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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2009 D-1407/2009

23 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,579 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1407/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, (...), Gesuchstellerin, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2009 / D-6998/2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1407/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin verliess Pakistan eigenen Angaben gemäss am 11. Juni 2008 und gelangte am 17. Juni 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Kurzbefragung fand am 24. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt, am 1. und 8. Juli 2008 wurde sie vom BFM zu ihren Asylgründen befragt (vgl. act. A1/13 und A9/10). A.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 21. Juli 2008 mit Urteil vom 10. September 2008 gut, und wies die Sache zur neuen Entscheidfindung an das BFM zurück. A.d Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.e Mit Urteil vom 2. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 5. November 2008 ab. B. B.a Die Gesuchstellerin stellte beim BFM mit Eingabe vom 25. Februar 2009 ein Wiedererwägungsgesuch, in dem sie beantragte, alle Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren, es sei ihr eine F-Bewilligung zu erteilen, da ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan nicht zulässig und nicht zumutbar sei und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 66 (recte: Art. 65) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht von med. pract. B._______ vom 23. Februar 2009 und handschriftliche Ausführungen der Gesuchstellerin bei. D-1407/2009 B.b Das BFM überwies die Eingabe vom 25. Februar 2009 am 4. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. B.c Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 fest, bei der Eingabe vom 25. Februar 2009 handle es sich um ein Revisionsgesuch. Das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wies er ab und forderte die Gesuchstellerin auf, bis zum 25. März 2009 eine Verbesserung der Eingabe (Unterzeichnung derselben) nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab; die Gesuchstellerin forderte er unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 25. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. B.d Am 13. März 2009 übermittelte die Gesuchstellerin die angeforderte Verbesserung ihrer Eingabe vom 25. Februar 2009. B.e Die inzwischen bestellte Vertreterin der Gesuchstellerin reichte am 13. März 2009 eine "Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch" ein. Sie beantragte, die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien gutzuheissen und auf den erhobenen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Der Eingabe lagen drei Belege für Geldüberweisungen nach Pakistan, ein handschriftlicher Text der Gesuchstellerin und zwei Telefaxkopien vom 7. und 10. März 2009 bei. B.f Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 ab. B.g Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde am 24. März 2009 eingezahlt. B.h Am 1. April 2009 reichte die Gesuchstellerin Übersetzungen der eingereichten Schreiben vom 7. und 10. März 2009 sowie einen am 16. März 2009 per Telefax übermittelten Brief ihrer Schwiegermutter ein. Sie kündigte zudem an, ihr Arzt werde eine Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr abgeben. D-1407/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das nach Einreichung der Gesuchsverbesserung form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte D-1407/2009 Revisionsgesuch ist einzutreten, nachdem der erhobene Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist eingezahlt wurde. 3. 3.1 In der Eingabe vom 25. Februar 2009 wird im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin habe bei den Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden nicht alles erzählt. Vor ihrer Ausreise in die Schweiz habe sie bei einer Tante und einem Onkel ihres Ehemannes gelebt. Sie habe mit ihren Kindern unter misslichen Umständen in einem Abstellraum gewohnt, was sie bislang nicht erzählt habe. Einmal habe sie ihren Kindern das Essen der "Gastfamilie" gegeben, worauf sie vom Onkel geschlagen und missbraucht worden sei. Sie sei dort auch von der Polizei gesucht worden. Als ihre Eltern erfahren hätten, dass sie sich dort aufhalte, habe man sie unter Druck gesetzt, damit sie die Scheidung einreiche. Die Eltern hätten sie mit einem älteren Cousin ihres Vaters verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert und sei mit ihrem Kindern nach Lahore geflohen, wo sie einen Schönheitssalon eröffnet habe. Dieser sei zwei Monate nach der Eröffnung von ihren Brüdern zerstört worden. Ihre Tochter sei "entführt" worden, was sie bei den Befragungen nicht erzählt habe. Sie habe sie auf dem Markt wiedergefunden. Ihr Arzt habe ihr geraten, die bisher nicht vorgebrachten Asylgründe aufzuschreiben. Es gebe aufgrund ihrer psychischen Verfassung Gründe, die den Nachschub ihrer Vorbringen erklärten. Sie sei durch den Missbrauch durch den Onkel ihres Ehemannes traumatisiert worden. Von der polizeilichen Suche habe sie nichts erzählt, da sie befürchtet habe, man werde sie als Kriminelle betrachten und ihr deshalb den Aufenthalt in der Schweiz verweigern. Die "Entführung" ihrer Tochter habe sie nicht erwähnt, weil dies für sie psychisch nicht verkraftbar gewesen sei. Aufgrund der drohenden Wegweisung habe sich ihr Zustand verschlechtert. Ihr Arzt habe eine mittelschwere Depression mit Angstzustand, eine Anpassungsstörung, Asthma bronchiale und eine Schlafstörung diagnostiziert. Festgestellt worden sei auch eine latente Suizidalität. Ihre psychischen Störungen hätten bereits zuvor bestanden, was dem Arztzeugnis von C.________ vom 18. Dezember 2008 zu entnehmen sei. Aus den erwähnten Gründen sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Da ihr Leben in Pakistan seitens der eigenen Familie bedroht sei, sei der Vollzug auch nicht zulässig. 3.2 In der ergänzenden Eingabe vom 13. März 2009 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei im "Wiedererwägungs- D-1407/2009 gesuch" vom 25. Februar 2009 nicht vollständig angeführt worden. Die Gesuchstellerin habe im Iran zusammen mit ihrem Ehemann unter schwierigen Umständen gelebt. Sie habe den Iran verlassen, weil es ein Abkommen über die Übergabe von Flüchtlingen an Pakistan gegeben habe; zudem habe sie ihre Kinder in die Schule schicken wollen. Sie wisse nicht, wo sich ihr Mann zurzeit aufhalte. Sie sei beim Onkel ihres Ehemannes fünf- bis sechsmal von der Polizei gesucht worden; dieser sei von einem Freund, der bei der Polizei gearbeitet habe, gewarnt worden. Eines Tages sei ihre Tochter von zwei Unbekannten in ein Auto gezerrt worden. Zusammen mit ihrer Schwiegermutter habe sie das Kind gesucht. Nach etwa zwei Stunden hätten sie die Tochter auf dem Hauptmarkt gefunden. Gleichentags habe sie einen Anruf erhalten, man habe ihr gesagt, dies sei eine Lektion für sie gewesen. Die Kinder befänden sich nun bei ihrer Schwiegermutter, sie unterstützte sie durch Geldüberweisungen. Vor allem im Jahr 2003 habe sie politische Texte und Gedichte geschrieben, damals sei auch einer ihrer Texte in der Zeitung veröffentlicht worden. 4. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 4.2.1 Die Gesuchstellerin macht zur Hauptsache geltend, sie habe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht vorbringen können, dass sie und ihre Kinder beim Onkel und der Tante ihres Ehemannes unter misslichen Umständen gelebt hätten, schlecht behandelt worden seien und sie selbst vom Onkel missbraucht worden sei. Sie habe zudem nicht erzählen können, dass ihre Tochter "entführt" und sie selbst mehrmals von der Polizei gesucht worden sei. 4.2.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den "neuen" Vorbringen der Gesuchstellerin um durch nichts belegte Behauptungen handelt, deren Wahrheitsgehalt auch durch den beigelegten Arztbericht vom 23. Februar 2009 und die handschriftlichen Ausführungen der Gesuchstellerin nicht belegt werden kann. D-1407/2009 4.2.3 Die von der Gesuchstellerin angeführte Begründung, weshalb sie nicht von der angeblichen "Entführung" ihrer Tochter und der polizeilichen Suche nach ihr selbst habe berichten können, erscheint nicht überzeugend. Gerade weil sie die "Entführung" ihrer Tochter als bedrohlich hätte empfinden müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses angebliche Ereignis bei den Befragungen zu den Asylgründen erwähnt hätte. Das Schweigen der Gesuchstellerin kann auch durch ihren angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand nicht überzeugend erklärt werden. Gleich verhält es sich auch bei ihrem Vorbringen, sie sei von der Polizei gesucht worden. Ihr Erklärungsversuch, sie habe nicht über die polizeiliche Suche gesprochen, weil sie befürchtet habe, dies wirke sich negativ auf ihren Aufenthalt in der Schweiz aus, ist nicht stichhaltig. Aufgrund der im ordentlichen Verfahren geschilderten Asylgründe wäre sie ja wegen ihres Ehemannes, gegen den ein Strafverfahren hängig sei, gesucht worden und nicht, weil gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Somit ist nicht erklärbar, weshalb sie eine ihr bedrohlich erscheinende polizeiliche Suche nicht hätte erwähnen können. 