Abtei lung IV D-1419/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1419/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, angeblich ein der Etnie Nilo zugehöriger Staatsangehöriger des Sudans mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Nyala), verliess gemäss eigenen Angaben den Heimatstaat im April 2005 und reiste via Tschad nach Agades (Niger). Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Niger habe er Algerien durchquert und sei nach Marokko gelangt, wo er sich ungefähr dreieinhalb Jahre aufgehalten und gelegentlich auf dem Bau gearbeitet habe. Im Dezember 2008 sei er mit einem Boot nach Spanien gelangt, wo er ungefähr zwei Monate in Malaga geblieben sei, bevor er mit dem Bus und Zug durch Frankreich gereist und am 5. Februar 2009 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 9. Februar 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. Februar 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe den Sudan aufgrund des Krieges verlassen. Im Jahre 2004 hätten die Rebellen um sein Dorf herum Operationen durchgeführt. Dieses sei im März 2005 von den Rebellen angegriffen worden, weshalb er in den Busch geflüchtet sei und dabei seine Mutter und sein Bruder aus den Augen verloren habe. Zudem habe seine Familie aufgrund ihres christlichen Glaubens Probleme mit der muslimischen Bevölkerung im Dorf gehabt. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. D-1419/2009 D. Mit Eingabe vom 5. März 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Begründet wurde die Beschwerde unter anderem mit dem unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zudem, es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 12. März 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, das BFM habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und übermittelte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2009 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 16. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach- D-1419/2009 gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b D-1419/2009 AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist. Auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn bereits auf Grund dieser summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses angezeigt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) als auch aus der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) ergeben. Ist es gestützt auf die summarische Prüfung der Asylvorbringen nicht offensichtlich, dass die Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall gegeben bzw. nicht gegeben ist, muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, da in diesem Fall regelmässig zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), welche im ordentlichen Verfahren vorzunehmen sind. Sind weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt, so muss ebenfalls auf das Asylgesuch eingetreten und das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren behandelt werden (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben. Auf die Frage, ob er versucht habe, jemanden zu kontaktieren, um D-1419/2009 Identitäts- oder Reisepapiere zu beschaffen, habe er erklärt, dies sei nicht der Fall gewesen, da er niemanden kenne, den er kontaktieren könne. Einer solchen Aussage müsse indessen angesichts der Zweifel an seiner Herkunft grundsätzlich mit Skepsis begegnet werden. Dazu komme eine realitätsfremde Schilderung seiner Reise. Nach mehrmonatigen Aufenthalten in Algerien und Marokko habe er Marokko auf einem Boot verlassen und sei damit direkt nach Grenada in Spanien gelangt. Auf einer unbekannten Route sei er dann in die Schweiz weiter gereist. Für die ganze Reise habe er gerade mal vierhundert Dinar bezahlt und keinerlei Dokumente benutzt. Diese Aussagen würden darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Reise zu verschleiern und die dabei verwendeten Ausweispapiere zu verheimlichen versuche. Es würden deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Offensichtlich haltlose Angaben zu seinem angeblichen Heimatstaat würden die Annahme rechtfertigen, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. So sei gemäss seinen Angaben die Muttersprache des Beschwerdeführers Nilo. Eine solche Sprache existiere nicht, es handle sich um die Bezeichnung für eine Sprachgruppe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht präzisieren können, welche Sprache dieser Sprachgruppe seine Muttersprache sei. Eine Verkehrssprache der Region spreche er nicht. Auf Fragen nach seiner Region verwende der Beschwerdeführer den Begriff "local government". Dieser Begriff sei jedoch im Sudan nicht geläufig, vielmehr sei er typisch für Nigeria. Als grosse Stadt in der weiteren Region habe der Beschwerdeführer Darfur genannt. Eine grosse Stadt dieses Namens gebe es jedoch nicht. Die Frage nach seiner ethnischen Zugehörigkeit habe er nicht beantworten können; er habe sogar glauben machen wollen, diesen Begriff nicht zu verstehen. Diese Frage sei jedoch in der Region von grosser Bedeutung, auch weil der dort herrschende Konflikt nicht zuletzt einen ethnischen Hintergrund habe. All diese offensichtlich haltlosen Angaben zu seiner Region und Person würden die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Sudan. Die auf entsprechenden Vorhalt gemachte Einwendung sei denn auch nicht geeignet, die Beurteilung umzustossen. Demzufolge müsse auch den an die sudanesische Herkunft geknüpften Vorbringen grundsätzlich der Wahrheitsgehalt abgesprochen werden. Bestätigt werde dies dadurch, dass die Ausführungen über den Angriff der Rebellen vage geblieben D-1419/2009 seien und sich auf Allgemeinheiten beschränken würden. Dabei würden auch seine mangelnde Kenntnisse über die Rebellen auffallen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, er habe seine Heimat bereits vor vielen