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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2015 D-1436/2015

2 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,730 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1436/2015

Urteil v o m 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, alias B._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).

D-1436/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2014 in der Schweiz unter den Personalien B._______, geboren am (…), Syrien ein Asylgesuch einreichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 anlässlich der Befragung zur Person mitteilte, ein Fingerabdruckvergleich im zentralen europäischen Visumsystem CS-VIS habe ergeben, dass er mit einem auf die Personalien A._______, geboren am (…), Türkei ausgestellten Reisepass ein griechisches Visum beantragt habe, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zur erfolgten Identitätstäuschung gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am 2. Februar 2015 – gestützt auf Art. 31a Abs. 4 AsylG feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben, dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mittels seines Rechtsvertreters zu gewähren, dass der Rechtsvertreter der Beschwerde namentlich eine Bestätigung des Quartiervorstehers C._______ vom 4. Februar 2015, wonach gegen den Beschwerdeführer Untersuchungen eingeleitet und Hausdurchsuchungen durchgeführt und dieser auch im Zusammenhang mit seinem Militärdienst gesucht worden sei, sowie mehrere Fotos beifügte, die anlässlich einer Durchsuchung seines Elternhauses beziehungsweise seiner Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei aufgenommen worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. März 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

D-1436/2015 dass der Rechtsvertreter mit Begleitschreiben vom 9. März 2015 eine zugunsten seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. März 2015 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 19. März 2015 einzahlte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt,

D-1436/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass sie dabei insbesondere ihre Identität offen zu legen haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass gemäss Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) der Begriff Identität den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 als Grund für die Identitätstäuschung im Wesentlichen ausführte, aus Syrien stammende Personen, welche ihn in die Schweiz gebracht hätten, hätten ihm geraten, sich als Syrer auszugeben, da man als Syrer in der Schweiz bleiben könne,

D-1436/2015 dass er diesen Rat aus Angst vor einer Ausschaffung in die Türkei befolgt habe (vgl. act. A5/4 S. 1), dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 weiter geltend machte, er sei für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; kurdische Arbeiterpartei) als Kurier tätig gewesen und habe während der letzten Zeit Geld für Nahrungsmittel, Medikamente sowie Waffen zugunsten der Bevölkerung in der syrisch-türkischen Grenzstadt Kobane gesammelt, dass er sich im fraglichen Zeitraum auch diverse Male in der Nähe von Kobane aufgehalten habe, zuletzt etwa sieben Monate vor seiner Einreise in die Schweiz, dass die sogenannte Anti-Terrorabteilung nach ihm gesucht habe, wobei er nicht genau wisse, was ihm vorgeworfen werde, dass er im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht werde, da er vor etwa vier oder fünf Jahren einer militärischen Vorladung keine Folge geleistet habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, dieser habe die Schweizer Asylbehörden im Rahmen seines Asylverfahrens über seine Identität getäuscht, dass er mit diesem Verhalten nicht glaubhaft zu machen vermocht habe, dass er in der Schweiz des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe, dass das SEM weiter festhielt, die Identitätstäuschung beruhe letztlich auf nicht nachvollziehbaren Gründen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die erst auf Vorhalt der Identitätstäuschung hin geltend gemachten Fluchtgründe von Anfang an zu nennen, dass im Übrigen seine Aussagen zu seinen Aufenthalten in Kobane durchwegs unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien, dass hinsichtlich seiner Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst festzuhalten sei, dass keine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden, dass in der Beschwerde im Wesentlichen eingewendet wird, es sei nicht statthaft, dass das SEM allein zufolge anfänglich falscher Informationen

