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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2016 D-1413/2016

10 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,676 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1413/2016

Urteil v o m 1 0 . März 2016 Besetzung Die Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).

D-1413/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung zur Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 26. November 2014 sowie anlässlich der einlässlichen Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG am 19. März 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und habe in seinem Heimatstaat über längere Zeit keine Arbeit und mithin kein Erwerbseinkommen gehabt, dass er zudem gesundheitliche Probleme habe aufgrund einer Fussverletzung durch einen Nagel habe und ihm eine adäquate medizinische Betreuung im Heimatstaat mangels genügender eigener finanzieller Mittel versagt gewesen sei, dass er in der Hoffnung, im Ausland Arbeit zu finden, das Land im April 2014 verlassen und sich nach Libyen begeben habe, wo er auf dem Bau tätig gewesen sei, dass er über Italien kommend am 21. November 2014 in die Schweiz eingereist sei, weil er sich erhoffe, hier arbeiten zu können und sich medizinisch am Fuss behandeln zu lassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – eröffnet am 27. Februar 2016 – gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK (SR 0.101) nachsuche, dass er seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben vielmehr aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen verlassen habe,

D-1413/2016 das mithin kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege, weshalb ein entsprechender Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 3 AsylG zu treffen sei, dass sich der in der Folge anzuordnende Vollzug der Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dies auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich therapierten Knochenmarkentzündung am Fuss, dass hinsichtlich der weiteren Erwägungen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung am 4. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, dass in formeller Hinsicht um Erlass der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1413/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, was namentlich gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen eingereicht wird, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches lediglich geltend macht, er erhoffe sich in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit und

D-1413/2016 wolle medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, welche ihm im Heimatstaat verwehrt gewesen sei, dass er dies in der Beschwerdeschrift bestätigt und explizit ausführt, in seinem Heimatstaat keine politischen Probleme zu haben (vgl. Beschwerdedossier act. 1), dass der Beschwerdeführer mithin in der Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG nachsucht, weshalb das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und sich ein Anspruch auf Erteilung einer solchen auch aus den Akten nicht ergibt, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sodann weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe in der Person des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

D-1413/2016 dass der Beschwerdeführer an einer Knochenmarkentzündung am Fuss gelitten hat, die medizinische Behandlung – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – jedoch entsprechend dem ärztlichen Bericht vom 19. Januar 2016 inzwischen abgeschlossen ist (vgl. vorinstanzliche Akten act. 29/10), dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und lediglich soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die Bevölkerung in Marokko im Allgemeinen betroffen ist, den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung mithin auch zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12), dass der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung daher zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und mithin die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1413/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

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