernachtet und die Grenze, welche nicht bewacht gewesen sei, erst am nächsten Morgen überquert zu haben. In einer dritten Version brachte sie vor, sie sei am Morgen in Richtung I._______ losmarschiert, den ganzen Tag gelaufen und erst am Abend in K._______ angekommen. Dabei sei sie an der Grenze von (…) Soldaten erwischt und nach L._______ gebracht worden. 4.1.5 In Bezug auf ihre Verlobung und die Heirat habe sie auf der einen Seite angegeben, die (…) Klasse im Alter von siebzehn Jahren abgeschlossen und sich mit neunzehn oder zwanzig Jahren verlobt und kurz danach geheiratet zu haben. Auf der anderen Seite habe sie geltend gemacht, sich nach Abschluss der (…) Klasse im Jahr 2009 verlobt und dann die Schule abgebrochen zu haben. Bezüglich des Verbleibs der Identitätskarte habe sie einerseits dargelegt, sie glaube, ihr sei die Tasche, in welcher sich das Dokument befunden habe, gestohlen worden; andererseits solle sie den Verlust der Identitätskarte bemerkt haben, als sie die Tasche geöffnet habe, um etwas zu bezahlen. Gemäss einer dritten Version wolle sie die Tasche mit der Identitätskarte im Bus liegengelassen und dies erst bemerkt haben, als sie die Reise habe bezahlen wollen. 4.1.6 Überdies fehle den Schilderungen der Beschwerdeführerin über die Räumlichkeiten des Gefängnisses von F._______, in welchem sie während eines Monats gewesen sei, die nötige Substanz. Die Angaben seien wenig konkret ausgefallen. So habe sie nicht sagen können, wie viele Zellen sie gesehen habe und sei nicht in der Lage gewesen, eine detaillierte Beschreibung des Raumes darzulegen.
D-1445/2017 4.1.7 Schliesslich habe sie das Vorbringen, wonach ihre Mutter im Dorf als Hexe betrachtet werde, was sie ebenfalls zur Ausreise veranlasst habe, erstmals anlässlich der Anhörung vorgebracht. Darauf angesprochen, warum sie dieses Sachverhaltselement angesichts dessen, dass die Schwiegereltern ihren Ehemann deshalb zur Scheidung gedrängt hätten, nicht schon früher erwähnt habe, habe sie geantwortet, dass sie dazu nicht befragt worden sei. Angesichts dessen, dass sie insgesamt vier Mal die Gelegenheit gehabt habe, sich umfassend zu den Flucht- und Asylgründen zu äussern, und dass sie die Frage, ob sie jemals Probleme mit Privatpersonen oder privaten Gruppierungen gehabt habe, verneint habe, werde vermutet, dass es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen mit zweifelhaftem Wahrheitsgehalt handle. Überdies würde dem Vorbringen selbst im Fall der Glaubhaftigkeit die Asylrelevanz fehlen. 4.1.8 Insgesamt sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich die zentralen Elemente ihrer Vorbringen, darunter die geltend gemachte Festnahme und Inhaftierung, die Flucht aus dem Militärcamp, die illegale Ausreise und die Isolation der Familie, nicht wie dargestellt zugetragen hätten. 4.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, dass gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 7. März 2017 an einer (…) leide und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Fragen im Rahmen der beiden Anhörungen zu beantworten. Zu den einzelnen Vorwürfen nahm sie wie folgt Stellung: 4.2.1 Bezüglich des Ausreisezeitraums der Freundin habe sie drei Monate und nicht drei Jahre formulieren wollen. Zudem habe sie eine Korrektur der ersten Aussage verlangt, was vom SEM aber nicht vorgenommen worden sei. 4.2.2 Sie habe ferner dargelegt, anlässlich der Befragung verwirrt gewesen zu sein, weshalb sie anlässlich der Befragung gesagt habe, sie sei einmal pro Woche nach der Freundin gefragt worden. Anlässlich der Anhörung habe sie wiederholt, dass sie alle drei Tage verhört worden sei.
D-1445/2017 4.2.3 Diese und die weiteren Ungereimtheiten hätten ihre Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der (...). Die Beschwerdeführerin habe auch ausgesagt, verwirrt gewesen zu sein. 4.2.4 Auch die Schwierigkeiten, ausführliche Antworten zu geben, wie ihr vom SEM bezüglich der Inhaftierung vorgeworfen worden sei, finde ihre Ursache in der (...). Sie leide an einer mittelschweren bis schwer ausgeprägten Antriebslosigkeit beziehungsweise Antriebshemmung. 4.2.5 Auch die verspäteten Vorbringen, so der Vorwurf, ihre Mutter sei eine Hexe, seien auf die Konzentrationsschwierigkeiten und die Antriebslosigkeit infolge der (...) zurückzuführen. 4.2.6 Das Gericht werde darum ersucht, zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die zentralen und wesentlichen Punkte gleich geschildert habe. Die Ungereimtheiten und geringfügigen Widersprüche seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die (...) zurückzuführen. 4.2.7 Insgesamt sei die Beschwerdeführerin deshalb als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass die erste ärztliche Konsultation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten (...) am 21. Februar 2017 – mithin nach dem Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung – erfolgt sei, obwohl sich die Beschwerdeführerin seit mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz befinde und gemäss den Aussagen im ärztlichen Bericht seit zwei Jahren daran leide. Vor diesem Hintergrund erstaune es zudem, dass sie ihr persönliches und gesundheitliches Befinden während des Asylverfahrens jeweils als gut beschrieben habe. Zudem seien die vom SEM festgestellten Widersprüche insgesamt als zu signifikant zu werten, als dass sie durch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte (...) erklärt werden könnten. 4.4 In der Replik wurde dargelegt, dass dem SEM eine Abklärungspflicht obliege. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, von der Polizei festgenommen, in ein Gefängnis inhaftiert, geschlagen und mit Wasser beworfen worden zu sein. Das bedeute, dass sie gefoltert worden sei. Opfer von Folterungen würden in vielen Fällen traumatische Erlebnisse aufgrund von Scham- oder Schuldgefühlen verdrängen. Das SEM hätte von sich aus die dargelegte Folterung mehr berücksichtigen und die Angelegenheit vertieft untersuchen müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Asylsystem in der Schweiz nicht gekannt. In ihrem Wohnkanton müsse sie die
D-1445/2017 Erlaubnis des Heimleiters oder der Betreuungsperson erhalten, um einen Arzt aufsuchen zu können. Der Leiter ihrer Asylunterkunft habe im Winter 2017 gemerkt, dass sie viel weine und nicht schlafen könne sowie im Alltag extrem müde und verwirrt sei, weshalb er nach Rücksprache mit ihr bei den psychiatrischen Diensten des Kantons für eine Therapie angemeldet habe. Seither sei sie in regelmässiger therapeutischer Behandlung, und so sei es auch zur Diagnose gekommen. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass traumatisierte Personen oft nicht in der Lage seien, sich Details in Erinnerung zu rufen oder sich an wichtige Punkte ihrer Erlebnisse zu erinnern. So sei es möglich, dass genaue Angaben über Daten, Örtlichkeiten, Räume oder Details überhaupt nicht abgerufen werden könnten. Hingegen könnten die Hauptthemen der Erlebnisse übereinstimmend gleich dargestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Erlebnisse in den zentralen und wesentlichen Punkten gleich geschildert. Damit halte die letzte Behauptung des SEM in seiner Vernehmlassung nicht stand. 5. 5.1 Im Beschwerdeverfahren wurde gerügt, das SEM habe die ihm obliegende Abklärungspflicht verletzt, weil es keine weiteren Untersuchungsmassnahmen getroffen habe, obwohl die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei von der Polizei festgenommen, inhaftiert, geschlagen und mit Wasser beworfen worden. Mit diesen Aussagen stehe fest, dass sie gefoltert worden sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das SEM auch diese Vorbringen als unglaubhaft eingestuft hat und somit zu Recht keine Veranlassung sah, weitere Abklärungen zu tätigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als Ausfluss des rechtlichen Gehörs kann somit nicht erkannt werden, weshalb die als Eventualantrag gestellte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
D-1445/2017 strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.3 Vorliegend wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten (...) nicht in der Lage sei, sich an Details wie Daten, Räume, Örtlichkeiten und anderes zu erinnern, weil sie diese aufgrund der Erkrankung nicht abrufen könne. Sie leide an erheblichen Gedächtnislücken. Dennoch habe sie die Hauptthemen ihrer Erlebnisse in den zentralen und wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche. 5.4 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Zwar kommt es vor, dass (…) Personen Details, welche im Zusammenhang mit dem Ursprung ihrer (…) beziehungsweise mit dem Erlebnis, das die (…) ausgelöst haben soll, verdrängen und diese in der Folge – manchmal auch nur vorübergehend – nicht mehr aus dem Gedächtnis abrufen können. Indessen sind auch (…) Menschen in der Lage, Teile ihrer Lebensgeschichte, welche nicht direkt mit der (…) im Zusammenhang stehen, detailliert und substanziell wiederzugeben. Somit vermag allein eine allfällige (…) die zahlreichen, markanten und wesentlichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. 5.5 Ferner wurde die Diagnose der (...) erst im Beschwerdeverfahren und damit erst nachträglich geltend gemacht, obwohl die Symptomatik gemäss dem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2017 bereits seit über zwei Jahren bestanden haben soll; ausserdem wurde die Beschwerdeführerin gemäss diesem Bericht erst nach dem Erhalt der angefochtenen Verfügung zum ersten Mal ärztlich untersucht, wie vom SEM zu Recht festgestellt wurde. Dieses Vorgehen wirft gewisse Zweifel auf, welchen indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter nachgegangen werden muss.
D-1445/2017 5.6 Der ärztliche Bericht enthält Angaben, die mit den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ursachen der angeblichen (...) nicht übereinstimmen. So wird im Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von Ereignissen in Nordafrika wie beispielsweise das Köpfen von Menschen berichtet, welche bei ihr eine (…) ausgelöst haben sollen. Im Beschwerdeverfahren wird demgegenüber geltend gemacht, die (…) sei durch die erlittene Folter anlässlich der Festnahme und Inhaftierung im Heimatland entstanden. Damit werden zwei grundsätzlich unterschiedliche Ursachen für die (...) geltend gemacht, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin erhärtet. 5.7 Darüber hinaus wird in der Replik vom 10. April 2017 ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger therapeutischer Behandlung, und in diesem Zusammenhang sei die Diagnose entstanden. Indessen ist dem Bericht vom 21. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Diagnose offenbar bereits anlässlich der ersten Sitzung mit der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, was sich mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht vereinbaren lässt. Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin – trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – keine Beweismittel zu den Akten, welche die regelmässige Behandlung dokumentieren würden. 5.8 Aufgrund dieser Ungereimtheiten sowie der unter Ziff. 5.4. festgehaltenen Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die ihr vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Widersprüche mit der nachträglich geltend gemachten Erkrankung an einer (...) zu erklären. 5.9 Überdies gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die vorinstanzliche Einschätzung insgesamt zu teilen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt, die sich weder mit dem summarischen Charakter der Befragung noch mit einer allfälligen (…) Beeinträchtigung, welche sich in Gedächtnisstörungen manifestiert, erklären lassen. Die Ungereimtheiten betreffen relevante Sachverhaltsteile, weshalb die Beschwerdeführerin in der Lage sein müsste, diese widerspruchsfrei darzulegen. Ausserdem hat sie die wesentlichen Vorbringen nicht nur widersprüchlich, sondern auch oberflächlich und substanzlos dargestellt, wie das SEM ebenfalls zu Recht feststellte. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Demgegenüber vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen. Dabei fällt be-
