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Abteilung IV D-1437/2012/sed
Urteil v o m 1 9 . März 2012 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 / N (…).
D-1437/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, seine Heimat am 22. Juni 2011 verliess und am 29. August 2011 in die Schweiz einreiste, dass er am 30. August 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und er am 6. September 2011 summarisch im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten sowie am 22. Februar 2012 eingehend zu seinen Asylgründen befragt und angehört wurde, wobei er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 27. Februar 2012 – eröffnet am 28. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid erliess, da der Beschwerdeführer – ohne dafür entschuldbare Gründe vorbringen zu können – es verpasste, innerhalb der schriftlich angesetzten Frist von 48 Stunden Reise- und Identitätspapieren abzugeben, dass der Beschwerdeführer in ebendieser Verfügung gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen wurde und die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hat, wobei der Kanton B._______mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchte und weitere, nicht näher bezeichnete Beweismittel in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zu-
D-1437/2012 ständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 28. Februar 2012 rechtsgültig eröffnet wurde, dass die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage beträgt und diese Frist somit am 7. März ungenutzt verstrichen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. März 2012 sinngemäss um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersuchte, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb die Frist von fünf Tagen nicht ausgereicht habe und er dringend einen Rechtsbeistand benötige, dass die Verfügung des BFM vorliegend in der korrekten Amtssprache verfasst worden ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG) und der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe keine Rechtsvertretung finden können, womit er nicht eine Kumulation verschiedener erschwerender Umstände im Sinn der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 10 S. 89 ff.) geltend macht, die ihn objektiv daran gehindert hätten, die Frist zu wahren, dass demnach vorliegend keine objektiven Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers im Vordergrund steht, weshalb
D-1437/2012 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend abzuweisen ist, dass auf die nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) vom 13. März 2012 somit nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1437/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 13. März 2012 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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