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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2014 D-1445/2014

26 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,468 mots·~7 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1445/2014

Urteil v o m 2 6 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).

D-1445/2014 Sachverhalt: A. Das vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2011 in der Schweiz gestellte Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 abgelehnt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1695/2012 vom 8. Mai 2012 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Am 5. November 2012 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch, auf welches das BFM in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 15. Februar 2013 nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-996/2013 vom 23. April 2013 gut. C. Im nunmehr durchgeführten ordentlichen Asylverfahren lehnte das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2013 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-4149/2013 vom 14. November 2013 abgewiesen. D. Am 3. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Juni 2013. Zur Begründung berief er sich auf ein Arztzeugnis (…), welches seine bis anhin für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe bestätige. E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die Verfügung vom 19. Juni 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

D-1445/2014 Als Beweismittel lagen der Beschwerde der bereits bei der Vorinstanz eingereichte Arztbericht sowie ein Austrittsbericht des Kantonsspitals (…) bei. G. Mit Verfügung vom 19. März 2014 setzte das Gericht den Vollzug provisorisch aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-1445/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen, sind – wie im vorliegenden Fall – Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass durch das neu vorliegende Arztzeugnis (…) ein Beleg für seine während des vorangehenden Verfahrens für unglaubhaft befundenen Aussagen vorliege. Überdies ergebe sich aus den im Zeugnis attestierten psychischen Leiden die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

D-1445/2014 6.2 Das BFM führte als Begründung für seine Verfügung aus, dem eingereichten Beweismittel sei die in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG statuierte Erheblichkeit abzusprechen. Das BFM sowie das Bundesverwaltungsgericht seien im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Der nun eingereichte Arztbericht bestätige zwar das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), vermöge aber den für unglaubhaft befundenen Sachverhalt nicht zu erhärten, da die im Bericht aufgeführten Symptome auch einen anderen als den geltend gemachten Ursprung haben könnten. Daher sei er als Beweismittel nicht tauglich. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich der massgebende Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Entscheid nicht derart verändert, dass eine neue Beurteilung vorgenommen werden müsste. 6.3 Wie das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, ist den angerufenen Beweismitteln die in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geforderte Erheblichkeit abzusprechen. So setzt dieses Erfordernis voraus, dass das neue Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Dies ist vorliegend zu verneinen. Bereits im Verfahren D-4149/2013 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (…) ein, welcher eine PTBS aufgrund einer Traumatisierung im Heimatland diagnostizierte. In Erwägung 5.3 und 8.4.2 des Urteils D-4149/2013 wurde über diesen Bericht sowie den damit zusammenhängenden Sachverhalt rechtskräftig befunden. Die nunmehr vorliegenden Arztberichte, welche (erneut) den bereits rechtskräftig beurteilten Bericht lediglich ergänzen respektive bestätigen, vermögen die Kernaussagen der vorangehend genannten Erwägungen im Urteil D-4149/2013 – der Bericht vermöge die Glaubhaftigkeit nicht zu belegen und eine Behandlung der psychischen Leiden sei in Russland möglich – nicht derart zu erschüttern, dass eine andere Würdigung der Sachlage angezeigt wäre. Auch die diagnostizierte mit dem negativen Asylentscheid einhergehende Suizidalität vermag – bezogen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit respektive Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da dieser Komplikation mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden kann. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1445/2014 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1445/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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