D-1445/2017 sonders ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin die Umstände der geltend gemachten Festnahme, Inhaftierung und Desertion unterschiedlich und äusserst substanzlos angab. 5.9.1 So beantwortete sie die Frage, ob sie beschreiben könne, wie das Verhör der Polizei über ihre ausgereiste Freundin abgelaufen sei, mit den knappen Worten, Polizisten seien gekommen, hätten sie festgenommen, sie sei verhört und gefragt worden, weshalb sie nicht informiert habe, obwohl sie davon gewusst hätte, und sie sei geschlagen worden (vgl. Akte A14/27 S. 11). Diese Angaben entbehren jeglicher Substanz, sind oberflächlich und könnten so von jedermann nacherzählt worden sein. Auch der Aufforderung, den Raum, in welchem sie festgehalten worden sei, zu beschreiben, kam sie nur mit äusserst substanzlosen Angaben nach, indem sie darlegte, es sei ein kleiner, dunkler Raum gewesen (vgl. Akte A14/27 S. 12). Darüber hinaus ist dem SEM auch beizupflichten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über die geltend gemachte Inhaftierung insgesamt substanzlos ausgefallen sind. 5.9.2 Ferner gab sie an, sie sei täglich verhört worden, um gleich darauf darzulegen, sie seien alle drei Tage zum Verhör gekommen (vgl. Akte A14/27 S. 12). Weder die eine noch die andere Variante lässt sich vereinbaren mit der dritten, wonach sie einmal pro Woche verhört worden sein soll (vgl. Akte A3/15 S. 8). Ihre Erklärung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie sei verwirrt gewesen (vgl. Akte A14/27 S. 21), überzeugt nicht und kann somit die mehrfach unterschiedliche Darstellung nicht erklären. 5.9.3 Zudem sagte sie aus, sie sei immer wieder das Gleiche gefragt worden (vgl. Akte A14/27 S. 12). Unter diesen Umständen wirkt es nicht realistisch, dass sie während eines Monats festgehalten worden sein soll, obwohl sie die gestellten Fragen bereits beantwortet haben soll und es unter diesen Umständen offensichtlich war, dass keine weiteren Informationen zu erwarten waren. 5.9.4 Aufgrund dieser unstimmigen und substanzlosen Aussagen kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie wegen ihrer ausgereisten Freundin während eines Monats auf dem Polizeiposten festgehalten, geschlagen und immer wieder das Gleiche gefragt worden sei. Die substanzlosen Angaben über diese Festnahme und Inhaftierung erscheinen insgesamt auch nicht plausibel.
D-1445/2017 5.9.5 Unter diesen Umständen sind auch die geltend gemachten Schläge und das Spritzen mit Wasser nicht glaubhaft. Die in der Beschwerde geltend gemachten Folterungen entbehren somit jeder Grundlage. 5.9.6 Wie das SEM zutreffend ausführte, gab sie unterschiedliche Zeitpunkte ihrer Flucht aus dem Militärcamp an. So will sie die Flucht gemäss der einen Version mittags, als der Wachmann zum Mittagessen gegangen und somit nicht da gewesen sei, und gemäss der anderen abends bei der Wachablösung, bevor der andere Wachmann gekommen sei, in Angriff genommen haben (vgl. Akte A3/15 S. 10 und 11 sowie A14/27 S. 16). Die Erklärung der Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontation mit den widersprüchlichen Aussagen, es sei ein Missverständnis, weil sie gesagt habe, wann sich die Wachmänner ablösen würden, nämlich am Mittag und am Abend, vermag nicht zu überzeugen, da sich diese Erklärung nicht vereinbaren lässt mit ihrer weiteren Aussage, die Wachmänner seien jede Stunde ausgewechselt worden (vgl. Akte A3/15 S. 11). 5.9.7 Auch die Angaben der Beschwerdeführerin über den von ihr geltend gemachten Aufenthalt im militärischen Ausbildungslager sind insgesamt dürftig, vage und oberflächlich ausgefallen. Auf die Frage, was sie im Ausbildungslager gemacht habe beziehungsweise was genau passiert sei, nachdem sie dort angekommen sei, antwortete sie, sie seien dort versammelt worden, sie sei von dort geflohen und ausgereist (vgl. Akte A14/27 S. 13), was nicht substanziell ist. Auch die Frage, was man mit ihr genau gemacht habe, wurde nur oberflächlich beantwortet (vgl. Akte A14/27 S. 13 letzte Antwort). 5.9.8 Zudem sagte sie einerseits aus, sie sei immer im Zelt gewesen, während sie andererseits darlegte, sie habe das Zelt, in welchem sie untergebracht gewesen sei, zwar verlassen dürfen, aber nur bis zum Zaun, der um das Zelt angelegt gewesen sei. Ausserdem habe sie einen erdfarbigen Tarnanzug tragen müssen. Diese Aussagen sind nicht nur widersprüchlich, sondern lassen sich auch nicht dem nachgereichten Foto (vgl. act. 6), auf welchem drei junge Frauen in einem bunten und mehrheitlich dunklen Tarnanzug in freier Wildnis zu sehen sind, vereinbaren. Ob auf dem Foto die Beschwerdeführerin abgebildet ist, kann angesichts dieser Unvereinbarkeiten offen bleiben. Anzumerken bleibt, dass das Foto offensichtlich auf der rechten Seite abgeschnitten wurde, weil nicht das vollständige Datum, welches üblicherweise auf einem Foto erkennbar ist, ersichtlich ist.