Jahren verlassen, weshalb es sehr wohl nachvollziehbar sei, dass seine sämtlichen Kontakte, welche er noch hatte, mittlerweile abgebrochen seien und er sich aus diesem Grunde keine Papier zukommen lassen könne. Zu seiner Glaubwürdigkeit wolle er noch anfügen, dass die Übersetzungssituation schwierig gewesen sei. Er sei sich während der Anhörung nicht sicher gewesen, ob der Dolmetscher auch wirklich das übersetzt habe, was er gesagt habe. Er habe zahlreiche Angaben zu seinem Herkunftsland machen können. Nilo könne sowohl eine Sprachgruppe als auch eine Sprache sein. Bei einer Rückkehr in den Sudan wäre er an Leib und Leben bedroht. Es gebe keine Sicherheit im Sudan. Wie aus zahlreichen Berichten hervorgehe, herrsche in seiner Herkunftsregion eine grosse Krise, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt spreche, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsse. 6. 6.1 Es trifft zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatland Sudan verschiedene Unstimmigkeiten aufweisen. In der Tat erklärte dieser, Darfur sei eine grosse Stadt im Sudan. Bei der Würdigung dieser tatsachenwidrigen Aussage ist allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers relativierend zu berücksichtigen, dass er gemäss eigenen Angaben nie zur Schule gegangen ist (act. A8/11 S. 5 Q. 33), sein ganzes Leben in Z._______ verbracht hat und auch nie in der Stadt Darfur gewesen sein will (act. A8/11 S. 4 Q. 16 und 18). Auch der Umstand, dass er auf die Frage, wo sich sein Heimatdorf befinde, Y._______ erwähnte und bei seiner dazu präzisierend abgegebenen Erklärung den im Sudan nicht gebräuchlichen Begriff „local government“ gebrauchte (act. A8/11 S. 4 Q. 14 und 15), gibt zu Zweifel an seiner Herkunft aus dem Sudan Anlass. Der Beschwerdeführer verwendete den Begriff „local government“ während der in englischer Sprache durchgeführten Anhörung allerdings nicht als Fachausdruck, sondern als Umschreibung für einen regionalen Verwaltungsdistrikt. Der Umstand, dass der Begriff "local government" im Sudan nicht geläufig ist, jedoch für Nigeria typisch ist, bildet daher nicht zwingend ein Indiz, welches gegen die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sudan spricht. D-1419/2009 Sodann hat der Beschwerdeführer die Frage, welcher Ethnie er angehöre, anlässlich der Anhörung nicht beantwortet, wobei er, nachdem ihm der Begriff „Ethnie“ erklärt worden war, zu Protokoll gab, er verstehe diesen Begriff nicht. Andererseits hat er bei der Befragung im EVZ angegeben, er gehöre der Ethnie der Nilo an. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass es anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen im Zusammenhang mit der Frage nach seiner ethnischen Zugehörigkeit zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Ob die Aussage des Beschwerdeführers, seine Muttersprache sei Nilo, angesichts der verschiedenen Gliederungen der nilotischen Sprachen durch Spezialisten wirklich falsch ist, kann offen gelassen werden. Fest steht, dass die nilotischen Sprachen im Sudan gesprochen werden. Zudem werden eine Reihe von kulturell und ethnisch relativ einheitlichen – auch im Südsudan beheimatete – Volksgruppen, welche nilotische Sprachen sprechen, als „Niloten“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, er gehöre der Ethnie der Nilo an, nicht gegen seine angebliche Herkunft aus dem Sudan. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Städte Khartoum, Juba und Nyala erwähnte (act. A4/13 S. 5), über die Religionen im Sudan Bescheid wusste (act. A4/13 S. 7) und zutreffend erklärte, dass im Sudan auch Arabisch und Englisch gesprochen werde (act. A8/11 S. 5 Q. 36). Auf die Frage, ob es in Z._______ ausländische Institutionen gebe (act. A8/11 S. 4 Q. 26), nannte er zwar das dort seit Februar 2004 betriebene Flüchtlingslager nicht, aber erklärte, dass viele Personen nach Z._______ flüchten würden (act. A8/11 S. 4 Q. 56). Er wusste, wer der Präsident des Sudans ist (act. A4/13 S. 7), und er gab zutreffend an, der Krieg sei 2003 zwischen der Regierung und den Rebellen aufgrund der Art, wie die Muslime im Sudan regieren würden, ausgebrochen (act. A4/13 S. 7). Er erwähnte zwar von den Rebellengruppen weder die Sudan Liberation Army (SLA) noch die Justice and Equality Movement (JEM), nannte aber die „Al-Fasher“ Rebellen (act. A8/11 S. 6 Q. 48 ff.), eine Bezeichnung für die SLA wie sie vor allem von den sudanesischen Behörden verwendet wird. Zudem wurde Z._______ seit dem Ausbruch des Konflikts im Jahre 2003 immer wieder attackiert, weshalb die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend den Angriff auf sein Dorf mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen kann. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfügung angeführten Beispiele, in welchen das BFM haltlose Angaben D-1419/2009 des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatstaat erblickt, insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Gleichzeitig ergeben aus den Angaben des Beschwerdeführers durchaus Indizien, welche darauf hindeuten, dass er tatsächlich aus dem Sudan stammt. Seine Angaben zum angeblichen Heimatland Sudan sind zwar insgesamt dürftig und oberflächlich. Dennoch lässt sich, auch in Anbetracht dessen, dass er nie zur Schule gegangen sein soll (act. A8/11 S. 5 Q. 33), aufgrund seiner Angaben nicht sagen, er stamme offensichtlich nicht aus dem Sudan bzw. aus Z._______. Es kann deshalb auch nicht argumentiert werden, weil seine Herkunftsangaben unzutreffend seien, sei er offensichtlich nicht Flüchtling. Unter diesen Umständen ist aufgrund der aktuellen Aktenlage ein Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen. 6.3 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft machen konnte und ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-1419/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10