D-1436/2015 des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identität darauf schliesse, dieser habe seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen vermocht, sehe doch Art. 31a Abs. 4 AsylG auch für einen solchen Fall einen materiellen Asylentscheid vor, dass Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG zwar bei einer Identitätstäuschung tatsächlich nur vorsehe, dass anfänglich nur das rechtliche Gehör zur Identitätstäuschung gewährt werden müsse, dass die Gewährung dieses rechtlichen Gehörs indessen nur korrekt erfolge, wenn das SEM nachträglich eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführe, sobald sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, dass im vorliegenden Fall indessen trotz Vorliegens von Verfolgungshinweisen keine ergänzende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt worden sei, dass das SEM somit vorliegend den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt und damit im Ergebnis seine Begründungspflicht und Art. 3 EMRK verletzt habe, weshalb das Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle einleitend festhält, dass es mit der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Asylsuchenden unvereinbar ist, hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben zu machen, dass gerade das Kalkül des Beschwerdeführers, unter dem Versuch der Vorspiegelung seiner syrischen Staatsangehörigkeit eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erwirken, generell an dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lässt, dass im Übrigen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung zur Person, er sei Makhtum, verstehe nur schlecht Türkisch und habe das ihm ausgehändigte Merkblatt in arabischer Sprache nicht gelesen, weil ihm syrische Landsleute geraten hätten, dieses einfach wegzuwerfen, weil es nicht wichtig sei, untrüglich aufzeigen, dass er bis zur Konfrontation mit dem CS-VIS-Treffer den Anschein aufrechterhalten wollte, syrischer Herkunft zu sein,

D-1436/2015 dass gerade angesichts des anfänglichen Versuchs des Beschwerdeführers, mittels Behauptens der syrischen Staatsangehörigkeit automatisch eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Schweiz zu erwirken, auch die Argumentation auf Beschwerdeebene nicht zu überzeugen vermag, er habe sich erst nach "Offenlegung" seiner wirklichen Identität zu seinen Asylgründen (in Bezug auf die Türkei) geäussert, weshalb er sein Asylgesuch von Anfang an mit seinen tatsächlichen Verfolgungsgründen begründet habe (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 5 Abs. 2 i.V.m. S. 10 Ziff. 9 Abs. 1 sowie Eingabe vom 9. März 2015), dass deshalb die faktisch erst nachträgliche Behauptung, in der Türkei wegen Kurierdiensten für die PKK und die logistische Unterstützung der Bevölkerung von Kobane mit Nahrungsmitteln, Medikamenten und Waffen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, eine unbehelfliche Schutzbehauptung darstellen dürfte, dass das Asylgesetz überdies im Falle einer – erkennungsdienstlich festgestellten – Identitätstäuschung ausdrücklich keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG vorsieht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario), dass vor diesem Hintergrund für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung bestand, eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchzuführen, weshalb der diesbezüglich begründete Kassationsantrag sowie der weitere Antrag in der Beschwerde, von Amtes wegen eine Botschaftsabklärung durchzuführen (a.a.O. S. 4 i.V.m. S. 8 bis 10), abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,

D-1436/2015 dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte, dass er in der Türkei aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr liefe, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wäre, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zwar – wie die Vorinstanz zutreffend angemerkt hat – grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht, ihre Grenzen aber nach Treu und Glauben an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, der Beschwerdeführer habe weder schlüssig darzulegen vermocht, weshalb er über seine Identität getäuscht habe, noch substanziierte Angaben zu seinen angeblichen Aufenthalten in Kobane machen können, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seine Aktivitäten zugunsten der PKK zuletzt herunterzuspielen versucht, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, einer terroristischen Organisation anzugehören (a.a.O. S. 9 oben), nicht zu überzeugen vermag, dass auch das inhaltlich sehr unbestimmte Schreiben des Quartiervorstehers vom 4. Februar 2015 nicht geeignet erscheint, die Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen,

D-1436/2015 dass schliesslich weder die Fotos der angeblichen Durchsuchung des Elternhauses des Beschwerdeführers noch die Fotos, welche ihn als Teilnehmer einer Kundgebung in der Türkei zeigen, darzulegen vermögen, dass er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, dass auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass in Bezug auf die Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer zudem in der Türkei über Familienangehörige verfügt (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 3.01), welche ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat hilfreich zur Seite stehen können, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können,

D-1436/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 19. März 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1436/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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