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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2021 D-1434/2021

6 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,260 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1434/2021

Urteil v o m 6 . August 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2021 / N (…).

D-1434/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan – suchte am 1. Januar 2021 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Dabei gab er an, dass er Afghanistan Anfang 2019 verlassen habe und im Sommer 2019 in B._______ in den Dublin-Raum eingereist sei. A.b Die Abfrage des SEM in der Eurodac-Datenbank vom 6. Januar 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in C._______ (am 27. Oktober 2020) und in D._______ (am 28. November 2020) als Asylsuchender registriert worden war. Am 8. Januar 2021 richtete das SEM Auskunftsbegehren nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin- VO) an beide Staaten. D._______ teilte am 28. Januar 2021 mit, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender in D._______ registriert und der Aufenthaltsort den (…) Behörden unbekannt sei (A16). C._______ teilte am 10. Februar 2021 mit, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2020 aus der Asylunterkunft untergetaucht und das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2020 in der «administrative phase» des Asylverfahrens abgelehnt worden sei (A21). Im Nachgang dazu wurde kein Dublin-Verfahren durchgeführt, sondern das Asylgesuch in der Schweiz an die Hand genommen. A.c Am 29. Januar 2021 wurde im Beisein seines mit Vollmacht vom 11. Januar 2021 im Rahmen des Asylverfahrens nach Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) mandatierten Rechtsvertreters die Erstbefragung des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Rechtsvertreter fungierte während des Aufenthalts im Zentrum des Bundes auch als Vertrauensperson für den Beschwerdeführer (Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG). A.d Am 2. März 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Gesuchsgründen angehört. B. B.a Im Rahmen der Befragung und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinem persönlichen Hintergrund das Folgende aus: Er sei ethnischer Pashtune aus dem Viertel E._______ des

D-1434/2021 Dorfes F._______ (auch: G._______) im Distrikt H._______ in der Provinz Baghlan in Afghanistan. Seine Eltern und seine zwei jüngeren Brüder seien noch in Afghanistan, er habe weder in der Schweiz noch in Drittstaaten Bezugspersonen. Er sei im Dorf F._______ zur Schule gegangen. Auf dem Weg von Afghanistan in die Schweiz sei er mehrfach von der Polizei kontrolliert worden, dabei seien ihm in C._______ und D._______ Fingerabdrücke abgenommen worden. B.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung vor, er habe seine Heimat zur Hauptsache wegen des Krieges verlassen. Im Rahmen der Anhörung führte er an, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort unmittelbar von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht gewesen sei. Auf die diesbezüglichen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. C. C.a Das Asylverfahren wurde im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 26c AsylG durchgeführt. Am 9. März 2021 liess das SEM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zukommen, der eine Ablehnung des Asylgesuchs sowie eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorsah und im Wesentlichen der Verfügung vom 11. März 2021 (dazu sogleich) entsprach. C.b Am 10. März 2021 nahm der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Stellung zum Entscheidentwurf und verdeutlichte, dass er mit dem Entscheid, das Asylgesuch abzulehnen, nicht einverstanden sei. Es drohe ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, welche als lokale, quasistaatliche respektive private Machthaber zu gelten hätten. Dies sei als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen, der an das Alter, das Geschlecht sowie den Wohnort anknüpfe, welche nicht abänderbare Merkmale darstellten und der drohende Eingriff daher asylrelevant sei. D. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

D-1434/2021 In seinem Entscheid hielt das SEM auch im Lichte der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf an seinen Erwägungen fest. Es gelangte zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da die Rekrutierung durch die Taliban nicht in diskriminierender Weise erfolge, so dass kein Verfolgungsmotiv gegeben sei. Darüber hinaus hielt das SEM fest, dass nicht anzunehmen sei, dass sich die befürchtete Zwangsrekrutierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. In Anbetracht dieser Erwägungen könne darauf verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen näher zu überprüfen. E. Gegen den Asylentscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 30. März 2021 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 1– 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bestätigte und bekräftigte der Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er von den Taliban habe zwangsrekrutiert werden sollen. Diesbezüglich machte er unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5072/2018 vom 17.Dezember 2020) geltend, dass die Rekrutierung durch eine private Miliz – anders als eine allgemeine Wehrpflicht – nicht rechtstaatlich legitim sei. Die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban sei daher als Verfolgung anzusehen, die an bestimmte unveränderbare Merkmale seiner Person – namentlich Alter, Geschlecht und Herkunft – anknüpfe, die dazu beitrügen, dass er einer bestimmten sozialen Gruppe zuzuordnen sei. Er solle aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs zu einem nicht legitimen Kampfeinsatz gezwungen werden, die bevorstehende Zwangsrekrutierung sei daher als ernsthafter Nachteil anzusehen, der auch die erforderliche Intensität aufweise. Die Zwangsrekrutierung hätte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorgestanden, wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsland verblieben wäre, da die Taliban nur aufgrund des zum Ausreisezeitpunkt junges Alters des

D-1434/2021 Beschwerdeführers vorerst davon abgesehen hätten, diesen mitzunehmen. Die Taliban hätten davon nur abgesehen, da sie gehört hätten, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich seien detailliert, schlüssig und plausibel sowie widerspruchsfrei. Sie seien daher als glaubhaft einzustufen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2021 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Befreiung von der Vorschusspflicht. In der Zwischenverfügung hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen verzichtet habe, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung ausschliesslich die allgemeine Kriegssituation in Afghanistan als Ausreisegrund angegeben habe. Das Gericht ziehe aufgrund der Aktenlage diesbezüglich eine Motivsubstitution in Betracht, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 29. Januar 2021 ausführlich und schlüssig seine Ausreisegründe vorgebracht und die drohende Zwangsrekrutierung nicht erwähnt habe. Daher dürfe eine konkret drohende Zwangsrekrutierung im Ausreisezeitpunkt als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen sein. Zu dieser Frage räumte das Gericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Motivsubstitution ein und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung. G. Der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – nahm mit Schreiben vom 26. April 2021 Stellung und verwies im Wesentlichen auf seine Minderjährigkeit im Befragungszeitpunkt. Von Minderjährigen könne in der Erstbefragung nicht erwartet werden, dass sie ihre Asylgründe aus freien Stücken vollständig und abschliessend schon in der Erstbefragung schildern würden. Vielmehr sei der Verletzlichkeit und potentiellen Überforderung minderjähriger Personen genauso Rechnung zu tragen, wie der fehlenden Zeit für den Vertrauensaufbau zwischen der Vertrauensperson und dem Minderjährigen vor der Erstbefragung. Daher könne er auf die Nichterwähnung der drohenden Zwangsrekrutierung nicht behaftet werden und eine Glaubhaftigkeitsprüfung, die die Vorbringen in der Erstbefragung zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtige, sei nicht zu-

D-1434/2021 lässig. Es sei vielmehr möglich, dass in der Anhörung weitere Gründe auftauchten, ohne dass dies bedeute, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die vorgetragenen Gründe seien vielmehr schlüssig und es wäre an der Vorinstanz, Zweifel an den in der Anhörung genannten Gründen an der Anhörung anzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H. und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähn-

D-1434/2021 ten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich praxisgemäss das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. H). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Anspruch auf Asyl hat demnach, wer nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat aus einem asylrelevanten Grund ernsthaften Nachstellungen bereits ausgesetzt war oder dass er aus einem solchen Grund entsprechende Nachstellungen zumindest konkret zu fürchten hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle diese Voraussetzungen, weil ihm an seinem Heimatort als Minderjähriger eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban gedroht habe, er sich aber den Taliban nicht habe anschliessen wollen. 4.2 Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Einschlussgründe) müssen kumulativ vorliegen. Das bedeutet, dass wenn einer der Einschlussgründe nicht vorliegt, die Flüchtlingsanerkennung und somit auch die Asylgewährung nicht in Betracht kommt. Insoweit ist eine bestehende Gefahr, verfolgt zu werden, Voraussetzung für die Prüfung, ob ein Verfolgungsmotiv vorliegt.

D-1434/2021 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich konkret darauf, dass die Taliban an seinem in der Provinz Baghlan gelegenen Heimatort E._______ im Distrikt H._______ in die Moschee gekommen seien und die Besucher der Moschee aufgefordert hätten, ihre Söhne den Taliban als Kämpfer zu überlassen. Einige Tage später seien sieben Taliban zu ihnen nach Hause gekommen, um den Vater zur Übergabe des Beschwerdeführers aufzufordern. Dieser habe die Übergabe mit Hinweis auf das junge Alter des damals 14jährigen Beschwerdeführers verweigert und habe anschliessend die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. 4.4 Im Gegensatz zu den detaillierten Angaben zu seinem Hintergrund hat der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nur sehr vage und oberflächliche Angaben zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis gemacht. Darüber hinaus hat er dieses Ereignis erst an der Anhörung zu den Asylgründen geschildert, während er sich in der Erstbefragung nur darauf berufen hat, er sei wegen des Krieges geflohen. Die Aussagen des Beschwerdeführers geben damit Anlass zu Zweifeln an den konkreten Rekrutierungsversuchen der Taliban in seinem Fall. Es bestehen aufgrund der Angaben und Ausführungen im Rahmen der Befragung vom 29. Januar 2021 erhebliche Zweifel an den späteren Vorbringen hinsichtlich der konkreten Aufforderung seitens der Taliban an seinen Vater, ihnen den Beschwerdeführer als Kämpfer zu übergeben, und der Weigerung, einer Aufforderung zur Rekrutierung durch die Taliban nachzukommen. Mit Blick auf die Rekrutierungspraxis der Taliban in der Provinz Baghlan lässt sich zudem festhalten, dass die Taliban einerseits einen stärkeren Fokus auf die Rekrutierung von Personen mit militärischer Erfahrung legen und somit generell die Zahl der rekrutierten Minderjährigen abnimmt und die Rekrutierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt sind (vgl. dazu etwa Landinfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29.06.2017, https://landinfo.no/wpcontent/uploads/2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017. pdf, abgerufen am 14.07.2021). Gleichzeitig ist es nach den bestehenden Herkunftsländerinformationen insbesondere aufgrund struktureller Zwänge faktisch unmöglich, sich einem tatsächlichen Rekrutierungsversuch durch die Taliban zu entziehen. Oppositionelle haben daher nur die Möglichkeit, sich entweder sehr diskret zu verhalten, oder die Region zu verlassen (ebda.). Insofern sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei ohnehin gegen die Taliban und habe sich einem konkreten Rekrutierungsversuch entzogen, auch vor dem Hintergrund der bestehenden Herkunftsländerinformationen als nicht glaubhaft im Hinblick auf das fluchtauslösende Ereignis zu erkennen.

