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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2011 D-1436/2011

20 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,083 mots·~5 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1436/2011 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch C._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N_______

D-1436/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______ am 5. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 17. Januar 2011 sowie der direkten Anhörung vom 25. Januar 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, als Kurde in der Türkei benachteiligt und diskriminiert zu werden, dass sein Vater anfangs der 1990er Jahr sowohl von der Guerilla als auch von den Behörden belästigt worden sei und sein Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau 2007 aus unbekanntem Grund umgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer in D._______ an einem Tag gleich zweimal von der Polizei kontrolliert worden sei, worauf sein Arbeitgeber ihm gesagt habe, unter diesen Umständen könne er nicht arbeiten und er für zirka zwei Monate seine Erwerbstätigkeit unterbrochen habe, dass er sich zusammen mit Freunden politisch betätigt und für einen kurdischen Verein Publikationen verteilt habe, woraufhin ihnen von Beamten diese Tätigkeit mündlich untersagt worden sei, dass sich die Behörden bei ihm nach dem Verbleib eines seiner Freunde, welcher sich der kurdischen Guerillabewegung angeschlossen habe, erkundigt hätten, dass er im allgemeinen von den Behörden ungerecht behandelt worden sei, indem diese ihn unnötig lange hätte warten lassen oder ihn danach gefragt hätten, was er auf der Strasse so treibe, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 2. Februar 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung einer

D-1436/2011 Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 4. April 2011 erhob, welcher in der Folge fristgerecht am 1. April 2011 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-1436/2011 dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei in den 1990er Jahren sowohl von den türkischen Behörden als auch von der Guerilla belästigt worden, mangels kausalen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen geltend gemachter Verfolgung und Ausreise nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass sie im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt, mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant erachtet und eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung verneint hat, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerde lediglich unter Bezugnahme auf einzelne bekannte Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen und allgemeine Ausführungen zur Situation von Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers behauptet wird, dass sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche die Einschätzung des BFM in Frage stellen würden, und daher die Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermag, dass somit die Vorinstanz – wie bereits mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichter vom 18. März 2011 festgestellt – die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den

D-1436/2011 gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung als Möbelverkäufer und mit einem Beziehungsnetz in der Türkei als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1436/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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