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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2020 D-1405/2020

15 mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,263 mots·~11 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1405/2020

Urteil v o m 1 5 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020.

D-1405/2020 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, im August 2015 ihr Heimatland. A.b Am 22. Januar 2016 heiratete die Beschwerdeführerin in B._______, welcher in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Mittels Familiennachzug reiste sie am 28. Juli 2016 in die Schweiz ein. A.c Am 3. Januar 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch und wurde am 30. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Oktober 2019 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zu ihrem Lebenslauf führte die Beschwerdeführerin an, sie sei in D._______ geboren und in E._______ in der Zoba Debub, aufgewachsen, wo sie während zehn Jahren die Schule besucht habe. Ihre Mutter sei alleinerziehend gewesen, da der Vater sehr früh verstorben sei. Sie habe einen Bruder, welcher in Holland lebe und einen jüngeren Halbbruder. B.b Als Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Mutter, welche einen Gemischtwarenladen geführt habe, sei im April 2014 verhaftet worden. Es seien angeblich oppositionell verfasste Dokumente bei ihr gefunden worden. Ungefähr zwei bis drei Monate nach der Verhaftung ihrer Mutter sei sie zu ihren Grosseltern nach F._______ gezogen. Aufgrund der zu grossen Distanz zu ihrem Heimatdorf und wegen ihres psychisch angeschlagenen Zustandes habe sie die Schule abgebrochen. Der Eintritt in eine Schule in der Nähe des Wohnortes der Grosseltern wäre ein zu grosser bürokratischer Aufwand gewesen. In der Folge habe sie wegen ihres Schulabbruchs Angst gehabt, in eine Razzia zu geraten und in den Militärdienst eingezogen zu werden. Deswegen habe sie sich nicht mehr frei bewegen können und sich manchmal vor den im Dorf durchgeführten Razzien verstecken müssen, um einer Rekrutierung zu entgehen. Sie habe keine Aufforderung zum Leisten des Militärdienstes erhalten, habe jedoch früher oder später damit rechnen müssen, erwischt und eingezogen zu werden. Im Hinblick auf den endlosen Militärdienst und aufgrund mangelnder Ausbildungsmöglichkeiten habe sie sich entschlossen auszureisen.

D-1405/2020 Sie reichte eine Kopie ihres Taufscheins, eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter sowie eine Todesanzeige ihres Vaters zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 – eröffnet am 10. Februar 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Wegweisung sowie deren Vollzug wurden nicht geprüft, da die Beschwerdeführerin seit dem 28. Juli 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib beim Ehegatten – ausgestellt durch die Migrationsbehörden des Kantons G._______ – verfügt. D. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 10. März 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit der Wegweisung sowie des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss ging innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist am 1. April 2020 zugunsten der Gerichtskasse ein.

D-1405/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Frage der Wegweisung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Auf die Anträge der Formularbeschwerde bezüglich Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist nicht einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

D-1405/2020 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Furcht der Beschwerdeführerin, zukünftig in den Militär- oder Arbeitsdienst aufgeboten zu werden, den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genüge. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt behauptet, in konkreter Weise von den eritreischen Behörden gesucht worden zu sein, sondern, dass sie wegen ihres fehlenden Schülerausweises Angst gehabt habe, in eine Razzia zu geraten und rekrutiert zu werden. Weiter könne sie auch aus der Tatsache, dass ihre Mutter verhaftet worden sei, keine asylrelevante Verfolgung ableiten, da sie keine diesbezüglichen Nachteile geltend gemacht habe. Schliesslich seien – aufgrund der gängigen Rechtsprechung – keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie neben ihrer illegalen Ausreise als missliebige Person erscheinen lassen würden, weshalb

D-1405/2020 auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne demzufolge verzichtet werden. Die Wegweisung werde nicht verfügt, da sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung der kantonalen Behörden verfüge. 5.2 Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Formularbeschwerde dar, dass sie nach der Inhaftierung ihrer Mutter die Schule aus Angst, rekrutiert zu werden, abgebrochen habe. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz würden die eritreischen Behörden keine spezielle Vorladung für den Einzug ins Militär benötigen oder ausstellen, um Schulabbrecher zu rekrutieren. Es sei selbstredend, dass man in Eritrea lediglich die Wahl zwischen Schule und Militär habe. Zudem sei sie gesucht worden, habe sich den jeweiligen Razzien jedoch erfolgreich durch Verstecken entziehen können. Zudem habe sie Eritrea auf illegalem Weg verlassen. Bei einer Rückkehr würde ihr ein lebenslanger Militärdienst drohen, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Es ist vorweg zu nehmen, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet hat, wie nachfolgend dargelegt wird, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch unter der Annahme der Glaubhaftigkeit – den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu genügen vermögen.

6.2 Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend machte, in konkreter Weise von den heimatlichen Behörden gesucht worden zu sein. Weder die Verhaftung ihrer Mutter noch der darauffolgende Schulabbruch haben ein behördliches Verfolgungsinteresse an ihr auszulösen vermögen. Auch konnte sie nach der Verhaftung ihrer Mutter noch während ungefähr zwei oder drei Monaten ohne Probleme zu bekommen, im mütterlichen Haus wohnen, um anschliessend bis zu ihrer Ausreise – über ein Jahr später – unbehelligt bei den Grosseltern zu leben (vgl. act. A14/13, F65). Ferner erklärte sie explizit, aufgrund der Verhaftung ihrer Mutter keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein und die Schule lediglich aus dem Grund abgebrochen zu haben, weil eine Anmeldung an die neue Schule zu aufwändig gewesen wäre und sie zudem psychisch angeschlagen gewesen sei (vgl. act. A14/13, F83-84; F69). Abschliessend lässt auch der Umstand, Furcht vor Razzien aufgrund ihres fehlenden Schülerausweises gehabt zu haben, auf kein individuelles Verfolgungsinteresse seitens der eritreischen Behörden schliessen.

D-1405/2020 6.3 Daraus ergibt sich, dass keine Vorfluchtgründe vorliegen. Angesichts der mangelnden Hinweise auf konkrete Verfolgungssituationen hat die Vorinstant zu Recht auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea im Sinne von Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. 6.5 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 führt eine illegale Ausreise aus Eritrea nicht mehr per se zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Ebenso wenig vermag die blosse Befürchtung, aufgrund von (allgemeinen) Razzien in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, solch eine Schärfung des Profils zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-789872015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1; 5.2: 5.3). 6.6 Solche Anknüpfungspunkte sind vorliegend zu verneinen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.2), sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Sie hat weder Probleme mit den Behörden noch einen direkten Kontakt mit den militärischen Behörden geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie neben ihrer illegalen Ausreise keine weiteren Anknüpfungspunkte aufweist, welche zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung führen würden. 6.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht droht, in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz auch eine flüchtlingsrelevante Gefährdung aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn

D-1405/2020 die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Wegweisung nicht verfügte. 8. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 abgewiesen wurde, sind aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1405/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

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