Abtei lung IV D-1407/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Zoller (Vorsitz), Richter Bovier, Richterin Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Leisinger V._______, geboren_______, Bosnien, wohnhaft_______, Gesuchsteller betreffend Gesuch um Revision des Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 22. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 19. Juni 2006 ersuchte, und in formeller Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Gesuchsteller zur Begründung des Revisionsgesuches im Wesentlichen geltend machte, er könne nunmehr neue Beweismittel einreichen, welche seine im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen untermauern würden und er in diesem Zusammenhang zwei Internetartikel, veröffentlicht auf der Internetplattform "Dani", zu den Akten reichte, dass der Gesuchsteller ausführte, mit dem Artikel "Persönlichkeiten im Fokus, Serif Patkovic" würden die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen nunmehr bestätigt, dass durch den im Weiteren eingereichten, ebenfalls auf genannter Internetplattform erschienen Artikel vom 26. Januar 2007 die immer noch aktuelle Thematik des Dienstes von arabischen Soldaten in der bosnischen Armee vor Kriegsgerichten belegt werde, von denen er viele mit verschiedenen höheren Militärs photographiert habe, weshalb er enorm exponiert und gefährdet sei, dass der Gesuchsteller im Weiteren ausführte, sein aktueller Gesundheitszustand habe sich verschlimmert und diesbezüglich auf das Arztzeugnis vom 27. Dezember 2006 verwies, welches bereits im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches eingereicht worden sei und sich bei den vorinstanzlichen Akten befinde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von ab dem 1. Januar 2007 gestellten, gegen Urteile der ARK gerichteten Revisionsgesuchen zuständig ist und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] sinngemäss), dass es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen befindet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.), dass der Gesuchsteller als Beschwerdeführer im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der ARK und als Adressat des abweisenden Urteils vom 19. Juni 2006 besonders be-
3 rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung eines Gesuches um Revision des Urteils legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]) analog; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass er sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat, weshalb das Revisionsgesuch den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel zu genügen vermag (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG), dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Februar 2007 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass nach Eingang der Akten mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 und unter Verweis auf das nach summarischer Überprüfung als zum Vornherein aussichtslos zu beurteilende Revisionsgesuch das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzuges abgewiesen wurde, ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und dem Gesuchsteller Frist bis zum 30. März 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.-- gesetzt wurde (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG), verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. März 2007 (Telefaxeingabe) unter Verweis auf seine aktuelle Hospitalisation um Fristverlängerung zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 festgestellt wurde, den vom Gesuchsteller angeführten Gesuchsgründen komme keine Relevanz im Hinblick auf das als zum Vornherein aussichtslos beurteilte Revisionsverfahren zu, hingegen der aktuellen Situation des Gesuchstellers Rechnung getragen werde und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.-- unpräjudiziell und einmalig bis zum 16. April 2007 erstreckt werde, dass der Gesuchsteller mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2007) um Bewilligung der Ratenzahlung ersuchte, dass der Kostenvorschuss am 16. April 2007 vollumfänglich geleistet wurde, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121- 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass sich das vorliegende Revisionsgesuch nicht gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, sondern gegen einen solchen der ARK richtet, dass dahingestellt bleiben kann, ob die Artikel 121-128 BGG – trotz des Wortlauts von Art. 45 VGG – Anwendung finden oder aber die Artikel 66-68 VwVG als gesetzliche Grundlage heranzuziehen sind, da diese Frage – wie nachfolgend aufgezeigt – keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat, dass die Frage der Anwendbarkeit vorliegend nämlich weder in Bezug auf die Fristwahrung noch im Hinblick auf die materielle Begründetheit des Revisionsgesuchs von ent-
4 scheidender Bedeutung ist, da es den Revisionsvorbringen bereits an der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne mangelt, dass wesentlich für die revisionsrechtliche Erheblichkeit nicht die Frage ist, ob die eingereichten Beweismittel eine flüchtlingsrelevante Gefährdung in einer den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügenden Weise beweiskräftig aufzuzeigen vermögen sondern ob sie, soweit im ordentlichen Verfahren bereits bekannt, zumindest geeignet gewesen wären, zu einem anderen Entscheid zu führen (vgl. BGE 108 V 171 E.1), dass die Tätigkeit des Gesuchstellers als Fotograf bei Diensteinsätzen im ordentlichen Verfahren von der Beschwerdeinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde sondern lediglich die von ihm geltend gemachten Bedrohungen zu einem späteren Zeitpunkt durch seinen ehemaligen Kommandanten Serif Patkovic, dass der eingereichte Artikel, besagten Kommandanten betreffend aber lediglich dazu geeignet ist, die nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner Tätigkeit als Fotograf und Kameramann im Dienste der bosnischen Armee zu untermauern, dass besagter Artikel hingegen in keinem Bezug zu den als unglaubhaft erachteten weiteren Vorbringen, namentlich den angeblichen Bedrohungen ihm gegenüber steht und auch ansonsten nicht geeinget ist, die als unglaubhaft erachtete Asylbegründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass durch den eingereichten Artikel sodann sogar ein weiterer Widerspruch auszumachen ist, nämlich der, als im Artikel ausgeführt wird, Serif Patkovic sei auch unter dem Namen Geler bekannt gewesen, der Gesuchsteller hingegen, der in der Revisionseingabe darauf verweist, die Namen Serif Petkovic und Geler in den Befragungen verschiedentlich erwähnt zu haben, diese Namen tatsächlich erwähnte, jedoch Petkovic und Geler explizit als zwei verschiedene Personen angegeben hat (vgl. Akte A 6, S. 2), dass der im Weiteren bisher ohne Übersetzung eingereichte, ebenfalls auf genannter Internetplattform erschiene Artikel vom 26. Januar 2007, in welchem im Generellen über den Dienst von arabischen Soldaten in der bosnischen Armee vor Kriegsgerichten berichtet werden soll, ebenfalls nicht geeignet ist, die Vorbringen des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren zu untermauern, da sie in keinem konkreten Bezug zum Gesuchsteller oder dessen Asylbegründung stehen, dass, sofern mit dem Revisionsgesuch generell darauf abgezielt wird, eine andere als die von der Beschwerdeinstanz vorgenommene Beurteilung zu erwirken, es sich um inhaltliche Kritik am Beschwerdeurteil handelt, die der revisionsrechtlichen Beurteilung nicht unterliegt, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keinen Revisionsgrund im Sinne der gesetzlichen Revisionsbestimmungen darstellt, sondern allenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches beim BFM geltend gemacht werden kann, dass der Gesuchsteller von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hat und der Gesundheitszustand und das bei den Akten befindliche ärztliche Zeugnis vom 27. Dezember 2006 bereits Gegenstand des am 19. Januar 2007 beim BFM eingereichten Wiedererwägungsgesuches bildeten, welches der Gesuchsteller am 1. Februar 2007 zurückgezogen hat,
5 dass es sich aufgrund des im Revisionsverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisses vom 19. April 2007, laut welchem der Gesuchsteller sich seit dem 7. März 2007 in stationärer psychiatrischer Therapie in der Klinik W._______ befindet, rechtfertigt, die Akten mit besagtem Zeugnis an das BFM zur allfälligen Anhandnahme als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise zur Ansetzung einer grosszügigen Ausreisefrist zu überweisen, dass das Revisionsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufUrteil_2006_05_02zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und mit dem am 16. April bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 16. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten im Sinne der Erwägungen (vgl. S. 5, erstes Lemma; Ref.-Nr. _______; in Kopie) - _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand am: