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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2009 D-1412/2009

10 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,847 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1412/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1412/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 29. Januar 2009 im Transitzentrum B._______ sowie anlässlich der am 4. Februar 2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er stamme aus C._______ (Enugu State) und habe zuletzt in D._______ (Delta State) gelebt, dass er in seiner Heimat bei der Polizei gewesen sei und am 21. Dezember 2008 zusammen mit einem Berufskollegen nach E._______ verlegt worden sei, wo er für die Sicherheit von Angestellten einer Ölfirma habe sorgen müssen, dass sich um 17.30 Uhr des gleichen Tages Jugendliche mit Waffen und Macheten vor dem Eingangstor der Ölfirma versammelt und verlangt hätten, dass die Ölfirma den Ort verlassen solle, da diese die ihnen geschuldeten Gelder nicht bezahlen würde, dass die Jugendlichen in der Folge begonnen hätten, das Eingangstor und den Zaun der Ölfirma zu zerstören, dass der Berufskollege, der am Eingangstor Wache gestanden habe, in eine Auseinandersetzung mit den Jugendlichen geraten sei, in deren Verlauf er von diesen getötet worden sei, dass er in der Folge zwei chinesische Mitarbeiter der Ölfirma nach F._______ in Sicherheit gebracht habe, wo er auch Verstärkung von seiner Polizeieinheit angefordert habe, dass er anschliessend zurück zur Ölfirma gefahren sei, wo er von einigen Jugendlichen bemerkt und verfolgt worden sei, weshalb er in den Busch geflohen sei, wo er sich bis zum nächsten Morgen versteckt gehalten habe, dass er auf der Flucht vor den Jugendlichen seine Dienstwaffe verloren habe und deshalb nicht mehr zurück zur Polizei habe gehen können, da er wegen des Waffenverlustes lebenslänglich in Haft gesetzt worden wäre, D-1412/2009 dass er zudem befürchtet habe, von der Polizei des Mordes an seinem von den Jugendlichen bei der Ölfirma getöteten Kollegen verdächtigt zu werden, dass er deshalb nach G._______ gegangen sei, wo er einem Pfarrer sein Problem geschildert habe, worauf dieser ihm eine Unterkunft besorgt und versprochen habe, ihm zu helfen, dass ihm der Pfarrer einige Tage später einen weissen katholischen Pfarrer vorgestellt habe, mit dem er am 10. Januar 2009 zum Flughafen von Lagos gefahren sei, von wo er zusammen mit dem weissen katholischen Pfarrer in ein unbekanntes Land geflogen sei, dass er nach der Landung mit dem Zug nach H._______ gefahren sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 25. Februar 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1988 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 11. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, dass er im März 2002 zwar eine Identitätskarte beantragt habe, jedoch aufgrund seiner Polizeiausbildung keine Zeit gefunden habe, diese abzuholen beziehungsweise sich anschliessend nicht mehr um deren Abholung gekümmert habe, dass es tatsachenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer im März 2002 eine Identitätskarte beantragt habe, da gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM nigerianische Identitätskarten erst seit Februar 2003 beantragt werden könnten, D-1412/2009 dass der Beschwerdeführer überdies widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen zum Besitz eines Polizeiausweises gemacht habe, da er bei der Erstbefragung angegeben habe, keinen solchen besessen zu haben, wohingegen er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, einen Polizeiausweis besessen, diesen jedoch verloren und keinen neuen erhalten zu haben, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers realitätsfremd und unglaubhaft seien, wonach er bei den Kontrollen an den beiden Flughäfen in Lagos und dem ihm unbekannten Zielland von den Behörden nie nach seiner Identität gefragt worden sei, sondern er bloss dem weissen Pfarrer gefolgt sei, der bei den Kontrollen alles für ihn geregelt habe, dass zudem die Angaben, weder das Zielland des Fluges noch die benutzte Airline zu kennen, unglaubhaft seien, dass aufgrund der Gesamtumstände vielmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland mit ihm zustehenden Reisedokumenten verlassen habe und er die Umstände seiner Ausund Herreise zu verschleiern versuche, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er zudem in wesentlichen Punkten widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben gemacht habe, dass er insbesondere unterschiedliche Verkehrsmittel genannt habe, die er und die beiden Chinesen am Tag des Überfalls benutzt hätten, dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Frage, wen er gebeten habe, polizeiliche Verstärkung zu rufen, widersprüchlich geäussert habe, dass überdies auch die Angabe des Beschwerdeführers realitätsfremd sei, wonach er alleine - ohne Verstärkung - wieder zur Ölfirma zurückgekehrt sei, obwohl er gewusst habe, dass das Gelände von randalierenden Jugendlichen angegriffen und sein Kollege erschossen worden sei, D-1412/2009 dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb er keine andere Polizeieinheit habe um Hilfe angehen können, ausser seine eigene, dass die in der Bundesanhörung geltend gemachte Befürchtung, man hätte ihm den Mord an seinem Kollegen angehängt, als nachgeschoben einzustufen sei, da er diese Befürchtung in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt habe, dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund seines Waffenverlustes eine lebenslängliche Haft in Nigeria zu befürchten, unglaubwürdig sei, zumal er in der Erstbefragung erklärt habe, er habe das Gewehr zurückgelassen, da es sowieso keine Munition mehr gehabt habe, dass der Beschwerdeführer seine Waffe wohl kaum zurückgelassen hätte, falls der Verlust der Dienstwaffe in Nigeria solche Konsequenzen nach sich ziehen würde, dass die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers somit jeglicher Grundlage entbehren würden und sich daher aus seinen Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Nichteintretensentscheides geltend machte, es seien Dokumente, die sich auf seine Asylbegründung und seine Identität beziehen würden, von einem Freund per E-Mail ans BFM gesendet worden, wobei eine Kontrolle jedoch ergeben hat, dass keine derartigen Unterlagen eingegangen sind (act. A 14/1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2009 an das BFM (Eingangsstempel: 4. März 2009) Beschwerde erhob und dabei in englischer Sprache sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, D-1412/2009 dass er zudem um Eröffnung der ganzen Verfügung des BFM in Igbo oder in Englisch ersuchte, da er deren Inhalt aufgrund seiner fehlenden (wohl deutschen) Sprachkenntnisse nicht verstehe, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde drei Fotografien beilegte, dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber am 5. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 5. März 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-1412/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2009 mündlich in Ibo (Igbo) eröffnet worden ist, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in einer anderen Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache besteht, dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtssprache Deutsch erfolgt ist, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zutreffend in der Amtssprache Deutsch erlassen hat (Art. 16 Abs. 2 AsylG, vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29), dass daher das Gesuch des Beschwerderdeführers um vollständige Eröffnung der Verfügung des BFM in Igbo oder Englisch abzuweisen ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-1412/2009 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen First von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes- D-1412/2009 halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass vorab die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich, realitätsfremd und unglaubhaft sind und somit den Versuch darstellen, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne persönlich davon betroffen gewesen zu sein, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-1412/2009 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann mit Berufserfahrung als Polizist handelt, der sein ganzes bisheriges D-1412/2009 Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1412/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung und Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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