D-1434/2021 4.5 Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der herrschenden Sicherheitssituation verlassen hat. Er hat nämlich anlässlich der Befragung im Rahmen von insgesamt schlüssigen Angaben und Ausführungen davon berichtet, dass er seine Heimat wegen der dort herrschenden, allgemeinen Kriegslage verlassen habe. So hat er in der Befragung vom 29. Januar 2021 ausdrücklich vorgebracht, dass er hauptsächlich wegen des Krieges geflohen sei. Seine Eltern hätten sich nämlich gesorgt, dass der Familie etwas zustossen könnte, zumal einige Dorfbewohner bei den Gefechten – zu welchen es ständig gekommen sei – getötet worden seien. Diese Schilderungen decken sich mit den verfügbaren Informationen zur Situation in der Provinz Baghlan, die durch eine Zunahme der Gewalt geprägt war und ist (vgl. etwa European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan Security Situation, 09.2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_09_ EASO_COI_Report_Afghanistan_Security_ situation.pdf, Baghlan, S. 79 ff. sowie zur aktuellen Situation etwa The New York Times, Afghan War Casualty Report: May 2021, 03.06.2021, https://www.nytimes.com/2021/05/06/world/asia/afghan-war-casualty-report-may-2021. html und United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA]/ Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OH- CHR], Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians In Armed Conflict: 2020, 23.02.2021, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020_revs3.pdf, alle abgerufen am 14.07.2021). Es darf daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich an dieser Stelle noch vorbehalten hätte, eine konkret und individuell drohende Zwangsrekrutierung zu einem späteren Zeitpunkt detailliert zu schildern. Vielmehr deuten die Vorbringen des Beschwerdeführers und die oben dargestellten Herkunftsländerinformationen darauf hin, dass die Rekrutierungsmassnahmen der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers zwar stattgefunden haben, sich aber nicht konkret auf den Beschwerdeführer gerichtet haben. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass sich die allgemeinen Rekrutierungsmassnahmen der Taliban in der Provinz Baghlan gezielt auch auf ihn bezogen haben. Das zentrale Gesuchsvorbringen des angeblichen konkreten Rekrutierungsversuchs durch die Taliban, vermag vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die oben dargestellte Situation in der Herkunftsprovinz nicht zu überzeugen. 4.6 Im Hinblick auf die in der Replik vom 26. April 2021 seitens des Beschwerdeführers dargetane Notwendigkeit des besonderen Schutzes von https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_09_EASO_COI_Report_Afghanistan_Security_%20situation.pdf https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_09_EASO_COI_Report_Afghanistan_Security_%20situation.pdf https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020_revs3.pdf https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020_revs3.pdf

D-1434/2021 Minderjährigen bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit ist noch anzumerken, dass auch Aussagen von Minderjährigen nicht vollständig einer Würdigung entzogen sind, insbesondere wenn sie in den Kontext der weiteren Aussagen gesetzt werden. Da auch in der Anhörung die Schilderungen des Besuchs der Taliban vage und holzschnittartig waren, deuten die wenigen geschilderten Details darauf hin, dass der Beschwerdeführer etwas beschreibt, das zwar in seinem Umfeld passiert ist, was er selbst aber nicht konkret erlebt hat. Die Erklärung, dass der Beschwerdeführer erst an der Anhörung genügend Vertrauen gefasst habe, um vom Versuch der Zwangsrekrutierung zu erzählen, vermag auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Eine Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers und der verfügbaren Herkunftsländerinformationen ergibt, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban konkret gedroht hat. 4.7 Nach dem Gesagten ist den Vorbringen, es drohe am Herkunftsort von Seiten der Taliban bei Rückkehr eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers, die Grundlage entzogen. Es besteht demzufolge für den Beschwerdeführer keine hinreichend glaubhaft gemachte Gefahr, verfolgt zu werden. Daher fällt die Frage, ob ein Verfolgungsmotiv besteht, vorliegend ausser Betracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. 4.8 Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Ablehnung des Asylgesuches durch das SEM ist demnach zu bestätigen. Nach dem gesagten besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das entsprechende Eventualbegehren wird abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1434/2021 6. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. März 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. Sachverhalt Bst. D). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1434/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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