4.2.4 Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin den angeblichen Missbrauch durch den Onkel ihres Ehemannes im ordentlichen Verfahren nicht erwähnt hat, liesse sich allenfalls erklären, da das Unvermögen über erlittene sexuelle Übergriffe zu berichten - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld - durchaus durch Gefühle von Schuld und Scham bzw. durch vom Opfer entwickelte Schutzmechanismen begründet sein kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b. S. 105 ff.). Ungeachtet der Frage, ob die Gesuchstellerin die angeblich erlittenen Übergriffe durch den Onkel des Ehemannes im ordentlichen Verfahren entschuldbarerweise nicht zur Sprache gebracht hat, ist festzuhalten, dass sie nicht gezwungen ist, zum Onkel ihres Ehemannes zurückzukehren, zumal sie sich nach eigenen Angaben längere Zeit bei anderen, einflussreichen Verwandten ihres Ehemannes aufgehalten hat, bei denen ihr nichts widerfahren ist, was ihr eine erneute Bitte um Unterstützung verunmöglichen würde. Dem "neu" vorgebrachten Vorbringen mangelt es somit an der geforderten revisionsrechtlichen Erheblichkeit. 4.2.5 Insofern die Gesuchstellerin auf die im ärztlichen Bericht vom 23. Februar 2009 diagnostizierten körperlichen und psychischen Be- D-1407/2009 schwerden hinweist, ist davon auszugehen, dass diese auch in Pakistan behandelt werden können. Den geltend gemachten suizidalen Gedanken der Gesuchstellerin ist durch entsprechende Behandlung und Vorkehren bei der Rückkehr Rechnung zu tragen. Das Vorbringen ist deshalb revisionsrechtlich nicht erheblich. Es erübrigt sich, die angekündigte Stellungnahme ihres Arztes abzuwarten, da diese revisionsrechtlich irrelevant ist. Ein seit Erlass des Urteils vom 2. Februar 2009 allfällig verschlechterter Gesundheitszustand der Gesuchstellerin kann ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, da nachträglich eingetretene Veränderungen von relevanten Umständen der revisionsweisen Prüfung nicht zugänglich sind. 4.2.6 Insofern die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 13. März 2009 auf ihre schriftstellerische Tätigkeit hinweist, ist festzuhalten, dass in der Eingabe die revisionsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens nicht dargelegt wird. Abgesehen davon, dass sie dieses Sachverhaltselement bereits bei den Befragungen hätte geltend machen können und müssen, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie deshalb in ihrem Heimatland Schwierigkeiten hatte bzw. nach einer Rückkehr mit solchen zu rechnen hätte. Der von ihr eingereichte Text, der ihre literarische Tätigkeit belegen soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.2.7 Die eingereichten Bestätigungen zur Zerstörung bzw. zum Verkauf des Beauty-Salons der Gesuchstellerin vom 7. und 10. März 2009 sind revisionsrechtlich nicht relevant, da dieses Sachverhaltselement einerseits im ordentlichen Verfahren nicht als unglaubhaft gewertet wurde und die Bestätigungen andererseits bereits im ordentlichen Verfahren hätten ausgestellt und eingereicht werden können. 4.2.8 Den Bestätigungen, wonach die Gesuchstellerin Geld nach Pakistan überweist, kommt ebenso wenig revisionsrechtlich relevante Bedeutung zu. Zudem hätte sie die Überweisungsbelege – mit Ausnahme des vom 6. März 2009 datierenden – bereits im ordentlichen Verfahren einreichen können. 4.2.9 Ebenso wenig kommt dem Schreiben der Schwiegermutter der Gesuchstellerin revisionsrechtlich relevante Bedeutung zu. Einerseits hätte ein solches Schreiben bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden können, andererseits ist dieses nicht geeignet, etwas zu beweisen, das im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft bezeichnet wurde. D-1407/2009 4.2.10 Das von der Gesuchstellerin eingereichte Revisionsgesuch ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, durch Schilderung von neuen Vorbringen und das Einreichen von Beweismitteln, die im Wesentlichen bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, eine günstigere Beurteilung ihrer Vorbringen zu erwirken. Das Revisionsverfahren stellt indessen kein dem ordentlichen Beschwerdeverfahren nachgelagertes Verfahren dar, in dem bereits beurteilte oder neue Vorbringen, die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurden bzw. hätten geltend gemacht werden können oder müssen, zu beurteilen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin keine nachträglich erfahrenen, erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel geltend macht bzw. aufgefunden hat, die sie im ordentlichen Verfahren nicht hätte vorbringen bzw. einreichen können. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6998/2008 vom 2. Februar 2009 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1407/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: drei Überweisungsbelege) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 10

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