D-1445/2017 5.9.9 Unterschiedlich äusserte sie sich auch über die Umstände im Lager selber: Während sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Befragung zu Protokoll gab, sie sei nach dem Verhör direkt ins Zelt gebracht worden und wisse nicht, wie viele Zelte es im Lager gebe, weil sie diese nicht gezählt habe (vgl. Akte A3/15 S. 11), sagte sie anlässlich der Anhörung zwar auch aus, sie sei die ganze Zeit im Zelt gewesen (vgl. Akte A14/27 S. 14), ergänzte dann aber ihre Aussagen damit, dass sie sich ausserhalb des Zeltes auf dem Gelände, jedoch innerhalb der Umzäunung habe aufhalten dürfen (vgl. Akte A14/27 S. 16), sowie dass es drei Zelte für weibliche Personen gegeben habe, und sie bei der Ankunft zuerst versammelt worden seien (vgl. Akte A14/27 S. 13). Auch diese mehrfach unterschiedlichen Angaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.9.10 Ferner kann nicht nachvollzogen werden, wie sich die Flucht aus dem Ausbildungslager und über die Grenze zu K._______ wirklich abgespielt haben soll. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Bereich sind derart oberflächlich ausgefallen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, wie sie im militärischen Tarnanzug an den Wachen vorbei aus dem Lager gelangen und im Bus – ohne als geflohene Militärangehörige erkannt zu werden – problemlos und ohne Kontrollen bis nach G._______ reisen sowie anschliessend zu Fuss zur und über die Grenze gehen konnte, ohne von Soldaten erkannt zu werden. Zudem sind ihre Angaben – wie das SEM ebenfalls zu Recht festhielt – auch in diesem Punkt nicht übereinstimmend. Einerseits sagte sie aus, es habe im Ausbildungslager Mädchen gegeben, die ihr unter anderem gesagt hätten, sie könne ihnen die Strecke zeigen, weil sie von der Gegend sei (vgl. Akte A3/15 S. 8). Andererseits brachte sie vor, sie kenne sich da nicht aus, das hätten sie ihr erzählt (vgl. Akte A14/27 S. 18). 5.9.11 Zudem sagte sie anlässlich der Befragung zunächst aus, sie habe ihrer Ausreise direkt aus ihrem Wohnort B._______ angetreten, sei von dort in einer einstündigen Fahrt im Bus nach G._______ gefahren und habe anschliessend zu Fuss in einer halben Stunde über H._______ die Grenze erreicht. Gleich im Anschluss an diese Aussagen legte sie indessen dar, sie sei nicht aus B._______, sondern von E._______ ausgereist (vgl. Akte A3/15 S. 7). Demgegenüber soll die Busfahrt bis G._______ gemäss den Angaben anlässlich der Anhörung etwa zwei Stunden und der anschliessende Fussmarsch von G._______ über H._______ und I._______ bis zur Grenze nach K._______ fünf Stunden gedauert haben (vgl. Akte A14/27 S. 17 f.). Überdies gab sie einerseits an, am Morgen aus G._______ losmarschiert zu sein (vgl. Akte A14/27 S. 18), um andererseits
D-1445/2017 darzulegen, sie habe nach der Busfahrt in I._______ übernachtet, sei von dort am folgenden Morgen zur Grenze aufgebrochen (vgl. Akte A14/27 S. 19), den ganzen Tag gelaufen und erst am Abend in K._______ angekommen (vgl. Akte A14/27 S. 20). Dabei handelt es sich um mehrfach gänzlich unterschiedliche Angaben, welche nicht einfach auf ein Versehen zurückzuführen sind, sondern klare Widersprüche darstellen und somit gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. 5.9.12 Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten und Substanzlosigkeiten kann der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, sie sei aus einem militärischen Ausbildungslager geflohen und habe ihr Heimatland auf dem von ihr dargelegten Weg illegal verlassen. 5.9.13 Schliesslich ist dem SEM auch beizupflichten, dass der erst anlässlich der Anhörung vorgebrachten Isolierung ihrer Familie aufgrund der Unterstellung, ihre Mutter sei eine Hexe, kein Glaube zu schenken ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. An dieser Einschätzung vermag das Argument in der Beschwerde, wonach das verspätete Vorbringen auf die Konzentrationsschwierigkeiten und die Antriebslosigkeit infolge der (…) zurückzuführen seien, nichts zu ändern, zumal – wie den vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 5.5 ff.) bereits festgehalten – ernsthafte Zweifel an der erwähnten Diagnose bestehen. 5.10 Insgesamt haben sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten als unglaubhaft erwiesen. Im Sinne eines Zwischenfazits kann zusammenfassend festgehalten werden, dass ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und sie eine solche auch nicht zu befürchten hatte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-1445/2017 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der eritreische National- beziehungsweise Militärdienst stelle Zwangsarbeit dar und respektiere die internationalen Regelungen nicht, weil er von unbegrenzter Dauer sei und nicht aus rein militärischen, sondern auch zu Zwecken der wirtschaftlichen Entwicklung erfolge. Zudem seien die Bedingungen im Nationaldienst problematisch. Auch geringe Vergehen könnten zu schweren Strafen oder Folter führen. Ferner seien Frauen dem erhöhten Risiko einer Vergewaltigung ausgesetzt. Die Bestrafung werde willkürlich von militärischen Vorgesetzten verhängt und nicht durch offizielle Militärgerichte vorgenommen. Die Gesundheits- und Medikamentenversorgung sei mangelhaft. Somit würde die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob ihr die Inhaftierung, die Grundausbildung und die Flucht geglaubt würden oder nicht, im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea zur militärischen Ausbildung einberufen, weil sie sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde. Dort drohe ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die gegen das Folterverbot und das Verbot der Zwangsarbeit verstossen würde. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar. Ausserdem könne sie im Fall ihrer Rückkehr von niemandem Unterstützung erwarten, weil ihre Mutter als Hexe gelte, die Familie deshalb sozial isoliert sei und die Schwiegereltern die Scheidung verlangt hätten, sie keinen Beruf erlernt habe und ihre Arbeit im (…) wohl nicht fortsetzen könne. Mangels Kontakt zur Familie wisse sie auch nicht, ob diese in der Lage sein werde, sie bei ihrer Rückkehr zu unterstützen. Sie wisse auch
D-1445/2017 nicht, ob ihre Verhaftung oder ihre Flucht für die Angehörigen Konsequenzen gehabt habe, da sie letztmals aus M._______ und aus N._______ habe Kontakt aufnehmen können. Schliesslich leide sie an einer (...), weshalb die Rückkehr eine Verschlechterung ihres Zustandes bewirken könne. Das SEM müsse abklären, ob sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes arbeitsfähig sei und wirtschaftlich überleben könne. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung auch aus diesen Gründen nicht zumutbar. In der Ergänzung vom 20. August 2018 wurde zudem Kritik an der aktuellen Praxisverschärfung vorgenommen. Im Fall der Wegweisung der Beschwerdeführerin liege eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK vor. Der im minderjährigen Alter ausgereisten Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea der Einzug in den Nationaldienst und damit Zwangsarbeit drohen. Damit würde sie in eine persönliche Notlage geraten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht Zwangsarbeit als zumutbar erachte. 6.4 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 6.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
6.5.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
D-1445/2017 könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.5.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.5.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen
D-1445/2017 Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 6.6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 6.7 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten, zumal sich aus dem Arztbericht vom 21. Februar 2017 ergibt, dass kein selbstgefährdendes Verhalten vorliegt, und die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten reichte, aus welchen auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu schliessen wäre. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung
D-1445/2017 vermag die mit Eingabe vom 20. August 2018 dargelegte Urteilskritik nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 6.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.8.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.8.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die vor ihrer Ausreise die Schule beendet, in ihrem Familienverband gelebt und in der (…) sowie in einem (…) gearbeitet hat. Zwar wird im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, sie leide an einer (...); indessen ist aus dieser Diagnose angesichts der Feststellung im Arztbericht, wonach keine Suizidalität bestehe, nicht der Schluss zu ziehen, ihr Gesundheitszustand sei derart instabil, dass für sie in Eritrea keine Behandlungsmöglichkeit bestünde. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Einschränkungen in
D-1445/2017 Bezug auf den Zugang zu (…) Behandlung in Eritrea nichts zu ändern. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht keinen weiteren medizinischen Bericht nachgereicht, aus welchem der Schluss zu ziehen wäre, sie könne die (...) nur in der Schweiz verarbeiten. Zudem würde die Beschwerdeführerin nicht an den Ort des Geschehens zurückkehren, sofern von der Darstellung im ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2017 ausgegangen wird, da sie gemäss diesem Bericht die auslösenden Ereignisse auf ihrer Reise durch verschiedene Länder in die Schweiz – und nicht in Eritrea selber – erlebt haben soll. Folglich erscheint der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea unter dem Gesichtspunkt ihrer gesundheitlichen Situation als zumutbar. An dieser Einschätzung vermag ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst nichts zu ändern, zumal die Behandlung der (...) damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen würde. Im Übrigen sind gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 keine begünstigenden Faktoren für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs notwendig. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zunächst in ihrem Familienverband wieder aufgenommen wird, zumal sie bereits vor der Ausreise trotz ihrer Heirat mit ihren Angehörigen gelebt hat, weil sich ihr Ehemann im Nationaldienst befinde. Das Vorbringen, ihre Familie sei sozial isoliert, ist ebenfalls zu bezweifeln, zumal es nachgeschoben wurde. Zudem würde es nichts an der Annahme ändern, dass sie von ihren Angehörigen wieder aufgenommen würde. Unabhängig davon, ob sie in der Lage wäre oder die Möglichkeit hätte, einen Beruf auszuüben, ist angesichts der familiären Verbindungen davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr trotz des Vorliegens einer (...) nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit sind vorliegend keine besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG.
D-1445/2017 6.9 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar auszurichten. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
D-1445/2017 8.4 Die Rechtsvertreterin hat zwei Kostennoten eingereicht, in welcher insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 10.25 Stunden aufgeführt wird und aus welchen sich ein unterschiedlicher Stundenansatz in der Höhe von Fr. 150.– beziehungsweise Fr. 200.– ergibt. Letzterer ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen auf Fr. 150.– zu kürzen. Ausserdem ist der zeitliche Aufwand nicht im Detail ausgewiesen und erscheint übertrieben, weshalb er auf insgesamt sieben Stunden (inklusive Replik) zu kürzen ist. Daraus ergibt sich ein Aufwand von Fr. 1050.–. Zu diesem Betrag sind die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 10.– zu rechnen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1060.– ergibt. Der Rechtsbeiständin MLaw Céline Benz-Desrochers ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1060.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1445/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. MLaw Céline Benz-Desrochers wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1060.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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